Trennung von Kirche und Staat verwirklichen

Statt der schleichenden Gleichstellung von Islamverbänden und Kirchen: 2019 ist ein gutes Zieldatum für die tatsächliche Trennung von Kirche und Staat 100 Jahre nach der Abschaffung der Staatskirche in der Weimarer Reichsverfassung von 1919.

Deutsche Muslimvertreter, Politiker und Kirchenvertreter

Dass es „den“ Islam nicht gibt, mausert sich zur Formel für alles Mögliche pro und contra Muslime. Für die Politik und ihre Verantwortung für die Herrschaft des Rechts ist das dann unmaßgeblich, wenn die Bundesrepublik die Trennung von Kirche und Staat endlich verwirklicht. Und schon würde aus den häufigen Beteuerungen, Religion sei Privatsache, Wirklichkeit: Alle Religion, jeder Glaube und ihre Anhänger hätten sich an das gleiche Recht für alle zu halten.

Islamische Amtskirche

Hinter den Kulissen arbeiten die Islam-Verbände beständig daran, mit der Zeit und Stück für Stück in die Privilegien der christlichen Kirchen hineinzuwachsen. Aber statt die Islamverbände den Kirchen ähnlich zu privilegieren oder ganz gleichzustellen, ist der Zeitpunkt ein guter und höchste Zeit, Glaubensgemeinschaften in die Freiheit und Verantwortung der Gläubigen zu entlassen.

Der Papst sagte vor dem Europaparlament:

„Von mehreren Seiten aus gewinnt man den Gesamteindruck der Müdigkeit, der Alterung, die Impression eines Europas, das Großmutter und nicht mehr fruchtbar und lebendig ist. Demnach scheinen die großen Ideale, die Europa inspiriert haben, ihre Anziehungskraft verloren zu haben zugunsten von bürokratischen Verwaltungsapparaten seiner Institutionen.“

Voilà, nehmen wir sein Wort als bare Münze und wenden es auch auf den Anteil der katholischen und evangelischen Kirchen an dieser Müdigkeit und Alterung an, wo wir es können: im Verhältnis von Staat, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, im Verhältnis von Recht und Religion.Trennen wir endlich Kirche und Staat.

Religionen müssen allein Privatsache sein
Der Ruf nach Säkularisierung
Die Weimarer Republik hat den Laizismus postuliert, im Grundgesetz sagt der Artikel 140: „Es besteht keine Staatskirche.“ Eine Staatskirche hat Deutschland nicht, aber zwei. Die beiden Kirchen genießen viele Privilegien, die sich aus vordemokratischen Zeiten in die Moderne gerettet haben (der staatliche Kirchensteuereinzug kam in der Nazizeit hinzu). Die Trennung von Kirche und Staat ist eine umfängliche Aufgabe, weil sich diese Privilegien auf so viele Wege und Bereiche verteilen, die wohl noch nirgendwo – jedenfalls nicht öffentlich zugänglich – wirklich vollständig und transparent dargestellt wurden. Die wichtigsten Punkte für die Trennung nenne ich hier ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Keine direkte oder indirekte Finanzierung von Kirchen und religiösen Einrichtungen
  • Keine staatliche Erhebung von Kirchensteuern
  • Keine staatlich organisierte oder durchgeführte Religions-Unterweisung
  • Keine religiöse Symbolik im staatlichen Bereich

So wie die verstreuten Privilegierungen nicht transparent sind, steht es auch um die finanziellen Konsequenzen. Auf 18 Milliarden Euro beziffern Kritiker die Summe aller direkten und indirekten Staatskosten für die zwei Kirchen.

Es geht nicht um Geld – es geht um den Glauben

Es kommt aber nicht auf die tatsächliche Summe an, sondern auf die Abhängigkeiten, denen Staat und Kirchen im Privilegiengeflecht wechselseitig ausgesetzt sind. Die konsequenten Trennung würde der Freiheit der Glaubensgemeinschaften ebenso dienen wie der neutralen Rolle des Rechtsstaates in Glaubensdingen. Der Glaube hat nichts mit der Staatsbürokratie zu tun, er kann nicht verordnet werden.

Zum heißen Punkt Religionsunterricht: In welchem Unterrichtsfach in Schulen über Religionen, Glaubensrichtungen, Ethik und Moral qualifiziert informiert und diskutiert wird – am besten ganz nahe an der Lehre von der Herrschaft des Rechts, braucht keine bundeseinheitliche Regelung, für die sollte nur klar sein, dass Glaubensunterweisung die private Sache von Glaubensgemeinschaften ist und nicht der staatlichen Schulen.

Gegen die Mitwirkung religiöser Institutionen bei sozialen, gesundheitlichen und pflegerischen Aufgaben ist nicht nur nichts einzuwenden, sondern sie sind willkommen wie die aller anderen privaten Organisationen. Das gilt auch für Bildungseinrichtungen und alle denkbaren anderen gesellschaftlichen Tätigkeitsfelder – der Ordnungsrahmen für alle ist das gleiche Recht ohne jegliche  Privilegien.

Die Weimarer Reichsverfassung hat 1919 vieles aus der Paulskirchenverfassung von 1849 übernommen. 2019 ist ein schönes Zieldatum für die Verwirklichung der Trennung von Kirche und Staat.

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