Die Geschichte des Wahlrechts hat einen sehr einfachen Nenner. Wer die Macht hatte, nutzte das Wahlrecht zur Sicherung seiner Macht. Um so etwas wie den Gleichheitsgrundsatz und ähnlich hehre Dinge ging's nie.
IMAGO / Wolfgang Maria Weber
An der Willensbildung des Volkes sollen Parteien laut Grundgesetz „mitwirken.“ Mehr als eine Worthülse war das nie. Heute bestimmt eine Handvoll Berufspolitiker, die es an die Spitze der Fraktionen im Bundestag und den Landtagen geschafft hat, was geschieht. Zwischen ihnen und den führenden Leuten in den Parteipräsidien gibt es Schnittmengen. Am stärkeren Hebel sitzen aber die Fraktionsspitzen. Einmal, weil der Gesetz-Gebungsprozess die Medien-Öffentlichkeit bestimmt. Vor allem aber, weil der Fraktionskomplex mit den Mitarbeitern der Fraktionen und der Abgeordneten – sowohl in den Haupstädten wie auch in den Wahlkreisen die Infrastruktur stellt, aus der sich nahezu lückenlos die Berufspolitiker rekrutieren. Die genannte Handvoll Leute in den Fraktionsspitzen bestimmen mit diesem Kader, wer von denen in den Parlamenten Angekommenen das nächstemal wieder aufgestellt wird – natürlich nur die ihnen loyal gefolgt waren. Nur wenige Einzelpersonen schaffen es mit einem Direktmandat oder in Ausnahmesiuationen von Listenparteitagen am Kader vorbei. Tendenz gegen Null.
Medien reden unverdrossen – an der Wirklichkeit vorbei – von demokratisch gewählten Führungsgremien, die entscheiden. Tatsächlich sorgen Einzelne dafür in Gremien, die es nicht gibt und lassen es von formal zuständigen Gremien absegnen. Das geht selten schief und bestätigt dann nur die Regel. Diesen Mechanismus gab und gibt es in allen Herrschaftssystemen, eine mehr oder weniger demokratische Wahl muss dem nicht zwingend vorausgehen. Tut sie das, wäre die Vorstellung naiv, das würde mehr ändern als das Auswahlverfahren, oder eine bessere Auswahl von Personen zur Folge haben.
Die steuerfinanzierte Fraktionenaustattung ist das zentrale Herrschaftsinstrument des Parteienstaates, der den ganzen öffentliche Staatsapparat samt vielen Neben-Organisationen wie politische Stiftungen, zahllose andere NGOs und indirekt von Steuerzuschüssen abhängige Einrichtungen für sich arbeiten lässt – den Öffentlich Rechtlichen Rundfunk nicht zu vergessen.
Beim Wahlrecht handelt es sich „nur“ um die Beherrschung der Assessment Center für die Bestückung der Parlamente. Im ersten Bundestag waren 400 Abgeordnete, gewählt mit einer Stimme, die fünf Prozent brauchte es für die Landesliste nur im eigenen Bundesland. 11 Parteien zogen als Fraktionen ein. Bei solchen 11 könnte der nächste Bundestag wieder landen, wird der Vorschlag von Hans-Jürgen Papier, Verfassungsgerichts-Präsident a.D. Gesetz.
Am 28. Juli sagte Hans-Jürgen Papier, Verfassungsgerichts-Präsident a.D., bei der Bundestagswahl 2025 seien 6,8 Millionen von 49,6 Millionen gültigen Zweitstimmen wegen der Sperrklausel „unter den Tisch gefallen“, weil sie für Parteien stimmten, die weniger als fünf Prozent bekamen, wies Weidel zurück. „Ehrlicher“ wäre, die Sperrklausel „gleich ganz abzuschaffen.“ Das Argument, mit der Sperrklausel eine Zersplitterung des Parlaments verhindern zu müssen, sei offenkundig nicht stichhaltig und vorgeschoben.
Das bestätige nicht zuletzt die plötzliche Begeisterung aus den Reihen der SPD für den Vorstoß von Hans-Jürgen Papier, „die freilich weniger von ehrlicher Sorge um den demokratischen Wettbewerb als vielmehr von verzweifelten Abstiegs- und Überlebensängsten getrieben sein dürfte.“ sei auch bereits gelebte Praxis in anderen europäischen Ländern. Weidel: Es entbehre nicht der Ironie, dass ausgerechnet die SPD Sachsen-Anhalt just zu dem Zeitpunkt die Fragwürdigkeit der Fünf-Prozent-Klausel entdecke, da sie selbst an ihr zu scheitern drohe. Solange die Hürde dazu diente, unliebsame Konkurrenz für die etablierten Parteien zu benachteiligen, sei von solchen Bedenken nichts zu hören gewesen.
Ein Blick zurück
• 1949: Erstes Wahlgesetz (durch Ministerpräsidenten). Eine Stimme, ca. 400 Sitze, 5%-Hürde nur landesweit. 11 Parteien zogen in den Bundestag ein.
• 1953: Einführung der Zweitstimme (Erststimme für Direktkandidat, Zweitstimme für Landesliste). 5%-Hürde bundesweit. Dies führte zur schnellen Konsolidierung auf wenige Parteien (CDU, CSU, SPD, FDP).
• 1956: Grundmandatsklausel verschärft (statt 1 jetzt 3 Direktmandate, um die 5%-Hürde zu umgehen).
• 1970/1972: Aktives Wahlrecht von 21 auf 18 Jahre gesenkt (passives von 25 auf 21, später 18). Ca. 2,5 Mio. neue Wähler.
• 1985: Briefwahl stark vereinfacht (kein Grund mehr nötig).
• 1990 Einmalig getrennte 5%-Hürde für Ost- und Westdeutschland (PDS kam in den Bundestag, West-Grüne nicht).
• 2013: Einführung von Ausgleichsmandaten (um Proportionalität herzustellen). Der Bundestag wuchs stark (2017: 709, 2021: 736 Sitze).
• 2023 (Ampel-Koalition): Bundestag auf 630 Sitze begrenzt. Abschaffung von Überhang- und Ausgleichsmandaten („Zweitstimmendeckung“: Nur so viele Direktmandate wie Zweitstimmenanteil erlaubt). 299 Wahlkreise bleiben.
• 2024: Bundesverfassungsgericht billigt Kern der Reform (Verkleinerung, keine Überhänge), erklärt aber die Streichung der Grundmandatsklausel (ohne Ausnahmen) für verfassungswidrig. Klausel 3 Direktmandate wiederhergestellt als Übergangsregelungen für 2025. Der Bundestag muss bis zur nächsten regulären Wahl (vermutlich 2029) eine endgültige, verfassungskonforme Regelung schaffen. Dazu sind bisher keine Vorbereitungen zu erkennen.
Jedenfalls ist die Geschichte des Wahlrechts auf den sehr einfachen Nenner zu bringen. Wer die Mehrheit zustande brachte, hat das Wahlrecht stets zur Sicherung seiner Macht eingesetzt. Um so etwas wie den Gleichheitsgrundsatz (Papier) und ähnlich hehre Dinge ging’s nie.
Die Entwicklungslinie ist beim Wahlrecht dieselbe wie den Veränderungen zwischen Kommunen, Ländern und Bund (und EU): Zentralisierung unter der unehrlichen Begründung Gerechtigelt, Gleicheit der Lebensverhältnisse pp. Parallel dazu reisst die EU immer mehr Kompetenzen an sich. Die Parteien der Bundesregierungen machen dabei gern mit, weil sie über EU politische Maßnahmen durchsetzen können, für die es daheim keine Mehrheiten gibt. Am Ende wird ein Punkt erreicht, an dem die Bundesebene abgeschafft werden könnte und die Bundesländer EU-Mitglieder würden.
Die Athener Urdemokratie konnte ihre fast zwei Jahrhunderte nur erleben, weil Athen überschaubar war und kulturell homogen. So war es lange in den Kantonen der Schweiz. Alle verloren ihre direkte Demokratie, wo auf der Bürgerversammlung durch Hand heben angestimmt wurde. In der Schweiz gibt es noch Reste davon.
Demokratie kann nur in kleinen Einheiten herrschen. Könnte sie in dort in Athener Größen wieder Raum greifen einschließlich der alleinigen Steuererhoheit in den Gemeinden, hätten Freiheit und Recht, Wirtschaft und Wohlstand dort ihre echte Zukunft – nicht in Haupstädten und Parlamenten fern der Menschen.



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