Schulze-Patent: Ohne genehme Mehrheit einfach ohne Wahl weiterregieren

Könnte die Bundesrepublik einer Phase entgegen gehen, in der, beginnend mit Sachsen-Anhalt, die früher gültige Rechtsordnung immer dort und dann einfach durch ihre Nichteinhaltung ausgehebelt wird, wenn der Parteienstaat es will?

IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September geht der nichtsahnende Bürger von der Wahl eines Ministerpräsidenten aus, besonders wenn er dort selbst gewählt hat. Aufgewacht brave Bürger, das war einmal. Warten sie im EU-Parlament, bis für die „falsche“ Mehrheit gegen die Chat-Kontrolle nicht genug Abgeordnete in Brüssel sind ’– weil genug vorzeitig in die Sommerferien abgereist – findet man auch in Magdeburg einen Weg am Wahlergebnis vorbei.

Die Berliner Zeitung zitiert den derzeitigen Ministerpräsidenten Sven Schulze: „Ich bin sicher, es wird erst mal keine Wahl geben.“ Er bleibe, wenn „es aus der Mitte keine Mehrheit gibt“, Ministerpräsident. Markus Lanz hatte Schulze in seiner ZDF-Runde gefragt, ob er sich in einem knappen Szenario mit den Stimmen der Partei Die Linke oder der AfD zum Ministerpräsidenten wählen lließe. Wenig überraschend schloss der das kategorisch aus, er werde weder zur AfD noch zur Linken gehen und um Stimmen bitten.

So wie das heute zugeht, muss man schon fragen, ob Schulze sich mit wie vielen Stimmen von wem auch immer einfach wählen lässt, wenn er zu niemandem „gehen und um Stimmen bitten“ muss.

Aber bei Lanz geblieben. Der fragte nach, was dann bei fehlender Mitte-Mehrheit passiert, und bekam die Antwort:
 „Dann wird es wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum erst mal keine Wahl des Ministerpräsidenten in Sachsen-Anhalt geben.“ Eine Regierung könne geschäftsführend weiter im Amt bleiben. Im Debattenernstfall
könnte Schulze sich darauf berufen, er habe das bei Lanz als „persönliche Haltung“ gekennzeichnet. Schulze hat von Günther gelernt. Und Lanz müsste diesmal nichts ins Gegenteil verklären.

Der letzten INSA-Umfrage (23.–30. Juni 2026, veröffentlicht 3. Juli) nach bekämen
AfD 41, CDU 23, Die Linke 13. SPD, BSW, FDP und Grüne zittern mit sechs, fünf und vier um die Fünf-Prozent-Mauer herum. Die Sonstigen mit nur vier, zeigen, wie eng es werden dürfte. Gut möglich ist eine Mehrheit gegen die AfD, auch wenn sie auf 45 käme. Aber drin ist alles.

Die Beispiele der „Schuldenbremse“ im Bundestag und der Quotenänderung für Untersuchungsausschüsse im Landtag Rheinland-Pfalz, legen die Frage nahe, ob die erforderliche Mehrheit für die MP-Wahl in Sachsen-Anhalt durch Änderung der Geschäftsordnung (mit einfacher Merheit) auf zwei Drittel erhöht werden kann. Die üblichen Auskunftsstellen sagen „nein“ mit der Begründung:

Die Wahl des Ministerpräsidenten ist in Artikel 65 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt detailliert geregelt:
 Im ersten Wahlgang braucht es die absolute Mehrheit • im zweiten Wahlgang ebenfalls 
• im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
 So die Landesverfassung. Die Geschäftsordnung regelt das Wie der parlamentarischen Arbeit (z. B. Abläufe, Ausschüsse, Details der Abstimmung), darf aber nicht gegen die Verfassung verstoßen oder deren Kernvorgaben ändern. Eine Änderung der MP-Mehrheit würde die Verfassung unterlaufen.
Verfassungsänderungen brauchen eine 2/3-Mehrheit der Landtagsmitglieder (Art. 78) und müssen den Wortlaut explizit ändern. Eine einfache Änderung der Geschäftsordnung reiche dafür nicht aus.

Das scheint wasserdicht, die Frage in der Rechtswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland aber lautet: Was geschieht, wenn der Landtag die Geschäftsordnung trotzdem mit einfacher Mehrheit ändert? Die AfD könnte trotz Mehrheit keinen Ministerpräsidenten ins Amt heben – die anderen allerdings auch nicht. Die Ministerpräsidentenwahl käme nicht zustande. Der bisherige Ministerpräsident Sven Schulze, CDU, amtierte weiter.

Eine Fraktion und/oder einzelne oder mehrere Abgeordnete könnten ein Organstreitverfahren (Organklage) – Art. 75 Nr. 1 LVerf + § 35 LVerfGG – beim Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt beantragen.
Das Gericht würde die Zulässigkeit prüfen, Stellungnahmen der anderen Seiten einholen. was Wochen bis Monate in Anspruch nähme. Eine
 mündliche Verhandlung wäre möglich, aber nicht zwingend. Anschließend Beratung und Urteilsverkündung. Alles zusammen könnte zwischen ein und zwei Jahre brauchen.

Der neue Landtag muss spätestens 60 Tage nach der Wahl zusammentreten. Wenn ihn aber niemand zusammenruft, was dann? Kann der alte Landtag solange weiter amtieren, wie er will? Nein, sagen die üblichen Auskünfte.

Nach Artikel 45 Abs. 1 der Landesverfassung muss der alte Landtagspräsident den neuen Landtag spätestens 30 Tage nach der Wahl (bis ca. 6. Oktober 2026) einberufen. Die Wahlperiode des alten Landtags endet automatisch mit dem Zusammentritt des neuen Landtags (Artikel 43).

Was aber, wenn der alte Landtagspräsident das nicht tut? Ein Viertel der Mitglieder des Landtags (ca. 21 Abgeordnete) könnten beantragen, den Landtag unverzüglich einzuberufen.
 Der Präsident ist dann rechtlich verpflichtet, dies sofort zu tun.
Was aber, wenn er es trotzdem nicht tut? Dann könnte, siehe oben, Organklage eingereicht werden – und ginge wohl weiter wie oben geschildert.

Wie lange also würde es dauern, bis tatsächlich etwas geschähe? Niemand weiß es. Das Bundesverfassungsgericht könnte eingreifen, muss nicht. Zwingen kann es niemand.

Der Zustand der Anomie wäre objektiv gegeben, aber der alte Ministerpräsident könnte weiter regieren, und weiter und weiter …

Dem Beobachter zwingt sich die Frage auf: Könnte die Bundesrepublik einer Phase entgegen gehen, in der, beginnend mit Sachsen-Anhalt, die Rechtsordnung, wie sie VOR Frau Merkel NOCH weitgehend eingehalten wurde, immer dort und dann einfach durch ihre Nichteinhaltung ausgehebelt wird, wenn der Parteienstaat es will?

Fußnote: Das ist keine juristische Abhandlung, sondern die politische Betrachtung eines interessierten Bürgers.

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