Was Rheinland-Pfalz vorgemacht hat, wird in Niedersachsen zum System: SPD-geführte Behörden, Verfassungsschutz und Gerichte greifen in das passive Wahlrecht von AfD-Kandidaten. Die zweiteilige Dokumentation zeigt, wie die SPD ein demokratiefeindliches Instrumentarium gegen die Opposition gebaut und umgesetzt hat. Es ist das kalte Parteiverbot der AfD weit unterhalb des Grundgesetzes.
IMAGO
Rheinland-Pfalz lieferte 2025 die Blaupause: Im Fall Joachim Paul griffen SPD-geführtes Innenministerium, Verfassungsschutz und Wahlausschuss ineinander; die Gerichte ließen den Ausschluss bestehen und verwiesen auf ein späteres Wahlprüfungsverfahren. Niedersachsen hat aus diesem Vorgang gelernt: Dort wurde das Verfahren 2026 rechtlich nachgeschärft und anschließend gegen mehrere AfD-Kandidaten nahezu serienmäßig eingesetzt.
Vom Einzelfall in Rheinland-Pfalz zum politischen Instrument in Niedersachsen
In Niedersachsen hatte die SPD aus den Ereignissen gelernt. Bereits im Jahr 2014 ließ die SPD ins Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG) schreiben, das als Voraussetzung für die Teilnahme an den Kommunalwahlen die Verfassungstreue des Bewerbers gilt. Bei Zweifel könne der Verfassungsschutz gefragt werden.
Frühjahr 2026, Hannover: mit Blick auf das grundgesetzwidrige Vorgehen in Rheinland-Pfalz wollte die SPD in Niedersachsen das Unrecht rechtlich absichern und peitschte gerade noch rechtzeitig eine neue Vorschrift für die Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) durch, nach der die Wahlleiter verpflichtet sind, bei Zweifeln an der Verfassungstreue der Kandidaten die Kommunalaufsicht einzuschalten. Damit hatte man das grundgesetzgarantierte aktive und passive Wahlrecht der Bürger makuliert.
10. Juli 2026: der Wahlkreisleiter des Landkreises Friesland in Niedersachsen, in dem der Bundestagsabgeordnete Martin Sichert für die Wahl zum Landrat kandidiert, wendet sich an die Kommunalaufsicht, um „das Innenministerium aufgrund des dargelegten Sachverhaltes um Prüfung der Wählbarkeitsvoraussetzung“ von Martin Sichert zu bitten.
Juni/Juli 2026: Was sich jetzt abspielt, wird zur Routine im SPD-regierten Niedersachsen. Nachdem der Verfassungsschutz, der der Genossin Daniela Behrens untersteht, behauptet hat, dass der Landesverband der AfD „rechtsextrem“ sei, sehen sich die Wahlleiter von Friesland im Falle des Bundestagsabgeordneten Martin Sichert, von Lüneburg im Falle des Landtagsabgeordneten Stephan Bothe, von Herzberg am Harz im Falle von Justin Vogel und von Wilhelmshaven im Falle des Landtagsabgeordneten Thorsten Moriße gezwungen, die Kommunalaufsicht anzufragen, weil „Zweifel…an der jederzeitigen Verfassungstreue, deren Vorliegen eine Voraussetzung für die Zulassung Ihres Wahlvorschlages ist“, bestehen, wie beispielsweise die Kreiswahlleiterin Sigrid Vossers des Landkreises Lüneburg am 18. Juni 2026 Stephan Bothe informiert.
Auch wenn es sich dabei um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die überdies noch nicht rechtskräftig ist, handelt, bin ich als Wahlleitung verpflichtet bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die berechtigte Zweifel daran begründen, dass Sie die Voraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erfüllen, Ihre Daten gemäß § 45 d Abs. 7 Satz 1 NKomVG an die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport zur Prüfung dieser Wählbarkeitsvoraussetzung zu übermitteln.“ Vossers Begründung belegt, dass hinter den Floskeln Recht durch Macht ersetzt wird, denn: Das Verwaltungsgerichtes Hannover erließ einen Bescheid, der, obwohl er „noch“ nicht rechtsgültig ist, dennoch von der Wahlleiterin in Lüneburg als rechtsgültig gewertet, der als rechtswirksam behandelt wird, obwohl er nicht rechtswirksam ist.
Ein nicht rechtsgültiger Bescheid eines Gerichtes über die AfD Niedersachsens dient als Grundlage dafür, im Ergebnis Stephan Bothe rechtskräftig das passive Wahlrecht zu entziehen und das aktive Wahlrecht der Bürger des Landkreises einzuschränken, eigentlich in der Konsequenz aufzuheben?
Mehr oder weniger beziehen sich alle Schreiben der Wahlleitungen auf die Einstufung des Verfassungsschutzes und auf den nicht rechtswirksamen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover.
Bei Stephan Bothe heißt es: „Herr Stephan Bothe bietet aus Sicht der Kommunalaufsichtsbehörde nicht die gemäß § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erforderliche Gewähr, weil er Mitglied in der vom Niedersächsischen Verfassungsschutz als Beobachtungsobjekt eingestuften extremistischen Partei Alternative für Deutschland (AfD) – Landesverband Niedersachsen ist und mit seinem Abgeordnetenmandat im Niedersächsischen Landtag, seiner Funktionen als stellvertretender Vorsitzender der AfD-Fraktion und als innenpolitischer Sprecher der AfD im Landtag, als stellvertretender Vorsitzender des Niedersächsischen Landesverbandes der AfD, als Vorsitzender des AfD-Kreisverbandes Lüneburg eine aktive inhaltliche Mitwirkung und Mitgestaltung der Politik der eingestuften Partei erbringt und zu deren Aufrechterhaltung und zum Funktionieren maßgeblich beiträgt.“
Bleibt noch Justin Vogel. Hier kommt die Kommunalaufsicht am 27.07. zum ebenfalls nicht überraschenden Votum: „Seit dem 27.04.2025 ist Herr Justin Vogel Kreisverbandsvorsitzender der AfD Kreisverband Göttingen und hat damit innerhalb der Partei eine herausgehobene Parteifunktion inne. Zuvor war er bereits als kommissarischer Kreisverbandsvorsitzender tätig. Dieses herausgehobenes Funktionsamt umfasst typischerweise eine gesteigerte Mitwirkung der Partei und die Wahrnehmung von regelmäßigen organisatorischen oder politischen Steuerungs- und Koordinationsaufgaben. Neben seiner Funktion als Kreisverbandsleiter unterstützt er durch die Wahrnehmung anderer kurzfristiger Ämter weitere „Abteilungen“ der AfD aktiv: Am 14.03.2026 übernahm er bei der Aufstellungsversammlung für die Kommunalwahl des AfD Kreisverbandes Helmstedt die Rolle des stellvertretenden Versammlungsleiters. Am 28.03.2026 unterstütze er als Protokollführer die Aufstellungsversammlung der AfD Weserbergland. Weiterhin nahm er als Landesdelegierter am 08.03.2025 an dem Landesparteitag der AfD Niedersachsen teil und vertrat dort die Interessen des Kreisverbandes Göttingen.“ Und ganz, ganz schlimm demokratiegefährdend: „Hinzukommt seine Beteiligung an Informationsständen der AfD am 21.06.2025 in Duderstadt, am 19.01.2025 und 26.07.2025 in Hann. Münden, am 07.09.2025 in Göttingen, am 09.09.2025 in Osnabrück und am 27.09.2025 in Osterode.“
Staatliche Wahlausschluss-Routine
- 21. Juli 2026 Zetel, Landkreis Friesland: Martin Sichert wird von der Wahl ausgeschlossen.
- 27. Juli 2026 Herberg am Harz: Justin Vogel wird von der Wahl ausgeschlossen.
- 27. Juli 2026 Wilhelmshaven, Thorsten Paul Moriße wird von der Wahl ausgeschlossen.
- 29. Juli 2026 Lüneburg, Stephan Bothe wird von der Wahl ausgeschlossen.
Damit es rechtlich aussieht, was Unrecht ist, wies die Kommunalaufsicht stets daraufhin, dass ihr Votum als Entscheidungshilfe gedacht sei, entscheiden müssen die jeweiligen Wahlausschüsse. Doch was erwartet man, wenn die politische Konkurrenz abstimmt? Fairness? Zivilcourage? Ein Verhalten, das sich Immanuel Kant vom mündigen Bürger wünscht?
Das Problem liegt nur darin, dass das alles nicht im Sinne des Grundgesetzes ist, es verstößt gegen die Menschenwürde, gegen das Demokratieprinzip, gegen die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und des passiven und aktiven Wahlrechts. Souverän des Grundgesetzes ist das deutsche Volk und nicht Daniela Behrens, Olaf Lies, weder ein Herr Niebuhr, noch ein Herr Weippert. Es ist nicht im Sinne des Grundgesetzes, das Wahlrecht auf dem Verwaltungsweg auszuhebeln – und dadurch ein faktisches Parteiverbot der AfD am Verfassungsgericht vorbei auf kommunaler Ebene zu exekutieren.
Die vier Kandidaten wenden sich in einem Eilantrag auf Zulassung zur Wahl an die zuständigen Verwaltungsgerichte.
August 2026 Die Ablehnung der Eilanträge durch die Verwaltungsgerichte lesen sich im Wesentlichen auch wie copy and paste. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil die Kläger ja nach der Wahl Wahleinspruch einlegen können. Das ist perfid, denn die Verwaltungsrichter müssten wissen, dass, selbst wenn die Richter den Wahleinspruch akzeptieren, sie sich dann die Frage nach Aufwand und Nutzen stellen müssen, ob eine Wiederholung der Wahl den Aufwand rechtfertigen würde – und würden zu dem Ergebnis kommen, dass es zwar bedauerlich ist, dennoch der Aufwand einer Wahlwiederholung zu hoch wäre. Ganz abgesehen davon, dass sich bereits die Eröffnung des Verfahrens hinziehen würde. Joachim Paul in Ludwigshafen wartet heute noch, ein Jahr nach der Wahl, auf sein Verfahren.
Rheinland-Pfalz stellt im Parteiverbot der AfD auf kommunaler Ebene, in der Rechtfertigung des kalten Entzuges des passiven Wahlrechts die Blaupause für Niedersachsen, für Verwaltung und Gerichte. Die niedersächsischen Verwaltungsgerichte beziehen sich in der Kodifizierung des Unrechts, bei Verdacht schuldig, ausdrücklich auf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: „Für die Annahme, ein Bewerber biete nicht die erforderliche Gewähr, ist nicht der sichere Nachweis einer bereits verwirklichten verfassungsfeindlichen Betätigung erforderlich. Nach der vom niedersächsischen Gesetzgeber in dem zitierten Ausschussbericht ausdrücklich aufgegriffenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz genügen bereits berechtigte Zweifel hieran.“
Es „genügen bereits berechtigte Zweifel“ an der Verfassungstreue. Doch wann ist ein Zweifel ein Zweifel und wann ist er berechtigt? Zur Methode gehören die bewusst schwammigen Formulierungen. Werfen wir also zum Abschluss noch einmal einen Blick auf das, was man in Oldenburg unter „berechtigten Zweifeln“ versteht.
21. August 2026. Im Schreiben vom 14.07.2026 gestand der Verfassungsschutz ein, dass Thorsten Paul Moriße „selbst…bei der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde derzeit nicht gespeichert“ ist und „durch diesen nicht beobachtet“ wird. Der Verfassungsschutz gab zwar zu, dass er im Grunde nichts über Thorsten Moriße weiß, über den er Auskunft erteilt, aber dennoch behauptet Behrens Verfassungsschutz, dass „verfassungsschutzrelevante Äußerungen bekannt“ seien. Die beiden vom Verfassungsschutz und die dritte vom emsigen Herrn Janßen hinzudilettierte Äußerung sind laut Gericht im Grunde nicht „verfassungsschutzrelevant“, sondern vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt. „Nicht jede radikale, polemische, pauschalierende, gesellschaftlich umstrittene oder auch verfassungsrechtlich bedenkliche politische Auffassung berührt daher bereits die freiheitlich demokratische Grundordnung. Erforderlich ist vielmehr ein hinreichender Bezug zu einem ihrer elementaren Schutzgüter. Davon ausgehend erscheinen die zur Begründung einer fehlenden Verfassungstreue des Antragstellers im Votum des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung aufgeführten Äußerungen allein möglicherweise nicht hinreichend geeignet“, wenden die Oldenburger Richter zurecht ein.
Die Oldenburger Richter befinden zur ersten vom Verfassungsschutz herangezogenen Äußerung von Thorsten Paul Moriße, dass sie vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt und nicht geeignet ist, die Verfassungstreue des Bewerbers in Zweifel zu ziehen. Auch die zweite so stümperhaft, wie sachfremde Interpretation des Verfassungsschutzes einer Äußerung Morißes schätzen die Oldenburger Richter als „um es zurückhaltend zu formulieren – eher fernliegend“ ein. Für die Oldenburger Richter lösen sich die Belege des Verfassungsschutzes für die Zweifel an der Verfassungstreue in Luft auf. Über die dritte Äußerung, die als Beleg gelten soll und die vom übereifrigen Herrn Janßen an den Haaren herbeigezogen wurde, fragen sich kopfschüttelnd die Richter, „auf welcher rechtlichen Grundlage der stellvertretende Gemeindewahlleiter sie in das Verfahren einführt“.
Damit wäre eigentlich alles geklärt. Die Gründe für die Nichtzulassung lösten sich in Luft auf, das Gericht müsste den vorläufigen Rechtsschutz erklären und die Nichtzulassung aufheben, denn die inhaltlichen Gründe dafür hat das Gericht selbst als nichtig erklärt.
Weshalb argumentierten die Richter so, als ob es sich bei der AfD um eine verbotene und zur Wahl nicht zugelassene Partei handelt? Weil der Verfassungsschutz sie als rechts extremistisch einstuft? Das Gericht hat doch selbst zwei Belege des Verfassungsschutzes für diese dubiose Einstufung abgelehnt und der Verfassungsschutz zugegeben, dass er außer der beiden Äußerungen kein belastendes Material in der Hand habe? Weshalb argumentiert das Gericht dann, dass es „nicht offenkundig rechtswidrig“ ist, dass der Wahlausschuss der Stadt Wilhelmshaven „feststellt, dass der Antragsteller nicht lediglich einfaches Mitglied der AfD ist, sondern vielmehr auf kommunaler, Landes- und Bundesebene herausgehobene Funktionen wahrnimmt. Die Berücksichtigung der Gründungmitgliedschaft des Antragstellers im niedersächsischen Landesverband der AfD, seine dortige Funktionärsstellung als Kreisvorsitzender, seine Mitgliedschaft im Stadtrat von Wilhelmshaven als stellvertretender Vorsitzenden der AfD-Fraktion, sein Landtagsmandat, seine Stellung als Bundesrechnungsprüfer der AfD und die verfassungsschutzrechtliche Bewertung des niedersächsischen Landesverbandes der AfD…erweist sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als offenkundig rechtswidrig.“ Obwohl man nichts in der Hand hat, nichts, was einen Zweifel berechtigt, ist es nicht „offenkundig rechtwidrig“, Thorsten Moriße von der Wahl auszuschließen?
Weshalb also lehnen die Oldenburger Richter, obwohl sie selbst die Äußerungen von Moriße als Gründe verwerfen, den Antrag auf Zulassung zur Wahl ab?
Im Artikel 21 des Grundgesetzes Absatz 4 steht unmissverständlich: „Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ Warum verstehen die Oldenburger Richter nicht diesen Satz?
Nicht der Ministerpräsident Olaf Lies, nicht die Innenministerin Daniela Behrens, nicht der Verfassungsschutz des Landes Niedersachsen, nicht das Verwaltungsgericht in Oldenburg, nicht der stellvertretende Wahlleiter Ralf Janßen in Wilhelmshaven entscheiden über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei, sondern einzig und allein das Verfassungsgericht.
Weil man die AfD als Partei nicht vom Verfassungsgericht verbieten lassen kann, verbietet man auf kommunaler Ebene die Kandidatur ihrer Mitglieder? Das kommt einem faktischen Anschlag auf die Demokratie gleich, einem angemaßten Parteienverbot.
Was die SPD konstruiert hat, hat mit Demokratie und Rechtsstaat nichts zu tun. Die Funktionäre sollten sich schämen. Sie sollten aber auch bedenken, dass sie sich auf nichts berufen können, was sie selbst abgeschafft haben.













Sie müssenangemeldet sein um einen Kommentar oder eine Antwort schreiben zu können
Bitte loggen Sie sich ein
Und wieder frage ich mich: Wer wählt so etwas und warum?
Hat die Frau nur eine Budget-Visagistin?
Die nackte Boshaftigkeit strahlt aus ihren Augen ❗
Das Foto –
Ein Fall für das Gruselkabinett.
Frage wer wählt heute noch so etwas ?
In den Knast mit der Schrecklichen.
Wieder mal ein tolles Bild. Erinnert mich an die letzte Walpurgisnacht.
Diese Frau kommt aus Bremen und hat keine Visagistin wie Baerbock.
Das erklärt das meiste.
Die Frau kann eig schon für den Knast packen…
Wer sollte sie denn da reinbringen?
Um zu verstehen, was „gesichert rechtsextrem“ sein soll, müssten zunächst einmal die Begriffe durchdekliniert werden. „Gesichert“ bedeutet hier, dass eine weisungsgebundene Behörde diese Behauptung in die Welt setzt – also „gesichert gelogen!“ „Rechts“ ist das Gegenteil von „links“, so wie in „jemanden linken“, also „übers Ohr hauen“ – kurz, rechts bedeutet: Anständig, redlich, vertrauenswürdig. „Extrem“ bedeutet übersetzt „zum äußersten“ – im politischen Kontext also der Aufruf oder die Anwendung von Gewalt – die AfD ist am häufigsten politschen Gewalttätigkeiten ausgesetzt – sprich Opfer politischer Gewalt. Hätten Lügen kurze Beine, die SPD könnte stehend aus einem Hundenapf saufen. P.S. Nahaufnahmen von… Mehr
Man soll ja nicht persönlich werden in politischen Diskussionen, aber wer sich das Gesicht der Frau Behrens anschaut, wer die Geheimwaffe der Grünen in Sachsen-Anhalt, eine Dame namens Sziborra-Seidlitz, mal gesehen hat, wer die Figuren der letzten wie auch der jetzigen Regierung, die Faesers, die Bas‘, die Eskens betrachtet, muss einfach konstatieren, dass da ein Zusammenhang zwischen Physiognomie und bedenklichem Geisteszustand zumindest angenommen werden muss. Woher nehmen diese Frauen all ihren Hass?
Es läuft wie erwartet und zur Sache gibt es nur noch Wiederholungen. Im übrigen hält sich, ebenfalls erwartbar, die Empörung auch im liberalkonservativen Lager, Funktionäre und Groupies, von Grosz zutreffend scheinkonservativ genannt, in engen Grenzen. Was bleibt ? „Tolle“ Bilder von Damen, die Anlass zu weitergehenden Fragen liefern. Was „denkt“ es z.B. in den Merkels, Fäsers, Bas und Behrens, um nur einige zu nennen, die hier seit einigen Jahren als Phänotypen offenbar eine sehr wichtige Rolle spielen ? Mit dem zutreffenden Etikett “ kommunistisch“ ist es nicht getan. Hier toben sich sehr spezielle Damen mit leicht erkennbaren Ähnlichkeiten regelrecht aus.… Mehr