Gericht stellt fest: Transfrau darf als Mann bezeichnet werden

Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Antrag Laura H.s zwar teilweise statt und verbot die klarnamentliche Nennung des Mannes, der sich als Frau identifiziert und sich den Zugang zu einem Frauenfitnessstudio erklagen will. Zugleich stellte es allerdings fest: Einen biologischen Mann als Mann zu bezeichnen, ist zulässig.

picture alliance/dpa | Hannes P Albert

Ein biologischer Mann darf als Mann bezeichnet werden – das hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem Eilverfahren klargestellt.

Hintergrund ist eine Auseinandersetzung, die sich 2024 am Versuch eines biologischen Mannes entzündete, Mitglied in dem Erlanger Fitnessstudio Ladys First zu werden. Dessen Betreiberin Doris Lange lehnte dies ab, da das Studio Frauen vorbehalten ist. Laura H., der sich als Frau identifiziert, klagte gegen diese Entscheidung.

Während das eigentliche Verfahren derzeit ruht, versuchte H., gegen die Berichterstattung über den Fall vorzugehen. Im Zuge dessen wurde Nius Ende April zu einer Zahlung von 6.000 Euro verpflichtet, die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen als erwiesen an.

Und das, obwohl H. vor den Berichten über den Rechtsstreit mit Doris Lange bereits mit vollem Namen und mit Foto in der Presse in Erscheinung getreten war: Laut Welt hatte die Main-Post über H.s Mitgliedschaft in einem Frauenfußballverein berichtet und ihn als „erste Transfrau im bayerischen Fußball“ bezeichnet. Die Identität der betreffenden Person war also auch im Zusammenhang mit der Selbstidentifikation als „trans“ öffentlich bekannt.

Zudem ging H. gegen den Verein Frauenheldinnen e.V. vor. Der Verein hat nicht nur Spenden gesammelt, um Doris Lange in dem Rechtsstreit mit H. zu unterstützen, er dokumentiert die Vorgänge und macht sie publik. Während ein Strafverfahren gegen die Gründerin und Vorstandsvorsitzende des Vereins mangels hinreichenden Tatverdachts von der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach eingestellt wurde, beanstandete H. die Veröffentlichungen des Vereins zu dem Fall und wollte eine einstweilige Verfügung dagegen erwirken, dass er in ihnen als Mann bezeichnet wird. Der Streitwert des Verfahrens liegt bei 60.000 Euro.

Die Kammer gab dem Antrag teilweise statt und ordnete an, dass Textstellen verändert bzw. entfernt werden müssen. Allerdings beziehen sich diese Vorgaben auf die klarnamentliche Nennung H.s, die ihn eindeutig identifiziert und damit in den Augen des Gerichts in unzulässiger Weise in sein Persönlichkeitsrecht eingreift.

Frauenheldinnen e.V. prüft, gegen diese Entscheidung vorzugehen. Zudem äußert sich die Vorsitzende des Vereins erfreut darüber, dass dem Verein „in der Sache Recht gegeben“ worden sei: „Misgendern“ an sich, also die Bezeichnung eines biologischen Mannes als Mann, auch dann, wenn er sich als Frau empfindet oder vorgibt, dies zu tun, betrachtet das Gericht als zulässig. So stellt es explizit fest: „Die erlassene Eilanordnung beruht nicht darauf, ein sogenanntes ‚Misgendern‘ generell als verboten zu betrachten.“

Ein generelles Verbot des „Misgenderns“ obläge laut dem Landgericht Frankfurt allein dem Bundesverfassungsgericht.

Frauenheldinnen zitiert weiterhin wörtlich aus der Begründung des Landgerichts: „Das Kernanliegen der Antragsgegner, öffentlich über die Anknüpfung der Geschlechtszuordnung an die körperliche Konstitution diskutieren zu dürfen (auch mit Blick auf weitergehende Schlussfolgerungen für Frauenschutzräume), kann ihnen nicht verboten werden. Auch wenn diese Meinung mit der bestehenden Gesetzeslage nicht vereinbar sein sollte, so schützt Art. 5 Abs. 1 GG – gerade im Hinblick auf eine ständigen Veränderungen unterworfene Gesetzeslage – auch vor Sanktionen wegen einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Gesetzeslage.“

Hier wird im Grunde eine Selbstverständlichkeit bekräftigt: Wären nur Meinungsäußerungen erlaubt, die inhaltlich gesetzlichen Vorgaben entsprechen, wäre keinerlei Diskussion über Gesetzesänderungen möglich. Das macht auch das Landgericht Frankfurt am Main deutlich, wenn es daran erinnert, dass „selbst die Verfassung einschließlich der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als höchstem deutschen Gericht (…) kritisch bewertet werden“ dürfen.

Der Verein Frauenheldinnen e.V. hält fest, dass die Kernaussage und Haltung des Vereins ausdrücklich als zulässig betrachtet wird: „Die Aussage ‚Uns ist es wichtig, [xy] als Mann zu bezeichnen – nicht als ‚Transfrau‘ oder ‚trans Frau‘. Denn beide Begriffe suggerieren, es gebe eine weitere Kategorie von Frauen‘, hat das Gericht ausdrücklich als zulässige Meinungsäußerung eingestuft und den Unterlassungsantrag insoweit zurückgewiesen.“

Eva Engelken betont, dass diese sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht: „Uns ging es von Anfang an um die Sache und nicht um die Herabsetzung einer einzelnen Person. Wir möchten aufzeigen, dass die in TSG und SBGG verankerte Selbstidentifikation in verfassungswidriger Weise den Geschlechtsbegriff aushebelt und damit Schutz von Frauenräumen und geschlechtsbasierten Rechten preisgibt.“

Engelken betrachtet es als „wichtiges Signal für die offene gesellschaftliche Debatte“, dass das Gericht die „grundgesetzliche Freiheit, Kritik zu üben, so deutlich bestätigt“ habe.

Ein pikantes Detail ist, dass H. als Zustelladresse für die juristischen Schriftsätze die Organisation HateAid angegeben hat; eine NGO, die öffentliche Mittel erhält.

Engelken sieht darin einen Beleg dafür, dass hinter dem Verfahren „eine professionell aufgestellte Infrastruktur“ stehe, „mit vernetzten Anwältinnen, einem Rechtshilfefonds und einer Kanzlei, die strategische Präzedenzfälle führt“.

Die Asymmetrie ist auffällig: Während unklar ist, ob HateAid H. in dem Verfahren auch finanziell unterstützt, sind abseits der finanziellen Mittel auch die Strukturen bedeutsam, auf die Transaktivisten und Männer, die sich als Frauen identifizieren, zurückgreifen können, um sich in Frauenräume einzuklagen und missliebige Berichterstattung in Teilen zu unterbinden.

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Kommentare ( 52 )

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Erfurter
26 Tage her

Hä? Seit wann ist hateaid eine ladungsfähige Anschrift für Prozess Gegner? Das riecht.

Paul Brusselmans
26 Tage her

Als gelesene Füchs:In kann ich dieses Urteil nur kritisieren.

PS: Nehme gern eine Gans als Spende entgegen.

Last edited 26 Tage her by Paul Brusselmans
Leroy
26 Tage her

Es kann mich niemand zwingen die gestörte Wahrnehmung eines psychisch Kranken als Normalität zu begreifen.

na sowas
27 Tage her

Was für ein armes Geschöpf, weiß nicht, ob er Rock oder Hose anziehen soll

HansKarl70
27 Tage her

Mit was sich unsere Gerichte so beschäftigen müssen.

deltacenter
27 Tage her
Antworten an  HansKarl70

Wollen! Müssten ,müssten sie ganz was anderes…..!!!!!

a.bayer
27 Tage her

Es ist nicht nur ein Sieg für die Meinungsfreiheit. Es ist vor allem ein Sieg des gesunden Menschenverstandes.

Unglaeubiger
27 Tage her

Dieses ganze Theater könnten die Menschlein ganz schnell beenden! 2-3 hundert Tausend Menschlein ändern verabredet, bzw. in kurzer Zeit amtlich ihr Geschlecht um nach einigen Monaten die Änderung wiederum auf das ursprüngliche Geschlecht zurück zu nehmen. Die Ämter wären derart überlastet, der Spuk des Wahnsinns hätte ein Ende! In Wien hat es ein Einzelner geschafft diesen Irrsinn derart ad absurdum zu führen, die Behörden änderten eigenständig sein Geschlecht in das Biologische zurück und hatten endlich Ruhe vor seine Klagen und Beschwerden.

joly
27 Tage her
Antworten an  Unglaeubiger

Dieses Vorgehen gegen Gesetze und Normen durch massenhaftes Verstoßen kenne ich seit !967. Mein Onkel forderte es bezgl. der Parkuhren. Es gab auch bundesweite Aktionen gegen Preiserhöhungen usw. Es hat sich nichts geändert. Kein Gericht, keine Behörde hat wegen Überlastung durch solche Aktionen jemals den von ihnen postulierten Wahnsinn als Grund für Arbeitsverweigerung genannt. Eher lässt man Vergewaltiger und Todschläger frei herumlaufen, als zuzugeben, dass es wegen falscher Gesetzte(Open Borders) nicht mehr aktiv sein könne. Es wurde lediglich nach mehr Personal verlangt..

Michael W.
27 Tage her

Und wenn der Mann, der eine Frau sein möchte, zu irgendwas verurteilt wird und festgenommen, vorgeführt oder gepfändet werden soll, dann findet man den bei HateAid?
Darüber hat sich schon Hadmut Danisch ausgelassen. Die „ladungsfähige Anschrift“ muss immer die Anschrift sein, unter der eine Partei tatsächlich körperlich angetroffen werden kann. Darum sind die „Hausbesuche“ der Polizei ja auch immer so früh morgens.

maru
27 Tage her

Es müsste juristisch noch grundsätzlich festgestellt werden, daß diese Leute zwar das Recht darauf haben, sich als Maus oder Igel oder sonstwas Durchgeknalltes zu identifizieren, NICHT jedoch darauf, daß andere Menschen diese Wahrnehmung übernehmen müssen.
Genau das ist nämlich das ÜBERGRIFFIGE daran: Andere sollen verpflichtet werden, die irre Wahrnehmung dieser Leute zu ihrer eigenen zu machen.
Und das wiederum verstößt gegen deren Selbstbestimmungsrechte.

Last edited 27 Tage her by maru
horrex
27 Tage her

Nennen sie ein Land in dem offensichtlicher „Unsinn“, scheinbar sogar wohl indirekt staatlich von unserem Geld „gedüngt“, so blüht und gedeiht wie …