Eine Lehrerin führt einen randalierenden Schüler aus der Klasse – die Eltern klagen gegen sie. Erst das Gericht muss klarstellen, dass die Lehrerin sich schützen darf und auch verpflichtet ist, die Mitschüler vor Angriffen zu schützen.
picture alliance/dpa | Bernd Weißbrod
Schulalltag in Deutschland: In einer der acht Grundschulen der NRW-Mittelstadt Monheim, 43.000 Einwohner, flippt ein 9-jähriger Grundschüler mitten in der Klasse aus. Er beschimpft und bedroht Mitschüler, wirft mit Gegenständen, schlägt und tritt wild um sich, attackiert, beleidigt und bespuckt die Lehrerin. Diese hält den Schüler an den Armen fest und geleitet ihn mithilfe einer weiteren Lehrerin – ohne Körperkontakt – zur Beruhigung der Lage aus dem Klassenraum auf den Flur, um sich und die Mitschüler vor dem Neunjährigen zu schützen.
Dann allerdings beginnt das absurde Theater erst richtig. Der Schüler stellt beim Verwaltungsgericht einen „Eilantrag“ gegen die Lehrerin als Amtsperson. Das Land NRW müsse ihn vor der Lehrerin schützen. Dass der Neunjährige gemäß Verwaltungsgerichtsordnung VwGO § 62 eigentlich gar nicht prozessfähig ist, spielt offenbar keine Rolle. Ausnahmen soll es ja immer geben. Klar, hier haben die Eltern einen Anwalt bemüht, statt sich ihren prächtigen Nachwuchs nachhaltig zur Brust zu nehmen.
Das Gericht (18 L 2932/26) spricht von einem „massiven Impulskontrollverlust“ des Schülers und lehnt seinen „Eilantrag“ mit folgender Begründung ab: Zwar hätten Schüler einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gewaltfreie Unterrichtserteilung, Schulen seien daher Orte, an denen physische und psychische Gewalt keinen Platz haben dürfen. Außerdem gelte seit der Abschaffung der Prügelstrafe an Schulen in NRW im Jahr 1971 ein Verbot der körperlichen Züchtigung und Gewalt. Hiervon zu unterscheiden seien aber Handlungen, die eine Lehrkraft zur Abwehr einer von einem Schüler ausgehenden akuten Gefahr ergreife. Greife ein Schüler eine Lehrkraft oder einen Mitschüler tätlich an, so sei eine Lehrkraft berechtigt, sich zu verteidigen. Das Notwehr- bzw. Nothilferecht (§ 32 StGB) gelte für Lehrkräfte wie für jeden anderen Bürger.
Die Lehrkraft müsse dabei die Verhältnismäßigkeit wahren, das heißt, sie müsse von mehreren zur Abwehr des Angriffs gleich geeigneten Verteidigungshandlungen die mildeste ergreifen. Auch das Alter des angreifenden Schülers, die Einsichtsfähigkeit, etwaige Einschränkungen des Schülers und die konkrete Angriffssituation seien zu berücksichtigen. Bei einer Nothilfesituation – Angriff eines Schülers auf seine Mitschüler – sei eine Lehrkraft zugleich regelmäßig dienstlich zum Eingreifen verpflichtet, weil sie eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht habe. Einzig in Fällen der erheblichen Eigengefährdung könne ein unmittelbares körperliches Eingreifen der Lehrkraft im Einzelfall unzumutbar sein. In einem solchen Fall sei die Lehrkraft verpflichtet, andere geeignete Maßnahmen einzuleiten, etwa weitere Unterstützung herbeizuholen. Wörtlich dann:
„In dem von der 18. Kammer entschiedenen Fall war das Eingreifen der Lehrerin auf den Grundschüler von der Rechtsordnung gedeckt. Die Lehrerin durfte sich gegen die massiven Gewalttätigkeiten des Schülers auf sie selbst zur Wehr setzen (Notwehr) und den Schüler an den Armen packen und festhalten. Zugleich war sie angesichts der gravierenden Übergriffe des Schülers verpflichtet, Gefahren für Mitschüler abzuwehren (Nothilfe). Hätte sie die Grenzüberschreitungen und Attacken des Schülers hingenommen, wäre sie selbst wie auch die Mitschüler weiteren erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen … Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.“
Wie auch immer die Streitsache ausgeht: Hier zeigt sich, warum Schule in Deutschland oft nicht mehr gelingen kann. Denn geregelter Unterricht ist in einem solchen Klima nicht möglich. Und „Monheim“ ist kein Einzelfall. Die Testergebnisse über die vormalige Bildungsnation sprechen hier eine eindeutige Sprache. Außerdem: Die Lehrerin ist hier die Dumme. Sie muss sich für selbstverständliches Handeln vor Gericht verantworten.
Fragen wir mal anders herum: Warum bringt die Lehrerin die Attacken des Schülers nicht zur Anzeige? Klar, der Neunjährige ist nicht schuldfähig, aber seine Eltern haften für ihn. Andere Frage: Warum kümmert sich das Jugendamt nicht um die Eltern des Schülers und geht der Frage nach, ob sie ihrer Erziehungsverantwortung gerecht werden? Das wäre ein klares Zeichen.
Es ist aber nicht nur Deutschland, das zuhauf Probleme mit undisziplinierten Schülern hat, die jeden Unterricht zulasten aller anderen Schüler unmöglich machen. In Dänemark wurde kürzlich ein Gesetzentwurf debattiert, der es Lehrern erlaubt, Störenfriede künftig unter Einsatz körperlicher Mittel aus der Klasse zu führen, damit in der Klasse Ruhe und Ordnung einkehren. TE hat darüber berichtet.
Dänemark aber kann hier kaum Vorbild sein. Man stelle sich vor, zu welcher Eskalation es in einer Klasse kommen könnte, wenn eine Lehrerin einen 15-jährigen „zugewanderten“ Schüler in einer Klasse vor weiteren fünfzehn Kulturgenossen mit körperlichem Einsatz aus der Klasse hinausbefördern will. Nein, notorische Störenfriede gehören im Interesse lernwilliger Schüler nicht in eine Regelklasse, sondern in Spezialeinrichtungen – hier oder in einem anderen Land. Und ihre Eltern müssen wegen Vernachlässigung ihrer Erziehungspflichten in Verantwortung genommen werden.






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Also, Herr Kraus, da gehen Ihnen wohl die Pferde durch, bei allem Respekt! Aber das Verwaltungsgericht hat mMn. geradezu hervorragende Arbeit geleistet, indem es die Sache nicht einfach nicht angenommen hat, sondern sich in aller Deutlichkeit hinter die Lehrerin gestellt hat. Das Gericht hat die Gelegenheit den Eltern eine ordentliche Standpauke zu halten gründlich genutzt. Ich klatsche da Beifall. Noch etwas: eine „Anzeige“ gegen das Kind? Das Kind ist tatsächlich schuldunfähig, Sie schreiben es selbst. Und es ist eine strafrechtliche Frage. Die Frage nach der Haftung der Eltern ist aber eine zivilrechtliche. Ein Schaden ist aber wohl nicht entstanden, nehme… Mehr
Das in Deutschland Betroffene des Handels der öffentlichen Gewalt – ggf. unter Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter – um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen dürfen, ist an sich kein Skandal, sondern steht in Art. 19 Abs. 4 GG. Auch die konkrete Gerichtsentscheidung ist kein Skandal, da das Gericht das Notwehr- und Nothilferecht der Lehrerin anerkannt hat. Der Skandal besteht im dramatischen Verlust der Erziehungskompetenzen heutiger Eltern im Vergleich zu früheren Elterngenerationen. Denn das Verhalten von Schülern in der Schule bildet das ab, was zu Hause praktiziert oder toleriert wird.
Was sind das für Eltern ? wäre scön das zu wissen !—- und was für eine Anwalt, der so einen Auftrag annimm ?
Na, da hat die Lehrerin aber noch mal Glück gehabt.. es soll Fälle gegeben haben, da wurden halb tot geprügelte Autochthonen noch zu Schmerzensgeld verurteilt, weil sich der Schläger am Kopf seines Opfers einen Handknochen gebrochen hatte… Das Rechtssystem und seine Schergen sind ein absoluter Witz in Absurdistan! Und es gilt hier eh ein zwei Klassensystem! Auf der einen die Autochthonen die mit drakonischen Strafen bedacht werden… siehe der Rentner, mit behinderter Tochter der für 5 Jahre weggesperrt wird OHNE jeglichen Grund… und dann auf der anderen Seite syrische „Neubürger“ die einer Vorbereitung eines terroristischen Anschlags überführt wurden, die wurden… Mehr
„…ihre Eltern müssen wegen Vernachlässigung ihrer Erziehungspflichten in Verantwortung genommen werden.“ Zum Beispiel durch Streichen (nein, nicht Kürzen) sämtlicher Sozialleistungen.