Die Caritas verschärft ihren Kurs gegen Mitarbeiter, aber auch gegen Besucher, Angehörige und Kinder von AfD-Mitgliedern, und stellt sich in Gegensatz zu Rechtsprechung und Sozialgesetzen. Pauschal will sie ihr unliebsame politische Meinungen aus ihrem Betreuungsangebot ausschließen.
picture alliance / CHROMORANGE | Elke Münzel
Im Fall Kerstin Zimmermanns, der für ihre Kandidatur auf einer Ortsteilliste der AfD fristlos gekündigten Weltmeisterin im Bodybuilding, Nicht-Parteimitglied, kommt die Caritas nun aus der Deckung. Mit einer Begründung, die rund ein Drittel der Bevölkerung ausschließt. Tichys Einblick berichtete umfassend am 16. September 2026 über den Fall:
In einem offiziellen Statement erklärt die Caritas nun ausdrücklich zum Fall Zimmermann und erweitert ihre Politik:
„Nach gründlicher Abwägung u.a. auch der schutzwürdigen Interessen unserer Mitarbeitenden entschied der Caritasverband Salzgitter e.V., das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Nach unserer Auffassung steht die aktive Kandidatur für eine als gesichert rechtsextremistisch eingestufte Organisation in einem schwerwiegenden Spannungsverhältnis zu den Grundwerten und dem Auftrag von Kirche und Caritas. Entscheidend für diesen Entschluss ist neben den vorgenannten grundsätzlichen Überlegungen, der christlichen Haltung und Werteorientierung vor allem die Authentizität des Verbandes in allen öffentlichen Handlungen. In unseren Einrichtungen und Diensten können alle Menschen – Klienten und Mitarbeitende – darauf vertrauen, dass wir ihnen mit Achtung und Empathie begegnen und unabhängig von Herkunft, Nationalität, Religion, Weltanschauung, sozialem Status oder persönlicher Lebenssituation für ihre Würde und ihre Rechte eintreten. Dieses Vertrauen zu schützen, gehört zu unserem Selbstverständnis. Ein aktives Eintreten für extremistische, demokratiefeindliche oder völkisch-nationalistische Organisationen wie zum Beispiel die Partei AfD ist damit unvereinbar.“
Rechtsanwalt Dirk Schmitz, der Kerstin Zimmermann vertritt, kontert:
„Die offene Begründung der Caritas enthält keine erkennbare Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit, Leitungsposition oder persönliches Fehlverhalten von betroffenen Beschäftigten. Wenn die Caritas diesen Maßstab konsequent anwendet, betrifft er grundsätzlich jeden ihrer ‚Mitarbeitenden‘, der öffentlich für die AfD kandidiert oder sich vergleichbar aktiv für sie einsetzt. Eine Parteimitgliedschaft ist aus Caritas-Sicht nicht einmal erforderlich.
Diese Mitteilung wirft eine Frage auf, die weit über ein Arbeitsverhältnis hinausreicht: Wie weit darf ein kirchlicher Sozialverband politische Betätigung zum Maßstab beruflicher Zugehörigkeit machen, wenn er zugleich beansprucht, für Menschen unabhängig von ihrer Weltanschauung einzutreten? Der Verband stellt seine Entscheidung als Konsequenz christlicher Werte dar. Damit muss er sich auch daran messen lassen, ob er zwischen einer politischen Organisation, dem Verhalten eines einzelnen Menschen und dessen beruflicher Arbeit überhaupt noch unterscheidet. Die Erklärung betrifft auch die Kandidatur eines Nichtparteimitgliedes auf einer AfD-Liste.
Was ist mit bekennenden AfD-Wählern oder Parteimitgliedern? Was ist mit aktiven und bekannten Pflegebedürftigen, Eltern oder Besuchern? Fliegen die auch raus? Der entscheidende neue Sprung der Eskalation liegt zwischen der Bewertung der Partei und der aus Sicht der Caritas daraus ohne weitere Prüfung zu erfolgende direkten Exekution einzelner Beschäftigter.
Selbst wenn eine Organisation durch eine dem SPD-geführten Innenministerium unterstellte Behörde als extremistisch eingestuft wird, ist damit rechtlich nichts entschieden. Eine gerichtliche Prüfung endet nicht mit dem Hinweis auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 11. September 2018, C68/17 – IR/JQ, für religiös begründete unterschiedliche Loyalitätsanforderungen eine gerichtliche Kontrolle und eine Prüfung der beruflichen Anforderungen sowie der Verhältnismäßigkeit verlangt. Das Urteil entscheidet keinen AfD-Fall; es zeigt aber, dass die Berufung auf kirchliche Glaubwürdigkeit staatliche gerichtliche Kontrolle nicht ersetzt.
Auch die von der Caritas verlinkte kirchliche Auslegungshilfe ist differenzierter als ihre pauschale Unvereinbarkeitsformel. Sie unterscheidet bloße Mitgliedschaft und öffentliches Engagement, erfasst ausdrücklich auch parteilose Kandidaten auf AfD-Listen und verlangt eine individuelle, verhältnismäßige Beurteilung.
Niemals gab es von Frau Zimmermann persönliche Äußerungen gegen die Gleichwertigkeit betreuter Menschen. Niemals hat sie Kinder, Eltern oder Kollegen unterschiedlich wegen deren Herkunft behandelt. Niemals hat sie im Dienst parteipolitisch geworben. Das hat ihr die Caritas in deren Stellungnahme auch nicht vorgeworfen.
Nimmt die Caritas Salzgitter, nehmen kirchliche Pflegeheime als Pflegebedürftige zukünftig keine bekannten AfD-Mitglieder auf? Machen eine AfD-Parteimitgliedschaft oder eine Kandidatur – gar Vorstandsmitgliedschaft – einen Menschen ungeeignet, von der Caritas Pflege zu erhalten?
Wir verlangen Antworten – hier können sich weder Kirche noch Caritas rausmogeln!
Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen verpflichtet der sozialrechtliche Versorgungsauftrag – § 72 Abs. 4 SGB XI – jede Einrichtung im Rahmen ihres Versorgungsauftrags zur pflegerischen Versorgung der Versicherten. Daraus folgt kein unbegrenzter Anspruch auf jeden gewünschten Heimplatz: Kapazität, Pflegebedarf und fachliche Möglichkeiten bleiben maßgeblich. Eine politische Aufnahmeprüfung steht nicht im Gesetz. Ein pauschaler Ausschluss selbst wegen erheblicher AfD-Aktivitäten wäre mit ihm nicht vereinbar. Oder doch – liebe Caritas?
Für bereits aufgenommene Bewohner darf nach § 12 WBVG der Unternehmer einen Wohn- und Betreuungsvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ist die Aktivität in der AfD für Sie eine ‚gröbliche Verletzung des Heimvertrages‘? Was ist mit der Oma, die auf einem AfD-Werbeplakat zu sehen ist? Werfen Sie die auch fristlos raus – liebe Caritas?
Der Sohn, der seine Mutter im Pflegeheim besucht, kommt als Angehöriger – auch wenn er bekennendes und aktives AfD-Mitglied ist. Ein Hausverbot würde zugleich die persönlichen Kontakte der Bewohnerin beeinträchtigen. Werden Sie solche Besucher zukünftig rauswerfen. – liebe Caritas? Sind Sie konsequent?
Die politische Betätigung der Eltern macht ein unschuldiges Kind nicht zum politischen Repräsentanten. Ein Ausschluss eines Kindes aus einem Sonderkindergarten wegen AfD-Aktivitäten seiner Eltern wäre begründungsbedürftig und stünde im offenen Gegensatz zum bisherigen „christlichen Hilfeverständnis“. Oder schließen Sie Kinder von AfD-Aktiven zukünftig generell aus, liebe Caritas? Gibt es Selektionen? Sind Sie konsequent?
Dasselbe gilt für Schuldner- oder Schwangerschaftsberatung, ambulante Pflege oder ein Sozialkaufhaus: Verlangen Sie zukünftig für die Inanspruchnahme Ihrer sozialen Leistung eine politische Identifikation mit der Leitung des Trägers? Oder zumindest eine Negativerklärung zur AfD? Was machen Sie mit Ihnen positiv bekannten AfDlern? Behandeln Sie diese als ‚weltanschauliche Störer‘? Rauswurf?
Die Zahlen aus Mecklenburg-Vorpommern machen die gesellschaftliche Dimension Ihres Irrweges sichtbar: Nach Berichten, die eine der Katholischen Nachrichten-Agentur vorliegende Auswertung der Forschungsgruppe Wahlen wiedergeben, erhielt die AfD unter christlichen Wählern konfessionsübergreifend 31 Prozent. Die Quelle nennt rund zwölf Prozent evangelische und drei Prozent katholische Kirchenmitglieder in der Bevölkerung, zusammen also etwa 15 Prozent. Fast jeder dritte christliche Wähler in Mecklenburg-Vorpommern stimmte nach dieser Auswertung für die AfD bei einem landesweiten AfD-Ergebnis von 38,2 Prozent. Kirchenbindung und AfD-Zustimmung zu einer „rechtsextremistischen Partei“ schließen sich also schon empirisch nicht aus.
Die Leitung der Caritas und der Kirchen spalten mit ihrer Kriegserklärung zur AfD fast ein Drittel ihrer Klientel ab. Ist das christlich oder nur woke?
Sehr geehrtes Leitungsteam, sehr geehrter Andreas Janizki, sehr geehrter Tobias Oehler, sehr geehrte Christiane Galonska: Seien Sie mutig und erklären Sie – ohne Schwurbelei –, wie Sie mit Ihren Pflegebedürftigen, Kindern, Alten – all Ihren „Bekümmerten“ umgehen. Ihre Partner haben einen christlichen Anspruch darauf.
Ihr Dirk Schmitz M.A., Rechtsanwalt“



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