Der Pakt wurde in Anwesenheit von Angela Merkel angenommen. Dazu die Einordnung von Brian Hayes: Die Freiheitliche Grundordnung ist das, was die meisten meinen, wenn sie von „rule of law“, Rechtsstaat“, „Demokratie“ etc. sprechen. Der UN-Migrationspakt widerspricht ihr inhaltlich und prozedural fundamental. Ein Beitrag von Bryan Hayes.
FADEL SENNA/AFP/Getty Images
Eine dritte Gruppe von Mitautoren muss der Vollständigkeit noch kurz erwähnt werden, diejenigen aus Staaten, die z.B. aus Ungarn oder der Schweiz kommen, also nicht per se links sind oder von solchen Regierungen entsandt wurden. Warum haben diese den „Pakt“ nicht verhindert? Mangels Detailanalyse kann hier nur folgende Vermutung geäußert werden: Große Funktionärsorganisationen wie die UN ziehen Linksgerichtete magisch an, aus zehntausenden Kilometern Entfernung. Daher werden auch besonders Linksgerichtete aus solchen Ländern alles daran setzen, dorthin entsandt zu werden. Und sie werden sich dann dort, weitgehend abgekoppelt von ihrer Heimatzentrale, eben wie Linke verhalten. Man kann nur vermuten, inwieweit diesen Personen jetzt die Tage zuhause die Leviten gelesen werden.
Die Verletzung von Entscheidungskomptenz und Entscheidungsablaufsregeln
Die Freiheitliche Grundordnung ist Bürger-zentriert und nicht z.B. Funktionärs-zentriert, Adels-zentriert, Parteien-zentriert, Clan-zentriert oder Religions-zentriert. Im Grundgesetz findet sich dieser fundamentale und konstituierende Umstand wiedergespiegelt in Artikel 20, Absatz 2, Satz 1: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (mit „Volk“ sind die wahlberechtigten Staatsbürger Deutschlands gemeint).
Hieraus folgen zwingend und unabdingbar eine Reihe von entscheidungstechnischen Grundregeln, die in keinem Falle verletzt werden dürfen. Die hier relevanten Grundregeln sind von zweierlei Art:
- Die Frage nach der Entscheidungskompetenz: Wer darf welche Entscheidung treffen?
- Die Frage nach dem Ablauf der Entscheidung inkl. der vorhergehenden Debatten und Informationen.
Der „Pakt“ ist ein komplexes, z.T. bewusst verworrenes Dokument, welches Rechtsnormen für verschiedene Rechtshierarchieebenen festlegen will. Für jede dieser Ebenen gelten unterschiedliche Regeln, z.T. länderspezifische, u.a. bzgl. der Frage nach der Entscheidungskompetenz. Im Einzelnen:
Die Grundordnungsebene
Jede Person weltweit kann an dieser Entdeckung teilnehmen, es gibt keine Beschränkungen. Auch dieser Artikel ist ein Teil dieses Ringens um Erkenntnis über den Inhalt der Freiheitlichen Grundordnung. In keinem Fall aber kann sich jemand, egal wer, anmaßen, einfach über den Inhalt zu bestimmen. Dies kann nur auf der Verfassungsebene abwärts geschehen und dann auch nur unter strengen Maßgaben.
Dieser Versuch der Anmaßung von Entscheidungskompetenz ausgerechnet über die Freiheitliche Grundordnung selbst ist eine schwerwiegende Verletzung der Grundprinzipien der Freiheitlichen Grundordnung, ein Grundordnungsbruch ersten Ranges.
Implizit wird das gleiche auch versucht bzgl. der länderspezifischen Grundordnungen, in Deutschland also bzgl. der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung.
Viele der Forderungen des „Paktes“ sind von so grundlegender Natur, dass sie regulär auf Verfassungsebene festgeschrieben werden müss(t)en. Für Verfassungsänderungen aber sind meist entweder die Parlamente zuständig oder aber die Staatsbürger selbst, z.T. beide, und zwar mit hohen Quoren, z.B. einer 2/3-Mehrheit.
Die Verfassungsebene
Bzgl. Einwanderung sieht die Freiheitliche Grundordnung zudem vor, dass ausschließlich die Staatsbürger selbst, direkt, zentrale Festlegungen machen dürfen und zwar mit hohen Quoren (z.B. 80%). Insbesondere müssen die Bürger über Einwanderungsbedingungen und Einwanderungszahlen sowie über das maximal zulässige Maß von Verbrechen von Ausländern abstimmen (zum letzteren Punkt siehe das entsprechende Beispiel in meinen Artikel „Bausteine Direkter Demokratie: Die Festlegung einer Zahl“). In Deutschland sind dafür, entgegen den Vorgaben auch des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen […] ausgeübt.“), noch nicht einmal Durchführungsvorschriften festgelegt worden.
Stattdessen sollen nur Verwaltungsangestellte (Bundeskanzler etc.) noch nicht einmal durch ihre Unterschrift, sondern nur durch Anwesenheit und eventuell Akklamation, die Staatsbürger binden, in neofeudalistischer Manier.
Dies verstößt gleich in vielfacher Hinsicht gegen zentrale Grundsätze, gegen die Freiheitliche Grundordnung, die Freiheitliche Demokratische Grundordnung, das Grundgesetz und gegen allgemeine Gesetzgebungsgrundsätze (z.B. das Verbot der Gesetzgebung und insbesondere Verfassungsänderungen durch die Exekutive / Verwaltungen).
Ein weiterer Punkt betrifft das „Überprüfungsforum Internationale Migration“, welches der „Pakt“ vorschreibt, eine Art Kontroll- und Aufsichtsgremium, welches de facto oberhalb aller Institutionen aller teilnehmenden Staaten angeordnet sein soll; die Staaten sollen dorthin Rechenschaft ablegen und von dort als Empfehlungen getarnte Instruktionen erhalten; nur die geschickten, verschleiernden Formulierungen, die in der entsprechenden Passage des „Paktes“ verwendet werden, verhindern eine explizite Einordnung als Grundordnungsbruch; aber die Intention der Autoren in dieser Richtung ist offensichtlich.
Die Gesetzesebene
Da der „Pakt“ maßgeblich von verwaltungsorientierten Personen sowie von Linken entworfen wurde, fehlt es nicht an Vorschriften, die auf der Gesetzesebene geregelt werden müssten. Auch hier gilt, dass solche Gesetze nur von den zuständigen Entscheidungsgremien beschlossen werden dürften, in den meisten Ländern also dem zuständigen Parlament.
Der „Pakt“ dagegen sieht vor, den Parlamentariern quasi die Hand zu führen, die Gesetzesinhalte so detailliert vorzugeben, dass diese im Ergebnis entmachtet werden; sie sollen zu reinen Abnickern degradiert werden, auch ist jede kritische Debatte unerwünscht.
Die Öffentliche Debatte
Gerade in Deutschland hat es zu diesem Themenkreis keine fundierte Debatte die letzten Jahre gegeben; u.a. hat der Öffentliche Rundfunk, der sogar ein gesetzliches Mandat bzgl. entsprechender Medienbeiträge verfügt und vielfach überfinanziert ist, praktisch nichts Strukturiertes zur Debatte beigetragen.
Ganz im Gegenteil wurde von Seiten linker Kreise, die über eine weit überwiegende mediale Dominanz verfügen, jede Debatte sorgfältig und mit hoher Energie torpediert, durch Propagandaüberflutung, durch Diffamierungen etc. wurde und wird versucht, das Vorbringen berechtigter Punkte zu unterdrücken. Viele Staatsbürger wissen bis heute nichts Fundiertes über den UN-Migrationspakt.
Das Ergebnis hier und heute (Anfang Dezember 2018) ist, dass das Ausmaß der Debatte um Größenordnungen hinter den zwingend notwendigen Anforderungen zurückbleibt, die Zahl der auch nur halbwegs Informierten ist mindestens eine Größenordnung kleiner als notwendig und das Ausmaß und die Qualität der Information ist um ca. zwei zu gering. Macht zusammen also eine Verletzung des konstituierenden, zwingend notwendigen Prinzips der umfassenden, öffentlichen Debatte um den Faktor 1000.
(Ergänzend zum Themenkomplex Information sei auch auf meinen Artikel „Informationspflichten des Staates als Voraussetzung für Demokratie“ verwiesen).
Präjudizierende Rechtsnormen
Eine präjudizierende Rechtsnorm (der Begriff ist bisher wohl nicht in der Rechtswissenschaft eingeführt) ist eine, die versucht, Gesetzgeber zu zwingen, in Zukunft Rechtsnormen auf ein bestimmtes Ziel hin einzuführen oder zu modifizieren oder bestimmte Änderungen oder Löschungen zu verhindern. Ein Beispiel hierfür ist Artikel 23 des Grundgesetzes, Absatz 1, Satz 1, erster Teil: „Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit […]“: Hier wird versucht, den Bundestag zu binden, ein „vereintes Europa“ (gemeint ist so etwas wie die „Vereinigten Staaten von Europa“) durch entsprechende Änderungen des Grundgesetzes sowie diverser Gesetze mit zu gründen durch Einbringung und damit Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland (diese Darstellung ist u.U. etwas überzeichnet, um den Punkt deutlich zu machen).
Solche Präjudizierenden Rechtsnormen sind gemäß der Freiheitlichen Grundordnung innerhalb der gleichen Rechtshierarchieebene vollständig ausgeschlossen.
Ein, letztlich immer künftiger, Gesetzgeber kann grundsätzlich nicht gebunden bzw. gezwungen werden, Befehle des aktuellen Gesetzgebers in Zukunft auszuführen. Sondern ein Gesetzgeber kann, aber zwingend immer im Rahmen der Freiheitlichen Grundordnung, frei entscheiden. Anders ausgedrückt: Ein Gesetzgeber zum Zeitpunkt t kann einen Gesetzgeber zum Zeitpunkt t+x nicht binden. Sondern ganz im Gegenteil kann ein Gesetzgeber zum Zeitpunkt t+x Gesetze, die er zum Zeitpunkt t erlassen hat, modifizieren oder löschen.
Zulässig sind nur Festlegungen, Rahmen bzw. Grenzfestlegungen, die eine darunter liegende Rechtshierarchieebene binden bzw. einschränken (z.B. könnte auf Verfassungsebene ein Steuersatz von 0 bis 15% als zulässig festgeschrieben werden; auf der darunterliegenden Gesetzesebene kann dann ein konkreter Steuersatz festgeschrieben werden, aber nur in diesem Rahmen).
Der UN-Migrationspakt dagegen ist im Gegensatz zu diesem elementaren Grundsatz voll von Befehlen an künftige Gesetzgeber, er enthält eine Fülle von präjudizierenden Rechtsnormen (z.B. „Wir werden […] Gesetze erlassen und Maßnahmen ergreifen […]“). Genau genommen ist der Sachverhalt noch schlimmer, er versucht Gesetzgebern das Erlassen von Gesetzen vorzuschreiben, ohne selbst Gesetzgeber, geschweige denn legitimer Gesetzgeber, zu sein. Irgendwelche Verwaltungsangestellte befürworten den „Pakt“ und stellen sich dann vor, dass die Parlamente, u.a. also der Bundestag, die darin enthaltenen Befehle, Gesetze in seinem Sinne zu erlassen, einfach sklavisch und schematisch ausführen.
(Anm.: Grundlegende Gedanken zum Verbot Präjudizierender Rechtsnormen stammen von Thomas Paine, siehe „Rights of Man“:
„Every age and generation must be as free to act for itself, in all cases, as the ages and generation which preceded it. The vanity and presumption of governing beyond the grave, is the most ridiculous and insolent of all tyrannies.“; in dieser Passage wendet er sich gegen die anmaßende Entscheidung früherer Angehöriger des Britischen Parlamentes, die Monarchie für alle Zeiten festzuschreiben und damit die aktuellen Parlamentsmitglieder (und Bürger) zu binden.)
In der Freiheitlichen Grundordnung sind letztlich nur die Staatsbürger der Souverän (siehe den oben bereits zitierten Artikel 20 des Grundgesetzes).
Verhandlungsführung / Rechtsnormenentwurf
Alle wirklich wichtigen Entscheidungen oder Ausarbeitungen von Rechtsnormen müssen daher entweder direkt die Staatsbürger treffen oder, wo das z.B. wie beim Thema Textausarbeitung nicht möglich ist, gewählte Personen (Parlamentarier, Stadträte) beschließen (die Inkraftsetzung von Rechtsnormen ist dabei von der Ausarbeitung getrennt, hier ist eine entsprechende Entscheidung des zuständigen Entscheidungsorgans mit entsprechenden Quoren erforderlich, also z.B. ein Volksentscheid mit 2/3 Mehrheit). Eine weitere Indirektion bzw. Delegation ist vollständig unzulässig, z.B. dürfen die Parlamentarier keine Verwaltungsangestellten (beispielsweise Ministeriumsmitarbeiter/innen) oder Firmen mit der Ausarbeitung von Rechtsnormen oder sonstigen rechtlich relevanten Texten beauftragen; sie müssen vielmehr direkt, selbst, die unmittelbare Arbeit leisten bzw., im Falle von internationalen Verträgen, daran mitarbeiten. Sie dürfen aber andere Personen und Organisationen hinzuziehen, diesen aber keinesfalls die Hauptarbeit oder die Festlegung der Hauptlinien überlassen.
Denn solche Ausarbeitungen beinhalten bereits Schwerpunktsetzungen, Tendenzen, auch fehlen unter Umständen entscheidende Punkte etc. Sie sind fast immer von Interessen der tatsächlichen Verfasser geprägt sowie von deren Wissen und Erfahrungen; überlässt man also beispielsweise die Ausarbeitung Verwaltungsleuten, so wird das Ergebnis verwaltungsorientiert sein. Es reicht daher keineswegs, die Hauptaufgabe einfach zu delegieren und dann das Gesamtergebnis im Wesentlichen einfach abzunicken, durchzuwinken (wie dies jetzt beim „Pakt“ geplant ist).
– weiter auf der nächsten Seite –
Roland Tichy (Herausgeber), Der UN-Migrationspakt und seine Auswirkungen.
Mit Beiträgen von Norbert Häring, Krisztina Koenen, Tomas Spahn, Christopher Walter und Alexander Wendt




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