Wie der Bundesnachrichtendienst sein Personal säubern will

Der Bundesnachrichtendienst wollte einen konservativen Spitzenbeamten mit fragwürdigen Zeugen und rechtswidrigen Methoden aus dem Dienst drängen. Das Bundesverwaltungsgericht stoppte die Säuberungsaktion und bescheinigte dem Geheimdienst schwere Verstöße.

picture alliance/dpa | Kay Nietfeld

Man muss lange suchen, will man Belege für die Tüchtigkeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) finden. Klar, Erfolge und Misserfolge werden unter der Decke gehalten. Flops des BND landen allenfalls im Kanzleramt, dem die Geheimdienste unterstellt sind, oder im Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr). Letzteres besteht derzeit aus nur sechs Bundestagsabgeordneten (3-mal CDU/CSU, 2-mal SPD, 1-mal Grüne). Die gesetzlich vorgesehene Soll-Stärke liegt eigentlich bei neun Mitgliedern. Die der AfD und der Fraktion Die Linke zustehenden Sitze sind derzeit unbesetzt, da die jeweiligen Wahlvorschläge im Bundestag nicht die erforderliche absolute Mehrheit erhielten.

Wie auch immer: Heldentaten des BND wurden in jüngster Zeit nicht bekannt, Wenn in Deutschland das eine oder andere Mal ein Anschlag vereitelt werden konnte, dann deshalb, weil ausländische Nachrichtendienste die Deutschen alarmiert hatten.

BND scheitert mit dem Versuch einer personellen Säuberung

Nun hat der BND intern einen riesigen Skandal produziert. Im Zuge einer Art Säuberungsaktion hat er einen markant konservativen Mitarbeiter durch einen linken, eigenen BND-Mitarbeiter bespitzeln lassen und ans Messer liefern wollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesem Treiben innerhalb des BND einen Riegel vorgeschoben und dem BND auf 15 Seiten eine gewaltige Klatsche verpasst (AZ: 2 A 7.25). Öffentlich wurde davon bislang keine Notiz genommen; die „Junge Freiheit“ hat nun als erste Zeitung darüber berichtet.

Hintergrund: Der inkriminierte, denunzierte Beamte O. (54) sollte nach 23 BND-Jahren aus dem Beamtenverhältnis fliegen. Nach eigener Aussage vor Gericht hat er einen kroatischen Migrationshintergrund, sein Urgroßvater soll mitsamt seiner Familie in einem Konzentrationslager aufgrund seines Widerstands gegen den Nationalsozialismus ermordet worden sein. O. war von 2013 bis 2021 im Ausland eingesetzt, auch in Ländern „mit besonderen Gefährdungslagen“, wie das Gericht schreibt: in Afghanistan, Nordkorea, Kuba, Syrien, der Iran, Russland oder China. O.s dienstliche Beurteilung sind vom Feinsten, 2023 bekam er die Bestnote.

Als O. 2021 aus dem Auslandseinsatz zurückkommt, wird er kommissarischer „Sachgebietsleiter“. Offenbar im „Bereich Informationsbeschaffung Rechtsextremismus“. Dort soll er sich, Denunziationen zufolge, rechtsextrem betätigt haben. Sogar von Hitlergrüßen ist die Rede. Das notiert offenbar seit 2021 ein ihm unterstellter Regierungsinspektor („Zeuge D.“) – elf Seiten lang. Zeuge D. ist das Gegenstück zu O.: ein junger Mann mit schulterlangen Haaren und Vollbart, grün-alternativer, stets politisch-korrekter Haltung.

Am 24. Januar 2026 untersagt der BND dem Beamten O. mit sofortiger Wirkung auf Basis von Rechtsextremismusvorwürfen und Aussagen zu sexuellen Belästigungen die Führung der Dienstgeschäfte. Das Gericht schreibt dazu, Schubert sei „öffentlichkeitswirksam vor den Augen seiner Kollegen“ abgeführt worden, „obwohl er zu keinem Zeitpunkt vorläufig des Dienstes enthoben war“. Konkret hatte das Gericht erfasst: „In der Einleitungsverfügung wurden drei Sachverhalte benannt: grenzüberschreitendes Verhalten während einer Weihnachtsfeier, grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber dem Zeugen D. und rassistische Äußerungen und Gesten sowie sexistische Äußerungen.“

Mit im Spiel innerhalb des BND eine „Ermittlungsführerin“: Sie will Zeugenaussagen von Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Personen einholen. Ohne Beisein von O. Der reicht einen Befangenheitsantrag gegen die „Ermittlungsführerin“ ein, der abgelehnt wird. Schon das alles ist rechtswidrig, wie das Gericht schreibt. „Durch den pauschalen Ausschluss des Beklagten von sämtlichen Zeugenvernehmungen“ habe der BND „gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Beweisteilhaberecht“ verstoßen, heißt es im Urteil.

Das Gericht weiter: Der Befangenheitsantrag gegen die „Ermittlungsführerin“ sei „zu Unrecht abgelehnt“ worden. Das Gericht dazu weiter: „Exemplarisch für den Vorwurf einer einseitigen und selektiven Beweiswürdigung steht der diametral entgegengesetzte Umgang der Ermittlungsführerin mit Belastungszeugen einerseits und möglichen Entlastungszeugen andererseits.“ Zudem seien Aussagen gegen O. selbst bei abweichenden Schilderungen nicht hinterfragt worden.

Fragwürdiger Belastungszeuge

Schließlich hegt das Gericht erhebliche Zweifel am notizenverfassenden Hauptzeugen der innerdienstlichen Anklage. „Dem Hauptbelastungszeugen D. wurden explizit keine Belastungstendenzen oder Denunziationsabsichten attestiert, obwohl er nicht nur, wie von ihm in seiner gerichtlichen Vernehmung bestätigt, konträre weltanschauliche Überzeugungen vertrat, sondern nach Aussage von Kollegen ein angespanntes bis zerrüttetes Verhältnis zum Beklagten hatte“ und „erklärtermaßen das Ziel verfolgte“, über Schubert „belastendes Material“ zu sammeln. „Zeuge D.“ führte nicht nur jahrelang akribisch Buch über O., er gab auch selbst an, von diesem sexuell belästigt worden zu sein. Auf einer Toilette sei er von Schubert am Gesäß berührt worden. Irgendwann 2023.

Unterm Strich hatte das ‚Gericht „generelle Glaubwürdigkeitsbedenken“ beim wichtigsten BND-Zeugen. Gleichwohl attestiert das Gericht O., dass er auf einer Weihnachtsfeier im Jahr 2022 eine Kollegin an der Schulter und am unteren Oberschenkel in Richtung des Knies berührte. Allerdings beschrieb die Frau den Vorfall laut Gericht „eher als alkoholbedingtes Abstützen und weniger als sexuellen Übergriff“. Auch das Umarmen einer anderen Kollegin von hinten und das Streifen ihrer Brust auf derselben Weihnachtsfeier sieht das Gericht als erwiesen an, stellt eine sexuelle Motivation allerdings in Frage, da diese von der Betroffenen in den ersten Vernehmungen durch den BND gar nicht erwähnt worden sei. Unstreitig ist, dass Schubert, der sich gerade von seiner Frau getrennt hatte, an dem Abend „sturzbetrunken“ war.

Strafe: Ein Jahr lang zehnprozentige Kürzung der Bezüge

„Ja, Schubert ist emotional, umarmt schnell mal Menschen, trägt das Herz auf der Zunge und er hat für alles immer einen lockeren Spruch drauf.“ Sagen Kollege von O. Von den behaupteten Hitlergrüßen dagegen bleibt nichts übrig. Auch hier war es vor allem „Zeuge D.“, der versuchte, Schubert zu belasten. Sogar auf einer privaten Geburtstagsfeier soll er den Hitlergruß gezeigt haben. Das Gericht dazu: „Konkrete Details zur Plausibilisierung des örtlich und zeitlich nur allgemein beschriebenen Vorfalls vermochte der Zeuge D. nicht anzugeben.“ Vielmehr habe der Senat erneut den Eindruck gewonnen, dass „Zeuge D.“ ihn wegen unterschiedlicher politischer Auffassungen belasten wollte und es „substanzielle Glaubhaftigkeitszweifel“ gebe. Anhaltspunkte für eine Straftat sieht das Gericht keine.

Nur eines sieht das Gericht als erwiesen an: Schubert soll „die Stimme von Adolf Hitler durch Verwendung eines rollenden ‘R’ imitiert“ haben. Das allerdings, so steht es im Urteil, stellte „ersichtlich eine satirische Einlage dar“, bei der es Schubert „erkennbar um eine Karikatur des NS-Regimes, nicht um dessen Verherrlichung oder Verharmlosung ging“. Für unangemessen halten die Richter dagegen die Nutzung der Wörter „Neger“, „Drecksvolk“ und „Münzjude“ durch O. Alle anderen, ausschließlich von „Zeuge D.“ vorgetragenen Vorwürfe, O. habe darüber hinaus auch Wörter wie „Zigeuner“, „Bimbo“ oder „Muselmann“ benutzt, sieht das Gericht als „nicht erwiesen“, „nicht plausibel“, „nicht erhärtet“ an

Personelle „Säuberungen“ zukünftig noch einfacher?

Am Ende scheitert der BND. Statt einer umgehenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bekommt O. seine Bezüge für ein Jahr um zehn Prozent gekürzt. Für den BND selbst wird das Ganze dennoch zur Blamage. O. sei „gezielt und mehr als zwingend nötig zum Objekt eines Disziplinarverfahrens gemacht worden“, urteilt das Gericht. Dass Schubert „vor den Augen seiner Kollegen ‚abgeführt‘ wurde“, lasse direkt den Schluss zu, der Dienst habe „ein Exempel statuieren, nicht aber individuelles Fehlverhalten sachgerecht erfassen und ahnden“ wollen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar.

O. hatte obendrein Glück, dass sein Fall noch unter das alte Disziplinarrecht des Bundes fiel. Seit dem 1. April 2024 gelten nun neue, von der damaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) eingeführte Regelungen, die gar keine Disziplinarklagen mehr vorsehen, mit denen der Dienstherr Disziplinarmaßnahmen vor Gericht beantragen muss. Das heißt: Die Entfernung O. aus dem Dienst durch eine einfache Verfügung wäre heute ohne aufschiebende Wirkung sofort möglich. Erst dann können sich betroffene Beamte in einem meist Jahre dauernden und teuren Verfahren gegen solche Maßnahmen gerichtlich zur Wehr setzen. Faeser-Nachfolger Dobrindt (CSU) hätte hier etwas zu tun, was eines Rechtsstaates wieder würdig ist.

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Kommentare ( 1 )

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Juri St.
21 Minuten her

Das ist links. Predigen Toleranz und Vielfalt, dulden aber niemanden mit einer anderen Meinung oder einer andern Art zu leben. Die von ihnen so hofierte Migration ist ihr Feigenblatt. Verlogen von den Zehenspitzen bis in die Haare und immer nur auf eigene Vorteile und das eigene Wohl und das Wohl ihnen Nahestehender bedacht. Äußerst unangenehme Charaktere.

Last edited 19 Minuten her by Juri St.