Briefwahl: von der Ausnahme zur Beliebigkeit

An der Urne erhielt die AfD in Sachsen-Anhalt über 51 Prozent der Stimmen. Doch nur 24 Prozent der Briefwähler haben der Partei eine Stimme gegeben. Eine Diskrepanz, die kein Beweis für Wahlfälschung ist, aber das Vertrauen in Wahlen schwächt. Sie entspricht der Diskrepanz zwischen Intention und Praxis: Die Briefwahl sollte eine Ausnahme sein. Das entspricht schon lange nicht mehr der Realität.

picture alliance/dpa | Heiko Rebsch

Der Wahlabend in Sachsen-Anhalt hat das Bundesland in „zwei Wahlvölker“ geteilt. An den Urnen erzielt die Partei Alternative für Deutschland (AfD) 51,2 Prozent der Zweitstimmen — eine Mehrheit, wie sie ein deutsches Landesparlament zuletzt 2003 in Bayern gesehen hat, als Edmund Stoiber mit der CSU 60,7 Prozent erreichte. Danach lag bis zur Wahl in Sachsen-Anhalt keine Partei mehr über 50 Prozent.

Am Ende, über Urnen- und Briefwahl gerechnet, steht die AfD bei 43,8 Prozent. Bemerkenswert ist die Diskrepanz: Bei den Briefwählern desselben Landes, derselben Wahl, desselben Tages erzielte die Partei 24,3 Prozent, wie gesagt, gegenüber 51,2 Prozent an der Urne. Nicht ein paar Prozentpunkte auseinander, sondern eine demoskopische Welt.

Die Christlich Demokratische Union (CDU) spiegelt das Bild seitenverkehrt: an der Urne 14,5 Prozent, im Briefkasten 24,3.

Man kann das erklären: Briefwähler sind im Schnitt älter, städtischer, organisierter, sie entscheiden sich früher, wen sie wählen und sind möglicherweise auch eher auf eine Partei festgelegt – Stichwort „demografischer Faktor“. Meine steile These lautet: wer ARD und ZDF konsumiert, wählt tendenziell die „Blockparteien unserer Demokratie“; wer Wochen vor dem Termin am Küchentisch ankreuzt, wählt zudem anders als der, der am Sonntag in die Wahlkabine tritt. Der Briefwähler versäumt Entwicklungen zwischen „seinem Wahltag“ und dem Abstimmungssonntag.

Eine Differenz von 27 Prozentpunkten zwischen Urnenwahl und Briefwahl bei einer einzigen Partei ist jedoch kein «statistisches Rauschen», sondern ein Warnsignal.

Die Ausnahme, die sich selbst abgeschafft hat

Erinnern Sie sich, dass die Briefwahl einmal die Ausnahme war? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erinnert sich noch. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 15. Februar 1967 (BVerfGE 21, 200) hat das Gericht die Briefwahl für zulässig erklärt — aber als eng begrenzte Ausnahme von der Urnenwahl. Die Begründung war ein Balanceakt: Die Briefwahl dient dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, sie holt die Kranken, die Alten, die Verhinderten ab; dafür nimmt sie Abstriche bei der «geheimen Wahl» und der Öffentlichkeit in Kauf.

Karlsruhe knüpfte das an eine Bedingung, die heute wie eine Prophezeiung klingt: Der Gesetzgeber muss die Ausnahme Briefwahl „ständig in Anbetracht neu auftretender Entwicklungen“ überprüfen. Eine Ausnahme muss eine Ausnahme bleiben.

Die Briefwahl blieb jedoch keine Ausnahme: 2008 wurde die Pflicht abgeschafft, für die Briefwahl überhaupt einen Grund anzugeben (§ 25 Bundeswahlordnung, BWahlO). Seither genügt der bloße Antrag ohne Begründung. Das Bundesverfassungsgericht segnete diese Freigabe am 9. Juli 2013 ab (BVerfGE 134, 25) – wiederum mit einer Bedingung: Die Urnenwahl muss das Leitbild, der Regelfall bleiben, und keiner der Wahlrechtsgrundsätze darf „unverhältnismäßig eingeschränkt“ werden. Das Gericht im Karlsruher Schlossbezirk meinte noch 2013 ein erheblicher Anstieg der Briefwahl sei „nicht zu befürchten“.

Diese Annahme ist widerlegt. Die Briefwahlquote kletterte von rund 18 Prozent (2005) auf 37 Prozent bei der Bundestagswahl 2025 und 38 Prozent bei der Europawahl 2024.  In Sachsen-Anhalt lag die Briefwahlquote 1990 bei nur 4 Prozent, zuletzt bei 27 Prozent.

Was das oberste deutsche Gericht 2013 für ausgeschlossen hielt, ist eingetreten. Was als Hilfe für Kranke und Verhinderte gedacht war, ist zur Bequemlichkeitswahl geraten – und damit zur Beliebigkeit.

Und noch ein Grundsatz gerät dabei unter die Räder, den das Gericht selbst erst 2009 geschärft hat: die Öffentlichkeit der Wahl. Im Wahlcomputer-Urteil vom 3. März 2009 (BVerfGE 123, 39) hat Karlsruhe verlangt, dass alle wesentlichen Schritte einer Wahl der öffentlichen Überprüfbarkeit unterliegen — der Bürger müsse den Vorgang ohne besondere Sachkenntnis nachvollziehen können. Eben das leistet die Kabine samt öffentlicher Auszählung im Wahllokal. Der Briefkasten leistet es nicht.

Nur die Kabine schützt

Warum das mehr ist, als eine Frage der Organisation, hat Volker Boehme-Neßler, Professor für öffentliches Recht in Oldenburg, in der Wahlsendung von Tichys Einblick auf den Punkt gebracht. Die Urnenwahl sei kontrollierbar frei und geheim — die Briefwahl nicht: „Man sitzt am Ende alleine in der Wahlkabine, ganz einsam. Niemand kann sehen, was man da macht, und das ist die völlige Wahlfreiheit — und die will das Grundgesetz. Und das ist bei der Briefwahl natürlich völlig anders.“

Am Küchentisch, im Altenheim weiß man nicht einmal, wer das Kreuz macht — der Wähler, der Pfleger, jemand aus der Verwaltung? — und ob nicht Druck im Spiel ist, direkter oder „aus der Atmosphäre“. Hinnehmbar sind diese Unsicherheiten nur, „solange die Briefwahl tatsächlich eine Ausnahme ist“, erinnert Boehme-Neßler.

Genau das ist sie nicht mehr: die Briefwahl ist, Sachsen-Anhalt beweist es, schlicht wahlentscheidend. Und dann rächt sich, dass niemand hineinsehen kann:
„Man steckt oben den Brief rein, dann gibt es eine Blackbox, und dann kommt hinten die Wahlentscheidung raus — und niemand weiß genau, was eigentlich in dieser Blackbox passiert“, – so Boehme-Neßler.

Die Lösung für dieses Problem ist nicht etwa ein Verbot der Briefwahl, sondern die Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Ausnahmecharakter. Wie fragil die „Blackbox Briefwahl“ im Verwaltungsalltag ist, führt der Staatsrechtler Ulrich Vosgerau am Fall Magdeburg aus. Dort waren in 440 bekannten Fällen Briefwahlunterlagen doppelt gedruckt und doppelt versandt worden — mit identischer Nummer; für ungültig erklärt, erhielten die Betroffenen nun eine dritte Unterlage mit neuer Nummer.

Das Problem beginnt beim Zählen: Jemand müsste in der Wahlnacht darauf achten, dass nicht die längst ungültige Nummer mitgezählt wird. Bloß geschieht der Abgleich dieser Nummern nicht in der Wahlnacht, sondern beim Eingang in der Behörde, und ob er überall wirklich stattfindet, „kann man schwer prüfen“, betont Vosgerau. Er pointiert das Problem: „Im Grundgesetz ist die Briefwahl überhaupt nicht vorgesehen. […] Das Grundgesetz geht nur von der Präsenzwahl aus, es ist ja vom Wahltag die Rede.“

Vor der Wahl

Dass diese Fragen nicht erst seit Sachsen-Anhalt auf dem Tisch liegen, hat das juristische Fachmagazin „Der Rechtsstaat“ schon früh markiert. In der Sendung „Der Rechtsstaat: vor der Wahl“ vom 21. Februar 2025 (damals noch bei Kontrafunk Radio) hat Ulrich Fischer die Wahlrechtsgrundsätze — allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim (Art. 38 GG) — gegen eine Praxis der zweifelhaften Briefwahl gestellt.

Sein Lehrstück war die annullierte Präsidentschaftswahl in Rumänien und der Bericht der Venedig-Kommission des Europarats vom 27. Januar 2025. Die Lehre daraus schneidet in beide Richtungen. Eine Wahl, deren Ergebnis sich nicht lückenlos nachvollziehen lässt, ist doppelt verwundbar — eine solche Wahl lädt zur Fälschung ein und zugleich zur Annullierung des Unerwünschten. Beide Male stirbt das Vertrauen, dass ausgezählt wird, was tatsächlich eingelegt wurde. Gleichgültig, ob Wahlbriefe verschwinden oder zusätzliche Stimmzettel beigemischt werden.
Hier liegt die eigentliche Gefahr der Zahlen aus Magdeburg. Einen Beweis für Fälschung der Briefwahl gibt es derzeit nicht – aber es gibt eine Differenz zwischen Urne und Brief, die groß genug ist, zu zweifeln, und die Kontrolle ist zu dünn, um die Zweifel auszuräumen.

Zurück zur Ausnahme

Der Weg zurück: die Briefwahl muss wieder an einen Grund gebunden werden, wie es Karlsruhe schon 1967 vorschwebte — wer verhindert ist, wählt per Brief; wer kann, geht in die die Wahlkabine.

Zweitens: die Auszählung der Briefstimmen muss so öffentlich und nachvollziehbar sein, wie es das Bundesverfassungsgericht 2009 verlangt hat — bis zur getrennten, granularen Veröffentlichung der Ergebnisse nach Urne und Brief in jedem Wahlkreis, damit jede Differenz gerechnet und nicht geraunt werden kann. Wahlbeobachter dürfen nicht vor verschlossenen Türen stehen, wie das in Sachsen-Anhalt kurzfristig zu hören war.

Und drittens, das Mindeste: dass der Gesetzgeber die Überprüfung endlich vornimmt, zu der ihn das Gericht vor bald sechzig Jahren verpflichtet hat — „ständig in Anbetracht neu auftretender Entwicklungen“. 51 Prozent zu 24 Prozent ist eine solche Entwicklung.

In einer Demokratie genügt es nicht, dass eine Wahl „sauber“ ist. Sie muss es auch beweisen können. Solange die Ausnahme Briefwahl eine Beliebigkeit bleibt und der Briefkasten die Wahlkabine ersetzt, bleibt die entscheidende Frage — und sie ist nicht die der AfD, sondern eine des Rechtsstaats: Wer zählt eigentlich nach?


Den Kommentar von Michael Moser können Sie auch nachhören und anschauen: TICHYS Rechtsstaat – Interviews und Kommentare zu spannenden juristischen Fragen. Immer donnerstags ab 13 Uhr auf Youtube:



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