In Wilhelmshaven dürfte Post aus Oldenburg für Nervosität sorgen: Das Verwaltungsgericht verlangt zeitnah das Votum der Kommunalaufsicht und den Bericht des Verfassungsschutzes zum ausgeschlossenen Kandidaten Thorsten Paul Moriße.
picture alliance/dpa | Julian Stratenschulte
Anscheinend hat das zuständige Verwaltungsgericht Oldenburg Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Wahrlausschluss von Thorsten Paul Moriße in Wilhelmshaven. Dringlich fragt es gerade beim Gemeindewahlausschuss der Stadt Wilhelmshaven nach, um zu klären, ob das Verfahren formaljuristisch, also in der gebotenen Form, einwandfrei abgelaufen ist oder ob schwere Verfahrensfehler vorliegen. In Wilhelmshaven dürfte das Schreiben des Gerichts für erhebliche Nervosität sorgen, denn den Verlauf des Verfahrens darf man durchaus als krude bezeichnen.
Thorsten Paul Moriße ist wie Stephan Bothe Mitglied des Landtages und wie Stephan Bothe wurde er als Kandidat von der Kommunalwahl ausgeschlossen. Sind schon der Wahlausschluss der anderen drei Kandidaten Martin Sichert, Stephan Bothe und Justin Vogel nicht nur fragwürdig, sondern Verstöße gegen das Demokratiegebot und das Gebot der Menschenwürde des Grundgesetzes, denn der Entzug des passiven Wahlrechts verstößt gegen die Demokratie und gegen die Würde des Menschen, in diesem Fall zu wählen und gewählt werden zu können, so liegen im Verfahren Moriße noch eklatante Fehler vor. Anscheinend hatte der Stellvertretende Kreiswahlleiter geglaubt, den Wahlausschluss von Thorsten Paul Moriße im kurzen Prozess durchziehen zu können.
Am 7.7. 2026 unterrichtete Wahlleiter Janßen Moriße, dass „anhand des Leitfadens zur Prüfung der Verfassungstreue festgestellt“ wurde, „dass starke Indizien für Zweifel an der Verfassungstreue bestehen.“ Das war knapp, zu knapp, denn Ralf Janßen hielt es nicht einmal für nötig, Moriße mitzuteilen, worin die Anhaltspunkte oder Indizien für die Zweifel an der Verfassungstreue bestehen. Wir reden nicht über eine Petitesse, bei der man sich eine Schludrigkeit zu Schulden kommen lassen könnte, sondern über den Eingriff in die grundgesetzgarantierten Grundrechte, über das passive Wahlrecht und über die Einschränkung des aktiven Wahlrechts der Bürger von Wilhelmshaven. Nicht nur, dass wie in einem Inquisitionsverfahren dem Beschuldigten die Gründe nicht mitgeteilt worden sind, wurde Moriße auch nicht über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung der an die Kommunalaufsicht übermittelten Daten informiert. Auch die Vertrauensperson wurde nicht unterrichtet. In Janßens Schreiben heißt es allzu kaltschnäuzig und allzu lapidar: „In Ihrem Fall wurde anhand des Leitfadens zur Prüfung der Verfassungstreue festgestellt, dass starke Indizien für Zweifel an der Verfassungstreue bestehen. Ich werde daher heute die Angelegenheit an die Kommunalaufsichtsbehörde mit der Bitte um Prüfung übermitteln.“
Auch Ralf Janßen bezog seine Zweifel aus dem Fakt, dass Thorsten Paul Moriße, wie er an die Kommunalaufsicht schrieb, „nicht nur Mitglied der AfD, er ist auch Landtagsabgeordneter.“ Auch wenn ein Urteil nichts rechtskräftig ist, wird es in Niedersachsen unter Beugung des Rechtes als rechtswirksam behandelt. Janßen schreibt tatsächlich: „Die AfD darf zwar nach Eilbeschluss des VG Köln durch das Bundesamt für Verfassungsschutz vorerst nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft und behandelt werden, der Landesverband Niedersachsen der AfD wird jedoch vom Nds. Verfassungsschutz zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung (§ 6 NVerfSchG) bestimmt. Diese Einstufung wurde gerichtlich im Eilverfahren vom VG Hannover am 01.06.2026 bestätigt.“
Zwar darf das Bundesamt für Verfassungsschutz nach Eilbeschluss des VG Kölns nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ behandeln, aber was macht das schon, das VG Hannover hat die Einschätzung von Behrens Schild und Schwert der Partei, möchte man fast spotten, am 01.06.2026 bestätigt. Dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist, weil es angefochten wurde, kümmert Ralf Janßen nicht. Und wie bei den anderen ist, Moriße zu überprüfen, weil er freigewählter Abgeordneter ist, denn, so Janßens hanebüchenen Schlussfolgerungen: „Herr Moriße nimmt somit herausgehobene Parteifunktionen wahr (Kreisvorsitz, Fraktionsvorsitz im Rat, Bundesrechnungsprüfer), ist Gründungsmitglied der AfD Niedersachsen und Landtagsabgeordneter. Gemäß Leitfaden bestehen somit starke Indizien für Zweifel an der Verfassungstreue. Meines Ermessens. besteht somit die Verpflichtung der Gemeindewahlleitung die Verfassungstreue des Kandidaten Moriße durch die Kommunalaufsichtsbehörde überprüfen zu lassen.“
Es lohnt hier nicht, die Absurdität, die politisch motivierte Einschränkung der Demokratie in Niedersachsen aufzuzeigen, denn die Vorgehensweise und die Argumentationen in den Fällen Sichert, Bothe, Vogel und Moriße ähneln sich. Aufgrund einer Richtlinie und eines Leitfadens fragen die Wahlleiter bei der Kommunalaufsicht an, die Kommunalaufsicht fragt beim Verfassungsschutz an, beide unterstehen der Innenministerin Daniela Behrens. Die Kommunalaufsicht erklärt in einem Votum, das auf Material des Verfassungsschutzes zurückgreift, dass die Zweifel an der Verfassungstreue des Kandidaten berechtigt sind. Die Entscheidung dürfe nicht der Wähler, sondern müsse der Wahlausschuss treffen – und die Vertreter der Brandmauer-Einheitspartei stimmen, wie von Brandmauer-Einheitspartei-Soldaten erwartet, für den Ausschluss der politischen Konkurrenz. Nicht nur der Kandidat steht draußen, draußen vor der Tür, sondern vor allem der Wähler, der Bürger, die Demokratie steht in Deutschland vor den Toren Neu-Versailles.
Da sich aber die Verfahren in diesen vier Fällen gleichen, sollte man in diesem Fall nicht vom Schema F, sondern in Niedersachsen vom Schema B, B wie Behrens sprechen.
Doch eines ist anders im Fall Moriße. Weder das Schreiben der Aufsichtsbehörde noch die Aktennotiz wurde Thorsten Paul Moriße und dessen Vertrauensperson vor der Sitzung des Wahlausschusses zur Kenntnis gegeben. Es wurde ihnen die Möglichkeit genommen, sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und eine Stellungnahme zu erarbeiten.
In der öffentlichen Sitzung las Janßen eine Aktennotiz vor, die die Antwort der Kommunalaufsicht mit Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz enthalten soll. Janßen trug vor, dass Moriße nicht die Gewähr dafür böte, verfassungstreu zu handeln, weil er Mitglied der AfD, weil er Landtagsabgeordneter und Vorsitzender im Vorstand des AfD Kreisverbandes Wilhelmshafen ist. Morißes Anwalt moniert zur Recht: „Sowohl dem Antragssteller als auch der Vertrauensperson der AfD war dieses Schreiben zuvor weder übersandt noch anderweitig zugänglich gemacht worden. Auch den anderen Ausschussmitgliedern wurden diese Unterlagen vor der Sitzung nicht zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller erhielt daher erstmals in der Sitzung durch das Verlesen Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und hatte keine Möglichkeit, sich hierauf sachgerecht vorzubereiten oder hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde an die Wand projiziert. Selbst der Versammlungsleiter äußerte sich dahingehend, dass das Schreiben erst am späten Nachmittag bei ihm eingegangen sei. Eine Einsichtnahme in das Schreiben der Aufsichtsbehörde und der Stellungnahme des Verfassungsschutzes wurde ihm nicht gewährt.“ Möglicherweise sind diese Schreiben wie in einer Bananenrepublik inzwischen auch vernichtet worden.
Dieses Vorgehen scheint nun auch dem Verwaltungsgericht Oldenburg bedenklich, denn es fragte gerade unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit den Gemeindewahlausschuss der Stadt Wilhelmshaven an. Das Verwaltungsgericht will zunächst erstmal wissen, ob das Prüfungsergebnis der Kommunalaufsichtsbehörde und die enthaltenen Informationen des Verfassungsschutzes der Wahlleitung und dem Wahlausschuss erstens übermittelt worden sind und zweitens in der Ausschusssitzung zur Verfügung gestanden haben, denn anscheinend liegt nur die Aktennotiz von Ralf Janßen über das Prüfungsergebnis der Kommunalaufsichtsbehörde und die enthaltenen Informationen des Verfassungsschutzes vor, nicht aber das Prüfergebnis oder das Votum selbst. Zweitens will das Gericht wissen, in welcher Weise der Prüfbericht vorlag. Das Gericht erkundigt sich desweiteren, ob die Aussage der Vertrauensperson stimmt, dass das begründete Ergebnis der Kommunalaufsichtsbehörde in der Ausschusssitzung vorgelesen und an die Wand projiziert wurde. Damit im Zusammenhang stehen, weil es sich um eine öffentliche Sitzung handelt, Fragen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte im Raum. Schließlich macht das Gericht Druck und verlangt eine zeitnahe Übersendung des Votums der Kommunalaufsichtsbehörde sowie des Berichtes des Niedersächsischen Verfassungsschutzes.
Greift endlich der Rechtsstaat und bereitet im Sinne der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit der niedersächsischen Polit-Posse, vor allem der Affäre, die eine Affäre Behrens, vielleicht sogar eine Affäre Lies ist, ein Ende?




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