Karlsruhe zieht die Notbremse: Die Bundesregierung wollte Aufnahmezusagen für Afghanen pauschal streichen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt stattdessen eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls.
picture alliance/dpa | Uli Deck
Die Bundesregierung wollte einen klaren Schnitt ziehen. Nach dem Regierungswechsel sollten die freiwilligen Aufnahmeprogramme für Afghanen weitgehend beendet werden. Doch das Bundesverfassungsgericht macht nun deutlich: Auch ein politischer Kurswechsel entbindet den Staat nicht davon, rechtsstaatliche Maßstäbe einzuhalten.
Auslöser ist der Fall einer afghanischen Mutter und ihrer zwei minderjährigen Söhne. Die Familie hatte gegen die Aufhebung ihrer Aufnahmezusage geklagt und nun vor dem Bundesverfassungsgericht einen Erfolg erzielt. Die Karlsruher Richter erklärten in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss, dass die Ablehnung der Visa auf Grundlage einer sogenannten Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums gegen das Willkürverbot verstößt.
Die Richter stellen klar: Deutschland durfte die Aufnahmeprogramme nicht schlicht mit einem Federstrich außer Kraft setzen. Vielmehr müssen die Behörden in jedem einzelnen Fall die persönlichen Umstände des betroffenen Ausländers zur Kenntnis nehmen und in ihre Entscheidung einbeziehen. Der Einzelfall bleibt auch dann maßgeblich, wenn die politische Linie geändert wird.
Die Klägerin hatte bereits 2021 eine Aufnahmezusage über die sogenannte Menschenrechtsliste erhalten. Nach der Machtübernahme der islamistischen Taliban machte sie geltend, aufgrund ihres früheren gesellschaftlichen Engagements in Afghanistan gefährdet zu sein. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums erfolgten über diese Menschenrechtsliste bislang 6.997 Einreisen nach Deutschland.
Nach der Bundestagswahl im vergangenen Jahr änderte die neue Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz ihren Kurs. Die freiwilligen Aufnahmeprogramme sollten nach Möglichkeit beendet werden. Im Dezember erklärte das Bundesinnenministerium deshalb die bereits erteilten Aufnahmezusagen pauschal für ungültig und erloschen. Von dieser Entscheidung war auch die Klägerin betroffen.
Das Bundesverfassungsgericht setzt dieser Vorgehensweise nun rechtsstaatliche Grenzen. Nach Auffassung der Richter genügt die pauschale Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums den Anforderungen des Willkürverbots nicht. Der Bund verfüge zwar über einen weiten Entscheidungsspielraum. In einem Rechtsstaat sei dieser Spielraum jedoch niemals grenzenlos. Auch bei einer grundlegenden politischen Kursänderung müsse jeder einzelne Fall unter Berücksichtigung der individuellen Belange geprüft werden.
Der Beschluss bedeutet damit keine Verpflichtung, sämtliche Aufnahmezusagen aufrechtzuerhalten. Er bedeutet jedoch, dass pauschale Entscheidungen ohne Prüfung des jeweiligen Einzelfalls mit den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar sind.



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