Rechtswissenschaftler Professor Volker Boehme-Neßler kommt in einem umfangreichen Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in seiner aktuellen Fassung gegen das Grundgesetz und gegen Europarecht verstößt. Dieser § 2 ist Kernstück des Habeck‘schen Werks.
picture alliance/dpa | Frank Molter
Der sogenannte „Windkraft-Turbo“ des früheren grünen Ministers Robert Habeck ist verfassungswidrig. Habeck hatte bekanntlich viele Rechte ausgehebelt, damit Anwohner praktisch kaum mehr Einsprüche gegen Windräder erheben können. So wollte er seiner Windindustrie freie Bahn verschaffen, damit die noch schneller Windräder in die Wälder pflanzen und die Profite steigern konnten. Wir haben darüber häufig berichtet.
Jetzt kommt Rechtswissenschaftler Prof Volker Boehme-Neßler in einem umfangreichen Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in seiner aktuellen Fassung gegen das Grundgesetz und gegen Europarecht verstößt. Dieser § 2 ist Kernstück des Habeck‘schen Vorstoßes. Der erklärt den Ausbau erneuerbarer Energien pauschal zum „überragenden öffentlichen Interesse“ und ordnet an, dass erneuerbare Energien bis zur nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung als „vorrangiger Belang“ in alle planerischen Abwägungen einzustellen sind.
Nach der Darlegung von Boehme-Neßler führt § 2 EEG faktisch zur Abschaffung der Abwägung bei Planungs- und Genehmigungsentscheidungen. Da erneuerbare Energien gesetzlich als vorrangiger Belang festgelegt sind, stehe das Ergebnis solcher Verfahren von vornherein fest. Eine echte, ergebnisoffene Abwägung widerstreitender Schutzgüter finde nicht mehr statt.
Dies verstoße gegen zentrale Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. Zudem überschreite der Bund mit § 2 EEG seine Gesetzgebungskompetenz, da die Regelung tief in Bau-, Planungs- und Umweltrecht eingreife, die überwiegend den Ländern zugewiesen seien.
Das Gutachten sieht darüber hinaus erhebliche Grundrechtsverletzungen. Betroffen seien unter anderem das Eigentumsrecht, die Berufsfreiheit, der Gesundheitsschutz sowie der Gleichheitssatz. Besonders problematisch sei die ungleiche Verteilung der Lasten der Energiewende auf wenige Regionen und Betroffene ohne Ausgleichsmechanismen.
Auch die kommunale Planungshoheit werde faktisch entleert. Schließlich verstoße § 2 EEG gegen das Nachhaltigkeitsgebot des Grundgesetzes, da Klimaschutz absolut gesetzt und andere Umweltgüter systematisch verdrängt würden. Selbst nach EU-Recht sei ein solcher Abwägungsausschluss unzulässig, so Volker Boehme-Neßler in seinem Gutachten für den Verein Vernunftkraft Niedersachsen.
Kernproblem: Abschaffung der Abwägung
Zentraler Befund des Gutachtens ist, dass § 2 EEG die verfassungsrechtlich zwingende Abwägung widerstreitender Schutzgüter faktisch abschafft. Die Norm erklärt den Ausbau erneuerbarer Energien pauschal zum „überragenden öffentlichen Interesse“ und ordnet an, dass erneuerbare Energien bis zur nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung als „vorrangiger Belang“ in alle Schutzgüterabwägungen einzustellen sind.
Damit steht das Ergebnis von Planungs- und Genehmigungsverfahren von vornherein fest: In nahezu allen Fällen setzen sich „erneuerbare Energien“ durch. Eine echte, ergebnisoffene Abwägung findet nicht mehr statt. Das widerspricht dem Wesen der Abwägung selbst, die definitionsgemäß offen beginnen muss. Was formal noch als Abwägung bezeichnet wird, ist inhaltlich eine gesetzlich vorentschiedene Rangfolge.
Das Gutachten zeigt detailliert auf, dass diese faktische Abschaffung der Abwägung gegen mehrere tragende Prinzipien des Grundgesetzes verstößt:
Rechtsstaatsprinzip und Demokratieprinzip
Im Rechtsstaat dienen Abwägungen dazu, staatliches Handeln rational, nachvollziehbar und gerichtlich überprüfbar zu machen. Ohne echte Abwägung verlieren Gerichte ihre Kontrollfunktion, Betroffene ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz. Zugleich verlangt der Demokratiegrundsatz, dass staatliche Entscheidungen transparent begründet und konfliktlösungsfähig sind. Eine gesetzlich vorgegebene Ergebnisentscheidung untergräbt beide Prinzipien.
Gesetzgebungskompetenz:
Der Bund stützt § 2 EEG auf seine Kompetenz für das „Recht der Wirtschaft“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Tatsächlich greift die Norm jedoch tief in Bau-, Planungs-, Umwelt- und Naturschutzrecht ein – Bereiche, die überwiegend in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegen. § 2 EEG wirkt damit wie ein kompetenzwidriger „Durchgriff“ des Bundes in fremde Rechtsmaterien.
Massive Grundrechtsverletzungen
Besonders schwer wiegen die grundrechtlichen Auswirkungen der Norm. Der pauschale Vorrang erneuerbarer Energien führt zu strukturellen, mittelbaren Eingriffen in mehrere Grundrechte:
Eigentum (Art. 14 GG):
Grundstückseigentümer werden durch Flächeninanspruchnahmen, Wertverluste, Immissionen und dauerhafte Nutzungsbeschränkungen erheblich belastet. § 2 EEG ignoriert die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung, ob solche Belastungen noch sozialverträglich oder bereits unzumutbare Sonderopfer darstellen.
Berufsfreiheit (Art. 12 GG):
Standortgebundene Berufe – etwa in Land- und Forstwirtschaft, Tourismus oder Gesundheitswirtschaft – werden systematisch zurückgedrängt. Existenzgefährdende Eingriffe werden nicht mehr individuell geprüft, sondern pauschal als hinnehmbar behandelt.
Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG):
Gesundheitsbelange, etwa durch Lärm oder andere Immissionen, werden nicht mehr eigenständig abgewogen. Der Staat verletzt damit seine grundrechtliche Schutzpflicht.
Gleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG):
Die Lasten der Energiewende werden ungleich verteilt. Wenige Regionen und Bürger tragen die Hauptbelastung, während andere verschont bleiben – ohne Ausgleichs- oder Korrekturmechanismen.
Besonders gravierend ist die kumulative Belastungswirkung: Eigentum, Berufsfreiheit und Gesundheit sind häufig gleichzeitig betroffen. Gerade in solchen Konstellationen verlangt das Grundgesetz eine besonders sorgfältige Abwägung – genau diese wird durch § 2 EEG verhindert.
Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung
Auch die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) wird durch § 2 EEG ausgehöhlt. Kommunen haben faktisch keinen Entscheidungsspielraum mehr, da der gesetzliche Vorrang der erneuerbaren Energien alle anderen Belange überlagert. Planung wird zur bloßen Formalie. Zudem verschärft § 2 EEG die ungleiche Belastung einzelner Gemeinden und verstößt damit zusätzlich gegen den Gleichheitssatz.
Verstoß gegen das Nachhaltigkeitsgebot
Art. 20a GG verpflichtet den Staat zu einer ganzheitlichen, nachhaltigen Umweltpolitik. Klimaschutz ist dabei ein wichtiges, aber kein absolutes Ziel. § 2 EEG reduziert Nachhaltigkeit auf CO₂-Vermeidung und verdrängt andere Umweltgüter wie Artenschutz, Landschaftsschutz und Bodenschutz. Das widerspricht ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das auch im Klimabeschluss von 2021 betont hat, dass Klimaschutz stets mit anderen Verfassungsgütern abzuwägen ist.
Europarechtliche Unvereinbarkeit
Schließlich zeigt das Gutachten, dass § 2 EEG auch gegen Unionsrecht verstößt. Die EU-Richtlinien zu erneuerbaren Energien räumen diesen zwar einen hohen Stellenwert ein, verlangen aber ausdrücklich eine Abwägung im Einzelfall. Ein absoluter Vorrang ohne Abwägung ist weder von der Richtlinie gedeckt noch mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar. § 2 EEG geht damit über die europarechtlichen Vorgaben hinaus und ist unionsrechtswidrig unanwendbar.
Das Gutachten kommt zu einem klaren Gesamtergebnis: § 2 EEG ist verfassungswidrig und europarechtswidrig. Die Norm darf trotz ihres Wortlauts keinen absoluten Vorrang erneuerbarer Energien begründen. Planungs- und Genehmigungsbehörden sind verpflichtet, weiterhin eine vollständige, ergebnisoffene Abwägung aller betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen. Gerichte müssen diese Abwägungen weiterhin inhaltlich kontrollieren.


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Im Oktober 2025 habe ich bei der Staatsanwaltschaft München II Strafanzeige gegen Weimar gestellt (Bilanzfälschung). Vor 6 Wochen habe ich erinnert. Ich erhalte nicht einmal eine Bestätigung des Einganges der Anzeige.
Rechtsstaat? Ihre Frage „aufgeben?“. Ich gestehe = Ja. Ich bin vielleicht Realist.
Gut gebrüllt, Löwe.
Und nun? Klagt Herr Professor Volker Boehme-Neßler dagegen oder genügt es ihm, etwas festgestellt zu haben, was einem klar denkenden Menschen schon seit Jahren bewusst ist.
Schön, dass der sich die Mühe gemacht hat. Im Fall einer Klage werden das aber genau die Richter beurteilen, die von Rot-Grün dort hingehockt wurden.
Nun fehlt in dem Artikel, was die Folgen eines solchen Gutachtens sind.
Wird der Bundestag deshalb das Gesetz kippen? Wäre zu schön um wahr zu sein.
Ja, rechtsphilosophisch ist das ja schlüssig. Aber: die politisch-administrative Elite hat ihre eigene Evidenz. Da ist nichts mehr an Schutzgütern abzuwägen. Klar, aus formalen Verfahrensgründen kann man abwägen. Kommt aber zum selben Ergebnis. Da spielt es auch keine Rolle, dass man rein technisch mit dem zusätzlichen Windstrom nicht nur nichts anfangen kann, nein, dass mit jedem Windrad ein negativer Grenznutzen erzeugt wird, das geht hier einfach unter. Eine Windkraftplanwirtschaft, die immer weiter Windräder produziert, deren Windenergie nicht genutzt werden darf, sie abgeregelt werden muss, das spielt alles keine Rolle. Dass diese Projekte ohne Subventionen Investitionsruinen wären, ist auch egal. Man… Mehr
Professor Volker Boehme-Neßler hat noch nicht gemerkt, dass der Rechtsstaat bereits abgeschafft worden ist. Das BVerfG hat selbst zu einer möglichen, nicht mehr widerspruchsfreien Rechtsauslegung geführt, s. Klimagesetze.
Partiell hat das zu einem „Jahrmarkt“ der Beliebigkeiten geführt.
Disclaimer: Da mir mal von einem Juristen erklärt wurde, dass Jura nichts mit Logik zu tun hat, habe ich mich immer davon ferngehalten. Also keine Rechtsberatung meinerseits.
Verfassungswidrig ist exakt genau das und nur das, was das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig einstuft. Selbst wenn hunderte und abertausende Justiz-Profs ein Gesetz, ein Vorhaben, als verfassungswidrig einstufen, solange dieses besetzte Gericht dies nicht ebenso sieht bringt es nix.
Man nennt dies auch: „Die Sache hat einen Haken“.
Umgekehrt gilt natürlich auch: Wenn das Bundesverfassungsgericht eine KLAR UND EINDEUTIG NICHT verfassungswidrige Angelegenheit als verfassungswidrig erklärt, dann ist es diese auch.
Mann nennt dies auch: „Die Sache hat noch nen 2. Haken“.
Das ist verfassungstraurig, aber wahr.
Schön das ein Rechtsprofessor das jetzt auch so sieht und damit die Position der Aufmerksamen stärkt. Aufmerksame Mitmenschen haben dies schon vor Jahren getan.
… verfassungswidrig …
das ich nicht lache, spätestens seit CORONA ist Deutschland eine Bananenrepublik, Rechtsbeugung ist der totalitären Altparteienmafia ein unbekannter Begriff, Recht wird lediglich neu gedacht.
Ich befürchte, der einzige Weg, das zu korrigieren, ist Art 146 GG. Die Frage ist nur, wer das in die Wege leiten soll und ob die neue Verfassung dann nicht eher von BILD und Bertelsmann beeinflußt formuliert wird, als von klar denkenden Menschen.
Wer hätte das schon vermutet, dass hinter diesem ganzen CO2-Schwindel eine ideologische Systematik, als Teil der „Transformationspolitik“, die ökosozialistische Ideologie eines Herrn Habeck steckt? Eine akribisch geplante Enteignungspolitik zum Umbau und Umverteilung Volksvermögens wie das des Privatvermögens. Da dürfen doch solch Lappalien wie bürgerliche Grundrechte in der Verfassung keine Rolle spielen. Schließlich geht es in der Sache um eine gute, und eine über alles erhabene ergrünte Sache, Kernstück der Transformation zu einer umzuerziehenden Gesellschaft, die teilweise zumindest so gar nicht willens dazu bereit ist. Da muss man schon die härteren Bandagen anziehen, um den Widerwillen zu brechen. Es geht gar… Mehr