„EU“: Warum der Europäische Gerichtshof („EUGH“) nicht legitimiert ist

Wir laden ein zu einer Diskussion ein, warum in Deutschland demokratisch legitimiertes Recht sich demokratisch nicht legitimierten Instanzen wie EU und UNO unterordnen soll. Hier ein erster Beitrag zu einer schwierigen Thematik.

Getty Images

Soweit, so schlüssig. Die Ausgangsfragestellung nach einer eventuellen Legitimität eines EUGH (oder einer vergleichbaren Organisation) kann somit bis zu diesem Zeitpunkt kristallklar beantwortet werden: In keiner Weise ist eine solche Organisation ein Gericht welches Recht mit Gültigkeit in Deutschland sprechen kann; vielmehr ist alles dieser Art vollständig ausgeschlossen.

Der folgende Abschnitt geht auf die Rechtssituation seit der Neufassung des Artikels 23 ein:

Grundgesetz Artikel 23, der „EU-Artikel“: Dieser Artikel spricht u.a. von „Rechtsetzungsakten der Europäischen Union“, in einer späteren Fassung vom 01.12.2009 sogar explizit vom „Gerichtshof der Europäischen Union“.

Die Intention der Verfasser ist offensichtlich das Insinuieren und Festschreibenwollen, es gäbe eine der Deutschen Rechtsordnung übergeordnete „EU“-Rechtsordnung.

Derartiges ist aber aufgrund der in den vorigen Abschnitten dargelegten Rechtsordnungsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland vollständig ausgeschlossen. Artikel 23 ist damit von Anfang an und rückwirkend nichtig (er wird insbesondere vom übergeordneten, der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 unterliegenden, Artikel 20 rechtlich vernichtet). Gleiches gilt für alle internationalen Verträge bzw. Vertragsklauseln internationaler Verträge (insbesondere natürlich die „EU“-Verträge), die den weiter oben ausgeführten, zwingenden Vorschriften des Grundgesetzes und der FDGO widersprechen. Diese sind damit zu signifikanten Teilen ebenfalls nichtig, zumindest in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland. Sie hätten niemals ratifiziert werden dürfen; der Umstand, dass sie es doch wurden, hat rechtlich keine Auswirkung, denn die entsprechenden Organe der Bundesrepublik Deutschland hatten dazu keine Legitimation. Insbesondere können auch andere „EU“-Staaten oder deren Staatsbürger keine Geltung verlangen.

Die Einfachheit und Klarheit der Schlussfolgerung der Nichtigkeit mag für alle Beobachter dieser Thematik, die bereits Generationen von Juristen, Politikern und politisch Interessierten zur Verzweiflung und deren Köpfe zum Rauchen gebracht hat, überraschend sein. Aber der tatsächliche Sachverhalt ist eben genau so wie dargestellt.

Und die Schlussfolgerung kann nur und ausschließlich durch eine wirklich überzeugende Widerlegung aller obigen Aussagen und Deduktionen widerlegt werden. Durch nichts sonst.

Aber hat nicht das Bundesverfassungsgericht zugunsten des „EUGH“ und der „EU“-Verträge entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich verschiedentlich mit dem „EUGH“ sowie weiteren Themenkreisen der „EU“-Verträge befasst. Es hat u.a. auch de facto Urteile an das „EUGH“ delegiert und damit explizit dessen Höherrangigkeit anerkannt, oder genauer, die eigene Niederrangigkeit klargestellt.

Alle Aspekte dieser Urteile oder Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, die den obigen Ausführungen und Schlussfolgerung entgegenstehen, sind allerdings falsch und damit ebenfalls nichtig. Sie müssen jetzt ebenfalls umgehend offiziell für nichtig erklärt werden.

Eine besondere Anmerkung muss hier gemacht werden, auch unabhängig vom Bundesverfassungsgericht: Es gibt Fälle, in denen ein bestimmtes Grundprinzip oder ein Grundwert, welches / welcher eigentlich entweder Bestandteil des Grundgesetzes hätte sein müssen oder welches Bestandteil der FDGO ist, und welches aus diesem Grunde rechtliche Wirkung entfalten müsste, in einem internationalen Vertrag oder einer internationalen Konvention explizit(er) erwähnt wird und auf welches Bezug genommen wird, um eine rechtliche Wirkung, bis hin zur Änderung des Grundgesetzes, zu entfalten. Es ist in solchen Fällen wichtig, zu verstehen, dass in solchen Fällen die rechtliche Wirkung nicht deswegen entsteht, weil das Prinzip in einem internationalen Vertrag erwähnt wird, sondern nur genau deshalb, weil es Teil der direkten, eigenen Rechtsordnung ist, wenn auch ggf. in einem nicht kodifizierten Teil.

Gesamtfazit

Die jetzige „EUGH“-Organisation hat gemäß der obigen Herleitung keine Legitimation und damit auch keine rechtliche Relevanz; nicht mehr als eine Theatertruppe, die Gericht spielt. Alle ihre „Entscheidungen“ („Gerichtsurteile“) hatten und haben von Anfang an und rückwirkend keine rechtliche Gültigkeit in Deutschland. Dies schließt nicht aus, dass inhaltlich nicht doch punktuell Substanzreiches dort erarbeitet worden ist, dies ist aber ohne jede rechtliche Bedeutung, es sei denn indirekt, indem z.B. ein deutsches Gericht Argumentationslinien von dort nach freiem Ermessen (teilweise) übernimmt.

Analoge Analysen können auch für das „EU“-Parlament, die „EU“-Kommission, die „EZB“ („Europäische Zentralbank“; bzw. das Euro-System), die Entscheidungsmechanismen für Geldausgaben der „EU“ und den angeblichen Rechtssetzungskompetenzen der “EU“ sowie weiterer Kontexte durchgeführt werden; aufgrund der jeweils etwas anderen Konstellation wären dafür aber eigene Abhandlungen notwendig.

Die einzige Möglichkeit innerhalb der Deutschen Rechtsordnung, eine Rechtsordnung einzuführen, die größere Gebiete als das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst, z.B. das aller „EU“-Vertragsstaaten zusammen zum Zwecke der Neugründung eines „EU“-Staates durch Verschmelzung der bisherigen „EU“-Vertragsstaaten, führt über Artikel 146 des Grundgesetzes, der Neueinführung einer Verfassung. Alle anderen beteiligten Staaten müssten dies dann analog durchführen.

Bis dahin bleibt es beim oben Aufgeführtem, dass die „EU“-Vertragsstaaten autonome, echte Staaten und keine Gliedstaaten eines wie auch immer strukturierten „EU“-Gebildes sind und dass es keine „EU“-Rechtsnormenhierarchie oberhalb der der Einzelstaaten gibt.

Wie konnte es zu dieser Situation kommen?

Das Fazit wirft die Frage auf, wieso es überhaupt zu einer derartigen Situation kommen konnte, dass versucht wurde und wird, zwei unterschiedlich strukturierte und gegenseitig in zentralen Punkten unvereinbare Rechtsordnungen, die Deutsche und die eines imaginierten „EU“-Staates, gleichzeitig als gültig zu erklären und die Deutsche durch verschiedene Vorgehensweisen, darunter maßgeblich die Selbstunterwerfung dazu nicht legitimierter Organe der Bundesrepublik Deutschland, im Verlauf der Jahre zunehmend unwirksam zu machen, zwar nicht im echten, legitimen, rechtlichen Sinne, wie das hier ausgeführt wurde, aber sehr wohl im realen Sinne.

Der Hauptgrund hierfür ist, dass es in den „EU“-Vertragsstaaten in den letzten Jahrzehnten hunderttausende von Befürwortern (bzw. Apologeten) eines „EU“-Staates gegeben hat und weiterhin gibt, tendenziell mit dem Ziel eines zentralistischen Gebildes, angelehnt mehr an die UdSSR als an die USA. Auch das Römische Imperium dient teilweise als Vorbild. Diese Personen, die in den meisten Parteien sehr prominent vertreten waren und sind, aber auch in vielen anderen Organisationen und zu fast 100% in der „EU“-Funktionärsschicht, haben diese Agenda z.T. offen, z.T. verdeckt vorangetrieben. Insbesondere haben sie bestimmte ihrer Wünsche als Tatsachen hingestellt und entsprechendes auch in die offiziellen Dokumente, z.B. die „EU“-Verträge oder eben das Grundgesetz, hineingetextet. Hierbei wurde sehr geschickt vorgegangen, so dass den normalen Bürgern, die sich nicht näher mit der Materie befasst haben, in vielen Fällen eine rechtliche Situation vorgetäuscht wird, die es so gar nicht gibt.

Ein Beispiel hierfür ist das Konzept einer „EU“-Staatsbürgerschaft (Unionsstaatsbürgerschaft). Der Begriff der Staatsbürgerschaft ist für normale Staaten gut definiert. Für die „EU“ zwar auch, aber irreführenderweise mit einer komplett anderen Bedeutung, nämlich nur im Sinne von „hat die Staatsbürgerschaft eines „EU“-Vertragsstaates“, ohne jede eigenständige, rechtliche Bedeutung (es ist nur ein Synonym für diesen Sachverhalt). Die „EU“-Staat-Befürworter aber suggerieren, es gäbe eine solche „EU“-Staatsbürgerschaft analog zu beispielsweise einer Staatsbürgerschaft der USA. Dem ist aber nicht so.

Aufbauend auf dieser als Tatsache hingestellten Fiktion wurden / werden dann im Laufe der Zeit immer mehr Folgerungen daraus gezogen und weitere Forderungen aufgestellt. Aktuell wird beispielsweise von einigen gefordert, diese angebliche „EU“-Staatsbürgerschaft solle allen nicht-„EU“-Staatsbürgern verliehen werden nach 5 Jahren Anwesenheit in den „EU“-Vertragsstaaten (!) und zwar völlig unabhängig davon, ob auch nur ein „EU“-Vertragsstaat ihnen eine Staatsbürgerschaft verleiht (!).
Ein weiteres Beispiel ist der Begriff der „Union“. Dieser suggeriert mehr, als rechtlich legitim vereinbart wurde, er impliziert insbesondere ein eigenes Rechtssubjekt im völkerrechtlichen Sinne, etwas in dem Sinne wie es bei den „United States of America“ der Fall ist. Die „EU“ ist aber gerade dies nicht, sondern letztlich nichts weiter als eine Reihe von Staaten, die vereinbart haben, einige Dinge kooperativ zu regeln.

Und zu guter Letzt noch ein Beispiel, diesmal ein „Urteil“ des „EUGH“ selbst, aus dem Jahre 1963, in dem es einfach mal so, ohne über die notwendige rechtliche Kompetenz zu verfügen, „festlegt“ hat, dass es ein eigenständiges „EU-Recht“ gäbe, unabhängig von den Rechtsordnungen der Einzelstaaten (und diesen natürlich übergeordnet). Aus verschiedenen Gründen ist dies nicht der Fall, einer der Gründe wurde im obigen Abschnitt über die Rechtsnormenhierarchie bereits aufgeführt.
Einen derartigen Wahnsinn (und anders kann man es nicht einklassifizieren) – und damit sind nicht nur diese Beispiele, sondern der Gesamtkontext gemeint – hat es wohl in der ganzen Menschheitsgeschichte noch nie gegeben und gibt es auch nirgendwo sonst auf der Welt.

Derartiges ist nur möglich durch die nicht-Befassung der meisten Menschen, auch in den Parteien, mit diesen Themen sowie durch die scheinbar relative Ferne der meisten „EU“-Player in Brüssel / Straßburg sowie in den Hauptstädten der „EU“-Vertragsstaaten. Begünstigt wurde es auch durch die – noch – relativ geringen Zahlungen an die „EU“ (wobei via Euro-Geldsystemmechanismen pro Jahr hunderte Milliarden Euro im Ergebnis umverteilt werden, was aber vielen gar nicht bewusst ist) und durch die Verschleierung der de facto Zerstörung der lokalen, staatlichen Rechtsordnungen durch Einbindung und Mitwirkung der lokalen Parlamente und Gerichte. Von fast allen Beteiligten, Medien, diversen Organisationen wird alles als legal, notwendig, richtig, selbstverständlich etc. hingestellt.

Ebenfalls von sehr großer Bedeutung ist, dass sich alle diese Personen und Organisationen (man kann sie zusammenfassend als Linkssyndikat bezeichnen) gegenseitig stützen, gegenseitig bestätigen, gegenseitig Gelder zuspielen etc. Z.B. werden „Institute“ von der „EU“ oder anderen „EU“-freundlichen Playern gefördert, die dann sich ihrerseits erkenntlich zeigen durch das Aufstellen von Forderungen, die den Interessen der Geldverteiler dienen. Bzgl. des Bundesverfassungsgerichtes kann man feststellen, dass die Richter – entgegen dem Grundprinzip der Gewaltenteilung – von den Politikern gewählt werden, die sie kontrollieren sollen – entgegen auch dem Grundprinzip des Verbots von Entscheidungen Befangener. (Ein korrektes Verfahren, die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes, des Bundesverfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften, der Bundesrechnungshöfe etc. zu bestimmen, wäre entweder die direkte Wahl durch die Wahlbürger oder durch die direkte Wahl von Mitgliedern eines von den Parlamenten separaten Wahlgremiums, welches nur hierfür zuständig wäre und von den Parlamenten und Parteien unabhängig und nicht mit diesen verbunden wäre).

Unterm Strich muss man konstatieren, dass seit Jahrzehnten mit Steuerzahlergeldern eine Parallelwelt angetrieben worden ist, die keinen erkennbaren Bezug zur rechtlichen und sonstigen Realität in den „EU“-Vertragsstaaten hat, die von Personen und Organisationen bevölkert ist, deren Eigeninteresse meist deutlich erkennbar im Mittelpunkt eines großen Teil ihres Handelns steht (Ziel „Funktionärsparadies“), die herbeigesehnte, imaginierte fake-rechtliche Konstrukte auf dem Papier erschaffen haben, die in krassem Widerspruch zu den Rechtsordnungen der Einzelstaaten sowie zu den Grundwerten und Grundprinzipien (z.B. Gewaltenteilung, Verbot von Entscheidungen Befangener) der Freiheitlichen Grundordnung, der Grundordnung der Freiheitlichen Gesellschaften und insbesondere Europas, stehen.

Aber das ist nicht das Hauptthema dieses Artikels, deshalb werden diese Themen hier nur kurz zur Erläuterung angerissen.

Was jetzt getan werden müsste

Die Zeit ist überreif, den Stecker zu ziehen, alle illegitimen und damit nichtigen Organisationen, Prozesse und Verträge rückwirkend für nichtig und aufgelöst zu erklären und die durchaus berechtigte Grundthematik, eventuell doch bestimmte Themenkreise kooperativ anzugehen, von Grund auf, auf der Basis grundlegender Überlegungen, geschichtlicher Erfahrungen und Grundprinzipien zu durchdenken. Die bisherigen Player und Apologeten eines „EU“-Staates haben sich dabei in vielen Fällen bzw. weitgehend dermaßen zentralistisch und funktionärsorientiert erwiesen und haben dabei gleichzeitig in einem erheblichen Maße zentrale Grundwerte und Grundprinzipien der Freiheitlichen Gesellschaften mit Füßen getreten sowie eine Vielzahl von hochrelevanten Aspekten mehr oder minder komplett ignoriert, waren in vielen Fällen komplett unredlich etc. etc., so dass von deren Seite nichts für die Bürger Positives oder Konstruktives zu erwarten ist. Sie haben sich praktisch vollständig disqualifiziert.

Diese Debatte muss daher vielmehr von Bürgern, für Bürger, geführt werden. Und nicht von Funktionären für Funktionäre, wie das bisher der Fall war und ist.
Als Einstieg in die zu führenden Debatten soll im Folgenden kurz angerissen werden, welche Anforderungen an eine eventuelle kooperative Rechtssetzung mit anderen Staaten im Einklang mit der Deutschen Rechtsordnung möglich wären (eigentlich ein Thema für eine eigene Abhandlung).

Was an kooperativer Rechtssetzung und Gerichtsbarkeit mit anderen Staaten möglich wäre

Im Kern müssen die Anforderungen der Deutschen Rechtsordnung ohne jede Einschränkung strikt eingehalten werden. Für die Rechtssetzung bedeutet dies, dass alle eventuellen Gesetze, die in Deutschland und in anderen „EU“-Vertragsstaaten gleichzeitig Gültigkeit erlangen sollen, einen Gesetzgebungsprozess durchlaufen müssen, der dem Deutschen entspricht. Konsultationen und Debatten mit Parlamentariern anderer „EU“-Vertragsstaaten wären also sehr wohl zulässig (und könnten durchaus punktuell etwas frischen Wind mit einbringen), aber es müssen alle Debatten umfassend auch in der Deutschen Öffentlichkeit stattfinden (und nicht hinter verschlossenen Türen irgendwo in Brüssel und Straßburg). Insbesondere wäre ein Abnicken von maßgeblich woanders erarbeiteten Vorlagen vollständig ausgeschlossen. Die Inkraftsetzung würde ausschließlich, wie bei sonstigen Deutschen Gesetzen auch, durch den Bundestag stattfinden, bzw. in den Landtagen. Ein „EU“-Parlament gäbe es nicht, dafür aber durchaus gemeinsame Arbeitssitzungen mit Parlamentariern verschiedener Staaten.

Ein solch zusammen mit Parlamentariern verschiedener Staaten erarbeitetes Gesetz tritt nur in Kraft, wenn es im entsprechenden Deutschen Parlament beschlossen wird (meist also der Bundestag, aber auch die Landtage sind denkbar); kommt die notwendige Mehrheit nicht zustande, so entfaltet es keine Rechtswirksamkeit in Deutschland. Andere Staaten würden es wohl genauso handhaben. Mit anderen Worten, solche Gesetze würden nur dort gültig sein, wo sie lokal in Kraft gesetzt wurden. Es gäbe keine Möglichkeit einer Fremdherrschaft durch Mehrheitsentscheide, deren Mehrheit aus anderen Ländern käme. Die Souveränität wäre damit vollständig gewahrt. (Genaugenommen ist jede Entscheidung unzulässig, an der auch nur ein nicht-Deutscher Staatsbürger teilnimmt.)

Noch besser wäre eine Inkraftsetzung ausschließlich durch lokale Volksentscheide mit hohen Quoren, z.B. 75%. Dies würde auch dazu führen, dass sich alle an der Ausarbeitung von Rechtsnormen Beteiligten vorher sehr viel genauer als bisher mit den Themen und den Interessen der Bürger wirklich befassen würden (siehe also Vorbild die Schweiz, bei der immerhin im Nachhinein ein Referendum möglich ist).
Vorher müssten sich die Staatsbürger der entsprechenden Staaten aber erst einmal darüber im Klaren werden, für welche Themenbereiche überhaupt eine Rechtssetzungskooperation mit anderen Staaten einen echten Sinn ergibt (z.B. Kfz-Zulassungsvorschriften); eine extrem komplexe Debatte, die noch gar nicht wirklich begonnen wurde.

Am besten und am klarsten würde dies geregelt werden, wenn im Grundgesetz explizit geregelt wäre, dass es als Standardfall keine kooperative Gesetzgebung gibt, außer das Parlament wird für jeweils einen konkreten Einzelfall durch Volksentscheid dazu ermächtigt, entsprechende Verhandlungen zu führen.

Das Thema der Gerichtsbarkeit ist etwas anders gelagert; die Problematik entspricht der von anderen internationalen Gerichthöfen bzw. Forderungen zur Einrichtung solcher. Im Gegensatz zur Gesetzgebung, die, wie eben skizziert, auf rein innerstaatliche Entscheidungsmechanismen aufbauen kann, besteht hier ein Wunsch nach einer verbindlichen Entscheidung, die rechtswirksam gegen jeden teilnehmenden Staat durchgesetzt wird. Das Problem ist: Es ist weltweit keine rechtliche Konstruktion bekannt, die diesen Wunsch Realität werden lassen kann, ohne gleichzeitig in Kollision / in Widerspruch mit dem Prinzip der staatlichen Souveränität zu geraten.

Würde man für internationale Verträge nur jeweils innerstaatliche Gerichte einrichten, würde damit das Souveränitätsproblem nur jeweils für den Staat gelöst sein, dessen Gericht angerufen wird, nicht aber für den Staat, der gegebenenfalls verurteilt werden würde vom Gericht eines anderen Staates; auch könnten dadurch massive politische Spannungen ausgelöst werden.

Ein weiteres Problem ist die Frage, welche Rechtsordnung angewendet werden soll? Denn eine Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit besteht nicht nur aus einem internationalen Vertrag, sondern umfasst sehr viel mehr, darunter auch Unkodifiziertes, z.B. die FDGO, sowie Rechtstraditionen. Beispielsweise mag es in einem Staat eine andere Bewertung der Handlungsmöglichkeiten der Exekutive geben als in einem anderen, wo die Regelgebundenheit höher gewichtet wird.
Folgende Konstruktion wäre aber denkbar, sie greift zwar auch etwas in die Souveränität ein und übt unter bestimmten Umständen Zwang auf die Bürger eines Staates aus, aber in einem noch vertretbaren Maße:

Es wird (u.U. Fall-weise) eine Rechtssituationsbewertungskommission eingerichtet mit Mitgliedern, die aus den obersten Gerichten der Staaten, deren Bürger am Streit beteiligten sind, entsandt werden; es können auch weitere Mitglieder aus anderen Staaten berufen werden, sofern sich die beteiligten Staaten einigen. Diese Kommission enthält das Mandat und die Befugnis, Zeugen zu laden, Durchsuchungen anzuordnen und eine rechtliche Bewertung zu erstellen; es ist auch eine eher klassische Aufteilung von a la Staatsanwaltschaft / Anklage, Verteidigung und Kommission denkbar. Können sich die Kommissionsmitglieder nicht einigen, gibt es mehr als eine rechtliche Bewertung. Es wird aber kein Urteil gefällt und auch keines durchgesetzt.

Die Legislative, typischerweise also das Parlament, kann aber entscheiden, einer der Bewertungen zu folgen (ggf. in einer Variante), außer das eigene oberste Gericht widerspricht. Damit wird diese entsprechende Entscheidung auch genau auf der Ebene getroffen, die auch den entsprechenden internationalen Vertrag geschlossen hat.

Diese Gesamtthematik ist allerdings sehr grundlegender und komplexer Natur und kann daher hier nicht umfassend behandelt werden; das Beispiel ist nur eines von weiteren Denkbaren.

Ergänzend zur Ausgangsfrage kann also zusammenfassend festgestellt werden, dass es durchaus möglich ist, kooperativ und sinnvoll bestimmte Themenkreise mit anderen Staaten rechtlich zu lösen, zum allseitigen Nutzen. Und zwar ohne dass es einen zentralistischen, weitgehend anonymen „EU“-Staat mitsamt überbordenden, bürgerentkoppelten und herrschsüchtigen Funktionärsparadies gibt.

Es geht deutlich besser. Um Größenordnungen besser. Aber die Debatten darüber müssen erst noch im Detail geführt werden.


Bryan Hayes (geb. 1967 in Frankfurt am Main, irisch / deutsch) befasste sich zu Schulzeiten intensiv mit Softwareentwicklung und arbeitet nach komplementären Studienjahren (Betriebswirtschaft) in St. Gallen und Hamburg als Entwickler und Manager in Technologieunternehmen, aktuell als Senior Software Architekt in der IT-Branche. Seit gut 10 Jahren gilt sein besonderes Interesse der Frage, wie eine Grundordnung konzipiert sein muss, damit Menschen auf Dauer friedlich und gedeihlich auf einem Territorium zusammenleben können.


Darf Frau Vestager den deutschen Autobauern drohen?

Dissident Bukowski: Die EU-Kommission ähnelt dem sowjetischen Politbüro

Vom UN-Migrationspakt über die EU auf die ganze UNO schauen

Unterstützung
oder

Kommentare ( 45 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

45 Comments
neuste
älteste beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen
Der Ketzer
5 Jahre her

Ein sehr interessantes Thema. Danke dafür! Ich hätte da noch kleine Ergänzungen: Bei der Aufzählung der Machtorgane sollte die Erläuterung der Exekutive (vollziehende Gewalt) um die Begriffe „Regierung/en (Bund, Länder)“ ergänzt werden. Für den juristischen Laien hört sich „vollziehende Gewalt“ vielleicht zu sehr nach „Justizvollzug“ an, der aber nur einen kleinen Teil derselben darstellt. Wichtig wäre aus meiner Sicht noch eine Aufzählung aus § 4 Absatz 2 des Bunderverfassungsschutzgesetzes im Hinblick auf die Konkretisierung der FDGO. Es handelt sich zwar um ein nachrangiges Gesetz, hat aber im Hinblick auf politische (Oppositions-)Parteien eine erhebliche Bedeutung: (2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im… Mehr

Sonnenschein
5 Jahre her

Danke Herr Hayes. Schön auseinander klamüsert für Laien –> wie mich. Also hieße es im Abschluss, dass all die Gesetze die EuGH beschlossen hat letztlich keine Wirksamkeit haben?! Das wäre gut, wenn sich der politische Wind dreht um diese abzusetzen. Des Weiteren stellt sich die Frage, warum so wenig juristisch Befähigte bisher dagegen angehen oder die Thematik mal aufs Trapez bringen? Viele große Unternehmen z.Bsp. beschäftigen ja Top-Anwälte und kassieren Urteile von denen sie not amused sind.

CIVIS
5 Jahre her

Fest steht, dass inzwischen gegen jede Menge formelles und materielles deutsches Recht und Gesetz als auch EU-Recht verstoßen wird, und das andauernd bis zum heutigen Tage (Einreiserecht, Aufenthaltsrecht, Abschiebebestimmungen, Asylrecht, Dublinbestimmungen, u.s.w.). Fest steht auch, dass deutsche Gerichte (… insb. das BVerfG), wenn sie keine Möglichkeiten mehr sehen, deutsches Recht zu verdrehen, umzudeuten oder gar zu verneinen, dass diese Gerichte dann in letzter Not den EUGH anrufen. Und dieser findet dann immer einen Dreh und eine Möglichkeit, unter Anwendung von zweifelhaftem EU-Recht, bis notfalls hin zur UN-Menschenrechtscharta, eine für Gutdeutschland angenehme Entscheidung zu treffen. Wobei ich persönlich in keiner noch… Mehr

Bernhard F.
5 Jahre her

Das mag Alles wahr und richtig sein. Und bleibt eben trotzdem nur eine Meinung unter vielen. An der Frage „Übertragung von Hoheitsrechten“ haben sich bei der Ausgestaltung des EUGH Divisionen von Staatsrechtlern abgearbeitet. Soll ich jetzt in eine Diskussion einsteigen, für die mir jegliche Qualifikation fehlt und die ich mir in diesem Leben auch nicht mehr aneignen kann? Daher nehme ich es einfach als gegeben hin, daß sich die EU-Staaten (und deren angehörigen Bürger) freiwilliger Weise als höchster Rechtsinstanz einem Urteil des EUGH unterwerfen. Wie immer ich auch zur EU und deren Herleitung stehen mag. Sehr gut verstehen kann ich,… Mehr

Bernhard F.
5 Jahre her
Antworten an  Bernhard F.

Der Thread ist zwar so gut wie tot, es wird wohl kaum noch Einer zur Kenntnis nehmen, was ich hier von mir gebe. 😉 Kommt ein wenig spät, Ihr Einwand. Der EUGH wurde bereits 1952 ins Leben gerufen. Da siegt für mich ganz einfach die Macht des Faktischen. Herr, oder wer auch immer, gib mir Kraft, Dinge zu akzeptieren, die ich nicht ändern kann. Gib mir die Stärke, Dinge zu ändern, die ich nicht akzeptieren kann. Und gibt mir die Weisheit, das Eine vom Anderen unterscheiden zu können. Tut mir leid, Herr Hayes, Ihren Kampf gegen den EUGH werden Sie… Mehr

Anna Athena
5 Jahre her
Antworten an  Bernhard F.

@Bernhard F. Mit Ihrer passiven, sich den, vermeintlich „höheren Mächten“ ergebenden Einstellung sind Sie leider nicht allein. Und gerade diese Einstellung scheint mir ein großes Problem dieses Landes zu sein. Herr Hayes traut sich noch zum Glück selbständig zu denken, sein Hintergrundwissen abzurufen, zu assoziieren und logische Schlußfolgerungen daraus zu ziehen. Ziemlich miesepetrig – Ihr Kommentar, wie ich finde. Warum soll so eine Diskussion im Keim erstickt werden? Ist das Denken schon verboten? „Am Anfang war das Wort“ – wie es heißt. Sollte man sich einfach nur noch bereitwillig fügen? Mit solcher Einstellung ist ein Fiasko vorprogrammiert. Ich persönlich, bin… Mehr

maru
5 Jahre her
Antworten an  Bernhard F.

So argumentiert nur jemand aus der schlafenden Schafherde, der darauf pocht, lieber ungestört weiterzuschlafen.
Genau aus solchen Leuten wie Sie rekrutiert sich das MITLÄUFERTUM in Deutschland.

maru
5 Jahre her
Antworten an  Bernhard F.

Das habe ich beim Lesen auch so empfunden. Man muss an die fragwürdigen „Rechts“Konstruktionen den EUGH keine Gedanken verschwenden, sondern kann sie allesamt als gegen das Souveränitäts-Prinzip verstossend in einem einzigen Aufwasch vom Tisch räumen.

Del. Delos
4 Jahre her
Antworten an  Bernhard F.

Genau DAS ist es, was auch ich beim Lesen dachte… WENN wir endlich mal andere Machtverhältnisse in Deutschland haben werden, dann wird es auf Basis der logischen Überlegungen von (z.B.) Herrn Hayes recht unkompliziert, die Sache zu beenden und etwas zu schaffen, das demokratisch ist, das zu unserem GG passt und das wir alle WOLLEN. Ich bin regelrecht erleichtert und danke Herrn Hayes für diesen ganz WUNDERBAREN Artikel, den ich leider erst sehr spät und auch nur durch einen Zufall (ein Kommentator äußerte sich kürzlich in einem anderen Artikel so positiv darüber, dass ich neugierig wurde) entdeckte. TAUSEND DANKESCHÖNS!

RUEDI
5 Jahre her

Dann lasst uns auf der Plattform Tichy öffentlich eine NEUE VERFASSUNG schreiben. Ich fange schon mal an: 1. Volksentscheide in allen Fragen, die Souveränität und Integrität Deutschlands betreffend oder diese beschädigen. 2. Freistellung der Schuld des (hier lebenden) Deutschen Volkes für VERGANGENES Unrecht nach zwei Generationen -im Sinne Gleichberechtigter unter Gleichen in der Völkergemeinschaft zu sein. 3. Volksgesetzgebung und Gesetzesabschaffende Volksinitiativen ( im Sinne „Dialog 2015“ von Reiko Beil – unbedingt lesen ) Den Link ergänze ich hier später. 4. Direktwahl Bundespräsident – Voraussetzung KEINE Parteizugehörigkeit, auch frühere. ( Um „wählbar zu werden“ sind ja schon Bürgermeister aus der SPD… Mehr

Ursula Schneider
5 Jahre her

Ich bin etwas enttäuscht darüber, wie defensiv und resignierend dieser sensationelle Artikel von Bryan Hayes hier diskutiert wird. Er sollte ein Fanal zum Kampf sein gegen diesen schleichenden, unaufhaltsamen Souveränitätsverlust nicht nur unseres Landes, sondern aller EU-Mitgliedstaaten durch Institutionen, die dazu gar nicht legitimiert sind. Sind die Bürger ein einziges Mal dazu befragt worden, ob sie überhaupt einen europäischen Zentralstaat wollen? Befürworten sie mehrheitlich, dass ständig weitere Kompetenzen und Hoheitsrechte an supranationale Einrichtungen gehen, die ein deutliches Demokratiedefizit aufweisen und völlig undurchschaubar sind? Möchten sie, dass der Nationalstaat letztendlich abgeschafft wird? Ich denke nein. Doch wer aufgibt, hat bekanntlich schon… Mehr

Hummel
5 Jahre her
Antworten an  Ursula Schneider

Die geplante EU-Verfassung wurde 2005 zur Abstimmung gebracht. In manchen Ländern gab es sogar eine Volksabstimmung. Franzosen und Niederländer sprachen sich mehrheitlich dagegen aus. In Spanien sprach sich die Mehrheit der Wahlberechtigten zwar dafür aus, allerdings bei einer Wahlbeteiligung von gerade mal 42 %. Das ist alles sehr mager. Die EU-Verfassung konnte deshalb nicht in Kraft treten. Seither versucht man, die EU-Herrschaft über die Hintertür einzuführen. Ich bin mir sicher, außerhalb Deutschlands ist die Entzauberung der EU schon viel weiter fortgeschritten. Die obrigkeitshörigen Deutschen dürften neben den Luxemburgern heute mit weitem Abstand die fanatischsten EU-Gläubigen sein. Es gibt wohl kein… Mehr

Sonja Dengler
5 Jahre her
Antworten an  Ursula Schneider

Ich habe an den EUGH geschrieben: an alle Richter und Generalanwälte. Darin habe ich bemängelt, dass sie illegitime „Urteile“ fällen und sie daran erinnert, dass sie als Juristen sämtlich von politischen Machthaber eingesetzt sind, also keine Neutralität besitzen und im übrigen ausschließlich für die Einhaltung von Verträgen zwischen den EU-Mitglieds- starten zuständig sind. Trotzdem heben sie die Gewaltenteilung auf, indem sie sich auf Gebieten tummeln, die ihnen gar nicht unterstehen.
Habe prompt Antworten bekommen: erst eine dann nochmal eine und der Inhalt ist hochinteressant.
Nun überlege ich, ob man damit juristisch gegen diese Leute vorgehen kann

Ursula Schneider
5 Jahre her
Antworten an  Sonja Dengler

Wie lauteten denn die Antworten, liebe Frau Dengler? Das interessiert uns natürlich brennend!

Sonja Dengler
5 Jahre her
Antworten an  Ursula Schneider

na, ich habe nun schriftlich vom EUGH, dass deren Members tatsächlich NUR und ausschließlich für Prüfungen juristischer Vorgänge zwischen den einzelnen EU-Mitgliedern zuständig sind, für nichts anderes. Trotzdem sind uns ja sehr viele „Urteile“ bekannt, mit denen sie sich auf fremden Gebieten tummeln bzw. für die sie vermutlich Aufträge ihrer jeweiligen politischen Kaste erhielten. Ausserdem wurde mir geraten, mit einen Rechtsanwalt zu nehmen und zu klagen, damit sie den Vorgang bearbeiten können. Besonders diese Aussage finde ich lustig, denn ich habe ihnen ja vorgehalten, dass sie die Gewaltenteilung aufheben usw. Das überlege ich nun, wie ich das machen könnte. Aber… Mehr

maru
5 Jahre her
Antworten an  Sonja Dengler

können Sie das Anschreiben und die Antworten darauf nicht veröffentlichen?

taxilemi
4 Jahre her
Antworten an  Sonja Dengler

Vielleicht findet sich die Antwort in diesem Bericht zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte „NGOS AND THE JUDGES OF THE ECHR, 2009 – 2019“ vom The European Centre for Law and Justice, ebenfalls eine NGO. Dort wird behauptet, daß mindestens 22 der 100 ständigen Richter ehemalige Vertreter oder Mitarbeiter von sieben NGOs sind, die vor dem Gerichtshof sehr aktiv sind. Zwölf Richter seien mit der Open Society Foundation verbunden, sieben mit den Helsinki Committees, fünf mit der International Commission of Jurists, drei mit Amnesty International und je einer mit Human Rights Watch, Interights und dem A.I.R.E.-Centre. Vielleicht lassen sich auch Abhängigkeiten… Mehr

Anna Athena
5 Jahre her
Antworten an  Ursula Schneider

Da haben Sie vollkommen recht mit „defensiv“ und „resignativ“. Das ist wohl das deutsche Problem. Leidenschaft und Feuer für die Sache – Fehlanzeige.

schwarzseher
5 Jahre her

Als Nichtjurist fehlt mir natürlich das juristische Fachwissen zur Beurteilung des hier Beschriebenen, das mich allerdings sehr überzeugt. Nur wird auch der Nachweis der Anmaßungen und der Nichtzuständigkeit des “ EUGH “ nichts ändern, da Gesetze und Verträge in den vergangenen Jahren wiederholt ohne Konsequenzen mißachtet und gebrochen wurden. Oberhalb der Regierungen gibt es keine Instanzen mehr, die regierungsunabhängig urteilen und schon gar keine Exekutive, die die Verfehlungen ahndet. Inzwischen herrschen auch in der EU schon fast türkische Verhältnisse, was zur Zeit in Frankreich gut zu beobachten ist. In Deutschland auch, aber die Deutschen lassen es sich gefallen, das ist… Mehr

IJ
5 Jahre her

Die fehlende demokratische Legitimation ist der Hauptgrund, warum ich die EU-Kommission, den EuGH, die EIB sowie weitere EU-Institutionen kategorisch ablehne. Die skandalöseste Anmassung von Macht und Rechtssprechungskompetenz findet sich jedoch ohne Frage beim EuGH.

Max Wilde
5 Jahre her

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem ausgührlichen Lissabon Urteil sehr klar dargelegt, dass das Grundgesetz die weitere Abgabe von Souveränität über Lissabon hinaus an die EU nicht mehr trägt und dass Deutschland ausufernde Rechtsakte von EU Intitutionen für sich nicht beachten dürfe. Falls in einem gegen ultra vires Handlungen der EU keine Abhilfe möglich wäre, müsse Deutschland im schlimmsten Fall die EU verlassen. Allerdings sei die heutige Situation in der EU, auch mit ihrem Demokratiedefizit, hinnehmbar, weil es sich bei der EU nur um einen Staatenbund, nicht um einen Bundesstaat handele. Das Verfassungsgericht hat sich dabei selbst als oberste Instanz für… Mehr

FlyingHorse
5 Jahre her
Antworten an  Max Wilde

Lesen Sie den Artikel nochmal. Er beschreibt die Architektur des GG sehr genau. Auch wenn der Allgemein-Jurist – vor allem wenn er Parteigänger ist – nichts davon wissen möchte.

Die Geschichte der modernen Rechtswissenschaften betrachtet – ausgehend der Entstehung in der Lombardei, als die Monarchien am Ende waren, beleuchtet das Verhalten dieser Berufs-Spezies in seiner prostitutionellen Funktion sehr gut.

Jasmin
5 Jahre her
Antworten an  Max Wilde

Max Wilde Sehe ich auch so! Das Problem ist nicht der EUGH, sondern die große Bereitschaft der Politiker, immer mehr Gesetzgebungskompetenz an die EU abzugeben, bzw. sich von der EU immer mehr Vorgaben für die nationale Gesetzgebung machen zu lassen. Schwierig wird es aber dann, wenn, wie es in der jüngsten Zeit geschehen ist, die Politik das Verfassungsgericht oder den Verfassungsschutz mit ihnen genehmen Personen besetzt. Da sehe ich die Gefahr, dass die Politiker dann mit Rückendeckung der Verfassungsrichter hier EU- Recht durchsetzen, dass dann nur noch vom EUGH geprüft wird. Die Kontrolle der Legislative und Exekutive durch die Judikative… Mehr

SuGie
5 Jahre her

Danke! Eine große Erleichterung machte sich beim Lesen dieses Artikels in mir breit, um dann gleich wieder dem niederdrückenden Gedanken zu weichen : ´was nutzt diese Aufklärung, wenn auf das Anführen dieser Gegebenheiten mit schweren Diffamierungen wie Nazi, Europafeind oder Rechtspolulistist zu rechnen ist?‘