Gerichte gegen die Demokratie: Justiz verschanzt sich hinter Formalien

Die von der Landtagswahl ausgeschlossenen AfD-Kandidaten Martin Sichert und Stephan Bothe könnten ja nach der Wahl Einspruch erheben. So urteilen die Verwaltungsgerichte in Lüneburg und Oldenburg. Die Justiz assistiert der Politik bei der Aushebelung demokratischer Prinzipien.

picture alliance / dts-Agentur | dts Nachrichtenagentur GmbH

Am 17. August hatten das Verwaltungsgericht Lüneburg und das Verwaltungsgericht Oldenburg die Eilanträge von Martin Sichert und Stephan Bothe auf Zulassung zur Wahl über den Weg der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Richter im rotgrünen Niedersachsen verstecken sich hinter Formalien, ohne die Begründung des Rechtsbeistandes von Martin Sichert und Stephan Bothe überhaupt zu würdigen, vereinfacht, aber deutlich ausgedrückt: sie ignorieren sie einfach.

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Erstaunlich ist, wie niedersächsische Richter die Bedeutung von Wahlen, letztlich die Demokratie und das Demokratieprinzip geringschätzen. So kommt das Verwaltungsgericht Oldenburg zu der dubiosen Ansicht, dass der Entzug des passiven Wahlrechts von Martin Sichert keine Vereitelung oder Erschwerung eines Rechts des Bürgers Martin Sichert, sich wählen zu lassen, darstelle. Und schämt sich offensichtlich einer womöglich bewussten Vermengung unterschiedlicher Rechtsinstitute nicht, denn das Verwaltungsgericht Oldenburg behauptet, dass sich „Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden“ können.

Was die Richter in Oldenburg offensichtlich übersehen, ist, dass es hier nicht um das Wahlverfahren geht, sondern um etwas ganz anderes, nämlich um das individuelle, vom Grundgesetz verbürgte Recht des Bürgers Martin Sichert, sich zur Wahl zu stellen.

Es erinnert schon an die Arroganz der Macht, wenn sich das Gericht – nicht allzu gründlich – einfach auf den § 46 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) bezieht, in dem es heißt: „Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden.“ Damit übergeht das Oldenburger Verwaltungsgericht einfach das individuelle Recht des Bürgers, das vom Grundgesetz garantiert ist, sich wählen zu lassen.

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Es wirkt schon fast wie Hohn und geht an der Rechtswirklichkeit vorbei, wenn das Gericht darauf verweist, dass Martin Sichert ja nach der Wahl Einspruch erheben kann. Denn jeder weiß, dass ein Gericht bei der Anfechtung einer Wahl die Verhältnismäßigkeit zu überprüfen hat. Selbst wenn das Gericht im Nachhinein die Positionen von Martin Sichert und Stephan Bothe anerkennt, stünde es vor der entscheidenden Frage, ob es verhältnismäßig ist, die Wahl für ungültig zu erklären und ihre Wiederholung zu veranlassen. Es ist doch sehr wahrscheinlich, dass ein Gericht die Aufhebung der Wahl und ihre Wiederholung als nicht verhältnismäßig erachten wird.

Aber was erwartet man von einem Gericht, das nicht in der Lage ist, die Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderungen (§ 45d Abs. 7 NKWG und § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG) zu erkennen, die Möglichkeit des kalten Entzugs des passiven Wahlrechts? Wie heißt es doch im Beschluss: „Eine evidente Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Regelungen vermag die Kammer nicht festzustellen.“ Völlig ignoriert wird, dass in einer Demokratie das letzte Wort der Bürger, der Wähler hat.

Man kann auch formal mit den Mitteln des Rechtsstaates den Rechtsstaat auflösen, wenn das Gericht urteilt: „Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Antragsteller offenkundig die Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erfüllt und seine Zulassung die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt.“

Die Kammer kann es nicht feststellen, aber es interessiert sie offensichtlich auch nicht, schließlich geht es ja nur um eine Lappalie, nur um ein Grundrecht, denn: „Für die Annahme, ein Bewerber biete nicht die erforderliche Gewähr, ist nicht der sichere Nachweis einer bereits verwirklichten verfassungsfeindlichen Betätigung erforderlich. Nach der vom niedersächsischen Gesetzgeber in dem Ausschussbericht ausdrücklich aufgegriffenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz genügen bereits berechtigte Zweifel hieran.“

Nicht der „sichere Nachweis“ ist nötig, es reichen berechtigte Zweifel. Dass Ludwigshafen der Testlauf war für die teilweise Suspendierung des Demokratieprinzips wird durch die Berufung der Oldenburger Richter deutlich, die sich zudem auf eine Gesetzesänderung beziehen, die im rotgrünen Niedersachsen in der Nachfolge des damals noch rotgrün-regierten Rheinland-Pfalz erst 2026 geschaffen wurde.

Man kann den Eindruck gewinnen, dass die Oldenburger Richter nicht in dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten, sondern im Zweifel gegen den Angeklagten agieren, also: bei (gewolltem) Verdacht schuldig. Wenn die Richter schon mit dem unscharfen Begriff „Zweifel“ operieren, wäre es ihre Pflicht, ihn auch verfassungskonform auszulegen – und ihn verfassungskonform auszulegen bedeutet, im Zweifel nicht gegen, sondern für das passive Wahlrecht einzutreten.

Es wird aber noch schlimmer. Die Oldenburger Richter beziehen sich auf den Beschluss vom 25. August 2025 des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz. „Erforderlich ist ein Mindestmaß an Eignungszweifeln, das aus Sicht eines vernünftig denkenden Menschen geeignet ist, Misstrauen daran zu begründen, ob der Bewerber dieser Gewähranforderung genügt.“

Wer bitte schön ist der „vernünftig denkende Mensch“? Ist das Daniela Behrens? Oder Olaf Lies? Ist der vernünftig denkende Mensch der sozialdemokratisch denkende Mensch? Ist der vernünftig denkende Mensch der Mensch, der alle Menschen liebt? Ist der vernünftig denkende Mensch derjenige, der Vielfalt gegen das „Einheitsbraun“ will? Holt man mit der Konstruktion des „vernünftig denkenden Menschen“ nicht bereits zu einem großen Schritt in Richtung Gesinnungsrecht aus?

Das Gericht beruft sich „auf die Menschenwürde einschließlich der elementaren Rechtsgleichheit“ auf „das Demokratieprinzip mit der gleichberechtigten Teilhabe aller Bürger an der politischen Willensbildung“ – und stellt doch all das mit seinem Beschluss in Frage.

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Schließlich wird das Gericht dann doch inhaltlich, indem es der Einschätzung des Verfassungsschutzes, der Ministerin Daniela Behrens untersteht, kritiklos und wohl auch ungeprüft übernimmt. Da wundert es auch nicht mehr, wenn das Gericht feststellt, dass der „Sitzungsverlauf des Wahlausschusses am 21. Juli 2026 … gegen die Annahme“ spricht, „der Wahlausschuss habe das Prüfungsergebnis des Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung lediglich als bindende Vorentscheidung übernommen.“ Schließlich war es der Wahlausschuss, also auch nur die politische Konkurrenz, die für den Wahlausschluss des AfD-Kandidaten gestimmt hat.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat sich nicht einmal mit dem Inhalt und den Argumenten des Anwalts von Stephan Bothe beschäftigt, sondern macht viele Worte darum, dass Stephan Bothe nach der Wahl ja Einspruch gegen das Wahlverfahren erheben kann.

Stephan Bothes Anwalt, Dr. Christian Wirth, kommentiert den Lüneburger Beschluss mit den Worten: „Wenn die Exekutive einen Bewerber aufgrund einer eigenen Einschätzung von dessen Verfassungstreue von der Wahl ausschließen kann, darf die gerichtliche Kontrolle nicht auf einen Verweis auf ein nachträgliches Wahlprüfungsverfahren reduziert werden. Es geht hier nicht um eine bloße vorbereitende Wahlmaßnahme, sondern um einen unmittelbaren Eingriff in das passive Wahlrecht und in die demokratische Willensbildung“.

Dem ist wohl nichts hinzuzufügen. Nur, dass man sich um die Gewaltenteilung in Deutschland Sorgen machen muss.

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Kommentare ( 6 )

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Mankovsky
27 Minuten her

Es ist meist schwer, die Justiz ob ihrer Rechtstreue zu beurteilen. Aber hinsichtlich ihres Umgangs mit der AfD fällt auf, wie hörig Teile der Justiz gegenüber der Politik sind.
Der Talar ist allzu oft nur der Tarnazug eines karrieregeilen, feigen Opportunisten.

Stormaner
28 Minuten her

Wenn man so sieht, was heutzutage für Personen Recht lehren und studieren, können einen derartige Urteile nicht verwundern. Im Gegenteil, es wird noch schlimmer, wenn die Juristen aus der Generation der Boomer durch die Geschöpfe dieser Professoren flächendeckend ersetzt sein werden. Welche Professorinnen zuletzt an höchste Gerichte befördert werden sollten und auch wurden wirkt noch zusätzlich wie ein Brandbeschleuniger zur Abschaffung der Rechtsordnung der alten Bundesrepublik.

Andres
29 Minuten her

Warum dürfen solche Richter, die Gesetze biegen und ignorieren eigentlich weiterhin im Namen des Volkes sprechen?

Juri St.
31 Minuten her

Das ist so, als ob Einbrecher im Haus sind und ich rufe die Polizei und die sagt, warten Sie doch erst einmal ab ob sie etwas mitnehmen oder Ihnen etwas antun. Dann können Sie ja Anzeige erstatten.

Hieronymus Bosch
32 Minuten her

Die dritte Gewalt schafft sich selbst ab und macht sich zur Erfüllungsgehilfin der Macht!

Alter Thueringer
37 Minuten her

Diese genannten beiden Gerichte gehören aufgelöst und geschasst. Gibt es diese Möglichkeit im deutschen Recht und wer könnte das veranlassen?