Wer sich der politischen Konkurrenz über Wahlausschüsse und Verfassungsschutz entledigt, nähert sich Methoden einer Diktatur. Im Fall Moriße (AfD) erklärt das Gericht die zentralen Vorwürfe gegen ihn für untauglich – und bestätigt trotzdem seinen Ausschluss.
picture alliance/dpa | Katharina Kausche
Der gestrige Bescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg weist Thorsten Paul Morißes Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Zugleich bestätigt das Gericht ungewollt, dass seine Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit nicht verfassungsschutzrelevant sind.
Man muss es schon fast als perfide ansehen, dass sich das Gericht darauf hinausredet, dass Thorsten Moriße ja nach der Wahl ein Wahlprüfungsverfahren durch Wahleinspruch beantragen kann. Die Richter wissen, dass in einem Wahlprüfungsverfahren nicht nur die Frage der Rechtskonformität des Wahlverfahrens zur Klärung steht, ob also alles nach Recht und Gesetz verlaufen ist, sondern dass die Mandatsrelevanz, die Wahlrelevanz hinzukommt. Das heißt: Rechtfertigt die Verletzung des Wahlrechts des Klägers den Aufwand, die Wahlen zu annullieren und zu wiederholen? Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lässt sich das Ergebnis des Wahlprüfungsverfahrens voraussagen. Das Gericht wird dem Kläger zwar Recht geben, doch eine Wiederholung der Wahl für irrelevant halten, weil der Aufwand den Nutzen überwiegen würde. Obwohl im vorigen Jahr der Wahleinspruch für Joachim Paul in Rheinland-Pfalz erhoben worden ist, existiert bis heute kein Termin für die Verhandlung. Man kann obendrein also noch mit einer „Verschleppung“ des Verfahrens rechnen.
Das Gericht gibt sich den Anschein der Objektivität, wenn es bemerkt, dass die Möglichkeit besteht, dass die Wahl annulliert wird. Die Verfahrensfehler in der Vorbereitung der Wahl werden sogar vom Gericht benannt, aber nur, um das zu tun, was vom Gericht erwartet wird: sie zu verwerfen.
Den Richtern ist die Mühe anzumerken, die offensichtlichen Fehler im Wahlausschuss, die das Gericht anführt, zu bagatellisieren oder als nichtig hinzustellen. Zum Beispiel wird die Tatsache, dass die Vertrauensperson nicht das Votum der Kommunalaufsicht vorab einsehen konnte, um sich vorzubereiten, kasuistisch und sophistisch mit der Behauptung abgetan, dass nicht wörtlich im Gesetz stehe, dass die Vertrauensperson das Material vorher zur Einsicht bekommen müsse, sondern es heiße nur im Gesetz, dass die Vertrauensperson sich äußern dürfe – und das durfte sie ja. „Der Vertrauensperson wurde vor der Beschlussfassung Gelegenheit gegeben, zu den in der Sitzung vorgestellten Erkenntnissen Stellung zu nehmen. Weder die Vorschriften des NKWG noch der NKWO sehen vor, dass der Vertrauensperson das Prüfungsergebnis bereits mehrere Tage vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten ist. Sie bestimmen weder eine Vorbereitungsfrist noch einen Anspruch auf vorherige Akteneinsicht oder schriftliche Stellungnahme. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zweck einer Anhörung mehr verlangt als die bloße Eröffnung einer rein formalen Äußerungsmöglichkeit… Hieraus lässt sich jedoch kein offensichtlicher Verstoß gegen § 37 Abs. 3 NKWO ableiten. Eine gesetzliche Vorgabe, wonach die Vertrauensperson bereits vor dem Sitzungstag über sämtliche belastende Erkenntnisse zu unterrichten wäre, besteht gerade nicht.“
Es geht halt nur um die Aberkennung des grundgesetzlich verbrieften passiven Wahlrechts, um das Demokratieprinzip und um die Menschenwürde – was soll’s, denn: „Es kann dahinstehen, ob sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, der Bedeutung des passiven Wahlrechts und der besonderen Eingriffsintensität einer Nichtzulassung darüber hinaus Anforderungen an eine faire Ausgestaltung des Wahlzulassungsverfahrens ergeben.“ Ist das so zu verstehen, dass den Richtern „eine faire Ausgestaltung des Wahlzulassungsverfahrens“ egal ist? Offensichtlich, denn: „Jedenfalls lässt sich hieraus nicht mit der für einen vorgezogenen Wahlrechtsschutz erforderlichen Eindeutigkeit ein Anspruch des Antragstellers ableiten, das vollständige Prüfungsmaterial bereits vor der Sitzung mit einer bestimmten Mindestfrist zu erhalten oder zwingend Gelegenheit zu einer vorherigen anwaltlichen schriftlichen Stellungnahme zu bekommen.“ Weil es nicht wortwörtlich im Gesetz steht und sich Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes unmittelbar auf eine Gerichtsverhandlung bezieht und sie in Oldenburg weder den Begriff noch das Wort „mittelbar“, noch seine Denotationen und Konnotationen kennen, hat die Vertrauensperson in einem Wahlausschuss nicht das Material im Vorhinein einzusehen, um sich auf die Wahlausschusssitzung vorzubereiten. Dafür wissen sie am Oldenburger Verwaltungsgericht sicher sehr genau, wie viele Engel auf einer Nadelspitze Platz finden, zumal es in einem Wahlausschusssitzungs-Exorzismus darum geht, den Teufel AfD auszutreiben.
Die Oldenburger Richter befinden zur ersten vom Verfassungsschutz herangezogenen Äußerung von Thorsten Paul Moriße, dass sie vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt und nicht geeignet ist, die Verfassungstreue des Bewerbers in Zweifel zu ziehen. Auch die zweite, ebenso stümperhafte wie sachfremde Interpretation des Verfassungsschutzes einer Äußerung Morißes schätzen die Oldenburger Richter als „um es zurückhaltend zu formulieren – eher fernliegend“ ein. Für die Oldenburger Richter lösen sich die Belege des Verfassungsschutzes für die Zweifel an der Verfassungstreue in Luft auf. Über die dritte Äußerung, die als Beleg gelten soll und die vom übereifrigen Herrn Janßen an den Haaren herbeigezogen wurde, fragen sich die Richter kopfschüttelnd, „auf welcher rechtlichen Grundlage der stellvertretende Gemeindewahlleiter sie in das Verfahren einführt“.
Doch nun folgt etwas, das womöglich als Oldenburger Pirouette in die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland eingehen wird. Wie lösen die Richter in Oldenburg das Dilemma, den Wahlausschluss eigentlich aufheben zu müssen und genau das entweder nicht zu wollen oder nicht zu sollen? Ganz einfach: schuldig, weil demokratisch.
In Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes heißt es: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.“ Nichts anderes hat Thorsten Paul Moriße getan**:** Er hat als Parteimitglied an der „politischen Willensbildung des Volkes“ mitgewirkt.
In Absatz 4 steht unmissverständlich: „Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ Warum verstehen die Oldenburger Richter diesen Satz nicht? Nicht der Ministerpräsident Olaf Lies, nicht die Innenministerin Daniela Behrens, nicht der Verfassungsschutz des Landes Niedersachsen, nicht das Verwaltungsgericht in Oldenburg, nicht der stellvertretende Wahlleiter Ralf Janßen in Wilhelmshaven entscheiden über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei, sondern einzig und allein das Bundesverfassungsgericht.
Doch weshalb lehnen die Oldenburger Richter, obwohl sie selbst die Äußerungen von Moriße als Gründe verwerfen, dann den Antrag auf Zulassung zur Wahl ab? Weshalb argumentieren sie, als ob es sich bei der AfD um eine verbotene und zur Wahl nicht zugelassene Partei handelte? Weil der Verfassungsschutz sie als rechtsextremistisch einstuft? Das Gericht hat doch selbst zwei Belege des Verfassungsschutzes für diese dubiose Einstufung abgelehnt. Weshalb argumentiert das Gericht dann, dass es „nicht offenkundig rechtswidrig“ ist, dass der Wahlausschuss der Stadt Wilhelmshaven „feststellt, dass der Antragsteller nicht lediglich einfaches Mitglied der AfD ist, sondern vielmehr auf kommunaler, Landes- und Bundesebene herausgehobene Funktionen wahrnimmt. Die Berücksichtigung der Gründungsmitgliedschaft des Antragstellers im niedersächsischen Landesverband der AfD, seine dortige Funktionärsstellung als Kreisvorsitzender, seine Mitgliedschaft im Stadtrat von Wilhelmshaven als stellvertretender Vorsitzender der AfD-Fraktion, sein Landtagsmandat, seine Stellung als Bundesrechnungsprüfer der AfD und die verfassungsschutzrechtliche Bewertung des niedersächsischen Landesverbandes der AfD … erweist sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als offenkundig rechtswidrig.“
Weil der Kandidat einer Partei, die nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten ist (Artikel 21 Absatz 4), an der politischen Willensbildung des deutschen Volkes als Mitglied des Kreistages und als Landtagsabgeordneter mitwirkt (Artikel 21 Absatz 1) und durch sein Engagement als Kreisvorsitzender der Partei auch mit dafür sorgt, dass die „innere Ordnung“ der Partei „demokratischen Grundsätzen“ folgt, wird er von den Wahlen ausgeschlossen?
Weil man die AfD als Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verbieten lassen kann, verbietet man auf kommunaler Ebene die Kandidatur ihrer Mitglieder? Das kommt einem faktischen Anschlag auf die Demokratie gleich, einem angemaßten Parteienverbot.








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