Merz droht Sachsen-Anhalt

Erst wählen die Bürger, dann droht der Kanzler Konsequenzen an. Merz’ Reaktion auf Sachsen-Anhalt offenbart ein eigentümliches und gefährliches Verständnis von Demokratie, Föderalismus und Grundgesetz.

t IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Bis jetzt liegt in Sachsen-Anhalt nur ein Wahlergebnis vor. Es gibt noch keine Regierung, noch nicht einmal Gespräche, da droht Friedrich Merz, dessen Talent in der Eskalation besteht, im Grunde mit dem Bundeszwang. Mit Blick auf Sachsen-Anhalt und auf die Migrationspolitik poltert Merz jetzt schon: „Wenn dort Grenzen überschritten werden, kann ich Ihnen sagen, werden wir aus Sicht der Bundesregierung alles tun, um das zu korrigieren. Das Grundgesetz gilt auch für Sachsen-Anhalt.“ Man könnte jetzt erwidern, das Grundgesetz gilt auch für den Kanzler der Bundesrepublik Deutschland, denn im Grundgesetz heißt es im Artikel 20, Absatz 2: „(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Sie geht nicht von Friedrich Merz, sondern „vom Volke“ aus – und zwar durch Wahlen.

Aber welches Volk hat Friedrich Merz im Auge? Ein neues Volk, denn er konkretisiert seine Drohung: „Das betrifft zum Beispiel die gesamte Einwanderungs- und Ausländerpolitik.“ Besitzen die „schon länger hier Lebenden“ keine Mitspracherechte mehr, was ihre Heimat betrifft? Das Grundgesetz, das scheint Friedrich Merz nicht begriffen zu haben, ist der Schutz der Bürger vor dem übergriffigen Staat und nicht die Durchführungsbestimmungen des übergriffigen Staates gegen die Bürger, es ist ein Gesetz der Freiheit, nicht des Zwanges. Der Sauerländer Friedrich Merz scheint in den Bürgern Sachsen-Anhalts keine Bürger, sondern nur Untertanen zu sehen, böswillige und trotzige Kinder, die falsch wählen, Angehörige des 3. Standes im neuen Drei-Stände-Staat. Was wirft Friedrich Merz in seinen Statements zur Wahl den Bürgern Sachsen-Anhalts eigentlich vor? Gewählt zu haben? Womit droht er den Bürgern Sachsen-Anhalts? Mit dem Bundeszwang, mit der Entmündigung der Wähler? Weshalb vermischt er Regierungs- und Parteiamt?

Es widerstrebt dem Geist des Grundgesetzes, wenn ein Bundeskanzler nach freien und demokratischen Wahlen das Wahlergebnis mit Drohungen quittiert. Im Artikel 21 hätte Merz im Absatz 1 lesen können: „(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ Die Parteien wirken bei der Willensbildung mit, sie ersetzen nicht die politische Willensbildung des Volkes oder übernehmen sie nicht einfach. Auch nicht der Bundeskanzler. Doch mit seinen Drohungen tritt Merz in die Fußstapfen von Angela Merkel. Nachdem in Thüringen der Liberale Thomas Kemmerich mit den Stimmen der AfD zum Ministerpräsidenten gewählt worden war, befahl Bundeskanzlerin Merkel am 6. Februar 2020 von Pretoria aus: „Ich muss sagen, dass dieser Vorgang unverzeihlich ist und deshalb auch das Ergebnis wieder rückgängig gemacht werden muss.“ Die demokratische Wahl wurde rückgängig gemacht, letztlich per ordre de mufti der damaligen Bundeskanzlerin. Anderthalb Monate später, am 22. März 2020, begann Merkels Pandemie-Diktatur.

Dass Merz und die Brandmauer-Einheitspartei mit dem Bundeszwang drohen könnten, wenn das Wahlergebnis nicht in ihrem Sinne ausfällt, hatte TE bereits vor Monaten vorausgesagt, nachzulesen im Magazin von TE. Dass die Drohung so schnell, postwendend kommt, hätten selbst wir nicht für möglich gehalten. Dass Merz den Bürgern Sachsen-Anhalts so harsch und arrogant mit Entmündigung droht, dass Bundestreue, aber eigentlich Gehorsam verlangt wird, zeigt, wie blank die Nerven des Kanzlers liegen, der Eskalation mit Politik verwechselt und der wieder demonstriert, dass das Amt des Kanzlers und die Persönlichkeitsstruktur von Friedrich Merz nicht zusammenpassen.

Will man verstehen, was Bundestreue und Bundeszwang sind, empfiehlt sich ein Blick auf die Verfassung der Weimarer Republik und das Instrument der Reichsexekution, das Pate für das Instrument des Bundeszwanges im Grundgesetz stand.

Drei Reichsexekutionen

Laut Artikel 48 Absatz 2 der Weimarer Verfassung durfte der Reichspräsident zur Verwaltung eines deutschen Landes die Tätigkeit der Landesregierung übernehmen oder einschränken, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist und die Landesregierung nicht in der Lage ist, sie zu garantieren oder wiederherzustellen. Zu diesem Zweck war der Reichspräsident befugt, zur Verwaltung des Landes oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einen Reichskommissar einzusetzen. Das geschah dreimal in der Geschichte der Weimarer Republik, zweimal im Krisenjahr 1923, einmal 1932.

Aus heutiger Sicht sind die Reichsexekutionen von 1923 von Bedeutung. Nicht nur die Weimarer Republik stand vor ihrem Ende, Deutschland drohte auseinanderzubrechen. Die Kriegskontributionen, die unbezahlbar waren und vor allem von Frankreich mit unbegrenzter Häme eingefordert wurden, die Besetzung von Teilen der Ruhr und des Rheinlandes durch französische Truppen führten dazu, dass die Wirtschaftsleistung rasant niederging, das Reich weniger Steuern einnahm, aber durch die Finanzierung des passiven Widerstandes gegen die französische Okkupation schnellten die Sozialausgaben vor allem im Bereich des Arbeitslosengeldes in die Höhe, sodass aus dem krassen Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben die Inflation ansprang und als Hyperinflation explodierte. In einem Bericht schrieb beispielsweise ein bayerischer Regierungspräsident nach München: „Die Volksstimmung ist außerordentlich bedrückt“, und in einem anderen Bericht hieß es: „Infolge des völligen Zusammenbruchs der Währung hat die ganze Wirtschaft den Halt verloren. Arbeitslosigkeit und Hunger stehen wie drohende Gespenster vor vielen Türen und niemand weiß, wie die Gefahren abgewendet werden sollen …“.

Wären Klingbeil und Merz keine historischen Analphabeten, würden sie im Jahr 1923 erkennen können, wohin rapide ansteigende Ausgaben in noch dazu unproduktive Bereiche, also Konsumtion, wie beispielsweise Ukraine-Finanzierung, Entwicklungs- und „Aufbau-Hilfe“, aus dem Ruder laufende Sozialausgaben und Subventionierung der EEG-Millionäre bei gleichzeitiger dramatisch sinkender Wirtschaftsleistung und Staatsverschuldung führen.

Während in Bayern Monarchisten, Separatisten und die NSDAP sich organisierten und die Macht übernehmen wollten, nahmen in Sachsen und Thüringen die linken sozialdemokratischen Ministerpräsidenten Kommunisten in die Landesregierungen auf und bildeten paramilitärische Verbände, die sogenannten Proletarischen Hundertschaften. In dieser Situation sah Stalin die Chance für einen deutschen Oktober, für eine deutsche Oktoberrevolution, für gekommen. Bürgerkriegsspezialisten wie Karl Radek trafen aus Moskau in Deutschland ein, die KPD baute ihren M(ilitärischen) Apparat aus. Moskau und die KPD wirkten auf eine sehr aktive Beteiligung der Kommunisten an der sozialdemokratischen Landesregierung in Sachsen und Thüringen hin. Das besaß schon einen gewissen Brandmauer-Charme, denn der Ministerpräsident Erich Zeigner (SPD) psalmodierte im Landtag, dass er die beiden Kommunisten an der Regierung beteiligte, um „die Gefahr einer großkapitalistischen Militärdiktatur (zu) bannen.“ Der kommunistische Putsch, der Sturz der Demokratie, wurde von den Kommunisten in den Landesregierungen, unterstützt von den sozialdemokratischen Ministerpräsidenten, mit der Gefahr von rechts begründet.

Am 27. Oktober 1923 forderte Reichskanzler Gustav Stresemann Zeigner auf, mit seinem Kabinett zurückzutreten. Als Zeigner dem nicht nachkam, setzte Stresemann die Reichswehr in Marsch und Friedrich Ebert verhängte die Reichsexekution gegen Sachsen und Thüringen. Damit rettete der Liberale das Reich und die Demokratie. Kurz darauf beendete er die Inflation durch seine Währungsreform und mit dem Glück, dass die Deutschen der neuen Währung, der Rentenmark, vertrauten. Die „rechte Gefahr“ in Bayern war gebannt und fiel in sich zusammen, machte sich nur noch in Hitlers Bierputsch lächerlich. In der Folgezeit stabilisierte sich die Republik und mit dem Dawesplan setzte auch die wirtschaftliche Erholung ein. Das alles gelang Gustav Stresemann, weil er ein Liberaler und ein Mann der Mitte war, der Mitte zwischen Links und Rechts und eben nicht zwischen Grün und Rot. Friedrich Merz steht Erich Zeigner näher als Gustav Stresemann.

Preußenschlag und Bundeszwang

Für die herrschenden Brandmauerkreise jedoch scheint die Reichsexekution gegen Preußen, der sogenannte Preußenschlag, als historisches Vorbild immer interessanter zu werden, weil er zeigt, wie man gegen die Verfassung mit Lüge, Intrige und Gewalt anscheinend verfassungskonform vorgehen kann.

Nachdem Kommunisten und Nationalsozialisten sich untereinander mit ihren Parteiarmeen SA und Rotfrontkämpferbund (RFB), vor allem aber die Sozialdemokraten bekämpften und die politische Auseinandersetzung auf die Straße verlagerten, die sie mit Transparenten und Demonstrationen, vor allem aber mit Schlagstöcken, Totschlägern, Schlagringen und Revolvern austrugen, versank die Demokratie immer stärker im Bürgerkrieg. Reichskanzler, nicht gewählt, sondern ernannt, war Franz von Papen, der spätere Hitler-Paladin, so arrogant wie geistig limitiert, der dem „Kabinett der Barone“ vorstand, einer Versammlung von Leuten, die sich erhaben über die Bürger dünkten.

Papen regierte nicht auf der Grundlage von Kenntnissen und Fakten, sondern auf der Grundlage von Arroganz, Gerüchten und Zuträgereien. Als eines der vielen Gerüchte, das ein Beamter aus dem preußischen Innenministerium ins Reichswehrministerium trug und das besagte, der preußische Innenminister hätte ein geheimes Bündnis mit der KPD gegen die NSDAP geschlossen, Papens Ohr erreichte, zögerte er nicht, sondern ließ das Kabinett beschließen, dass der Reichspräsident nach Artikel 48 der Weimarer Verfassung die Reichsexekution gegen das Land Preußen anwenden, die preußische Regierung absetzen und einen Reichskommissar für Preußen einsetzen sollte. Im Gegensatz zu den Reichsexekutionen gegen Sachsen und Thüringen von 1923 hatte man es hier nicht mit einer Reichsexekution, sondern mit dem kalten Staatsstreich gegen die Demokratie zu tun.

Die preußische Regierung erhob Klage und zum Prozessvertreter des Reiches wurde der Jurist Carl Schmitt ernannt. Am 1. August legte Schmitt noch einmal in der Deutschen Juristen-Zeitung in dem Artikel „Die Verfassungsmäßigkeit der Bestellung eines Reichskommissars für das Land Preußen“ seine Argumente dar. Schmitts von irrigen Annahmen ausgehende Argumentation ist insofern wichtig, weil Friedrich Merz mit Blick auf den Artikel 37 des Grundgesetzes eine ähnliche Argumentation bereits andeutet.

Im Artikel 37 des Grundgesetzes, der den Artikel 48 der Weimarer Verfassung rezipiert, heißt es: „(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. (2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.“ Wie sagte Merz doch: „Wenn dort Grenzen überschritten werden, kann ich Ihnen sagen, werden wir aus Sicht der Bundesregierung alles tun, um das zu korrigieren.“ Es ist nur die Frage, ob Merz, der öffentlich-rechtliche Rundfunk oder die Migranten- und Antidiskriminierungs-NGOs definieren, welche Grenzen und wo Grenzen überschritten wurden?

Carl Schmitt geht in Richtung Willkür, wenn er schreibt, dass die erste und hauptsächlichste Pflicht des Landes gegen das Reich dahin geht, jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern und – jetzt folgt die Willkür – „jede Unterstützung oder Begünstigung von Bewegungen und Organisationen, die nach der Auffassung der Reichsregierung staatsfeindlich sind …“. Es liegt für Schmitt in der willkürlichen „Auffassung“, im Meinen der Regierung, ob etwas „staatsfeindlich“ ist. Die Bundesregierung könnte genau nach diesem Grundsatz verfahren. Dass im Artikel 37 GG die „Zustimmung des Bundesrates“ erforderlich ist, hilft nicht mehr, wenn man die Bestrebungen in einzelnen Bundesländern zum kalten Entzug des passiven Wahlrechts von AfD-Kandidaten auf kommunaler Ebene betrachtet.

Merz unterstellt freihändig, dass sich „die gesamte Einwanderungs- und Ausländerpolitik“ in Sachsen-Anhalt gegen das Grundgesetz richten würde. Schon laufen NGOs Sturm, dass Migranten in Sachsen-Anhalt unter Lebensgefahr stünden. Doch in Wahrheit gerieten Menschen in Magdeburg nicht nur in Lebensgefahr, sondern fanden auch den Tod durch den Terror eines Migranten.

Im rotgrünen Propagandafunk gab ein Syrer eine melodramatische Vorstellung, wie sehr er durch das Wahlergebnis in Sachsen-Anhalt in Existenzangst geriete. Doch der Syrer, der 2015 nach Deutschland kam, arbeitet als „Berater“ bei ENTKNOTEN, das ein Projekt des Landesnetzwerks der Migrantenorganisationen Sachsen-Anhalt (LAMSA) e. V. ist und das primär aus öffentlichen Mitteln des Landes Sachsen-Anhalt finanziert wird. Anstatt dankbar zu sein, dass er als angestellter Antidiskriminierungsberater von den Steuergeldern der Bürger des Landes Sachsen-Anhalt lebt, wirft er ihnen ihre Wahlentscheidung vor. Das SPD- und Verdi-Mitglied Gökay Sofuoglu von der Türkischen Gemeinde in Deutschland versteigt sich zu der Behauptung: „Menschen mit Migrationsgeschichte in Sachsen-Anhalt haben keine Zeit mehr für theoretische Sicherheitsdebatten.“ Die Politik müsse sie „aktiv vor Rechtsextremisten schützen“. Indem für die Bürger Sachsen-Anhalts das Wahlrecht aufgehoben und der Bundeszwang durchgeführt wird, wie jetzt schon von Merz angedroht? „Wir dürfen nicht erst reagieren, nachdem Menschen getötet wurden“, sagt Gökay Sofuoglu und vergisst, dass in Magdeburg schon Menschen getötet wurden.

Merz hat Recht, wenn er auf die Rechte von Minderheiten verweist, er hat Unrecht und schadet der Demokratie, wenn er die Rechte der Mehrheit für die Bevorrechtung von Minderheiten reduziert.

Ein Bundeskanzler sollte nicht Bürgern drohen und er sollte vor allem sehr vorsichtig mit dem Mittel des Bundeszwanges umgehen, vor allem sich jeglicher Andeutung enthalten, wenn kein Grund dafür besteht.

Detailliert zum Thema Bundeszwang und Reichsexekution lesen Sie im TE Magazin 09/26.

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