Familiennachzug für Polygamisten: Es ist doch nicht alles erlaubt

Acht Kinder durften einreisen, fünf weitere nicht: Der Vater der Kinder, ein jemenitischer Migrant, ist mit drei Frauen verheiratet. Die Niederlande erkennen das nicht an, der Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates bestätigte nun diese Rechtsprechung.

picture alliance / Winfried Rothermel | Winfried Rothermel
Symbolbild

In der aktuellen Causa hat nun der Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates in Straßburg einstimmig entschieden, dass Artikel 8 der Menschenrechtskonvention das Familienleben schützt – aber nicht die Mehrehe. Ein Staat, der familiäre Bindungen bei der Zuwanderung berücksichtigt, muss Ehen nicht anerkennen, die seiner eigenen Ordnung widersprechen. Diese Entscheidung hat auch Folgen für zahlreiche weitere Fälle in Deutschland und Österreich.

Der Kläger, ein jemenitischer Migrant (58), kam 2018 in die Niederlande. Mit der ersten Frau hat er acht Kinder, mit der zweiten drei, mit der dritten zwei. Die erste Frau und die acht gemeinsamen Kinder zogen nach. Die fünf übrigen Kinder blieben bei ihren Müttern in der Türkei. Der Zuwanderer argumentierte bei den Behörden, er wolle nicht die weiteren Ehefrauen holen, sondern nur deren Kinder.

Drei von vier sehen das so
Die Sorge wächst, dass die Zuwanderung die kulturelle Identität gefährdet
Niederländische Gerichte wiesen ihn ab, Straßburg nun ebenfalls: Die Richter räumten ein, zwischen Vater und Kindern bestehe ein geschütztes Familienleben. Daraus folgt jedoch kein Einreiserecht. Der Kläger hatte sich geweigert, zwei der drei Ehen aufzulösen, obwohl er das Verbot und die Folgen kannte. Und: Die Kinder lebten nicht im Kriegsgebiet, der Vater konnte sie besuchen. Die Einwanderungskontrolle und der Erhalt der öffentlichen Ordnung wogen schwerer.

Das Gericht stellt dazu einen „starken europäischen Konsens“ fest: In allen Staaten des Europarats ist Polygamie ausnahmslos verboten. Daraus folgt ein weiter Spielraum, ob Kinder aus polygamen Ehen nachziehen dürfen. Eine automatische Sperre gibt es nicht. Jeder Fall bleibt einzeln zu prüfen. Juristisch sei das sauber, politisch bleibt eine Lücke: Die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG verbietet in Artikel 4 Absatz 4 den Nachzug einer weiteren Ehefrau, wenn bereits eine Gattin im Land lebt. Denselben Kindern der weiteren Ehe kann der Staat den Nachzug beschränken, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Erwägungsgrund 11 nennt die Rechte von Frauen und Kindern als Grund für restriktive Maßnahmen gegen polygame Haushalte. Deutschland hat das in § 30 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz nachgezeichnet.

Zuwanderungs- und Schleuser-Taktik: Kinder zuerst, dann der Rest der Familien

Die Umgehung der rechtlichen Vorgaben ist natürlich bekannt: Zuerst kommen die Kinder, später die Mutter über das Kindeswohl oder als sonstige Familienangehörige. Parlamentarische Anfragen in Brüssel haben diesen Mechanismus gut beschrieben.

In den Niederlanden waren 2025 trotz Strafandrohung Hunderte Personen in polygamen Ehen registriert, oft aus Herkunftsländern, in denen die Mehrehe legal ist. Wer Asylstatus hat, darf eine Frau und deren Kinder nachholen, die übrigen Verbindungen sollen unsichtbar bleiben. Genau das sollte der reine Kindernachzug leisten: die polygame Familie ohne zweite und dritte Ehefrau, aber mit allen Nachkommen. Straßburg hat dieses Vorgehen im konkreten Fall gestoppt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Kommentare ( 1 )

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humerd
15 Minuten her

Die Niederlande“
sind halt leider nicht Deutschland.