Vom „Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ des EU-Ministerrats 2008 bis zum NetzDG führt ein direkter Weg.
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In diesem Beschluss steht faktisch alles geschrieben, was unsere Bundesminister derzeit an Freiheitsabbau exekutieren.
Der EU-Beschluss zum Denkverbot
In dem Ratsbeschluss geht es vordergründig, wie der Titel bereits erahnen lässt, um „Rassismus“ und „Fremdenfeindlichkeit“ – Verhaltensweisen, die, wenn man sie wörtlich versteht, tatsächlich einer modernen, auf den Grundlagen der westeuropäischen Aufklärung basierenden Gesellschaft unwürdig sind. Ob allerdings, wie es der Rat formuliert, sie „unmittelbare Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit“ sind, darf im Sinne liberaler Philosophie bezweifelt werden.
Warum? Weil der Liberalismus sich zu der Grundprämisse bekennt, dass jeder denken darf, was er will. Es gibt keine „Grundfreiheit“, wenn es dem Einzelnen verboten wird, das zu denken, was er denken möchte. Wenn jemand in seinem Kopf „Rassist“ und „fremdenfeindlich“ ist, dann ist das seine Privatsache und in der Bundesrepublik durch die Meinungsfreiheit gedeckt – und es geht den Staat erst dann etwas an, wenn aus dieser Privatsache Handlungen gegen Personen oder Institutionen entstehen.
Wenn beispielsweise ein Fremdenfeind einen vorgeblich Fremden angreift – ob mit Wort oder Waffe – dann ist es die Aufgabe des Staates, dieses zu ahnden. Es kann, wenn der Staat eine unmittelbare Gefahr derartiger Handlungen befürchtet, auch seine Aufgabe sein, präventive Maßnahmen einzuleiten, um dieser Gefahr im Vorfeld zu begegnen. Wenn nun aber – wie in der Präambel zum Beschluss formuliert – bereits „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“, und damit die persönliche Einstellung eines Menschen, ein unmittelbarer Verstoß sind, dann ist der Schritt nicht mehr weit, einen als Rassisten oder Fremdenfeind eingestuften Menschen vorsorglich auch gegen seinen Willen einzuweisen und die erkannte Fehlauffassung in seinem Kopf beispielsweise mit medizinischen oder Mitteln der Psychiatrie zu „reparieren“. Denn es ist nicht mehr die konkrete Tat, sondern der Gedanke, der als „Verstoß“ zum staatlichen Handeln Anlass gibt.
Ein Beschluss gegen „die Rechten“
Nun könnte sich im ersten Moment der Gedanke einschleichen, dass die Mitglieder des Rats nur etwas ungeschickt formuliert hatten und, dem Denken in rechtsstaatlichen Kategorien verpflichtet, damit die Tat und nicht den Gedanken meinten. So ist dann auch in den nachfolgenden Passagen des Beschlusses davon die Rede, dass „divergierende Rechtsansätze in den Mitgliedstaaten zu überwinden“ seien, „Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit“ überwunden und „die strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten einander weiter angenähert werden“ müssen. Hierzu seien „klare Rechtsvorschriften“ sicherzustellen.
All dem ist unter rechtsstaatlichem Ansatz nicht zu widersprechen: Wenn aus dem Denken eine Straftat folgt, sind die Justizorgane gefordert und das Ansinnen, in einem Staatenbund hierfür einheitliche Grundlagen und Herangehensweisen zu schaffen, ist nicht zu beanstanden. Aber eben erst dann.
Doch der Beschluss bewegt sich schnell fort von den Rechtsansätzen, begibt sich auf eine Ebene, die den rechtsstaatlichen Ansatz überwindet. Nun ist zu lesen, die in die Tat umzusetzenden „Maßnahmen“ zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit erforderten einen „umfassenden Rahmen“ und dürften „ nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden“. Das lässt aufhorchen. Was haben die Ratsmitglieder sich bei dieser Formulierung gedacht? Bedeutet es, dass die Maßnahmen sich vom Recht zu lösen haben? Kaum vorstellbar bei einer Versammlung von Justizministern, die in den allermeisten Fällen über eine juristische Ausbildung verfügen. Was also ist konkret gemeint?
Es wurde bereits darauf hingewiesen – Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sind Angelegenheiten, die sich vorrangig im Kopf eines Menschen abspielen. Sie entstehen im Hirn und ihre Entstehung hat oftmals etwas mit Prägungen vorrangig in der Phase des Heranwachsens zu tun. Deshalb ist es, soll staatliches Handeln gegen diese Phänomene in irgendeiner Weise legitim sein, unverzichtbar, die konkret zu betrachtenden Phänomene zu definieren. Und genau das tun die Verfasser – wenn auch auf etwas ungewöhnliche Weise. Und sie erweitern die justiziable Straftat um einen nicht minder schwer strafrechtlich zu fassenden Begriff aus der Sprache der Psychologie: Den „Hass“.
In Artikel 1 des eigentlichen Beschlusses wird das Kernelement jener „vorsätzlichen Handlungen“ definiert, welche unter Strafe zu stellen sind. Dort heißt es: „Die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe.“
Eine solche „Aufstachelung“ ist, so der Rat weiter, durch „öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild oder sonstigem Material“, welches die genannten Kriterien erfüllt, gegeben. Die Strafbarkeit ist erfüllt durch das „öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 der Statuten des Internationalen Gerichtshofs“ sowie „von Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. August 1945“.
Zum Verständnis: Bei den besagten Statuten handelt es sich um die Auflistung der zwecks „Aburteilung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse“ [Deutschland und Verbündete] benannten Taten wie Vorbereitung eines Angriffskrieges, Verletzung der „Kriegsgesetze und -gebräuche“ sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Völkermord, Deportation und Versklavung.
Es ist unverkennbar: Hitlers langer Schatten saß mit am Tisch, als die Ratsmitglieder zur Feder griffen. Es führt kein Weg daran vorbei: Hier wurde ein Beschluss gefasst, der sich ausdrücklich und ausschließlich gegen das richtet, was in der öffentlichen Debatte als „rechts“ beschrieben wird. Und damit wurde durch die Hintertür festgeschrieben: Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gibt es nur bei „den Rechten“. Damit folgt der EU-Rat letztlich der sogenannten Dimitroff-Formel, wonach in der kommunistischen Definition Faschisten – eine andere, landläufig genutzte Bezeichnung für „die Rechten“ – Handlanger des Kapitalismus sind. Was wiederum die Frage gestattet, ob der Rat kommunistisch gelenkt ist.
Jenseits dessen hatte sich der Rat eindeutig festgelegt: Wenn „Rassismus“ und Fremdenfeindlichkeit per definitionem Ausschließlichkeitsphänomene der „Rechten“ sind, dann können „Linke“ weder rassistisch noch fremdenfeindlich sein. Und da „die Rechten“ in der Nachfolge der nationalistischen Sozialisten ihren „Rassismus“ nach Auffassung des Rats gegen jene ausleben, die nach „Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft“ zu erkennen sind, können letztlich „Nichtarier“ ebenfalls kaum jemals Rassisten sein – und mögen sie die „weiße Rasse“ (oder andere) noch so sehr verabscheuen.

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