Alle reden von Parteiverbot. Der AfD. Ich übernehme heute die Rolle das Bundesamts für Verfassungsschutz in Sachen anderer Parteien: Sind Grüne und Linke gesichert linksextrem? Müssen ihre Kandidaten von den Kommunalwahlen ausgeschlossen werden? TE analysiert mit den Methoden des Bundesamts für Verfassungsschutz Grüne und Linke - und bewertet die Ergebnisse.
IMAGO, Collage: TE
Müssen die Grünen verboten werden? Können wir es uns noch länger leisten, dass die LINKEN in Parlamenten ihr Unwesen treiben und die Verstaatlichung der Wirtschaft vorantreiben – als Rechtsnachfolger der Mauerschützenpartei SED? Müssen beide Parteien als gesichert verfassungsfeindliche Parteien angesehen und verboten werden? Hiermit eröffne ich stellvertretend für das Bundesamt für Verfassungsschutz den „Prüffall Grün“ und den „Prüffall Rot“. Wenn das Amt schon seiner Pflicht nicht nachkommt – ich erfülle meine Bürgerpflicht, dieses Land vor seinen inneren Feinden zu schützen.
Anhaltspunkte für ein Parteienverbot „Grün“
Die erste Frage ist: Gibt es „tatsächliche Anhaltspunkte“ für die Verfassungsfeindlichkeit und Voraussetzung für die Eröffnung eines Parteienverbots?
- verfassungswidrig kann ein Gesetz oder staatliches Handeln sein;
- verfassungsfeindlich ist ein politisches Ziel, das tragende Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung beseitigen will;
- eine geschmacklose, radikale oder deutschlandfeindliche Äußerung ist noch nicht automatisch verfassungsfeindlich. Aber aus der Summe kann sich ein verfassungsfeindliches Verhalten ableiten.
Bei der Untersuchung im „Prüffall Grün“ gehe ich vor wie „Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)“. Sie hat 2026 ein gewaltiges, rund 3.060 Seiten umfassendes Rechtsgutachten zur Frage veröffentlicht, ob die AfD die Voraussetzungen für ein Parteiverbot erfüllt. Das Gutachten ist auch in der Neuerwerbungsliste des Bundestages so verzeichnet. und hat die Verbotsdiskussion befeuert.
Bei der Vorarbeit wurde dabei Künstliche Intelligenz (KI) eingesetzt, um riesige Mengen an AfD-Material nach potentiell relevanten Aussagen zu durchsuchen und vorzusortieren. Auch Verfassungsschutzbehörden dürfen KI inzwischen teilweise ausdrücklich zur Datenanalyse einsetzen. So heißt es im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz von 2026 ausdrücklich, dass Systeme mit „mathematisch-statistischen Verfahren, wie maschinellem Lernen und künstlicher Intelligenz“ zur Filterung, Sortierung und Priorisierung personenbezogener Daten eingesetzt werden dürfen. Auch Zusammenhänge zwischen Personen, Gruppen, Institutionen und Objekten können automatisiert analysiert werden.
Das erklärt die 1.000 Seiten, mit denen bereits im Mai 2025 das Bundesamt für Verfassungsschutz der AfD Verfassungsfeindlichkeit nachweisen wollte – eine monströse Aneinanderreihung von diversen Zitaten, ohne Kontext und Einordnung. Darüber habe ich mehrfach geschrieben.
Jetzt mache ich mir diese Methoden zu eigen – mit KI künstlicher Intelligenz untersuche ich LINKE und Grüne auf ihre Verfassungsfeindlichkeit. Allerdings: Jedes Zitat wird in den Kontext gesetzt, und damit erfolgt eine faire Einordnung. Darauf verzichtet bekanntlich der Inlandsgeheimdienst. TE dagegen bekennt sich zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und einer fairen Diskussion.
Prüf-Fall Grün 1, Annalena Baerbock: Wählerwille zweitrangig
Baerbock erklärte 2022 in Prag sinngemäß, sie werde ihr Versprechen hinsichtlich umfangreicher und weitreichender Waffenlieferungen gegenüber der Ukraine einhalten, „egal, was meine deutschen Wähler denken“. Der Wortlaut ist hier dokumentiert.
Verdachtsmoment: Ein Regierungsmitglied erklärt den Willen der eigenen Wähler ausdrücklich für nachrangig gegenüber einem außenpolitischen Versprechen. Das könnte man als Distanz zum Demokratieprinzip des Artikels 20 GG deuten.
Einordnung: Sie sagte zugleich, die Wähler könnten sie bei der nächsten Wahl dafür bestrafen. Baerbock bestritt das Wahlrecht nicht, sondern nahm gerade die spätere Abwahl in Kauf. Politisch arrogant – verfassungsfeindlich eher nicht.
Allerdings: In den Verfassungsschutzberichten zur AfD fehlen derartige Einordnungen. Zitate werden aus dem Kontext gerissen und ohne tiefergehende Analyse zum Nachteil der Betroffenen aneinandergereiht – die natürlich nicht gehört werden dazu. „Im Zweifel für den Angeklagten“, das gilt hier nicht – es geht um das Ziel der Verurteilung.
So würde die Behörde im Fall AfD urteilen:
Die Äußerung begründet jedenfalls einen nicht völlig unerheblichen Anfangsverdacht auf ein instrumentelles Verhältnis zum Souverän.
Prüf-Fall Grün 2, Robert Habeck: Mit Deutschland nichts anzufangen
Habeck schrieb: „Vaterlandsliebe also fand ich stets zum Kotzen. Ich wusste mit Deutschland noch nie etwas anzufangen und weiß es bis heute nicht.“
Das Zitat stammt tatsächlich aus seinem Buch Patriotismus – Ein linkes Plädoyer. Im Zusammenhang versucht Habeck allerdings, einen „linken Patriotismus“ zu begründen. Herkunft und Kontext des Zitats.
Verdachtsmoment: Wer mit dem Verfassungsstaat, dessen Regierung er später angehört, „nichts anzufangen“ weiß, zeigt zumindest ein ungewöhnliches Verhältnis zum staatlichen Gemeinwesen, seiner Rechts- und Gesellschaftsordnung
Einordnung: Das Grundgesetz verpflichtet weder Bürger noch Minister zu Vaterlandsliebe. Man darf Deutschland sogar zum Kotzen finden. Genau das schützt die Verfassung.
So würde die Behörde im Fall AfD urteilen:
Die offene emotionale Delegitimierung des Staatswesens ist als möglicher Hinweis auf eine staatsdelegitimierende Bestrebung unterhalb der Strafbarkeitsschwelle zu würdigen. Meinungsäußerungen unterliegen zwar der Meinungsfreiheit, aber lassen Rückschlüsse auf die Verfassungstreue zu. In diesem Fall: Robert Habeck ist ein Staats-Delegitimierer.
Prüf-Fall 3, Göring-Eckardt: Der drastische Umbau des Landes
Katrin Göring-Eckardt sagte 2015 über die Folgen der Migration:
„Unser Land wird sich ändern, und zwar drastisch. Und ich freue mich drauf.“
Verdachtsmoment: Nicht die Bewältigung einer humanitären Notlage, sondern die drastische Veränderung des eigenen Landes erscheint als begrüßenswertes politisches Ziel. Mit genügend gutachterlicher Phantasie ließe sich daraus ein planmäßiger Umbau des Staatsvolks konstruieren, das als unzureichend und mangelhaft angesehen wird und daher ausgetauscht werden müsse.
Einordnung: Das Zitat fordert weder unbegrenzte Einwanderung noch die Abschaffung Deutschlands. Die Veränderung einer Gesellschaft ist selbstverständlich ein zulässiges politisches Ziel.
So würde die Behörde im Fall AfD urteilen:
Die positive Bezugnahme auf eine drastische Veränderung des Staatsvolks lässt ein ethnisch-kulturell negatives Deutschlandbild wahrscheinlich erscheinen. Offenkundig verfolgt Katrin Göring-Eckardt einen deutschenfeindlichen Rassismus: Nur durch eine Änderung des Gen-Pools durch Zuwanderung läßt sich die Bevölkerung in eine bessere, moralischere, anständigere verwandeln. Das erklärt auch den Kampf der Grünen gegen Ehe und Familie: Die Fortpflanzung der Deutschen muss eingeschränkt werden, um das Ziel zu erreichen. Dies ist offener Rassismus gegenüber der einheimischen Bevölkerung, die als minderwertig angesehen und zur Beendigung durch Bevölkerungstausch freigegeben wird. Es handelt sich eindeutig um ethnologische-kulturellen Rassismus, der dem Gleichheitsgrundsatz und dem Gebot der Achtung der Menschenwürde im Grundgesetz widerspricht und damit als offen verfassungswidrig zu bewerten ist.
Prüf-Fall Grün 4, Offene Grenzen und das Rechtsstaatsprinzip
Grüne fordern weiterhin offene Grenzen und Aufnahme von Flüchtlingen, zuletzt aus Ceuta.
Verdachtsmoment:
Wenn Regierungsmitglieder fordern oder dulden sollten, geltendes Aufenthalts-, Asyl- und Europarecht dauerhaft nicht anzuwenden, berührt das:
- die Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht nach Artikel 20 Absatz 3 GG;
- die demokratische Entscheidungsmacht des Gesetzgebers;
- die Fähigkeit des Staates, darüber zu bestimmen, wer sein Staatsgebiet betreten und sich dort aufhalten darf.
Einordnung: Unbegrenzte Einwanderung ist nicht schon als politische Forderung verfassungswidrig. Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Einwanderungsquote vor. Ebenso wenig gehört die Forderung nach offenen Grenzen automatisch zu den Merkmalen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung. Der Verstoß von Regierungen und ihrer Mitglieder allerdings ist strenger zu bewerten, da sie früher an Recht und Gesetz gebunden waren.
So würde die Behörde im Fall AfD urteilen
Eine Regierung, die Einreise und Aufenthalt bewusst von den gesetzlichen Voraussetzungen löst, ersetzt das Recht durch politische Opportunität und verletzt damit das Rechtsstaatsprinzip. Schon der frühere Innenminister Horst Seehofer nannte das Vorgehen der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel (Grüne) eine „Herrschaft des Unrechts“, da sie sich über Dutzende bestehende Gesetze hinwegsetzte und den vorliegenden Befehl zum Grenzschutz außer Wirkung setzte. Hier liegen grundgesetzfeindliche Handlungen in vielen Fällen vor und die Parteien bzw. Regierungsmitglieder, die dies unterstützen, handelten offen verfassungsfeindlich und greifen die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes an.
Prüf-Fall Grün 5, Parität soll gewünschte Ergebnis vor der Wahl festlegen
Die rot-rot-grüne Mehrheit in Thüringen beschloss 2019 ein Paritätsgesetz, das Wahllisten abwechselnd mit Frauen und Männern besetzen sollte. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof erklärte es für nichtig. Auch das Brandenburger Paritätsgesetz scheiterte: Es verletzte unter anderem Wahlfreiheit, Wahlgleichheit, Parteienfreiheit und den Grundsatz, dass Abgeordnete das gesamte Volk repräsentieren. Das Brandenburger Verfassungsgericht erläutert die Gründe ausführlich.
Verdachtsmoment: Der freie demokratische Willensbildungsprozess sollte zugunsten eines politisch gewünschten Repräsentationsergebnisses korrigiert werden.
Einordnung: Ein verfassungswidriges Gesetz macht seine Befürworter nicht zu Verfassungsfeinden. Bemerkenswert ist aber: Hier wurde nicht nur geredet. Ein grünes gesellschaftspolitisches Konzept kollidierte tatsächlich mit elementaren Wahlrechtsgrundsätzen.
So würde die Behörde im Fall AfD urteilen:
Es liegen verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Teile der Partei das Ergebnis demokratischer Auswahlprozesse durch identitätspolitische Vorstrukturierung zu beeinflussen beabsichtigen. Damit soll das Heiligste der Demokratie, die geheime Wahl, manipuliert werden. Dies ist ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip und muss als offen verfassungsfeindlich bezeichnet werden.
Gesamtbewertung im Verdachtsfall Grün
Wendet man die einschlägigen Formeln des Verfassungsschutzes auf die Grünen an, ergibt sich folgendes Fazit: Angestrebt werden
„Delegitimierung des Staates“
- „Distanz zum Demokratieprinzip“
- „Missachtung des Wählerwillens“
- „Relativierung des Staatsvolks“
- „Beeinträchtigung der Wahlgleichheit“
- „Transformation der Gesellschaft“
- „Verächtlichmachung nationaler Identität“ “
Würde man an die Grünen jene Maßstäbe anlegen, die ihre Funktionäre für politische Gegner verlangen, müsste der Verfassungsschutz zumindest schon einmal einen sehr großen Leitz-Ordner bestellen.
Man stelle sich vor, sämtliche Äußerungen aus dem Umfeld der Grünen würden nach denselben Maßstäben ausgewertet, die bei der AfD üblich geworden sind: Ein einzelner Satz gilt als Beleg für die Gesinnung einer ganzen Partei. Ironie verschärft den Verdacht, spätere Entschuldigungen beweisen lediglich, dass der Betroffene seine wahren Absichten nachträglich verschleiern will. Und aus einzelnen Zitaten wird eine „Gesamtschau“ hergestellt. Die Grünen sind nach dieser Methode als „gesichert links-extremistisch“ einzuschätzen; ihre Kandidaten müssten wie in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen schon wegen ihrer Parteizugehörigkeit von Kandidaturen ausgeschlossen werden.
Anhaltspunkte für ein Parteienverbot „DIE LINKE“
Nach demselben Muster kann man auch die LINKE untersuchen; Teile dieser Partei unterliegen bereits der Beobachtung. Das Material ist beachtlich, was Fülle und Richtung angeht
Prüf-Fall Rot 1: „Ein Prozent der Reichen erschießen“
Auf einer Strategiekonferenz der Linken in Kassel erklärte 2020 eine Teilnehmerin aus dem Berliner Landesverband:
„Auch wenn wir das eine Prozent der Reichen erschossen haben, ist es immer noch so, dass wir heizen wollen.“
Der damalige Parteivorsitzende Bernd Riexinger widersprach nicht etwa empört, sondern antwortete:
„Wir erschießen sie nicht, wir setzen sie schon für nützliche Arbeit ein.“
Verdachtsmoment: Aufruf zur gewaltsamen Veränderung des Landes
Einordnung: Damit stand im Raum: nicht Erschießung, sondern Zwangsarbeit. Das Publikum lachte. Erst nach öffentlicher Empörung distanzierte sich Teilnehmerin und Parteichefin Katja Kipping. Der Bundestag befasste sich eigens in einer Aktuellen Stunde mit dem Verhältnis der Linken zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Katja Kipping stellte anschließend klar: „Bei der Gewaltfrage darf es keine Unklarheiten oder Ironie geben.“
So würde die Behörde im Fall AfD urteilen:
Die Vernichtung einer nach Vermögen definierten Bevölkerungsgruppe wird innerhalb der Partei zumindest als scherzhaft diskutierbare Möglichkeit behandelt. Der Bundesvorsitzende weist den Gedanken nicht prinzipiell zurück, sondern ersetzt die Erschießung durch Arbeitszwang. Historische Assoziationen drängen sich auf. Dass alles nur ironisch gemeint gewesen sei, könnte dann – wie in anderen Fällen – als bloße Schutzbehauptung gelten. Der Vorgang ist als verdeckter Aufruf zur Gewalt und damit als offene Verfassungsfeindlichkeit zu bewerten.
Prüf-Fall Rot 2: „Eine neue Gesellschaftsordnung nach dem Kapitalismus“
Die frühere Parteivorsitzende Janine Wissler schreibt:
„Wir brauchen eine neue Gesellschaftsordnung nach dem Kapitalismus. Und wir brauchen sie dringend.“
Verdachtsmoment: Aufruf zum gewaltsamen Umsturz. Wissler beruft sich zugleich auf die Parole „System Change – Not Climate Change“. Siehe Janine Wissler.
Einordnung: Verfassungswidrig ist das für sich genommen nicht. Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Wirtschaftsordnung für alle Ewigkeit fest. Selbst Vergesellschaftungen lässt Artikel 15 ausdrücklich zu. Wissler verlangt zudem eine Ordnung, die auf „Demokratie und Freiheit“ beruhen solle. Wer diese Passage unterschlägt, betreibt keine Analyse, sondern Zitatenmontage. Allerdings betreiben dies die Verfassungsschutzämter im Fall AfD exzessiv.
So würde die Behörde im Fall AfD urteilen:
Ohne jede Bemühung einer verfassungsschützerischen Phantasie lässt sich darin eine Absage an die bestehende Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung feststellen. „System Change“ könnte als Chiffre für die Überwindung nicht nur der Marktwirtschaft, sondern der bestehenden staatlichen Ordnung gelesen werden. Der Begriff „Kampf“ kommt in diesem Umfeld ebenfalls regelmäßig vor.
Prüf-Fall Rot 2: Die „Abschaffung“ von Milliardären
Die Linke erklärt inzwischen offensiv:
„Unser Ziel: Milliardäre abschaffen.“
Gemeint ist nach dem Programmzusammenhang eine so starke Besteuerung großer Vermögen, dass niemand mehr Milliardär sein kann – nicht die physische Beseitigung der Personen, sondern Enteignung ist das Mittel der Wahl. Nach der Kasseler Erschießungsdebatte erhält das Wort „abschaffen“ allerdings eine unfreiwillige Doppeldeutigkeit.
Verdachtsmoment: Aufruf zum gewaltsamen Umsturz.
Einordnung: Rechtlich trägt auch das noch keinen Verfassungswidrigkeitsvorwurf. Hohe Vermögensteuern, Enteignungen gegen Entschädigung und Vergesellschaftungen können – je nach Ausgestaltung – innerhalb des Grundgesetzes liegen. Politisch kann man sie dennoch als Angriff auf Eigentum, Investitionsfreiheit und wirtschaftliche Selbstbestimmung kritisieren.
So würde die Behörde im Fall AfD urteilen:
Eine gesellschaftliche Gruppe wird als illegitim markiert und soll als solche verschwinden. Eigentum erscheint nicht mehr als Grundrecht, sondern als Schuldmerkmal. Aus dem Bürger wird der „Reiche“, aus dem politischen Gegner der Klassenfeind, der der Vernichtung preisgegeben werden soll. Die Einschränkung mit Verweis auf „Enteignung“ ist nur eine Tarnung der mörderischen Absicht, die in entsprechenden Regimen wie der UdSSR, DDR, Polen, China usw. exekutiert wurde.
Rüf-Fall Rot 3: Extremistische Strömungen innerhalb der Partei
Verdachtsmoment: Anders als bei bloßen Steuerforderungen gibt es hier einen amtlichen Anknüpfungspunkt: Verfassungsschutzbehörden haben über Jahre bestimmte innerparteiliche Zusammenschlüsse der Linken beobachtet beziehungsweise als linksextremistisch eingeordnet.
Einordnung: Entscheidend ist das Wort bestimmte. Daraus folgt nicht automatisch, dass die gesamte Partei verfassungsfeindlich wäre.
So würde die Behörde im Fall AfD urteilen:
Mit der Methode der „Kontaktschuld“ läßt sich argumentieren: Wer organisierte Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dauerhaft in der eigenen Partei duldet, ihnen Strukturen bietet und mit ihnen gemeinsam Beschlüsse fasst, kann sich von deren Zielen nicht vollständig lossagen. Die Abgrenzung ist demnach „nicht hinreichend trennscharf“. Aus einzelnen Verbindungen ist ein Gesamtverdacht auf radikale Verfassungsfeindlicheit abzuleiten.
Prüf-Fall Rot 4: Die historische Erblast
Verdachtsmoment: Die Linke steht zudem in der rechtlichen und organisatorischen Traditionslinie von PDS und SED. Die SED errichtete eine Diktatur, ließ politische Gegner verfolgen und Menschen an der Grenze erschießen. Die heutige Linke hat das SED-Unrecht und die Mauertoten wiederholt ausdrücklich verurteilt und um Entschuldigung gebeten.
Einordnung: Politische oder historische Kontinuität ist noch kein juristischer Beweis für aktuelle Verfassungsfeindlichkeit. Ein Parteiverbot verlangt nach Artikel 21 Grundgesetz erheblich mehr als befremdliche Zitate, extremistische Mitglieder oder eine belastete Herkunft. Wer wollte, könnte aus diesem Material leicht ein Gutachten im zeitgenössischen Verdachtsstil schreiben:
So würde die Behörde im Fall AfD urteilen:
Nach streng asymmetrischer Auslegung ist diese Distanzierung vom DDR-Unrechtsstaat unzureichend: Die Partei hat Vermögen, Personal, Milieus und Traditionsbestände ihrer Vorgängerin übernommen. Einzelne Mitglieder relativieren bis heute Mauerbau oder DDR-Unrecht. Damit ließe sich eine „fortwirkende ideologische Kontinuität“ behaupten. Die Linke strebt einen grundlegenden Systemwechsel an, bekämpft Privateigentum, duldet extremistische Zusammenschlüsse, markiert eine Bevölkerungsgruppe als Klassenfeind und hat auf höchster Parteiebene Erschießungs- und Zwangsarbeitsphantasien mit Gelächter begleitet. In der „Gesamtschau“ ergeben sich „tatsächliche Anhaltspunkte“ für Bestrebungen gegen Eigentumsgarantie, Menschenwürde und freiheitliche demokratische Grundordnung.
Was wir daraus lernen:
Ich bin vorgegangen wie das Bundesamt für Verfassungsschutz. Ich habe mit Hilfe von KI beliebige dokumentierte Texte von Grünen und LINKEN zusammengestellt – und eine Auswahl getroffen. Anders als die Verfassungsschutzämter habe ich eine Einordnung vorgenommen. Darauf verzichtet das Amt, um zwanghaft Eindeutigkeit zu suggerieren. Es handelt sich also dort nicht um eine faire Analyse, sondern Propaganda mit dem Ziel der politischen Ausschaltung.
Dieses Experiment zeigt, wie leicht sich nahezu jede radikale Oppositionspartei durch Auswahl, Kontextverkürzung, Kontaktschuld und maximal feindselige Interpretation in einen Verfassungsfall verwandeln lässt. Bei der Linken könnte die imaginäre Gutachterin sogar mit einem besonders starken Satz enden:
Die Erschießung der Reichen war kein Parteiprogramm. Aber offenbar hielt man sie auf einer Strategiekonferenz wenigstens für einen Witz. Ein Witz allerdings, mit dem die Grenzen des Sagbaren bewusst verschoben wurden in Richtung einer gewaltsamen Veränderung unserer demokratischen Rechtsordnung auf gewalttätigem Weg.



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