Rechtsgutachten: Habecks Windradgesetz verfassungswidrig

Rechtswissenschaftler Professor Volker Boehme-Neßler kommt in einem umfangreichen Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in seiner aktuellen Fassung gegen das Grundgesetz und gegen Europarecht verstößt. Dieser § 2 ist Kernstück des Habeck‘schen Werks.

picture alliance/dpa | Frank Molter
Wirtschaftsminister Robert Habeck, Flensburg, 23.12.2024

Der sogenannte „Windkraft-Turbo“ des früheren grünen Ministers Robert Habeck ist verfassungswidrig. Habeck hatte bekanntlich viele Rechte ausgehebelt, damit Anwohner praktisch kaum mehr Einsprüche gegen Windräder erheben können. So wollte er seiner Windindustrie freie Bahn verschaffen, damit die noch schneller Windräder in die Wälder pflanzen und die Profite steigern konnten. Wir haben darüber häufig berichtet.

Jetzt kommt Rechtswissenschaftler Prof Volker Boehme-Neßler in einem umfangreichen Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in seiner aktuellen Fassung gegen das Grundgesetz und gegen Europarecht verstößt. Dieser § 2 ist Kernstück des Habeck‘schen Vorstoßes. Der erklärt den Ausbau erneuerbarer Energien pauschal zum „überragenden öffentlichen Interesse“ und ordnet an, dass erneuerbare Energien bis zur nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung als „vorrangiger Belang“ in alle planerischen Abwägungen einzustellen sind.

Nach der Darlegung von Boehme-Neßler führt § 2 EEG faktisch zur Abschaffung der Abwägung bei Planungs- und Genehmigungsentscheidungen. Da erneuerbare Energien gesetzlich als vorrangiger Belang festgelegt sind, stehe das Ergebnis solcher Verfahren von vornherein fest. Eine echte, ergebnisoffene Abwägung widerstreitender Schutzgüter finde nicht mehr statt.

Dies verstoße gegen zentrale Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. Zudem überschreite der Bund mit § 2 EEG seine Gesetzgebungskompetenz, da die Regelung tief in Bau-, Planungs- und Umweltrecht eingreife, die überwiegend den Ländern zugewiesen seien.
Das Gutachten sieht darüber hinaus erhebliche Grundrechtsverletzungen. Betroffen seien unter anderem das Eigentumsrecht, die Berufsfreiheit, der Gesundheitsschutz sowie der Gleichheitssatz. Besonders problematisch sei die ungleiche Verteilung der Lasten der Energiewende auf wenige Regionen und Betroffene ohne Ausgleichsmechanismen.

Auch die kommunale Planungshoheit werde faktisch entleert. Schließlich verstoße § 2 EEG gegen das Nachhaltigkeitsgebot des Grundgesetzes, da Klimaschutz absolut gesetzt und andere Umweltgüter systematisch verdrängt würden. Selbst nach EU-Recht sei ein solcher Abwägungsausschluss unzulässig, so Volker Boehme-Neßler in seinem Gutachten für den Verein Vernunftkraft Niedersachsen.

Kernproblem: Abschaffung der Abwägung

Zentraler Befund des Gutachtens ist, dass § 2 EEG die verfassungsrechtlich zwingende Abwägung widerstreitender Schutzgüter faktisch abschafft. Die Norm erklärt den Ausbau erneuerbarer Energien pauschal zum „überragenden öffentlichen Interesse“ und ordnet an, dass erneuerbare Energien bis zur nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung als „vorrangiger Belang“ in alle Schutzgüterabwägungen einzustellen sind.

Damit steht das Ergebnis von Planungs- und Genehmigungsverfahren von vornherein fest: In nahezu allen Fällen setzen sich „erneuerbare Energien“ durch. Eine echte, ergebnisoffene Abwägung findet nicht mehr statt. Das widerspricht dem Wesen der Abwägung selbst, die definitionsgemäß offen beginnen muss. Was formal noch als Abwägung bezeichnet wird, ist inhaltlich eine gesetzlich vorentschiedene Rangfolge.

Das Gutachten zeigt detailliert auf, dass diese faktische Abschaffung der Abwägung gegen mehrere tragende Prinzipien des Grundgesetzes verstößt:

Rechtsstaatsprinzip und Demokratieprinzip

Im Rechtsstaat dienen Abwägungen dazu, staatliches Handeln rational, nachvollziehbar und gerichtlich überprüfbar zu machen. Ohne echte Abwägung verlieren Gerichte ihre Kontrollfunktion, Betroffene ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz. Zugleich verlangt der Demokratiegrundsatz, dass staatliche Entscheidungen transparent begründet und konfliktlösungsfähig sind. Eine gesetzlich vorgegebene Ergebnisentscheidung untergräbt beide Prinzipien.

Gesetzgebungskompetenz:
Der Bund stützt § 2 EEG auf seine Kompetenz für das „Recht der Wirtschaft“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Tatsächlich greift die Norm jedoch tief in Bau-, Planungs-, Umwelt- und Naturschutzrecht ein – Bereiche, die überwiegend in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegen. § 2 EEG wirkt damit wie ein kompetenzwidriger „Durchgriff“ des Bundes in fremde Rechtsmaterien.

Massive Grundrechtsverletzungen

Besonders schwer wiegen die grundrechtlichen Auswirkungen der Norm. Der pauschale Vorrang erneuerbarer Energien führt zu strukturellen, mittelbaren Eingriffen in mehrere Grundrechte:

Eigentum (Art. 14 GG):
Grundstückseigentümer werden durch Flächeninanspruchnahmen, Wertverluste, Immissionen und dauerhafte Nutzungsbeschränkungen erheblich belastet. § 2 EEG ignoriert die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung, ob solche Belastungen noch sozialverträglich oder bereits unzumutbare Sonderopfer darstellen.

Berufsfreiheit (Art. 12 GG):
Standortgebundene Berufe – etwa in Land- und Forstwirtschaft, Tourismus oder Gesundheitswirtschaft – werden systematisch zurückgedrängt. Existenzgefährdende Eingriffe werden nicht mehr individuell geprüft, sondern pauschal als hinnehmbar behandelt.

Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG):
Gesundheitsbelange, etwa durch Lärm oder andere Immissionen, werden nicht mehr eigenständig abgewogen. Der Staat verletzt damit seine grundrechtliche Schutzpflicht.

Gleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG):
Die Lasten der Energiewende werden ungleich verteilt. Wenige Regionen und Bürger tragen die Hauptbelastung, während andere verschont bleiben – ohne Ausgleichs- oder Korrekturmechanismen.

Besonders gravierend ist die kumulative Belastungswirkung: Eigentum, Berufsfreiheit und Gesundheit sind häufig gleichzeitig betroffen. Gerade in solchen Konstellationen verlangt das Grundgesetz eine besonders sorgfältige Abwägung – genau diese wird durch § 2 EEG verhindert.

Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung

Auch die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) wird durch § 2 EEG ausgehöhlt. Kommunen haben faktisch keinen Entscheidungsspielraum mehr, da der gesetzliche Vorrang der erneuerbaren Energien alle anderen Belange überlagert. Planung wird zur bloßen Formalie. Zudem verschärft § 2 EEG die ungleiche Belastung einzelner Gemeinden und verstößt damit zusätzlich gegen den Gleichheitssatz.

Verstoß gegen das Nachhaltigkeitsgebot

Art. 20a GG verpflichtet den Staat zu einer ganzheitlichen, nachhaltigen Umweltpolitik. Klimaschutz ist dabei ein wichtiges, aber kein absolutes Ziel. § 2 EEG reduziert Nachhaltigkeit auf CO₂-Vermeidung und verdrängt andere Umweltgüter wie Artenschutz, Landschaftsschutz und Bodenschutz. Das widerspricht ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das auch im Klimabeschluss von 2021 betont hat, dass Klimaschutz stets mit anderen Verfassungsgütern abzuwägen ist.

Europarechtliche Unvereinbarkeit

Schließlich zeigt das Gutachten, dass § 2 EEG auch gegen Unionsrecht verstößt. Die EU-Richtlinien zu erneuerbaren Energien räumen diesen zwar einen hohen Stellenwert ein, verlangen aber ausdrücklich eine Abwägung im Einzelfall. Ein absoluter Vorrang ohne Abwägung ist weder von der Richtlinie gedeckt noch mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar. § 2 EEG geht damit über die europarechtlichen Vorgaben hinaus und ist unionsrechtswidrig unanwendbar.

Das Gutachten kommt zu einem klaren Gesamtergebnis: § 2 EEG ist verfassungswidrig und europarechtswidrig. Die Norm darf trotz ihres Wortlauts keinen absoluten Vorrang erneuerbarer Energien begründen. Planungs- und Genehmigungsbehörden sind verpflichtet, weiterhin eine vollständige, ergebnisoffene Abwägung aller betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen. Gerichte müssen diese Abwägungen weiterhin inhaltlich kontrollieren.

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Kommentare ( 18 )

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18 Comments
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Petra G
40 Minuten her

Und? Wen juckts? Es werden trotzdem diese Subventionsgräber weiterhin mit der Brechstange durchgedrückt…. ohne Rücksicht auf Verluste!

Tomas Kuttich
59 Minuten her

Ob eine Rechtsnorm verfassungswidrig ist, oder nicht, entscheidet das BVerfG und nicht irgendein beauftragter Jurist…

Stormaner
1 Stunde her

Und welche NGO wird jetzt auf Grundlage dieses Gutachtens klagen? Die Deutsche Umwelthilfe, NABU oder Greenpeace ? Es wird Zeit, dass sich regierungskritische NGOs konstituieren oder gibt es da schon welche ?

Mike76
1 Stunde her

Im Grunde sind EEG und GEG beide verfassungs- und regelwidrig. Es war nur bisher noch keiner bereit, das endlich einmal offen zuzugeben!

tiptoppinguin
1 Stunde her

Es ist beängstigend amüsant zuzusehen, wie die besten Regierungen des besten Deutschlands aller Zeiten und Errichtern der ideologischen Brandmauer, zum Schutz „Unserer Demokratie“, fortlaufend Recht und Verfassungsrecht gebrochen haben (und weiterhin brechen), aber Kritiker als Staatsdelegitimierer verfolgen, anstatt das zu machen (Amtseid), wofür sie vom Wähler (alle 4 Jahre) beauftragt wurden.
Stattdessen: Parteieinflußverseuchte Staatsdelegitimierung ohne schlechtes Gewissen oder Konsequenzen und mit höchstrichterlicher Bestätigung. Anschließend bekommt der Bürger vom 25jährigen Studienabbrecher einer 15 Prozent Partei im zwangsfinanzierten ÖRR bei Lanz, Miosga, Will oder Sonstwo erklärt wie die Welt funktioniert.

Karl Heinz Nusser
1 Stunde her

Die Frage, die sich stellt ist; „na und, wenn juckt es?“. Geht man (wer ist der Kläger?) jetzt auf die Suche nach einem Gericht, mit dem Glauben, dass die Richter dort Recht sprechen? sich also möglicherweise gegen die Politik stellen?
Na dann, viel Erfolg beim „Suchen“.

twsan
1 Stunde her

„§ 2 EEG ist weit-/ggf. weitestgehend rechtswidrig.

Und ???

Welche Konsequenzen gibt es in „UnsereDemokartie“, „im besten Deutschland, das wir je hatten“, für die Rechtsbrecher?
Mit der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften von der Regierung haben die Politiker schlichtweg Narrenfreiheit…

Ist eine solche Konstruktion in einem „Rechtsstaat“ überhaupt und grundsätzlich zulässig?

Last edited 1 Stunde her by twsan
Tomas Kuttich
58 Minuten her
Antworten an  twsan

Ein Verfassungsverstoß ist weder eine Starftat, noch eine Ordnungswidrigkeit. Wozu dient Ihr daher überflüssiger Kommentar?

PapaAN
1 Stunde her

Und? Das ändert nichts! Weil die Abrissbirne Deutschland Stück für Stück die freiheitlich demokratische Grundordnung abgeschafft hat. Weisungsgebundene Richter, totalitäre Politik, das alles wird vom Michel (Wessi), den Sie einer Gehirnwäsche unterzogen hat, als rechtsstaatlich anerkannt. Linksextremismus, (SA)Antifa ist heutzutage demokratisch, Islamismus gehört zur neuen Kultur und der Rechtsextremismus ist die größte Gefahr! GerMoney has fallen, jede Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, welches Klimaschutz ins Grundgesetz vorgeschrieben hat, wird mit Sicherheit abgewimmelt!

Mausi
1 Stunde her

Was soll’s? Wen interessiert ein Gutachten? Sicher nicht die Richter von einem unserer Verfassungsgerichte.
Und selbst wenn, bis das Urteil gesprochen ist, ist mindestens das Jahrzehnt um. Denn einem Eilantrag wird sicher nicht stattgegeben.

ratio substituo habitus
2 Stunden her

Na und? Wie viele verfassungswidrige Gesetze sind nur alleine seit Corona erlassen worden? Wie viele sind davon zurückgenommen worden? Mir fällt da keines ein. Eine Verfassung kann sich nicht selbst schützen. Und nachdem die Richter am BVerFG durch geeignete Besetzung nun auch die richtige Haltung zeigen, sind solche Gutachten eine nette Bestätigung des gefühlten Zustandes. Der praktische Wert hingegen tendiert nach m.E. eher gegen Null.