Der Pakt wurde in Anwesenheit von Angela Merkel angenommen. Dazu die Einordnung von Brian Hayes: Die Freiheitliche Grundordnung ist das, was die meisten meinen, wenn sie von „rule of law“, Rechtsstaat“, „Demokratie“ etc. sprechen. Der UN-Migrationspakt widerspricht ihr inhaltlich und prozedural fundamental. Ein Beitrag von Bryan Hayes.
FADEL SENNA/AFP/Getty Images
Bei internationalen Dokumenten oder Verträgen müssen die direkt gewählten Abgeordneten vielmehr selbst, unmittelbar die Verhandlungsführer sein; hier ist Hilfe in Form von Assistenten zulässig, aber die eigentlichen Verhandlungen und die Mitwirkung an der Ausarbeitung müssen von den Abgeordneten selbst geführt bzw. geleistet werden. Zusätzlich ist es erforderlich, dass die Unterhändler öffentlich benannt sind und sowohl der Gesamtheit des Parlaments wie auch den Staatsbürgern regelmäßig Bericht erstatten und Rechenschaft ablegen; die Verhandlungen selbst dürfen aber auch nicht-öffentlich sein, die Zwischenergebnisse dagegen müssen öffentlich sein.
Der Grund für diese Regelung ist, dass eigentlich die Staatsbürger selbst unmittelbar die Akteure sind; aufgrund der mangelnden Praktikabilität ist dies in fast allen Fällen aber nicht durchführbar, daher ist eine Delegation notwendig. Nicht notwendig und fundamental unbegründbar ist dagegen eine Erlaubnis zur Weiterdelegation, denn die dann Agierenden sind den Staatsbürgern im Zweifelsfall nicht bekannt, deren Interessen, Wissensstände und Urteilsvermögen ebenfalls nicht. Bei derartig zentralen Fragen kann daher mehrstufige Delegation niemals erlaubt sein.
Entgegen diesen zwingenden Vorschriften sind beim „Pakt“ offenbar viele Personen als zentrale Mitautoren oder Beeinflussende tätig geworden, die keineswegs von den Staatsbürgern direkt gewählt worden, auch ist keine Liste dieser Personen bekannt. Allein aus diesem Grunde ist ein solches Dokument daher vollständig zu verwerfen. Es pauschal abnickend anzunehmen, ist vollständig ausgeschlossen.
Die Verletzung inhaltlicher Grundprinzipien
Der UN-Migrationspakt verletzt nicht nur entscheidungsrelevante Grundprinzipien der Freiheitlichen Grundordnung massiv, sondern ebenfalls mehrere grundlegende zentrale Grundpunkte inhaltlicher („materieller“) Art. Im Einzelnen:
Die Einführung des Begriffes und des Rechtskonzeptes „Migrant“ anstelle von nicht-Staatsbürger / Ausländer
Die Freiheitliche Grundordnung ist maßgeblich (aber nicht nur) eine territoriale Ordnung, mit klaren Korrespondenzen und damit Zuständigkeiten zwischen bestimmten Territorien (Staaten, aber auch Untergebiete von Staaten), dazugehörigen Behörden und dazugehörigen Rechtsordnungen (nur die Freiheitliche Grundordnung ist für alle Staaten gültig). Jeder Mensch wiederum ist Staatsbürger mindestens eines Staates. Letzterer hat verschiedene Pflichten gegenüber all seinen Staatsbürgern, u.a.:
- Das Ausstellen von auch international anerkannten Ausweisen, aus der auch die Staatsbürgerschaft hervorgeht
- Eine Einreise darf nicht verwehrt werden
- Eine Ausreise darf nicht verwehrt werden
Im Falle eines Notzustandes des Staatsbürgers muss eine Nothilfe geleistet werden und/oder die Ursache des Notzustandes muss beseitigt werden. Diese Pflichten finden sich in vielfältiger Form in vielen Rechtsordnungen und Rechtsdokumenten, z.B. auch in der UN-Menschenrechtscharta. Die staatsspezifischen Teile der Rechtsordnungen regeln u.a. das Verhältnis ihrer Staatsbürger zu den Behörden und Organen ihres Staates, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten. Sie tun dies auch für nicht-Staatsbürger und zwar nach Maßgabe der Staatsbürger des jeweiligen Staates und im Einklang mit der Freiheitlichen Grundordnung.
Diese Regelungen samt der entsprechenden Begrifflichkeiten (häufig wird auch „Ausländer“ statt „Nicht-Staatsangehörige“ verwendet) finden sich in praktisch allen Rechtsordnungen seit Anbeginn der Zeiten wieder (z.B. im Aufenthaltsgesetz, §2, Absatz 1: „Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.“).
Der UN-Migrationspakt dagegen enthält diese Begriffe explizit nicht, dafür aber den Begriff „Migrant“. Dieser stammt eigentlich / ursprünglich eher aus dem Bereich der Soziologie, Demografie, Geschichtswissenschaft etc. und bezeichnet eine Person, die, aus welchen Gründen und auf welche legale oder illegale Weise auch immer, von einem Territorium zu einem anderen gelangt ist und dort mindestens längere Zeit verbracht hat bzw. noch verbringt.
Letztlich kann man nur Vermutungen anstellen, warum auf die wohldefinierten Begriffe Ausländer bzw. Nicht-Staatsbürger verzichtet wurde und dafür ein neuer Begriff (neu für die Rechtsordnungen, die eine eigene Fachsprache verwenden) eingeführt wurde. Die plausibelste Erklärung ist, dass die Autoren, und damit auch alle Unterzeichner bzw. Unterstützer, keine Anwendung der bisherigen Ausländerrechtsregelungen wollen. Vielmehr wollen sie einen davon losgelöste Rechtsstellung von „Migranten“ schaffen, die wiederum möglichst ununterscheidbar zur Rechtsstellung der Staatsbürger sein sollen; diese Absicht leuchtet aus dem ganzen „Pakt“ hervor. Die Extremvariante wäre letztlich die rechtliche komplette Gleichstellung von Nicht-Staatsbürgern und Staatsbürgern.
Da die Nomenklatur und die Konzepte der Freiheitlichen Grundordnung absoluten Vorrang haben und es keinerlei Notwendigkeit für die Einführung eines neuen Rechtskonzeptes „Migrant“ gibt und da dieser Begriff nicht eindeutig genug ist und außerdem maßgeblich von linker Seite mit einseitigen Inhalten aufgeladen wurde, ist dieser Versuch des Ersatzes der bisherigen Begriffes bzw. Konzeptes „Nicht-Staatsbürger“ ausgeschlossen.
(Anm.: In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, neue Konzepte und neue Begriffe einzuführen; in diesem Fall hier aber nicht; und schon gar nicht darf ein politisch aufgeladener Begriff ohne eindeutige Bedeutung verwendet werden).
Die Einführung einer Vielzahl von Pflichten von Staaten gegenüber Nicht-Staatsangehörigen
Grundsätzlich gilt, dass jeder Mensch mindestens eine Staatangehörigkeit hat und dass das Heimatland (bzw. die Heimatländer) die Zuständigkeit für die Erfüllung diverser Pflichten gegenüber seinen Staatsangehörigen hat. Gleichzeitig hat ein/e Staatsangehörige/r entsprechende Rechte als Staatsangehörige/r gegenüber seinem / ihren Staat(en), z.B. das Wahlrecht. Aufgrund der fast immer sehr langjährigen, typischerweise von Geburt an, Anwesenheit im Heimatland haben die Staatsbürger nicht nur einen großes Wissen über ihr Heimatland und seine Rechtsordnung, sondern umgekehrt kann ihr Staat auch Einfluss auf sie nehmen sowie auf Informationen zugreifen, auf die niemand von außen zuverlässigen Zugriff hat, z.B. über Immobilieneigentum. Rechte und Pflichten stehen in einem ausgeglichenen Verhältnis (so sollte es jedenfalls sein). Das Knowhow der Staatsangehörigen bzgl. ihres Heimatstaates, z.B. bezüglich der Sprache, der Sitten, der Art, zu wirtschaften, ermöglicht es diesen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen und generell ein vollwertiges Mitglied ihrer Heimatgesellschaft zu sein.
Und genau um ein friedliches und gedeihliches Zusammenleben auf einem Territorium, einem Staat, zu gewährleisten, gibt es die Freiheitliche Grundordnung samt den untergeordneten und auch landes-spezifischen Rechtshierarchieebenen. Letztlich kann die Freiheitliche Grundordnung immer nur lokal, in einem langjährig stabilen Kontext, mit einer stabilen Gesellschaft durchgesetzt werden, die sich als Schicksalsgemeinschaft versteht, in der alle für die Ordnung einstehen. Und darum wird eine strikte Trennung nach Staatsbürgern und nicht-Staatsbürgern rechtlich und faktisch durchgesetzt. Geschieht dies nicht, besteht im Falle einer hohen Einwanderung die akute Gefahr, dass die Ordnung unterminiert wird und auf Dauer nicht mehr besteht. Eine Ordnung aber, die nicht auf Dauer besteht, die nicht selbst-replizierend ist, ist keine Ordnung, sondern eine Fehlkonstruktion.
Um diese Gefahr zu bannen, werden Rechte an Nicht-Staatsangehörige nur genau in dem Maß gegeben, wie diese nachgewiesenermaßen auch Pflichten gegenüber den Staatsbürgern und ihrem Staat erfüllen. Damit werden zwar gewisse Vorschussrechte nicht ausgeschlossen, aber eine starke Unausgewogenheit zwischen Rechten und Pflichterfüllung vermieden.
Der weitgehende Zugang von Nicht-Staatsangehörigen zu Sozialleistungen
Auch wenn im „Pakt“ einige taktisch motivierte Einschränken formuliert sind, ist doch das Ziel klar erkennbar, Nicht-Staatsangehörige Staatsangehörigen diesbzgl. gleichzustellen oder sogar zu bevorzugen, indem zusätzlicher Aufwand zu ihren Gunsten betrieben werden soll. Sozialleistungen sind solche Leistungen, die denjenigen Staatsbürgern zuteilwerden, die aus verschiedenen Gründen nicht vollständig für sich selbst sorgen können. Sie werden mit hohem Aufwand seitens der Staatsbürger finanziert.
Die Staatsbürger eines Staates können verschiedene dieser Leistungen in vollem oder beschränkten Umfang auch Nicht-Staatsbürgern zugänglich machen, aber dies muss explizit, direkt durch Bürgerentscheide mit hohen Quoren geschehen. Auch sind gleichzeitig entsprechende Entscheidungen bzgl. der Art und des Umfangs von Einwanderungen notwendig.
Das weitestgehende Ausblenden von Pflichten von Nicht-Staatsangehörigen, die nicht nur vorübergehend, z.B. als Touristen, in einem Staat sind, werden von den Staatsbürgern der meisten Staaten mit gutem Grund eine große Zahl an Pflichten auferlegt, u.a.:
- Sich an die Gesetze zu halten
- Die Sprache auf eigene Kosten zu lernen
- Für den eigenen Lebensunterhalt und den der Kinder zu sorgen und einen angemessenen Anteil an der Finanzierung der Öffentlichen Angelegenheiten zu leisten
- Die Freiheitliche Grundordnung und die davon abgeleitete Rechtsordnung dem Geiste und dem Wortlaut nach zu achten und ihre Kinder in diesem Geiste zu erziehen
- Auf eigene Kosten auszureisen, wenn die Aufenthaltserlaubnis erlischt oder entzogen wird
Insbesondere ist ihre Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der Staatsbürger des entsprechenden Aufenthaltsstaates strikt an die Einhaltung der Pflichten gebunden; erfüllen sie ihre Pflichten nicht, erlischt die Aufenthaltserlaubnis und sie werden ausgewiesen.
Der UN-Migrationspakt dagegen fokussiert fast ausschließlich auf (kostspielige) Pflichten der Staaten gegenüber Nicht-Staatsbürgern, die einwandern wollen oder eingewandert sind. Ein solch extremes Maß an Asymmetrie widerspricht fundamental dem Grundprinzip der Reziprozität. Das weitestgehende Ausblenden der Pflichten steht im diametralen Gegensatz zu elementaren Grundsätzen der Freiheitlichen Grundordnung und führt in Konsequenz zu einer Bevorzugung von Einwanderern gegenüber den Staatsbürgern.
Zensur und Pro-Einwanderungs-Propaganda
Das Verbot für staatliche Organe, Zensur zu üben und Propaganda zu verbreiten, zählt zu den zentralsten Eckfundamentpfeilern der Freiheitlichen Grundordnung. Zwei Rechtshierarchieebenen tiefer, im Grundgesetz, findet sich dies teilweise wiedergespiegelt in Form von Artikel 5, Absatz 1: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“.
Im UN-Migrationspakt dagegen wird ausdrücklich eine Pro-Einwanderungs-Darstellung (lies: Propaganda) sowie die Bekämpfung kritischer Meinungen (und Tatsachenberichte?) vorgeschrieben, zwar geschickt rabulistisch und juristisch verschleiert, aber die Intention ist kristallklar, insbesondere in Kombination mit z.T. extrem einseitigen anderen Aussagen im „Pakt“.
Die Freiheit, Informationen und Meinungen zu verbreiten und zu empfangen ist eine der zentralsten Pfeiler der Freiheitlichen Grundordnung, da ohne gute Information keine guten Entscheidungen der Bürger möglich sind. Jede Art von Zensur oder Manipulation, wie dies z.B. der „Pakt“ fordert, ist daher vollständig ausgeschlossen. Bereits der Versuch der Verletzung dieses Punktes bewirkt für sich allein genommen die Nichtigkeit des „Paktes“.
Fazit
Der UN-Migrationspakt verstößt gegen eine Reihe von zentralen, konstituierenden Grundsätzen Freiheitlicher, Bürger-zentrierter Gesellschaften, wie sie als Essenz die Freiheitliche Grundordnung ausmachen, u.a. gegen Gesetzgebungsgrundsätze, die notwendige rechtliche Ungleichbehandlung von Staatsbürgern und Nicht-Staatsbürgern, der Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten von Nicht-Staatsbürgern, das Verbot von Zensur und das Verbot von staatlich gelenkten Medien.
Bryan Hayes ist als Softwarearchitekt in der IT-Branche tätig.
Roland Tichy (Herausgeber), Der UN-Migrationspakt und seine Auswirkungen.
Mit Beiträgen von Norbert Häring, Krisztina Koenen, Tomas Spahn, Christopher Walter und Alexander Wendt





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