Was, wenn sich der Landtag von Sachsen-Anhalt nicht an die Verfassung hält?

Könnte die Bundesrepublik Deutschland einer Phase entgegengehen, in der, beginnend mit Sachsen-Anhalt, die Rechtsordnung einfach durch ihre Nichteinhaltung ausgehebelt wird, wenn der Parteienstaat es will?

picture alliance/dpa | Hendrik Schmidt

Bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September des Jahres halten etliche  Beobachter der demoskopischen Entwicklung eine parlamentarische Mehrheit für die Wahl eines Ministerpräsidenten von der AfD für möglich.

An den Fall Kemmerich muss vorab erinnert werden

Thomas Kemmerich, FDP, wurde am 5. Februar 2020 im Thüringer Landtag zum Ministerpräsidenten gewählt. In den ersten beiden Wahlgängen brauchte es die absolute Mehrheit (Mehrheit aller Abgeordneten). Im dritten Wahlgang reichte die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kemmerich erhielt 45 Stimmen, Bodo Ramelow, SED-Die Linke, 44. Die entscheidenden Stimmen kamen von der AfD, die ihren eigenen Kandidaten zurückzog und Kemmerich wählte. Auch Teile der CDU stimmten für Kemmerich.

FDP-Bundesvize Wolfgang Kubicki reagierte umgehend und normal: „Es ist ein großartiger Erfolg für Thomas Kemmerich. Ein Kandidat der demokratischen Mitte hat gesiegt. Offensichtlich war für die Mehrheit der Abgeordneten im Thüringer Landtag die Aussicht auf fünf weitere Jahre Ramelow nicht verlockend.“

Kanzlerin Merkel Merkel nannte die Wahl „unverzeihlich“ und sagte, sie müsse  „unverzüglich rückgängig gemacht werden.“ Aus dem Ausland ließ sie verlauten: „Die Wahl dieses Ministerpräsidenten war ein einzigartiger Vorgang, der mit einer Grundüberzeugung für die CDU und auch für mich gebrochen hat, dass nämlich keine Mehrheiten mit Hilfe der AfD gewonnen werden sollen. Da dies absehbar war in der Konstellation, wie im dritten Wahlgang gewählt wurde, muss man sagen, dass dieser Vorgang unverzeihlich ist und deshalb auch das Ergebnis wieder rückgängig gemacht werden muss.“

FDP-Christian Lindner gab dem Druck von Frau Merkel nach, Kubicki dem von Lindner. Kemmerich trat am 8. Februar 2020 zurück. Bodo Ramelow wurde erneut zum Ministerpräsidenten gewählt. Das Bundesverfassungsgreicht verhandelte später nur die Äußerungen von Kanzlerin Merkel. Der Zweite Senat gab im Juni 2022 mit fünf gegen drei Stimmen der von der AfD eingereichten Organklage voll statt. Merkel habe ihre Neutralitätspflicht als Kanzler verletzt und unzulässig in die Rechte der AfD eingegriffen, indem sie die Partei generell demokratieschädlich nannte.

Erschreckend die Darlegung der Vizepräsidentin Doris König, es hätte durchaus rechtfertigende Gründe für das verfassungswidrige Verhalten des Bundeskanzlers geben können – Tomas Spahn erklärte die Verirrung damals ausführlich. Da war er, der Rechtsrutsch von Frau Merkel, den Frau König mitmachte: »Wo Frau Merkel politisch-kulturell geprägt wurde, war es wie in der Sowjetunion und anderen sozialistischen Systemen selbstredend, Regeln werden nur angewandt, wo es den Sowjets passt. Also gegen die „Falschen“, aber niemals gegen die „Richtigen“.« Der Fall Kemmerich ist das Lehrbeispiel, wie leicht und leichtfertig der politische und gesellschaftliche Druck geltendes Recht aushebeln kann.

Nun wieder zu Sachsen-Anhalt im September

Interessierte fragen sich und andere, welche Möglichkeiten wer hat, um die Wahl eines Ministerpräsidenten der AfD zu verhindern. Damit sind nicht mögliche Skandale gemeint, die in irgendwelchen Schubläden warten oder noch neu aufs Tapet gebracht werden könnten, womit im Zweifel immer zu rechnen ist.

Die Frage fragt nach den Beispielen der „Schuldenbremse“ im Bundestag und der Quotenänderung für Untersuchungsausschüsse im Landtag Rheinland-Pfalz, ob die Mehrheit für die Wahl des Ministerpräsidenten in Sachsen-Anhalt durch Änderung der Geschäftsordnung (mit einfacher Merheit) auf zwei Drittel erhöht werden kann. Die üblichen Auskunftsstellen sagen „nein“ mit der Begründung:

Die Wahl des Ministerpräsidenten ist in Artikel 65 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt detailliert geregelt:
• Im ersten Wahlgang braucht es die Mehrheit der MdL (absolute Mehrheit).
• Im zweiten Wahlgang ebenfalls.
• Im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen).
Diese Regelung steht in der Landesverfassung, nicht (nur) in der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt das Wie der parlamentarischen Arbeit (z. B. Abläufe, Ausschüsse, Details der Abstimmung), darf aber nicht gegen die Verfassung verstoßen oder deren Kernvorgaben ändern. Eine Änderung der erforderlichen Mehrheit würde die Verfassung unterlaufen.

Verfassungsänderungen erfordern selbst eine 2/3-Mehrheit der Landtagsmitglieder (Art. 78) und müssen den Wortlaut explizit ändern. Eine einfache Änderung der Geschäftsordnung reicht dafür nicht aus.

Das scheint wasserdicht, die Frage in der Rechtswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland aber lautet: Was geschieht, wenn der Landtag die Geschäftsordnung trotzdem mit Mehrheit ändert?

Die AfD könnte trotz Mehrheit keinen Ministerpräsidenten ins Amt heben – die anderen allerdings auch nicht. Die Ministerpräsidentenwahl käme nicht zustande. Der bisherige Ministerpräsident Sven Schulze, CDU, amtierte weiter.

Eine Fraktion und/oder einzelne oder mehrere Abgeordnete könnten ein Organstreitverfahren (Organklage) – Art. 75 Nr. 1 LVerf + § 35 LVerfGG – beim Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt beantragen.

Das Gericht würde die Zulässigkeit prüfen, was Wochen bis Monate in Anspruch nehmen würde, und würde Stellungnahmen der anderen Seiten einholen. Eine
mündliche Verhandlung wäre möglich, aber nicht zwingend. Anschließend Beratung und Urteilsverkündung. Alles zusammen könnte zwischen ein und zwei Jahren dauern.

Der neue Landtag muss spätestens 60 Tage nach der Wahl zusammentreten. Wenn ihn aber niemand zusammenruft, was dann? Kann der alte Landtag solange weiter amtieren, wie er will? Nein, sagen die üblichen Auskünfte.

Nach Artikel 45 Abs. 1 der Landesverfassung muss der alte Landtagspräsident den neuen Landtag spätestens 30 Tage nach der Wahl (bis ca. 6. Oktober 2026) einberufen. Die Wahlperiode des alten Landtags endet automatisch mit dem Zusammentritt des neuen Landtags (Artikel 43).

Was aber, wenn der alte Landtagspräsident das nicht tut? Ein Viertel der Mitglieder des Landtags (ca. 21 Abgeordnete) könnten beantragen, den Landtag unverzüglich einzuberufen.
 Der Präsident ist dann rechtlich verpflichtet, dies sofort zu tun.

Was aber, wenn er es trotzdem nicht tut? Dann könnte, siehe oben, Organklage eingereicht werden – und ginge wohl weiter wie siehe oben.

Wie lange also würde es dauern, bis tatsächlich etwas geschähe? Niemand weiß es. Das Bundesverfassungsgericht könnte eingreifen, muss nicht. Zwingen kann es niemand.

Der Zustand der Anomie wäre objektiv gegeben, der alte Ministerpräsident könnte aber weiter regieren, und weiter und weiter…

Dem Beobachter zwingt sich die Frage auf: Könnte die Bundesrepublik einer Phase entgegen gehen, in der, beginnend mit Sachsen-Anhalt, die Rechtsordnung, wie sie vor Frau Merkel weitgehend eingehalten wurde, immer dort und dann einfach durch ihre Nichteinhaltung ausgehebelt wird, wenn der Parteienstaat es will?

Fußnote: Das ist keine juristische Abhandlung, sondern die politische Betrachtung eines interessierten Bürgers.


Unterstützung
oder

Kommentare ( 0 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

0 Comments
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen