Im Land Steiermark müssen Asylbewerber seit Juli 2026 eine Verpflichtungserklärung (Anerkennung christlich-abendländischer Leitkultur und westlicher Werte) beim Antrag auf "Grundversorgung" (Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld, Verpflegung etc.) unterzeichnen.
picture alliance / Zoonar | Inna Popkova
Asylanträge entscheidet in Österreich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA): abhängig nur von der Verfolgungssituation im Herkunftsland (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz). Das Land Steiermark gewährt die „Grundversorgung“ (Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld, Verpflegung etc.). Beim Antrag müssen Asylwerber seit Juli 2026 eine neue Verpflichtungserklärung (Anerkennung christlich-abendländischer Leitkultur und westlicher Werte) seit Juli 2026 unterzeichnen. Das Land stellt fest, es gibt „keinen Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt in Österreich.“
Beim Antrag auf Grundversorgung müssen Asylwerber ein dreiteiliges Schriftstück unterzeichnen. Dieses enthält:
1. Verpflichtungserklärung / Integrationserklärung
• Anerkennung der „christlich-abendländischen Leitkultur“ und westlicher Werte
• Bekenntnis zur Einhaltung der österreichischen Gesetze
• Anerkennung von Demokratie, Rechtsstaat, Trennung von Staat und Religion, Gleichberechtigung, Meinungs- und Religionsfreiheit etc.
• Ablehnung von Extremismus
• Hinweis, dass Burka/Niqab etc. den steirischen Werten widersprechen
2. Klarstellung zum Aufenthaltsstatus
• Asyl = Schutz auf Zeit, kein Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt in Österreich
3. Verhaltensregeln + Hausordnung
. Die neuen Verhaltensregeln sind explizit in dieses Dokument integriert und werden mitunterzeichnet. Dazu gehören u. a.:
• Einhaltung der Hausordnung in den Quartieren
• Anwesenheitspflicht und Meldepflichten
• Verhalten im Zusammenleben
• Hinweis, dass Verstöße Auswirkungen auf den Leistungsbezug haben können (Kürzung oder Streichung)
Mit der Unterschrift bestätigt der Asylwerber, dass er die Inhalte verstanden hat, akzeptiert und die verordnete Hausordnung einhalten wird.
Wer nicht unterschreibt erhält in der Regel keine Grundversorgung (kein Quartier, kein Taschengeld etc.). Die Genehmigung des Aufenthaltes durch das BFA (siehe oben) ist davon unabhängig. Der Migrant muss sich dann selbst versorgen.
Anerkennung der „christlich-abendländischen Leitkultur“ und westlicher Werte
Soziallandesrat Hannes Amesbauer, FPÖ. teilte mit, die Verhaltensregeln seien der nächste Schritt nach der Gesetzesreform und der neuen Hausordnung, die seit wenigen Wochen schon in Kraft sind. Die neu vorliegenden Verhaltensregeln sind eine Überarbeitung und Ergänzung der bisherigenvor Integrationserklärung. Dazu wird darauf hingewiesen, bei einer rechtskräftigen Ablehnung des Antrags oder dem Wegfall des Schutzgrundes sei eine freiwillige Rückkehr in die Heimat sinnvoll, da andernfalls der Staat entsprechende Maßnahmen zur Rückführung setzen könne. Neben den Klärungen im Gesetz würden die Verhaltensregeln „eine klare und unmissverständliche Sprache anwenden und den Gästen von vornherein kommunizieren, dass die Gastgebergesellschaft den gewährten Schutz und die millionenschwere Unterstützung mit klaren Erwartungshaltungen verknüpft.“
Zentrale Grundregeln für das Zusammenleben in Österreich sowie unverhandelbare Werte der westlichen Kultur würden detailliert zur Kenntnis gebracht: „Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Trennung von Staat und Religion, die Gleichwertigkeit von Frau und Mann, Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Ablehnung von religiösem und politischem Extremismus.“ Weiters werde klargestellt, dass „fundamentalistisch geprägte Symbole sowie Bekleidungsvorschriften wie Burka und Niqab, die für Unterdrückung, patriarchale Vorherrschaft und strukturelle Ungleichbehandlung stehen, den gesellschaftlichen Normen und Werten in der Steiermark widersprechen“.
Mit der Unterzeichnung der Verhaltensregeln bestätigt der Antragsteller, „dass er die Inhalte verstanden hat und akzeptiert. Gleichzeitig wird bestätigt, dass die verordnete Hausordnung zur Kenntnis genommen wurde, verpflichtend einzuhalten ist und Verstöße Auswirkungen auf den Leistungsbezug haben können.“ Insgesamt umfasst das Dokument nun drei statt bisher einer Seite.
Die Regelung ist Teil der Novelle des Grundversorgungsgesetzes (Hilfstätigkeiten, Hausordnung, Sanktionen) nach dem „Arbeitsübereinkommen der FPÖ Steiermark und der Steirischen Volkspartei für 2024–2029″.


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