Am Montag stimmt das Parlament über die „17. Verfassungsänderung” ab. Darin enthalten: die Absetzung des Staatspräsidenten. Was aber, wenn er nicht unterschreibt?
picture alliance / ASSOCIATED PRESS | Denes Erdos
Wenn das ungarische Parlament am Montag die „17. Verfassungsänderung” annimmt, erreicht das Drama um Ungarns Staatspräsidenten Tamás Sulyok seinen vorläufigen Höhepunkt. Denn der Gesetzestext sieht vor, dass er mit sofortiger Wirkung aus dem Amt scheidet. Wörtlich: „Am Tag nach dem Inkrafttreten der Siebzehnten Änderung des Grundgesetzes endet das Mandat des amtierenden Staatspräsidenten.”
Zur Begründung sagt Ministerpräsident Péter Magyar, Sulyok sei als „Marionette” der Vorgängerregierung des Amtes nicht würdig, und die Wähler hätten durch den überwältigenden Wahlsieg Péter Magyars am 12. Mai ihm den Auftrag erteilt, Sulyok abzusetzen. Tatsache: In Umfragen sind mehr als zwei Drittel der Befragten mit einer Entfernung des Staatspräsidenten einverstanden.
Das Grundgesetz nennt an anderer Stelle jedoch unverändert die Kriterien für eine Amtsenthebung des Staatschefs, etwa wenn er gegen geltendes Recht verstößt. Keines dieser Kriterien trifft auf Sulyok zu. Zudem kann laut Verfassung nur das Verfassungsgericht, anhand dieser konkreten Kriterien, den Staatschef absetzen. Auch der Text der Verfassungsänderung ändert diese Regel nicht. Ferner widerspricht – so argumentiert Sulyok – eine „ad hominem”, also auf eine Person zielende Verfassungsgebung rechtsstaatlichen Prinzipien. Sulyok hat den Gesetzesentwurf aus diesen Gründen verfassungswidrig und inakzeptabel genannt.
Allerdings ist er laut Verfassung verpflichtet, jeden vom Parlament beschlossenen Gesetzestext entweder
- binnen fünf Tagen zu unterschreiben,
- oder an das Parlament zurückzuschicken, mit der Aufforderung, den Text zu ändern,
- oder an das Verfassungsgericht zur Überprüfung zu senden.
Wenn er den Text ans Parlament zurückschickt, wird dieses ihn unverändert ans Präsidentenamt zurückschicken, und dann muss er laut Verfassung unterschreiben.
Wenn er den Text zur Überprüfung an das Verfassungsgericht weiterleitet, kann dieses nur prüfen, ob der Text prozedural korrekt zustande kam. Eine inhaltliche Prüfung kann nicht stattfinden, dank einer von der vorigen Regierungsmehrheit unter dem damaligen Ministerpräsidenten Viktor Orbán vorgenommenen Verfassungsänderung, die die Befugnisse des Gremiums stark beschränkte.
Mit anderen Worten, Sulyok hat eigentlich keine Chance. Deswegen hat er die Venedig-Kommission zur Hilfe gerufen. In seiner oben zitierten Stellungnahme zum Gesetzentwurf nennt er als Ausweg aus dem Dilemma, die Meinung dieser Kommission abzuwarten.
Eigentlich heißt die Venedig-Kommission „Europäische Kommission für Demokratie durch Recht“ und berät den Europarat in verfassungsrechtlichen Fragen. Sie hat in anderen Fällen genau das kritisiert, was auch Sulyok bemängelt: die „ad hominem“ Verfassungsgebung. Eine Delegation der Expertengruppe begab sich nach Budapest und sprach sowohl mit Sulyok als auch mit dem Regierungschef und der Parlamentspräsidentin.
Freilich hat der Rat der Venedig-Kommission keine bindende Wirkung. Selbst wenn sie am Text etwas auszusetzen hätte, bliebe das also zunächst ohne Folgen. Und Ministerpräsident Magyar will den Befund der Kommission offenbar nicht abwarten. Aus der EU kam bislang keine Mahnung an die Regierung, die Meinung der Kommission zu beachten, oder gar eine Drohung mit Sanktionen für den Fall einer rechtsstaatlich unsauberen Amtsenthebung.
Von dort wird für Sulyok also vorerst keine Rettung kommen. In Budapest wird nun ein Szenario diskutiert, in dem sich der Präsident selbst verfassungswidrig verhalten könnte: indem er den Gesetzestext nicht unterschreibt, und ihn auch nicht an das Parlament oder an das Verfassungsgericht weiterleitet. Damit würde er seine verfassungsmäßige Pflicht verletzen, das verabschiedete Gesetz binnen fünf Tagen zu unterschreiben, oder weiter zu leiten.
Für diesen Fall hat Péter Magyar die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahren durch die Parlamentsmehrheit angekündigt. Wenn es dazu kommt, verliert der Staatchef sofort seine Vollmachten (bis zum Ende des Verfahrens). Statt dessen übernimmt der Parlamentsvorsitzende – in diesem Fall die gegenwärtige Parlamentspräsidentin, Ágnes Forsthoffer – die Funktion des Staatschefs. Sie würde dann die Verfassungsänderung unterschreiben, und diese würde am nächsten Tag in Kraft treten.
Der konservative Kommentator Gábor Bencsik hält ein weiteres, noch absurderes Szenario für denkbar: dass das Verfassungsgericht ihn aus welchen Gründen auch immer im Amt hält. Dann müsste er theoretisch per Entscheid des Verfassungsgerichts seine Vollmachten zurückbekommen, wäre aber gleichzeitig laut neuer Verfassung nicht mehr im Amt. Sollte das Parlament dabei bleiben und einen Nachfolger wählen – laut Plan binnen 30 Tagen –, dann gäbe es zwei Staatspräsidenten.
Der wahrscheinlichste Ausgang der ganzen Sache ist wohl eine Entmachtung des Staatschefs, aber mit hohen politischen Kosten. Die Opposition – die frühere Regierungspartei Fidesz – hat bereits angekündigt, dass sie einem etwaigen Sulyok-Nachfolger die Legitimität absprechen würde, alle Gesetze, die jemand anderer als Sulyok im Präsidentenamt unterschrieben würden, also als nichtig betrachten würde.
Politisch wäre das vorerst egal, es könnte aber Folgen haben, sollte die jetzge Regierungspartei bei einer späteren Wahl die Macht verlieren. Auch in der EU wäre die Sache womöglich noch nicht ausgefochten: Sulyok berief sich in seiner Argumentation gegenüber der Venedig-Kommission auch auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes. Gut denkbar, dass die Causa Sulyok früher oder später vor dem EuGH landet.



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