Gerichte gegen die Demokratie: Justiz verschanzt sich hinter Formalien

Die von der Landtagswahl ausgeschlossenen AfD-Kandidaten Martin Sichert und Stephan Bothe könnten ja nach der Wahl Einspruch erheben. So urteilen die Verwaltungsgerichte in Lüneburg und Oldenburg. Die Justiz assistiert der Politik bei der Aushebelung demokratischer Prinzipien.

picture alliance / dts-Agentur | dts Nachrichtenagentur GmbH

Am 17. August hatten das Verwaltungsgericht Lüneburg und das Verwaltungsgericht Oldenburg die Eilanträge von Martin Sichert und Stephan Bothe auf Zulassung zur Wahl über den Weg der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Richter im rotgrünen Niedersachsen verstecken sich hinter Formalien, ohne die Begründung des Rechtsbeistandes von Martin Sichert und Stephan Bothe überhaupt zu würdigen, vereinfacht, aber deutlich ausgedrückt: sie ignorieren sie einfach.

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Erstaunlich ist, wie niedersächsische Richter die Bedeutung von Wahlen, letztlich die Demokratie und das Demokratieprinzip geringschätzen. So kommt das Verwaltungsgericht Oldenburg zu der dubiosen Ansicht, dass der Entzug des passiven Wahlrechts von Martin Sichert keine Vereitelung oder Erschwerung eines Rechts des Bürgers Martin Sichert, sich wählen zu lassen, darstelle. Und schämt sich offensichtlich einer womöglich bewussten Vermengung unterschiedlicher Rechtsinstitute nicht, denn das Verwaltungsgericht Oldenburg behauptet, dass sich „Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden“ können.

Was die Richter in Oldenburg offensichtlich übersehen, ist, dass es hier nicht um das Wahlverfahren geht, sondern um etwas ganz anderes, nämlich um das individuelle, vom Grundgesetz verbürgte Recht des Bürgers Martin Sichert, sich zur Wahl zu stellen.

Es erinnert schon an die Arroganz der Macht, wenn sich das Gericht – nicht allzu gründlich – einfach auf den § 46 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) bezieht, in dem es heißt: „Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden.“ Damit übergeht das Oldenburger Verwaltungsgericht einfach das individuelle Recht des Bürgers, das vom Grundgesetz garantiert ist, sich wählen zu lassen.

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Es wirkt schon fast wie Hohn und geht an der Rechtswirklichkeit vorbei, wenn das Gericht darauf verweist, dass Martin Sichert ja nach der Wahl Einspruch erheben kann. Denn jeder weiß, dass ein Gericht bei der Anfechtung einer Wahl die Verhältnismäßigkeit zu überprüfen hat. Selbst wenn das Gericht im Nachhinein die Positionen von Martin Sichert und Stephan Bothe anerkennt, stünde es vor der entscheidenden Frage, ob es verhältnismäßig ist, die Wahl für ungültig zu erklären und ihre Wiederholung zu veranlassen. Es ist doch sehr wahrscheinlich, dass ein Gericht die Aufhebung der Wahl und ihre Wiederholung als nicht verhältnismäßig erachten wird.

Aber was erwartet man von einem Gericht, das nicht in der Lage ist, die Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderungen (§ 45d Abs. 7 NKWG und § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG) zu erkennen, die Möglichkeit des kalten Entzugs des passiven Wahlrechts? Wie heißt es doch im Beschluss: „Eine evidente Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Regelungen vermag die Kammer nicht festzustellen.“ Völlig ignoriert wird, dass in einer Demokratie das letzte Wort der Bürger, der Wähler hat.

Man kann auch formal mit den Mitteln des Rechtsstaates den Rechtsstaat auflösen, wenn das Gericht urteilt: „Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Antragsteller offenkundig die Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erfüllt und seine Zulassung die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt.“

Die Kammer kann es nicht feststellen, aber es interessiert sie offensichtlich auch nicht, schließlich geht es ja nur um eine Lappalie, nur um ein Grundrecht, denn: „Für die Annahme, ein Bewerber biete nicht die erforderliche Gewähr, ist nicht der sichere Nachweis einer bereits verwirklichten verfassungsfeindlichen Betätigung erforderlich. Nach der vom niedersächsischen Gesetzgeber in dem Ausschussbericht ausdrücklich aufgegriffenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz genügen bereits berechtigte Zweifel hieran.“

Nicht der „sichere Nachweis“ ist nötig, es reichen berechtigte Zweifel. Dass Ludwigshafen der Testlauf war für die teilweise Suspendierung des Demokratieprinzips wird durch die Berufung der Oldenburger Richter deutlich, die sich zudem auf eine Gesetzesänderung beziehen, die im rotgrünen Niedersachsen in der Nachfolge des damals noch rotgrün-regierten Rheinland-Pfalz erst 2026 geschaffen wurde.

Man kann den Eindruck gewinnen, dass die Oldenburger Richter nicht in dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten, sondern im Zweifel gegen den Angeklagten agieren, also: bei (gewolltem) Verdacht schuldig. Wenn die Richter schon mit dem unscharfen Begriff „Zweifel“ operieren, wäre es ihre Pflicht, ihn auch verfassungskonform auszulegen – und ihn verfassungskonform auszulegen bedeutet, im Zweifel nicht gegen, sondern für das passive Wahlrecht einzutreten.

Es wird aber noch schlimmer. Die Oldenburger Richter beziehen sich auf den Beschluss vom 25. August 2025 des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz. „Erforderlich ist ein Mindestmaß an Eignungszweifeln, das aus Sicht eines vernünftig denkenden Menschen geeignet ist, Misstrauen daran zu begründen, ob der Bewerber dieser Gewähranforderung genügt.“

Wer bitte schön ist der „vernünftig denkende Mensch“? Ist das Daniela Behrens? Oder Olaf Lies? Ist der vernünftig denkende Mensch der sozialdemokratisch denkende Mensch? Ist der vernünftig denkende Mensch der Mensch, der alle Menschen liebt? Ist der vernünftig denkende Mensch derjenige, der Vielfalt gegen das „Einheitsbraun“ will? Holt man mit der Konstruktion des „vernünftig denkenden Menschen“ nicht bereits zu einem großen Schritt in Richtung Gesinnungsrecht aus?

Das Gericht beruft sich „auf die Menschenwürde einschließlich der elementaren Rechtsgleichheit“ auf „das Demokratieprinzip mit der gleichberechtigten Teilhabe aller Bürger an der politischen Willensbildung“ – und stellt doch all das mit seinem Beschluss in Frage.

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Schließlich wird das Gericht dann doch inhaltlich, indem es der Einschätzung des Verfassungsschutzes, der Ministerin Daniela Behrens untersteht, kritiklos und wohl auch ungeprüft übernimmt. Da wundert es auch nicht mehr, wenn das Gericht feststellt, dass der „Sitzungsverlauf des Wahlausschusses am 21. Juli 2026 … gegen die Annahme“ spricht, „der Wahlausschuss habe das Prüfungsergebnis des Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung lediglich als bindende Vorentscheidung übernommen.“ Schließlich war es der Wahlausschuss, also auch nur die politische Konkurrenz, die für den Wahlausschluss des AfD-Kandidaten gestimmt hat.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat sich nicht einmal mit dem Inhalt und den Argumenten des Anwalts von Stephan Bothe beschäftigt, sondern macht viele Worte darum, dass Stephan Bothe nach der Wahl ja Einspruch gegen das Wahlverfahren erheben kann.

Stephan Bothes Anwalt, Dr. Christian Wirth, kommentiert den Lüneburger Beschluss mit den Worten: „Wenn die Exekutive einen Bewerber aufgrund einer eigenen Einschätzung von dessen Verfassungstreue von der Wahl ausschließen kann, darf die gerichtliche Kontrolle nicht auf einen Verweis auf ein nachträgliches Wahlprüfungsverfahren reduziert werden. Es geht hier nicht um eine bloße vorbereitende Wahlmaßnahme, sondern um einen unmittelbaren Eingriff in das passive Wahlrecht und in die demokratische Willensbildung“.

Dem ist wohl nichts hinzuzufügen. Nur, dass man sich um die Gewaltenteilung in Deutschland Sorgen machen muss.

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Kommentare ( 93 )

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Mausi
20 Tage her

„Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Antragsteller offenkundig die Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erfüllt“: Und wieder wird die „Unschulds“vermutung ausgehebelt. Ohne Prüfung wird von offenkundig nicht erfüllt ausgegangen. „Unschuld“ muss nicht offenkundig sein, um vorläufigen Rechtsschutz zu bekommen. Insbesondere nicht beim Entzug von passivem und aktivem Wahlrecht. Ohne verläufigen Rechtsschutz. Und nein, es ist inzwischen nicht mehr legitim, sich auf Bewertungen von weisungsgebundenen Behörden zu stützen. D muss sich Gedanken machen um seinen Rechtsstaat. Und diejenigen, die sich für ihn einsetzen sollten, folgen brav dem erwünschten Ergebnis – das, das keine schlimmen Bilder erzeugt… Mehr

Last edited 20 Tage her by Mausi
Simplex
20 Tage her

Dann machen wir uns mal Sorgen…….Wen kratzt das schon?

November Man
20 Tage her

Die deutsche Demokratie und unser deutsches Wahlrecht ist in höchster Gefahr. Aufgrund dieses katastrophalen linkslastigen Urteils darf nun ein normaler Bürger einer Partei, der zur Wahl antreten will, nicht antreten und wird mit fadenscheinigen Mitteln und Gefälligkeitsurteilen ausgeschlossen. Dem Bürger, der diesen Kandidaten wählen wollte, wird dadurch die Möglichkeit frei zu wählen genommen. Somit ist dem Bürger das passive als auch das aktive Wahlrecht durch dieses Skandal-Urteil weggenommen und er wird entmündigt. Das aktive Wahlrecht ist das verbriefte Recht, bei einer Wahl wählen zu können, das passive Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl wählbar zu sein. Frei ist die… Mehr

Angela Honecker
21 Tage her

Es gibt keine Gewaltenteilung. Das ist nur eine mit vielen Floskeln verbrämte Schimäre für das dumme Volk. So wird ja auch immer wieder frech abgestritten, das in Deutschland Staatsanwälte weisungsgebunden sind, obwohl dies eindeutig und klar ist, das es so ist. Oder das Oberste Gericht geht zum Lunch mit der Bundeskanzlerin oder -Kanzler. Vor Jahren habe ich mal gelesen, das einer der einstmals profiliertesten Rechtsgelehrten Deutschlands (der auch eine Vergangenheit im Dritten Reich hatte) Prof. Ernst Forsthoff zu sagen pflegte, das kein Gericht das Grundgesetz so oft gebrochen hat wie das Bundesverfassungsgericht.

Last edited 21 Tage her by Angela Honecker
Nibelung
21 Tage her

Das ist ein direkter Angriff auf die Demokratie und die sollen Adolf noch einmal vorwerfen, er hätte sich an die Macht geputscht, obwohl er mit Stimmenmehrheiten ins Amt kam um sich dann anschließend auch an den Gesetzen zu vergreifen, was heute in gleicher Weise geschieht, wenn auch unter falschen Vorwänden, wo die Nazis keinen Hehl mehr daraus machten und das ist der feine Unterschied, denn Terror unter roter und grüner Führung ist nichts anderes als brauner Terror, denn noch wissen wir nicht, was am Ende kommt. Die alte DDR war das Ergebnis eines verlorenen Krieges und auch das kann wieder… Mehr

OJ
21 Tage her

Richter sind auch nur Menschen, subjektiv, politisch und wirtschaftlich abhängig.
Somit kann ein Mensch kein objektives Urteil gewährleisten.
Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte durch KI ersetzen❗

Sonny
21 Tage her

„…dass man sich um die Gewaltenteilung in Deutschland Sorgen machen muss.“
Ich verstehe, dass der Autor dieser Zeile vorsichtig formulieren muss.
Aber für uns alle hier ist doch absolut klar, dass in Niedersachsen ganz offen demonstriert wird, dass der viel beschworene Rechtsstaat nicht mehr wirklich existiert.
Eine Gewaltenteilung war vielleicht gestern, heute herrscht die Diktatur des Kartells.

Manfred_Hbg
21 Tage her

Zitat: „Die von der Landtagswahl ausgeschlossenen AfD-Kandidaten Martin Sichert und Stephan Bothe könnten ja nach der Wahl Einspruch erheben. So urteilen die Verwaltungsgerichte in Lüneburg und Oldenburg. Die Justiz assistiert der Politik bei der Aushebelung demokratischer Prinzipien“

> Moin Moin -….oder im Kurzem und auf gut Deutsch gesagt auch: Immer mehr unserer Richter geht unsere Demokratie und Rechtsstaat einfach nur noch am Arsch vorbei und sorgen für eine grünwokeline Bananen- und Gesinngsjustiz. – #bestedeutschland

Diogenes
21 Tage her

Es wird immer schlimmer. Na ja, natürlich geplant. „Die“ haben scheinbar Tag und Nacht Angst, daß sie ihr elitäres, finanziell grenzenloses Existieren verlieren könnten.
Das aktive und passive Wahlrecht wird doch seit deutschem Gedenken nur schweren Verbrechern entzogen. In der Regel nicht gleichzeitig beides aber das passive Wahlrecht einem bereits ein-oder mehrmals demokratisch gewählten (gemeint ist nicht die neue, „reformierte Demokratie“) Abgeordneten zu streichen imponiert als ein neues Menetekel.

November Man
21 Tage her

Das Recht im Grundgesetz bricht Kommunalwahlgesetz. So einfach wäre es in einem Rechtsstaat. Hätten wir doch einen.
Diese dubiose Angelegenheit und politisch motivierte Urteil ist noch lange nicht erledigt. Entgegen der Annahme, dass eine Beschwerde ausgeschlossen sei, ist eine Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (in Lüneburg) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg im Eilverfahren bezüglich des Ausschlusses von Martin Sichert ausdrücklich möglich. Der Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt, da Rechtsschutz in dieser Phase des Wahlverfahrens stark eingeschränkt sei und Einwendungen prinzipiell erst nach der Wahl per Wahleinspruch geltend gemacht werden können. Der linkslastige skandalöse Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Also weiterkämpfen.