Beleidigtsein funktioniert als Geschäftsmodell immer weniger. FDP-Frau „StraZi“ hatte es in dieser Disziplin weit gebracht. Jetzt stößt sie an Grenzen – auch wenn untere Instanzen die Meinungsfreiheit immer noch nicht verstehen.
IMAGO / Michael Indra
Glück und Pech kommen in Strähnen. Das wusste auch der legendäre Andy Brehme, Gott hab‘ ihn selig. Unser Siegtorschütze im Finale der Fußball-WM 1990 prägte nach einer Niederlagenserie den unvergessenen Satz:
„Hast du Scheiße am Schuh, dann hast du Scheiße am Schuh.“
Womit wir bei unserer Freundin Marie-Agnes Strack-Zimmermann wären. Für die Dame, die synapsenschonend überall meist nur „StraZi“ genannt wird, läuft es – nach Jahren lukrativer Klage-Aktivität – vor den Gerichten nicht mehr rund. Die Justiz zeigt sich vom anzeige- und klagefreudigen FDP-Sturmgeschütz nicht nur zunehmend genervt; vor allem urteilt sie immer öfter zu Ungunsten der EU-Abgeordneten.
Jetzt hat StraZi wieder einmal verloren. Genauer: gleich zweimal – in derselben Sache.
„Alte weiße Bestie“
Das schleudert eine Frau im Februar 2023 Strack-Zimmermann in einem Kommentar entgegen. Zuvor hatte die Politikerin, die westlichen Militäraktionen gegen Russland bekanntlich nicht völlig abgeneigt gegenübersteht, eines ihrer berüchtigten Anti-Moskau-Interviews in der Zeitung „Welt“ gegeben.
StraZi tut das, was sie in solchen Fällen nach eigenen Angaben schon mehrere tausend Male getan hat: Sie lässt ihren Anwalt Strafantrag stellen. Das ist Strafrecht nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und führt dazu, dass die Staatsanwaltschaft ermittelt und es eine Akte gibt.
Die darf der Anwalt einsehen – und bekommt so die Adresse der Kommentarschreiberin. Eine solche „ladungsfähige Adresse“ braucht man, um auch zivilrechtlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gegen die Kommentarschreiberin vorzugehen. Dabei geht es vorrangig um Geldentschädigung. In unserem Fall will StraZi von der Kommentarschreiberin 600 Euro. Im Prinzip wird die Staatsanwaltschaft also faktisch als kostenlose Adressermittlungsagentur benutzt, aber das nur am Rande.
Jedenfalls geht es jetzt los. Vorhang auf für eine Justiz-Komödie in drei Akten.
Erster Akt:
Die Profis
Das Landgericht (LG) Hamburg hat – wie noch einige andere Gerichtsstände in Deutschland – eine spezialisierte Presserechtskammer. Sie verhandelt auch Fälle im Äußerungsrecht, vor allem aber: Sie versteht etwas von Meinungsfreiheit.
Rechtsanwalt Markus Haintz von der Kölner Kanzlei „Haintz legal“ klagt für unsere Kommentarschreiberin vor dem LG: Das Gericht möge feststellen, dass der Kommentar „alte weiße Bestie“ im beschriebenen Zusammenhang zulässig ist und dass dafür kein Anspruch auf eine Geldentschädigung besteht.
Es braucht noch nicht einmal ein Urteil: Im Juni 2025 erkennt Strack-Zimmermann an, dass es weder einen Anspruch auf Unterlassung noch auf eine Geldentschädigung gibt. Sie trägt die Prozesskosten. StraZi akzeptiert also rechtskräftig, dass sie gegen unsere Kommentarschreiberin wegen des zitierten Kommentars zivilrechtlich nicht vorgehen kann.
Das wird gleich noch wichtig.
Zweiter Akt:
Die Richter in Passau
Bayern ist bekanntlich eigen. Dort gehen die Uhren anders.
Vier Monate später verurteilt das Amtsgericht Passau unsere Kommentarschreiberin wegen Beleidigung zu 40 Tagessätzen à 35 Euro. „Bestie“ sei eine Formalbeleidigung; einen politischen Sachbezug mag der Richter nicht erkennen. Im April 2026 bestätigt das Landgericht Passau dieses Urteil.
Dass StraZi – wir erinnern uns – vor dem LG Hamburg rechtskräftig darauf verzichtet hatte, gegen den Kommentar zivilrechtlich vorzugehen, übergehen sie in Passau souverän.
Dritter Akt:
Die Demütigung von München
Zum Glück gehen in Bayern nicht alle Uhren gleich falsch.
Vor ein paar Tagen hat der 5. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (OLG) der Revision von Rechtsanwältin Viktoria Dannenmaier (ebenfalls „Haintz legal“) stattgegeben und das Urteil der Passauer Richter aufgehoben. Die Begründung ist das juristische Äquivalent einer zünftigen bayerischen Watschn.
„Bestie“ sei keine unabhängig vom Zusammenhang absolut tabuisierte Formalbeleidigung. Der Senat lässt sogar etwas Humor aufblitzen und erinnert daran, dass die Bezeichnung „schwarze Bestie“ („Bestia Negra“) für den FC Bayern vor allem durch spanische Sportzeitungen ein Ausdruck höchster Anerkennung ist.
Wieder zurück auf dem rein juristischen Spielfeld, rügt das OLG die Passauer Kollegen dafür, dass sie den Kontext des bestraften Kommentars amputiert haben. Das LG hatte sich zwar StraZis Interview in der „Welt“ angesehen – dann aber im Urteil ignoriert und behauptet, der Kommentar zu dem Interview habe mit dem Interview nichts zu tun.
Das war natürlich erkennbarer Unfug. Man kann nicht, wie die Passauer Richter, einen klaren Zusammenhang erst selbst entfernen – und dann erklären, es gebe keinen.
Spezialisierte Pressekammern (wie die in Hamburg) wissen: Äußerungsrecht lebt vom Kontext. Strafgerichte, vor allem in den unteren Instanzen, behandeln es dagegen viel zu oft wie einen Vokabeltest. Die Passauer Richter haben dafür neues, negatives Anschauungsmaterial geliefert. Zum Glück wurden sie in München zurückgepfiffen.
Die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes (Art. 5 GG) schützt grundsätzlich auch verletzende Polemik. Unzulässige Schmähkritik bleibt eine juristisch sehr eng gefasste Ausnahme – und bedarf immer und unbedingt einer intensiven Prüfung des Zusammenhangs. Genau darauf haben die Passauer Richter aber verzichtet.
Deshalb wird das Urteil aufgehoben. Jetzt muss eine andere Kammer am LG Passau den Fall neu verhandeln.
Die Fortsetzung:
Demnächst in diesem Theater
Es kann durchaus sein, dass StraZi mit ihrem Klagefetisch dafür sorgt, dass eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit demnächst vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt werden muss.
Etwas, das zivilrechtlich zulässig ist, kann nicht strafbar sein.
Im Strafrecht agiert der Staat gegen den Bürger. Im Zivilrecht agieren Bürger (oder Unternehmen) untereinander auf Augenhöhe. Strafrecht muss immer restriktiver sein als Zivilrecht. Das bayerische Oberste Landesgericht in München hat das verstanden. Deutsche Amtsrichter sind dazu leider viel zu oft nicht in der Lage, Landgerichte häufig auch nicht. Und selbst einige Oberlandesgerichte nicht.
Wer im Zivilrecht sagt: Mir ist es egal, ob ich so oder so genannt werde – der zeigt dadurch, dass gar kein ernsthaftes Interesse an einer Strafverfolgung bestehen kann; weil eben keine Verletzung der persönlichen Ehre vorliegen kann, wenn man zivilrechtlich anerkennt, dass man keinen Anspruch gegen den Gegner habe.
Im Strafrecht werden Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft. Spätestens bei der Prüfung auf Rechtswidrigkeit fliegt so ein Vorwurf dann raus. Leider erkennen immer noch viele Gerichte diesen offensichtlichen Zusammenhang nicht. Deshalb wird absehbar wohl schon bald eine Verfassungsbeschwerde diese Selbstverständlichkeit klären müssen: dass man strafrechtlich nicht für einen Kommentar verurteilt werden kann, wenn der Gegner zivilrechtlich anerkannt hat, dass er mit der Äußerung kein Problem hat.
So oder so: Das Geschäftsmodell von Marie-Agnes Strack-Zimmermann, sich für beleidigt zu erklären und damit Geld zu machen, neigt sich wohl dem Ende zu. Zeit wird’s.




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