Mit einer Verfassungsänderung soll Viktor Orbán daran gehindert werden, an die Macht zurückzukehren. Ob das rückwirkend gültig – und damit rechtsstaatlich inakzeptabel – ist, darüber streiten Opposition und Regierung.
picture alliance / NurPhoto | Balint Szentgallay
Am 20. Mai erschien auf der Webseite des ungarischen Parlaments der Text einer ersten Verfassungsänderung durch die neue Parlamentsmehrheit der Tisza-Partei. Es dürfte nicht die letzte sein. Ungarns neuer Regierungschef Péter Magyar hatte angekündigt, es werde einige, „schnelle“ Modifizierungen der bestehenden Verfassung geben, und danach einen langatmigen, mehrjährigen Prozess, um eine ganz neue Verfassung zu schreiben. Dazu werde es dann eine Volksabstimmung geben.
Der Entwurf enthält drei Punkte. Der erste davon besagt, dass der Ministerpräsident wie bisher vom Parlament bestimmt wird, dass dafür aber nur Kandidaten in Frage kommen, die „seit 1990“ weniger als acht Jahre als Ministerpräsident im Amt verbracht haben. Im Klartext: Die Amtszeit des Ministerpräsidenten wird auf zwei Legislaturperdioden beschränkt. Berechnungsgrundlage sind die 36 Jahre seit der Wende. In diesem Sinne, so kritisierte Oppositionchef Gergely Gulyás (Fraktionsvorsitzender der bisherigen Regierungspartei Fidesz) wirke diese Bestimmung rückwirkend, was rechtsstaatlich gesehen eigentlich nicht geht.
Dagegen argumentiert Magyar, und die ihn fast schwärmerisch unterstützenden, unabhängigen, ehedem regierungskritischen Medien, dass das so nicht stimmt, weil keine rückwirkenden Sanktionen vorgesehen sind. Orbán verbrachte seit 1998 insgesamt fünf Legislaturperioden an der Macht, daraus ergibt sich für ihn aber nach der neuen Regel keine Strafe oder sonstige rückwirkende Konsequenz.
Der Entwurf mutet deswegen etwas seltsam an, weil daraus ohne allzu viel Fantasie die Furcht vor einer Rückkehr Orbáns abzulesen ist. Dabei scheinen er und seine Fidesz-Partei derzeit, mit kaum noch mehr als 20 Prozent in den Meinungsumfragen, nicht in der Lage zu sein, Wahlen gewinnen zu können. Konservative im In- und Ausland kritisieren den Gesetzesentwurf allerdings als ein Gesetz gegen Victor Orbán. ein „Lex Orbán“. Die Regierung hingegen spricht von einer Maßnahme zum Schutz vor etwaigen autokratischen Gelüsten.
Zu den späteren Verfassungsplänen der Regierung gehört übrigens die Einführung von direkten Präsidentschaftswahlen, und die Ausstattung des Amtes mit größeren Machtbefugnissen. Gegenwärtig ist der Staatspräsident (Tamás Sulyok) eine fast rein zeremonielle Figur und wird vom Parlament gewählt. Magyar fordert dessen Rücktritt und will ihn notfalls über eine weitere Verfassungsänderung aus dem Amt entfernen. Ob das rechtlich geht, darüber scheiden sich die Geister. Nach geltendem Recht wäre es verfassungswidrig (ihm müsste kriminelles Vergehen nachgewiesen werden), aber über eine Verfassungsänderung ginge es vielleicht.
Welche Voraussetzungen bei direkten Präsidentschaftswahlen für die Kandidaten gelten würden, weiß derzeit niemand – spannende Frage, ob Orbán dann kandidieren könnte.
Der zweite Punkt der geplanten Verfassungsänderung betrifft die Abschaffung des Amtes zum Schutz der Souveränität („Szuverenitäsvédelmi Hivatal“). Dem wird auch der Verfasser dieser Zeilen keine Träne nachweinen. Dieses Amt hatte die Aufgabe, die Finanzen von NGOs und Medien sowie fallweise einzelner Aktivisten oder Journalisten dahingehend zu durchleuchten, ob sie vom Ausland finanziert würden. Es ist zwar eine relevante Frage, ob Organisationen mit erheblichem Einfluss auf die öffentliche Meinung im Grunde ausländische Interessen vertreten. Aber hier zu bestimmen, was tatsächlich aktive Einflussnahme aus dem Ausland ist und was nicht, war und ist schwierig. Auf diese Weise war auf alle möglichen Medien ein ungeheurer Druck ausgeübt worden.
Freilich wird dabei nicht nur das Amt gestrichen, sondern auch ein wichtiger, davon unabhängiger Satz der jetzigen Verfassung, in Paragraf R), Absatz 4.: „Magyarország alkotmányos önazonosságának és keresztény kultúrájának védelme az állam minden szervének kötelessége“, zu deutsch: „Der Schutz der Verfassungsidentität und christlichen Kultur Ungarns ist die Pflicht aller Staatsorgane.“ Dieser Satz entfällt nun, und damit fällt – der Opposition zufolge – eine rechtliche Hürde gegen massenhafte muslimische Einwanderung.
Der dritte Punkt betrifft massive Verstaatlichungen. Unter der Vorgängerregierung hatte das Parlament im Jahr 2021 mehr als 30 sogenannte „Kekva’ gegründet. Hier der damalige Gesetzestext.
Das Kürzel „Kekva“ bezeichnet privatrechtliche Stiftungen, die aber gemeinnützige Aufgaben verrichten und dafür vom Parlament mit erheblichen Geldquellen und Eigentumswerten ausgestattet wurden. Der Transparenz halber: Dazu gehört auch das Matthias Corvinus Kollegium (MCC), ein Talentförderungsinstitut, an dem ich arbeite. Aber die meisten Kekvas (21) sind Universitäten. Vorbild waren dabei – so argumentierte die Regierung damals – Stiftungsuniversitäten nach amerikanischem Vorbild, wie etwa Harvard, nur ohne Studiengebühren.
Der Textentwurf besagt, dass die Übertragung von Vermögenswerten vom Staat an die Stiftungen einen „Machtmissbrauch“ darstellte. Daher übernehme ab Inkrafttreten der Verfassungsänderung der Staat die Kontrolle über sämtliche Kekvas. Er kann sie auch „jederzeit auflösen“. Die Maßnahme entspricht nicht nur parteipolitischen Erwägungen – in den Führungsetagen dieser Institutionen sitzen oftmals Personen, die der Orbán-Regierung nahe standen –, sondern sie entspricht auch einer Kernforderung der EU-Kommission. In deren Augen bedeutete die Auslagerung der staatlichen Universitäten in den privaten Sektor, aber unter Orbán-naher Führung, eine Politisierung des Bildungswesens.
Was jetzt ansteht, ist eine Rück-Verstaatlichung. Das ist eine hochkomplexe Angelegenheit, die schon deswegen einen kompletten, separaten Artikel verdienen würde, weil dadurch, und durch andere geplante Maßnahmen, ein in Europa einzigartig ausgedehnter Staatssektor entstehen würde.
Solange nur eine Übernahme dieser Stiftungen durch den Staat stattfindet, bedeutet das vorerst, dass die Keklvas mit neuem Führungspersonal weiter funktionieren könnten. Die Kuratorien dieser Stiftungen, die unter Orbán ernannt wurden, würden ihre Funktion verlieren, ihre Mitglieder wohl entlassen. Auch sonst würde es wohl politische Säuberungen in den Führungsetagen geben. Aber ansonsten könnte der Betrieb weitergehen.
Andere Kekvas hingegen wurden gar nicht vom Parlament gegründet (das MCC beispielsweise existiert seit 1996), sondern der Staat trat diesen Stiftungen später bei. Eine Rückabwicklung hier wäre sehr kompliziert, da müssten die ursprünglichen Vermögenswerte, und solche, die vom Parlament gestiftet wurden, auseinanderdividiert werden.
Wieder andere Kekvas sind im Kulturschutz oder in der Landwirtschaft tätig, oder übernehmen Aufgaben bei der „Digitalisierung“ des Landes. Die Stiftung „Land der künftigen Generation”, geführt vom früheren Verkehrsminister János Lázár, um nur ein Beispiel zu nennen, managt einen erheblichen Teil der früher staatlichen Agrarflächen und landwirtschaftlichen Betriebe.
Von der Verfassungsänderung nicht betroffen sind sogenannte Private Kapitalfonds, in die erhebliche Steuergelder überführt wurden, also vom Staat in die Privatwirtschaft. Auch hier ging es damals um eine Verflechtung des Wirtschaftssystems mit der Politik, diese politisch gut vernetzten Kapitalfonds haben viele Firmen gekauft, und diese Firmen erhielten viele Staatsaufträge. Wenn auch sie verstaatlicht werden, weil die Überführung von öffentlichen Geldern in diese Fonds als „Machtmissbrauch“ gewertet werden – es gibt Pläne dafür –, dann würde Ungarn als einziges Land in der EU ein duales Wirtschaftssystem bekommen: eine weitgehend von Staatsunternehmen dominierte einheimische Wirtschaft, und einen weitgehend privaten Exportsektor, in dem ausländische Firmen dominieren. Doch dazu vielleicht in einem späteren Beitrag mehr.
Die jetzt geplante Verfassungsänderung wird von der Opposition sicher als verfassungswidrig angegriffen werden. Das Verfassungsgericht kann aber nichts unternehmen, weil es von Orbán selbst vieler Befugnisse „beraubt” wurde. Es kann nur noch prüfen, ob der Gesetzgebungsprozess selbst formal korrekt ablief. Das ist eine Hürde, die die neue Regierung schaffen sollte.

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