„Mich wundert, dass gerade Konservative und Regierungskritiker ein Präventionsstrafrecht fordern.“ – Ulrich Vosgerau im Gespräch

Seit dem Anschlag auf den Berliner CSD hagelt es Kritik an der Rechtsprechung. Doch Staatsrechtler Ulrich Vosgerau warnt: Ein Umbau des Strafrechts würde Demokratie und Rechtsstaat massiv beschädigen. Zumal damit nicht nur Islamisten ins Fadenkreuz gerieten, sondern potentiell jeder, der dem Staat missfällt.

IMAGO / Bernd Elmenthaler

Anlässlich des Anschlags auf den Berliner CSD sprach Holger Douglas mit dem Staatsrechtler Ulrich Vosgerau über Jugendstrafrecht, Präventionsrecht und die Grenzen des liberalen Verfassungsstaats. Das Gespräch können Sie hier anhören:

Holger Douglas: Herr Vosgerau, an Sie als Staatsrechtler die Frage: Diese Urteile wirken sehr merkwürdig. Da laufen Attentäter frei herum, die eigentlich hinter Gittern sitzen sollten. Im jüngsten Fall hatte sogar die Staatsanwaltschaft Haft gefordert, doch die Richter ließen den Mann frei. Und das ist nicht das erste Mal. Was ist da in der Justiz los?

Ulrich Vosgerau: Es ist sehr schnell die Stimmung entstanden, gerade auch in alternativen und regierungskritischen Medien, als habe das Amtsgericht Berlin als Jugendgericht ein einmaliges Fehlurteil gefällt als Ausdruck einer Kuscheljustiz, die Terroristen frei herumlaufen lässt. Davon kann so eigentlich nicht die Rede sein. Es ist ein ganz herkömmliches Urteil eines Jugendgerichts, das keine nennenswerten Rechtsfehler enthält und kaum viel anders hätte ausfallen können.

Aber es ist doch merkwürdig. Ein Täter wird zu 22 Monaten Haft verurteilt und kommt am Ende der Verhandlung auf freien Fuß. Er ist 21 Jahre alt und wird trotzdem noch nach Jugendstrafrecht verurteilt. Wie ist so etwas möglich?

Grundsätzlich gilt das Jugendstrafrecht bis zum 18. Lebensjahr. Es kann aber auch auf Heranwachsende angewendet werden, also auf junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr. Wenn man so will, haben wir hier einen Konstruktionsfehler, wobei ich nicht genau weiß, wie er zu vermeiden wäre.

Der Wortlaut des Gesetzes, Paragraf 105 Jugendgerichtsgesetz, sieht glasklar vor, dass die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf über 18-Jährige der Regelfall, und die Anwendung des Jugendstrafrechts die Ausnahme sein soll. Dieser gesetzliche Auftrag kollidiert aber mit dem strafprozessualen Fundamentalsatz „in dubio pro reo“. Auf Heranwachsende ist also Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Möglichkeit besteht, dass ihre psychische, geistige oder seelische Entwicklung verzögert ist und sie deshalb einem Jugendlichen gleichzustellen sind.

Die Tat als solche kann bereits den Verdacht wecken, dass die Entwicklung verzögert gewesen sein könnte und die Tat gerade deshalb begangen wurde. Deswegen wird auf Heranwachsende ganz regelmäßig Jugendstrafrecht angewendet, obwohl der Wortlaut des Paragrafen 105 Jugendgerichtsgesetz eigentlich etwas anderes vorzuschreiben scheint.

Es mutet dennoch merkwürdig an, dass jemand, der sich bemüht, sich vom IS im Straßen- und Städtekampf ausbilden zu lassen und dem islamistischen Kampf zu dienen, zugleich in seiner Entwicklung verzögert oder einem Jugendlichen gleichgestellt sein soll.

Nach Auskunft von Psychologen ist das gar nicht so unplausibel. Doch es gibt jetzt genau diese rechtspolitische Forderung: So hat der Vorsitzende der Jungen Union, Johannes Winkel, eine gesetzliche Reform verlangt. Wenn jemand ein terroristischer Gefährder ist, solle immer Erwachsenenstrafrecht angewendet werden. Aber gerade solche irren Pläne – in eine andere Weltgegend zu gehen, sich dort Terroristen anzuschließen und Abenteuer zu erleben – sollen typischerweise eher Ausdruck einer zurückgebliebenen Reifung sein.

Vor allem ist eine solche Reform systemwidrig. Was man in diesen Reformvorschlägen sieht, läuft immer auf eine Vermischung des Sicherheits- und Präventionsrechts, also des Polizeirechts, mit dem Strafrecht hinaus. Beides ist auseinanderzuhalten.

Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass das Urteil gegen diesen Angreifer auf den CSD gar nicht so sensationell und gut vertretbar ist. In Kommentaren werde ich dann immer auf das seltsame Verfahren vor dem OLG Frankfurt gegen den sogenannten Rollator-Putsch um Prinz Heinrich XIII. hingewiesen. Die Leute sagen: Seht euch die an, die sitzen seit über drei Jahren in Untersuchungshaft, während der islamische Terrorist so rücksichtsvoll behandelt wird.

Erstens sitzen diese Leute meiner Auffassung nach zu Unrecht in Untersuchungshaft. Das scheint mir glasklar zu sein. Wenn man aber weiter fragt, wie jemand wie Heinrich XIII., der praktisch nichts gemacht, nur gesponnen, seltsame Theorien vertreten und Leute um sich gesammelt hat, die ihn womöglich auch noch um viel Geld betuppt haben, dreieinhalb Jahre in Untersuchungshaft sitzen kann, stößt man auf ein Fundamentalproblem des Strafrechts.

Es geht um die Paragrafen 129 und 129a des Strafgesetzbuches, also um die Bildung einer kriminellen beziehungsweise terroristischen Vereinigung. Das sind problematische Vorschriften. Der bedeutende Strafrechtslehrer Günther Jakobs von der Universität Bonn hat vor vielen Jahren darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um Schuldstrafrecht handelt, wie es nach dem Grundgesetz eigentlich vorgeschrieben ist und letztlich mit der Menschenwürde zusammenhängt, sondern um sogenanntes Feindstrafrecht.

Diese Vorschriften dienen demnach nicht dazu, konkrete Schuld von Personen zu sühnen, denn diese ist so eigentlich nicht vorhanden. Sie dienen vielmehr dazu, Menschen, von denen man zu wissen glaubt, dass sie Staat, Gesellschaft und Rechtsordnung prinzipiell feindlich gegenüberstehen und bereit wären, gegen sie eine Art Krieg zu führen, durch langjährige Haftstrafen aus dem Verkehr zu ziehen.

Vor 50 Jahren wurden diese Vorschriften für die RAF geschaffen. Es gab in ihrem Umfeld viele Menschen, denen man zwar nachweisen konnte, dass sie irgendwie mitmachten, nicht aber die Beteiligung an einer konkreten Straftat. Das gelang nicht einmal über Konstruktionen wie die psychische Beihilfe. Der Staat wollte diesen „Sumpf“, diese RAF-Szene und ihre Mitglieder, aus dem Verkehr ziehen.

Deshalb kann man für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bis zu 15 Jahre Haft bekommen, auch wenn man sonst nichts gemacht hat. Das liegt unter anderem der Anklage im Verfahren vor dem OLG Frankfurt zugrunde. Die Angeklagten werden seit Jahren festgehalten, weil das Gericht sagt: Ihr müsst gar nichts tun, wenn ihr eine Vereinigung gründet, die die Absicht hat, Krieg gegen den Staat zu führen – egal, wie verrückt und aussichtslos das gewesen sein mag.

Merkwürdig bleibt doch, dass diejenigen, die tatsächlich einen Krieg gegen den Staat führen wollen – Mitglieder des Islamischen Staates und andere Islamisten –, im Ergebnis relativ ungeschoren davonkommen, während Prinz Reuß und seine Mitangeklagten einsitzen.

Dieser junge Täter im Zusammenhang mit dem CSD ist ja nie Mitglied des Islamischen Staates gewesen. Er hat lediglich davon geträumt und versucht, nach Syrien zu gelangen. Der erste Versuch scheiterte vollständig. Beim zweiten Versuch kam er immerhin in den Libanon, ein Nachbarland Syriens. Dort wurde er umgehend vom Militärgeheimdienst aufgegriffen und für drei Monate ins Gefängnis gesperrt. Außerdem musste er eine hohe Geldstrafe zahlen. Woher das Geld kam, weiß ich nicht, wahrscheinlich von der Familie. Die Haftbedingungen im Libanon waren vermutlich sehr hart.

Nach der Zahlung kam er nach Deutschland zurück, wurde am Flughafen BER sofort wieder festgenommen und saß dann sechs Monate in Untersuchungshaft. Erst danach kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht als Jugendgericht. Man war zu dem Ergebnis gelangt, dass er nach Jugendstrafrecht angeklagt werden sollte, und, wie ich geschildert habe, kommt man zu diesem Ergebnis fast automatisch. Das Gericht bestand aus einem Amtsrichter und zwei Schöffen. In der Hauptverhandlung zeigte er wohl eine gewisse Reue, war vollumfänglich geständig und sagte sich vom IS und von islamistischer Gewalt los. Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht fest: Er war bereits neun Monate in Haft, teilweise unter sehr harten Bedingungen, und hat in der Hauptverhandlung zumindest erklärt, mit dem IS nichts mehr zu tun haben zu wollen.

Das hat das Gericht nicht leichtfertig geglaubt. Es sagte vielmehr: Wir wissen es nicht genau, aber es könnte so sein. Das Jugendstrafrecht ist nun einmal nicht in erster Linie auf Sühne und schon gar nicht auf Gefahrenabwehr oder präventives Einsperren ausgerichtet. Das gilt im Übrigen auch für das Erwachsenenstrafrecht. Beim Jugendstrafrecht geht es vor allem darum, den Jugendlichen zu erziehen und möglichst zu resozialisieren.

Und noch einmal: Er hat konkret nichts getan. Er war nicht Mitglied des IS, sondern hat davon geträumt. Er hat versucht, dorthin zu gelangen, es aber nicht geschafft. Interessanterweise ist auch das bereits strafbar. Er wurde wegen Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt. Seit dem 1. April 2026 heißt der Tatbestand Vorbereitung einer terroristischen Straftat.

Bestraft wird, wer die Absicht zeigt, sich im Waffengebrauch zum Zweck terroristischer Aktivitäten unterweisen zu lassen. Konkret war noch nichts geschehen, aber er war mit der Absicht ausgereist, sich an Waffen ausbilden zu lassen und dann Terrorist zu werden. Schon dafür kann man bestraft werden.

Im Jugendstrafrecht gibt es nach Paragraf 61 Jugendgerichtsgesetz die Möglichkeit einer sogenannten Vorbewährung. Wenn diese Möglichkeit besteht, muss das Gericht sie zumindest prüfen; es muss das geltende Recht anwenden und kann die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten nicht einfach beiseitelassen.

Das Gericht entscheidet dabei im Urteil noch nicht endgültig, ob die Jugendstrafe – 22 Monate sind im Jugendstrafrecht ziemlich lang – zur Bewährung ausgesetzt wird. Es gibt dem Verurteilten höchstens sechs Monate Zeit und prüft, wie er sich in dieser Zeit verhält. Er erhält einen Bewährungshelfer, muss regelmäßig berichten und verschiedene Auflagen einhalten.

Spätestens nach sechs Monaten wird erneut geprüft, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder nicht. Das liegt in der Natur des Jugendstrafrechts. Das Gericht konnte nicht einfach sagen: Wir halten ihn für einen schlimmen Gefährder, deshalb wird er erst einmal eingesperrt. Denn es ist nicht Aufgabe des Strafrechts, Gefahren abzuwehren, indem man Menschen, die möglicherweise gefährlich sein könnten, auf Vorrat möglichst lange einsperrt.

Das Strafrecht hat die Aufgabe, vergangene Schuld zu sühnen. Hier war die Schuld nicht so groß: Er hatte verrückte Träume, vielleicht ist er noch eine Gefahr, aber mehr hat er eigentlich nicht getan. Im Jugendstrafrecht geht es noch stärker darum, nicht nur zu sühnen, sondern den Jugendlichen zu erziehen und zu integrieren. Hier schien die Möglichkeit zu bestehen, dass er sich von der Gewalt abgewandt hatte. Das Gericht war gewissermaßen verpflichtet, das zumindest einmal auszuprobieren.

Ist unser Rechtssystem nicht mehr richtig geeignet, mit neuen Gefahren aus der IS- und Islamisten-Szene umzugehen und angemessen darauf zu reagieren?

Damit berühren wir ein Fundamentalproblem. Auf den ersten Blick scheint es tatsächlich so zu sein. Deshalb hagelt es aus der Politik jetzt Reformvorschläge. Der eine Vorschlag von Johannes Winkel wurde bereits genannt. Es gibt noch sehr viel weitergehende Forderungen. Sie laufen alle darauf hinaus, unser Strafrecht von einem Schuldstrafrecht, das nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich geboten ist, zu einer Art Präventions- oder Gefahrenvermeidungsstrafrecht umzubauen. Das wäre letztlich Feindstrafrecht.

Dann ginge es nicht mehr um die Sühne von Schuld im Rahmen unserer Menschenwürde-Konzeption, sondern darum, Gefährder auszuschalten. Man würde großflächig auf Feindstrafrecht umstellen, obwohl es ein systemwidriges Relikt im Strafrecht ist.

Wollen wir diesen totalen Systembruch? Richtig ist: Eine wirklich multikulturelle Gesellschaft, in der die immer wieder beschworene bunte Vielfalt bis zum Letzten verwirklicht wird, ist als Demokratie und liberaler Verfassungsstaat kaum darstellbar. Wenn es überhaupt keinen kulturellen Konsens mehr gibt, wenn die Gesellschaft in Subgesellschaften ohne Verbindung untereinander zerfällt, die nicht einmal miteinander reden können, weil sie verschiedene Sprachen sprechen und unterschiedliche religiöse Vorstellungen haben, und die sich letztlich in einem permanenten Stammeskrieg befinden, dann ist eine solche Gesellschaft nur noch als Diktatur zu organisieren.

Sie wäre wahrscheinlich nur noch mit einem Strafrecht zu beherrschen, das auf Prävention, totale Abschreckung und das Wegsperren all jener hinausläuft, bei denen auch nur der leise Verdacht besteht, sie könnten irgendwann etwas Böses tun. Die Frage ist, ob wir das wollen.

Mich hat in den vergangenen Tagen gewundert, dass gerade Konservative und Regierungskritiker ein Präventionsstrafrecht fordern, damit solche gefährlichen Leute eingesperrt werden. Sie sollten darüber nachdenken, wen ein solches Recht treffen würde.

Lukas Steinwandter, Chefredakteur der katholischen Zeitschrift „Corrigenda“, hat dazu auf X etwas sehr Intelligentes geschrieben: ‚Seht euch vor! Wenn ihr ein Strafrecht bekommt, bei dem es nur um Prävention geht und Menschen eingesperrt werden, weil der Verdacht besteht, sie könnten übermorgen eine Straftat begehen, dann wird es absehbar nicht zuerst Islamisten treffen. Es wird zuerst diejenigen treffen, die regierungskritische Dinge auf X schreiben.‘

Dann steht die Polizei vor der Tür und sagt: Wenn Sie so weitermachen, wird daraus früher oder später Volksverhetzung. Das warten wir gar nicht erst ab, sondern nehmen Sie vorher in Vorbeugegewahrsam. Wenn man so etwas macht, wird es garantiert nach hinten losgehen. Es wird die Falschen treffen.

Ich will das nicht. Ich bin ein großer Anhänger des liberalen Rechtsstaats alter Prägung. Ich sehe allerdings, dass er durch die multikulturelle Herausforderung in große Bedrängnis geraten ist. Mein Vorschlag wäre, unbedingt am liberalen Rechts- und Verfassungsstaat mit einem Strafrecht für eine mündige, aufgeklärte und zivilisierte Gesellschaft festzuhalten.

Dafür benötigen wir eine gewisse Homogenität. Das ist das berühmte Böckenförde-Diktum: Der freiheitliche Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht schaffen kann. Ernst-Wolfgang Böckenförde hat diesen Satz 1964 erstmals formuliert. Lange vermied er es, genauer auszuführen, um welche Voraussetzungen es geht – rhetorisch war das sehr geschickt.

Man hat sich schon damals zurechtgelegt, dass er damit vor allem oder zumindest auch eine gewisse gesellschaftliche Homogenität meinte. Und das stimmte. Böckenförde kam viel später darauf zurück: 2007 hielt er vor der Siemens-Stiftung in München einen bekannten Vortrag, der auch gedruckt wurde. Darin präzisierte Böckenförde – Katholik, aber Sozialdemokrat, er ist politisch immer auf SPD-Ticket gefahren –, dass eine Gesellschaft, die demokratisch und rechtsstaatlich bleiben wolle, den Zuzug von Muslimen drastisch regulieren und beschränken müsse. Sonst werde sie es nicht bleiben. Das hat Böckenförde 2007 so bestätigt, und ich halte es für richtig.

Wenn wir eine liberale, rechtsstaatlich organisierte und aufgeklärte Gesellschaft bleiben wollen, in der die Rechtsordnung auf Menschenwürde und Menschenrechten beruht, dann müssen wir wahrscheinlich die Homogenität der Gesellschaft erhöhen. Es genügt nicht, sie auf dem heutigen Stand einzufrieren, denn es ist bereits vieles aus dem Lot geraten.

Sind der Staat und seine Organe dazu überhaupt noch in der Lage?

Ob der Staat faktisch dazu in der Lage ist, ist eine schwer zu beantwortende Prognose. Und für Prognosen gilt bekanntlich: Sie sind immer schwierig, vor allem wenn sie die Zukunft betreffen.

Rein rechtlich kann ich sagen, dass der Staat dazu berechtigt ist. Jeder Staat hat das Recht, die Zusammensetzung seiner Bevölkerung zu steuern, zu kontrollieren und zu regulieren. Obwohl die internationalen Menschenrechte anerkannt sind, hat kein Mensch auf der Welt das Recht, Zugang zu einem bestimmten Staat zu verlangen, der nicht sein eigener Staat ist.

Die Kontrolle und Steuerung der Zusammensetzung der eigenen Bevölkerung ist von zentraler Bedeutung. Ich habe, ich glaube bereits in meiner Habilitationsschrift, den Satz geprägt: „A country is the people in it.“ Das Wesen eines Landes wird durch die Menschen bestimmt, die darin leben.

Der ungarische Verfassungsgerichtshof hat diesen Gedanken in den Mittelpunkt seiner europakritischen Rechtsprechung gestellt. Die Ungarn haben unter Viktor Orbán vieles mitgemacht, sind manchen Verurteilungen durch den EU-Gerichtshof gefolgt und haben nachgegeben. Dabei ging es immer wieder um Asylfälle.

In einem weiteren Verfahren, das noch offen ist, geht es erneut um den letztlich unbeschränkten Zugang von Asylbewerbern zum ungarischen Staatsgebiet, wenn sie über die Balkanroute aus dem Osten kommen. Der ungarische Verfassungsgerichtshof hat die Staatsführung darauf festgelegt, dass das EU-Asylrecht in seiner heutigen Gestalt in Ungarn nicht vollständig angewendet und umgesetzt werden könne.

Denn dies würde erstens dazu führen, dass Ungarn den Zugang zu seinem Staatsgebiet nicht mehr effektiv kontrollieren könnte, sondern jeden hereinlassen müsste, der aus Richtung Osten kommt. Zweitens könnte Ungarn viele Menschen nach Prüfung ihres Asylbegehrens nicht wieder ausweisen, weil EU-rechtliche Härtefallregelungen entgegenstehen oder Abschiebungen scheitern, wenn jemand seine Papiere weggeworfen hat und der Herkunftsstaat ihn nicht zurücknimmt.
Deshalb hat der ungarische Verfassungsgerichtshof – soweit ich weiß, auch unter Bezug auf meine Habilitationsschrift – gesagt: Diesen letzten Schritt können wir nicht mitgehen. Die Kontrolle über die Zusammensetzung unserer Bevölkerung ist der innere Wesenskern der Souveränität.

Nichts anderes gilt in Deutschland. Das Grundgesetz konstituiert die Bundesrepublik Deutschland als den einen und einheitlichen Nationalstaat des deutschen Volkes. Darauf beruhte auch der Alleinvertretungsanspruch gegenüber der DDR, den niemand angefochten hat. Die Bundesrepublik stand immer auf dem Standpunkt: Wir sind der einzige einheitliche Nationalstaat des deutschen Volkes.

Wenn man die Bundesrepublik in ein multikulturelles Siedlungsgebiet umkonstituieren wollte, in dem die Deutschen nur noch eine Minorität unter vielen sind, bräuchte man eine völlig andere Verfassung. Diese andere Verfassung dürfen die Staatsorgane, die verfassten Gewalten, jedenfalls nicht anstreben, denn sie sind an das bestehende Grundgesetz gebunden.

Es fehlt also nur die politische Kraft, die umsetzt, was in der Verfassung eigentlich vorgeschrieben ist?

Genau, eine politische Kraft, die erstens umsetzt, was die Verfassung selbst vorschreibt, und zweitens die tatsächlichen Voraussetzungen dafür bewahrt, einen liberalen Verfassungs- und Rechtsstaat sowie eine echte Demokratie in Deutschland aufrechtzuerhalten. Das ist selbstverständlich ihre verfassungsmäßige Pflicht. Die Regierung darf nicht durch Gesetzgebung Demokratie und Rechtsstaat außer Kraft setzen. Sie darf aber auch nicht sagen: Wir betreiben eine Politik, die darauf hinausläuft, dass wir einen Rechtsstaat, wie wir ihn bisher kannten, nicht mehr lange aufrechterhalten können.

Denn dann hätten wir keine halbwegs zivilisierte Situation mehr, sondern ein multiples Bedrohungsszenario, einen vielfältigen Bürger-, Religions- und Stammeskrieg, in dem sich die Staatsgewalt letztlich nur noch mit Terror oder zumindest mit einem sehr strengen Präventionsstrafrecht durchsetzen könnte. Das hätte mit einem zivilisierten, aufgeklärten und rechtsstaatlichen Strafrecht nichts mehr zu tun.

Herr Vosgerau, vielen Dank für diese ausführlichen Erläuterungen zum Staatsrecht.

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