Gefährliche Gespräche? Lebensrechtler im Kampf um die Meinungsfreiheit

Die 75-jährige Rose Docherty sollte sich vor Gericht verantworten. Ihr Vergehen: Sie stand vor einer Abtreibungsklinik, mit einem Schild, auf dem sie sich als Gesprächspartnerin anbot. In diesem Fall wurde die Klage nun vorläufig abgewiesen – doch die Meinungsfreiheit bleibt akut bedroht.

ADF International

„Nötigung ist ein Verbrechen. Ich bin hier, wenn du reden willst – nur, wenn du möchtest.“ Mit diesem Plakat bot sich die Schottin Rose Docherty vor Abtreibungskliniken als Ansprechpartner an – und wurde deshalb bereits zweimal verhaftet.

Denn in Schottland trat im Herbst 2024 der Abortion Services (Safe Access Zones) Act in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden im Umkreis von 200 Metern um Abtreibungskliniken Sperrzonen errichtet, in denen Meinungs- und Versammlungsfreiheit außer Kraft gesetzt sind, wenn sich die entsprechenden Meinungen und Versammlungen gegen Abtreibung richten. Ein ähnliches Gesetz besteht in England und Wales.

Das schottische Gesetz verbietet nicht nur „Belästigung“ oder Behinderung von Frauen, die eine Abtreibung vornehmen lassen wollen, sowie von Ärzten und Personal, sondern auch, „die Entscheidung einer anderen Person zu beeinflussen, Abtreibungsdienstleistungen in den geschützten Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen, zu erbringen oder deren Erbringung zu ermöglichen“.

Ein Etappensieg

Die schottische Staatsanwaltschaft sah in Dochertys stillem Angebot eine Verletzung dieses Paragrafen und klagte die 75-Jährige an. Das Amtsgericht Glasgow hat diese Klage nun zumindest vorläufig abgewiesen: Die Staatsanwaltschaft konnte nicht nachweisen, dass oder wie viele Personen anwesend waren, die auf das Angebot hätten eingehen oder sich umstimmen lassen können.

Die Alliance Defending Freedom (ADF International), die Dochertys Verteidigung koordiniert, sieht in der Entscheidung einen „Sieg für die Meinungsfreiheit. (…) Das Urteil bekräftigt, dass das Anbieten eines einvernehmlichen Gesprächs nach schottischem Recht keinen Straftatbestand darstellt“, so ADF International gegenüber Tichys Einblick. Dies entspricht der Haltung der Verteidigung, die davon ausgeht, „dass einvernehmliche Gespräche niemals eine strafbare ‚Beeinflussung‘ darstellen können“ und dass Rose Dochertys Verhalten im Sinne der Meinungsfreiheit durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt ist.

Der Mensch kann nicht „nicht beeinflusst“ sein

Doch genau dieser Punkt bleibt fraglich. Dass ein Gesprächsangebot allein nicht als strafrechtlich relevante „Beeinflussung“ gewertet wird, ist eine Minimalanforderung an eine freiheitliche Rechtsordnung, die kaum unterboten werden kann. Allein, dass überhaupt ein derartiger Straftatbestand Eingang in die Gesetzgebung fand, obwohl der Tatbestand der Nötigung bereits geahndet werden kann, ist besorgniserregend.

Die Problematik, die sich aus dieser Formulierung ergibt, ist offensichtlich: Sie orientiert sich an der illusorischen Vorstellung, ein Mensch könne seine Freiheit „unbeeinflusst“ in Anspruch nehmen. Doch selbstverständlich beeinflussen zahlreiche innere und äußere Faktoren nicht nur die Entscheidung selbst, sondern bereits die Entscheidungsfähigkeit.

Das Gesetz suggeriert, die Entscheidung für eine Abtreibung erfolge grundsätzlich „frei“, während lediglich die Konfrontation mit der Forderung oder Bitte, keine vorgeburtliche Kindstötung vorzunehmen, eine – unerwünschte – „Beeinflussung“ darstelle.

Selbstbestimmte Nötigung, fremdbestimmte Nötigung? 

Doch das ist eine ideologische Vorannahme, die durch die Erfahrungsberichte Betroffener nicht gedeckt ist. Nicht umsonst heißt es sowohl aus den Reihen der Abtreibungsgegner als auch der Abtreibungsbefürworter immer wieder, dass sich keine Frau die Entscheidung leicht mache.

Diese Formulierung suggeriert, dass sich viele Frauen in irgendeiner Form zur Abtreibung gedrängt sehen, und zwar zumindest teils durch soziale und ökonomische Gegebenheiten, die die Entscheidung offenbar „beeinflussen“ – sonst würden sie ja nicht dazu führen, dass eine Frau ihr Kind abtreiben lässt.

Frauen berichten – und Beratungsstellen dokumentieren –, dass häufig Druck durch Familie und Partner als Grund angeführt wird. Da die westlichen Staaten jedoch nicht priorisieren, die Beweggründe von Frauen genauer zu untersuchen, werden darüber kaum Daten erhoben. Solange jedoch keine belastbaren Zahlen vorliegen, können Gesellschaft und Gesetzgeber sich mit Hinweis auf lediglich „anekdotische“ Evidenz aus der Affäre ziehen.

Die unsichtbare Nötigung

Im Vereinigten Königreich treten zwei Probleme hinzu: Die leichte Verfügbarkeit von teils per Post zugestellten Abtreibungspillen verlagert Abtreibung in den häuslichen Rahmen, wo die Frau zwar Beeinflussung durch ihre Lebensumstände ausgesetzt ist, nicht aber der Beeinflussung durch Hilfsangebote, die sie dazu bewegen könnten, das Kind zu behalten.

Zudem deuten Zahlen darauf hin, dass gerade im indisch-pakistanischen migrantischen Milieu geschlechtsspezifische Abtreibung in signifikantem Umfang betrieben wird. Auch dies wird dadurch erleichtert, dass die in diesen Fällen ohnehin vom öffentlichen Leben abgeschirmte Frau von Hilfe abgeschnitten wird.

Dass Nötigung (engl.: Coercion) in der öffentlichen Wahrnehmung fast ausschließlich mit der Verhinderung von Abtreibung in Verbindung gebracht wird, während die Überzeugung einer Frau, zum Beispiel aus sozio-ökonomischen Gründen abtreiben zu müssen, viel eher auf (mindestens indirekte) Nötigung hinweist, zeigt, wie faktenresistent und ideologiegetrieben eine Gesetzgebung ist, die erstens einseitig die Hürden für Abtreibung konsequent abbaut, zweitens das Werben für das Leben der betroffenen Kinder unter Strafe stellt und drittens zugleich keinerlei Maßnahmen ergreift, um stattdessen die Probleme und Hindernisse abzubauen, die zu Abtreibung führen.

Kriminelle Konversation und Gedankenverbrechen

Das Glasgower Amtsgericht sieht nun also in Dochertys Angebot allein keine „Beeinflussung“ im Sinne des Gesetzes. Das ist ein Erfolg für Lebensrechtler, die Frauen und ungeborenen Kindern Hilfe zukommen lassen wollen, schafft aber keinesfalls Rechtssicherheit, vor allem, da unklar bleibt, ob der Straftatbestand als erfüllt betrachtet würde, sobald sich Frauen tatsächlich aufgrund eines Gesprächs vor der Klinik für das Kind und gegen eine Abtreibung entscheiden würden. Dies würde auf eine Kriminalisierung von Hilfe hinauslaufen.

Rose Docherty ist kein Einzelfall. Die 64-jährige Livia Tossici-Bolt wurde in England aufgrund der dort geltenden ähnlichen Regelungen zu „Pufferzonen“ zur Zahlung der Prozesskosten von 20.000 Pfund verurteilt und mit einer „conditional discharge“ von zwei Jahren belegt – eine Aussetzung sonstiger Bestrafung auf Bewährung. Auch sie hatte mit einem Schild, auf dem sie Gespräche anbot, vor einer Abtreibungsklinik gestanden.

Die Sozialarbeiterin und Lebensrechtlerin Isabel Vaughan-Spruce wurde bereits mehrfach festgenommen, weil sie schweigend, und „möglicherweise betend“ vor einer Abtreibungsklinik stand. In ihrem Fall wurden die Vorwürfe jeweils fallengelassen. Die zuständige Polizeibehörde musste ihr eine Entschädigung zahlen. Allerdings ermittelt dieselbe Behörde seit Dezember 2025 erneut gegen Vaughan-Spruce, nachdem sie wiederum aufgefordert worden war, einen öffentlichen Bereich in der Nähe einer Klinik zu verlassen. In diesem Fall reichte es aus, dass ihre bloße Anwesenheit „Belästigung, Beunruhigung und Bedrängnis“ darstellen könne, da sie einer Lebensrechtsorganisation angehöre und ihre Haltung zu Abtreibung bekannt sei.

In einem ähnlichen Fall wurde der britische Afghanistan-Veteran Adam Smith-Connor bereits verurteilt. Drei Minuten lang hatte er mit gesenktem Kopf und gefalteten Händen vor einer Abtreibungsklinik gestanden, und dabei seines abgetriebenen Sohnes gedacht: Der Familienvater hatte als junger Mann die Abtreibung seines Kindes mitverantwortet und dies später bereut. Laut eigener Aussage hatte er von der Abtreibungsklinik abgewandt positioniert, um jeden Eindruck der Einflussnahme zu vermeiden. Die Richterin wertete Smith-Connors Verhalten als sichtbare „Missbilligung“ von Abtreibung – womit er sich schuldig gemacht habe.

Dieses Vergehen wurde mit 9000 Pfund an Prozesskosten und ebenfalls einer Bewährung von zwei Jahren geahndet. Connor-Smith ging allerdings in Berufung, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Gebet als Gedankenverbrechen, Gesprächsangebote als Nötigung: Es ist bezeichnend, dass die Schlacht um die Meinungsfreiheit ausgerechnet im Ringen um das Lebensrecht tobt – jenes Recht, das notwendig allen anderen Rechten vorausgeht. Hier zeigt sich in besonders grotesker Weise, dass und wie Rechtsprechung ideologischen Vorgaben unterworfen werden soll.

Man muss an dieser Stelle wohl auf den von Johannes Paul II. geprägten Begriff der „Kultur des Todes“ zurückkommen. Denn rational ist kaum erklärbar, warum sich ein Staat, in dem bereits jetzt fast jedes dritte Kind abgetrieben wird, derart konsequent gegen die Geburt von Kindern einsetzt.

Der Fall Rose Docherty ist bisher glimpflich verlaufen – einen Anlass zur Entwarnung bietet er nicht, weder, was das Recht auf Leben, noch, was die Meinungsfreiheit betrifft.

 

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