Zwischen Paragraf 188, politischer Empfindlichkeit und neuen Urteilen stellt sich die Frage: Schützt der Rechtsstaat noch Bürger oder schon nur mehr die Mächtigen?
picture alliance/dpa | Uli Deck
Im Januar 2026 verstarb Stefan Niehoff. Bekannt wurde der Familienvater dadurch, dass er im Frühjahr auf X ein Meme weiterleitete, das Habeck unter satirischen Bezug auf die „Haarkosmetik-Marke Schwarzkopf Professional“ als Schwachkopf verspottete. Nun sollte in Deutschland jeder wissen, dass Politiker inzwischen höhere Wesen sind, die sich, sind sie Abgeordnete, in Abständen immer höhere Gehälter beschließen, und sich zudem durch den Paragraphen 188 StGB „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ vor Kritik durch den gemeinen Pöbel schützen, in dem Gutenpolitikerschutzvorkritikgesetz heißt es nämlich: „(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“ Und Habeck fühlte sich durch die Satire, die Stefan Niehoff weiterleitete, beleidigt.
Die von dem CDU-Politiker Beuth 2020 eingerichtete Meldestelle HessenGegenHetze im hessischen Innenministerium, die aufgrund von starkem Protest Ende 2025 neu ausgerichtet und zu einer „Anlauf- und Beratungsstelle bei Hass und Hetze im Netz“ umgewandelt wurde, denunzierte den harmlosen Post des Rentners an das BKA, das wiederum nichts Besseres zu tun hatte, als die Denunziation über das Landeskriminalamt Bayern an die Kriminalinspektion Schweinfurt und die Staatsanwaltschaft Bamberg weiterzuleiten. Es ist im Übrigen nicht bekannt, dass die Meldestelle HessenGegenHetze einmal gegen Böhmermann vorgegangen wäre, weil Böhmermanns Häme plötzlich von der Kunstfreiheit gedeckt als Satire galt, während die Satire, die der Rentner nur weitergepostet hatte, plötzlich Hass sein soll. Man muss das Schwachkopf Meme zu Habeck nicht besonders lustig finden, lustiger als alles, was Böhmermann zwangsgebührenfinanziert in seinem Hämestadel so bringt, war es schon.
Aber Habeck ist Politiker unserer Demokratie und da gilt der Paragraf 188 – und nur für sie, denn Alice Weidel eine ‚Nazischlampe‘ zu nennen, wird von der Meinungsfreiheit gedeckt, Habeck einen Schwachkopf zu nennen, nicht. Reißerisch wurde der Durchsuchungsbeschluss mit „Volksverhetzung“ überschrieben. Habeck stellt auf Befragung Strafanzeige. Der Rentner starb mit 65 Jahren, Habeck erfreut sich des Lebens, hält Vorlesungen an der Habeck Universität, oder heißt sie doch Harvard, oder spart dem Berliner Ensemble wohl eine Inszenierung, weil es die Farce von Friedman und Habeck auch tut.
Der Generalstaatsanwaltschaft von Berlin lag eine Anzeige gegen Wolfram Weimer von einer Münchner Anwaltskanzlei vor. Die Generalstaatsanwaltschaft antwortete der Kanzlei: „Den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.“ Klar, Weimer steht dem Kanzler nahe und was dem Scholz damals recht, sollte dem Weimer heute billig sein. Politiker unserer Demokratie sind nun einmal höhere Wesen.
Was also ist mit dem Recht und der Justiz in Deutschland los? Die Hoffnung und der Glauben daran, in einem Rechtsstaat zu leben, reduzieren sich. Doch in den letzten Tagen wurden Urteile und Beschlüsse gefällt, die ein wenig Grund zur Hoffnung geben, dass es noch Juristen gibt, die nicht dem Glauben anhängen, dass das Recht eine Variable ist, die sich dem politischen Willen oder der rotgrünen Gesinnung anzupassen hat.
Für Furore sorgte der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln im Eilantrag der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz. In der Pressemitteilung des VG Köln heißt es: „Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Alternative für Deutschland (AfD) bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Hauptsacheverfahrens in erster Instanz nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Auch die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung muss das BfV vorläufig unterlassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag (26. Februar 2026) entschieden und damit einem Eilantrag der AfD im Wesentlichen stattgegeben.“
Wolfgang Kubicki meinte Bild gegenüber, dass „unsere grünen, sozialdemokratischen und linken Freunde“, die ein Verbotsverfahren wollen, „mit dem Rechtsstaat nichts am Hut“ hätten und nur „ihrem politischen Willen Ausdruck verleihen“ wollen. Dobrindt, der am Sinn eines Verbotsverfahrens zweifelt, traf den Nagel auf dem Kopf, als er sagte: „Die AfD muss man wegregieren und nicht wegverbieten wollen.“ Setzt voraus, dass man das kann. Aufgrund des Desasters, das die Brandmauerpolitik anstellt, wollen Rote und Grüne die AfD eben verbieten, weil man sie nicht wegregieren kann.
Doch das Bundesverfassungsgericht entschied sich, wie durch die Pressemitteilung vom 25. Februar 2026 bekannt wurde, in zwei Fällen für die Meinungsfreiheit, wohlgemerkt der 1. Senat, nicht der zweite, dem Kaufhold und Emmenegger angehören. Beide Fälle reichen in Merkels Pandemiediktatur zurück. Aufgrund der an der Schule durchgeführten Testungen auf das SARS-CoV-2 Virus kam es im ersten Fall zwischen einem Vater zu einem Streit mit dem Schulleiter, der dem Sohn den Zugang zum Unterricht nur nach Testung gestattete.
Im Beschluss heißt es zur Darstellung des Vorgangs: „In einer an die Poststelle des Gymnasiums übermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021, die der Beschwerdeführer mit der Anredeformel „Sehr geehrte Damen und Herren“ einleitete, bemängelte er unter anderem den Ausschluss seines Sohnes vom Präsenzunterricht an der Schule. Er führte in der Nachricht zudem aus, er werde sich dafür einsetzen, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz gefordert, widersetzt, sondern diese unterstützt haben, persönlich zur Rechenschaft gezogen werden.“
Der Schulleiter antwortete dem Vater, dass laut Corona-VO Schule vom 13. September 2021 eine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht bestehe, woraufhin der Vater am 14. September 2021 in einer E-Mail „an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter (…) versehen war“, zurückschrieb. Der Vater entgegnete dem Direktor, „dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Dieser sei nämlich nicht bereit, an freiwilligen Maßnahmen – wie medizinischen Testungen – mitzuwirken, sodass für ihn nach der geltenden Corona-VO Schule ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bestehe.“ Außerdem werde sich sein Sohn einem „faschistischen System und dessen Handlangern nicht beugen“.
Schließlich endete der Vater mit den Worten: „Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden, dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitäre Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden“.
Der Direktor zeigte den Vater an, das Landgericht verurteilte den Vater wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 Euro. Die eingereichte Berufung verwarf das Landgericht und das Oberlandesgericht die Revision. Daraufhin legte der Vater Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht hob beide Urteile zugunsten der Meinungsfreiheit auf, mag sie auch heftig geäußert sein. Wichtig und interessant sind einige Begründungen des Gerichts. Das Verfassungsgericht verdeutlichte, was vielfach inzwischen und auch im Falle des Stefan Niehoff vergessen wird und wurde, welch außerordentlich hohen Rang die freie Meinungsäußerung hat, wenn es sagt: „Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert“ „Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (…) impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung – die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (…) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit“, denn „die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer geäußerten Machtkritik“ hänge nicht davon ab, „ob es hierfür auch weniger drastische Ausdrucksformen gegeben hätte.“ Welch schwache Ausdrucksform ist Schwachkopf doch im Vergleich zu Handlanger eines „faschistischen Systems“.
Okay, ein Schuldirektor ist kein demokratischer Politiker und erst recht kein hyperdemokratischer Politiker der Grünen. Mehr noch, das Verfassungsgericht wirft den beiden Gerichten vor, dass „das Urteil des Landgerichts und der die Revision des Beschwerdeführers verwerfende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. April 2025… auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit“ beruhen. Der wichtigste Satz des Beschlusses lautet daher – und man lese ihn langsam und in Gänze: „Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (…). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden.“
So wie im Fall des Rentners geschehen. Das Verfassungsgericht sagt klar und deutlich: „Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (…) Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen.“ Wie passt das aber zum Paragraphen 188, der dringend abgeschafft gehört? Denn er behindert das grundgesetzlich geschützte Recht zur Machtkritik, dass Bürger die „als verantwortlich angesehenen Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können“, „auch in einer überzogenen, völlig unverhältnismäßigen oder sogar ausfälligen Kritik“. Doch wenn der Genosse Miersch von Bürgern als vom „rechten Mob“ spricht und dessen Genosse Steinmeier von Bürgern als von „extremistischen Rattenfängern“, stellt sich inzwischen die Frage, ob nicht Politiker vor Äußerungen von Bürgern, sondern Bürger vor Äußerungen von Politikern geschützt werden sollten?
Zu guter Letzt hat auch TE im Prozess gegen Pro Asyl gesiegt. Das Landgericht Frankfurt am Main hebt die einstweilige Verfügung gegen TE auf und stärkt damit die Meinungs- und Pressefreiheit, die Pro Asyl ein Dorn im Auge zu sein schien. Pro Asyl wollte die Kritik an seiner Einbindung in ein staatlich finanziertes Netzwerk untersagen lassen. Das Gericht stellt nun klar: „Die Einordnung als Teil einer „alimentierten Asyl-Lobby“ ist von Art. 5 GG gedeckt. „Am Vorliegen einer dem Schutz des Art. 5 I GG unterstehenden Meinung bestehen keine Zweifel.“ Denn: „Die angegriffene Meinung ist rechtmäßig.“ Schließlich: „Bringen insofern wesentliche Kooperationspartner von „Pro Asyl“ aus einer öffentlichen Finanzierung erhaltene Ressourcen in gemeinsame Kampagnen, Publikationen und Projekte ein, ist es ein nicht zu untersagender Schluss des Autors, in der geschehenen Weise von einer „Alimentierung“ zu sprechen.“ Das Gericht kommt zu dem Schluss: „Die in der Äußerung mitschwingende Wertung, „Pro Asyl“ sei nicht unabhängig, kann nicht juristisch untersagt werden. Ihr ist im politischen Meinungskampf zu begegnen.“
Doch mittlerweile fragt man sich, ob für Institutionen, die über üppige Finanzen verfügen, nicht auch ein Ziel darin besteht, den Gegner unabhängig vom Ausgang des Prozesses finanziell extrem zu schädigen? Deshalb schreibt Felix W. Zimmermann zurecht auf der Legal Tribune Online: „Den Kampf um die Meinungsfreiheit muss man sich in Deutschland leisten können. Wer als Bürger, Journalist oder Medium nach einer Abmahnung nicht kleinbeigibt, sondern die angegriffenen Aussagen vor Gericht verteidigen will, sollte Geld zurücklegen. Viel Geld. … Die aktuelle Anti-SLAPP-Debatte zur Verhinderung von „Einschüchterungsklagen“ übersieht vollständig, dass meist nicht die Klage an sich, sondern erst die staatlich festgesetzten Verfahrenskosten die Einschüchterungswirkung verursachen.“
Der Kampf für die Meinungs- und Pressefreiheit geht weiter, denn die Brandmauereinheitsparteien und viele NGOs fürchten sich nicht nur vor Kritik, sondern auch vor Transparenz, sie wechseln vom Argument zum Anwalt, von der Kritik zur Klage, von der Freiheit zum Verbot.


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Die verkennen nichts, weil sie Diener ihrer Herren sind und Freisler ebenso im guten Glauben gedient hat, bis er dann von seiner Last erlöst wurde, was wieder kommen kann, denn Unrecht wird sich auf Dauer nicht halten, was man ja aus der Geschichte kennt.
> Habeck erfreut sich des Lebens, hält Vorlesungen an der Habeck Universität, oder heißt sie doch Harvard
In der Serie „Suits“ ist Rachel Zane (Megan Markle) schwer deprimiert, weil sie nicht in Harvard Jura studieren durfte. Eine Sorge weniger – ich möchte kein Diplom einer Anstalt haben, wo Seine Habeckigkeit unterrichtet. Ärgerlich genug, dass meine technische Uni gewisse Angela M. zur Doktorin Honoris Causa gemacht hat – vielleicht wird sie noch entfernt wie manch ein Name der frühen 1950er Jahre.
Den Artikel unterschreibe ich zu 100%. Mein Mitleid für meine Mitbürger hält sich in sehr engen Grenzen. 2015 war ich Nazi/Rassist/usw. aber spätestens Corona hat mir die Augen geöffnet, welches Verhalten die „mündigen Bürger“ an den Tag legen.
Ich befürchte daß der neuerdings immer stärker aufkeimende Widerstand eines nicht verhindern wird: es ist zu spät und der Absturz vorprogrammiert.
Die Unfinanzierbarkeit von Verteidigungen von Gericht wegen eigentlich vom Grundgesetz erlaubter Kritik zeigt in bestechender Weise, was unser Grundgesetz noch wert ist.
Kein normaler Mensch ohne größeres Vermögen ist in der Lage, auch wirklich vor Gericht sein Recht zu „erstreiten“. Er wird vorher finanziell ausgeblutet und in den niederen Rängen der Gerichte fertig gemacht. Und das vollständig und nachhaltig.
Das ist die bittere Wahrheit, wenn man sich unseren Justizapparat mal ohne rosa Brille anschaut.
Ich glaube nicht, daß die handverlesenen Richter überhaupt in solchen Kategorien denken.
Die wissen, was sie jenen schulden, die ihnen die fetten Posten zugeschanzt haben.
So einfach ist das.
Der Maulkorb-Paragraph zum Schutz sensibler Politiker gehört einfach abgeschafft.
Man sollte den § 164 StGB (falsche Verdächtigung) derart nachschärfen, dass der inflationäre Gebrauch des Tatbestandes der Beleidigung sowie des § 188 StGB als rechtsmißbräuchlich sanktioniert werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Anzeigen von Politikern oder Meldestellen kommen. Dann hat der Spuk schnell ein Ende und die Gerichte werden in dieser Sache nicht mehr unnötig belastet.
Ein „schöner“ Satz, der jedoch die Realität nur unvollständig abbildet.
Vielmehr mißachten die staatlichen Institutionen das Grundgesetz in toto, wenn sie es nicht gar verspotten.
Dies wird spätestens dann offenkundig, wenn im Regierungsfunk totalitäre, undemokratische Regime beschrieben werden und der Medienkonsument die Mühe des Vergleichs zu hiesigen Verhältnissen anstellt.
„sondern erst die staatlich festgesetzten Verfahrenskosten“. bei (recht seltenem) „vollständigen obsiegen“ bekommen sie ja wenigsten die zurück. das problem scheint mir eher zu sein, dass die erstattungsfähigen anwaltskosten viel zu niedrig sind, weil sich diese am rvg (in nachfolge der brago) orientieren. es sind aber (meist) nur feld-wald-wiesen-anwälte die sich mit diesen sätzen zufrieden geben, spezialisten wollen freie honorarverträge, was bedeutet, dass man selbst in dem genannten fall auf erheblichen kosten sitzen bleibt.
Mal eben normal. Wald-Feld-und Wiese war ich…und habe ganz normal nach der Taxe abgerechnet. Was dann von Dr. Pirselmayer und Partner, New York, Paris und Breslau kam.war dann auch nicht so prickelnd. Eben auch nur SDP-Abitur, aber mit Papa im Jäger-Gesamtverein.
Die Gerichte haben, wie viele Staatsbüttel eine falsche Selbstwahrnehmung, die durch das uralte, nicht angepaßte Beamtenrecht generiert wird, welches den historischen Wechsel des Souveräns ignoriert. Das Beamtenrecht behandelt den heutigen Souverän immer noch, wie Untertanen eines einstigen Fürsten, Königs oder Kaisers. Der König konnte als Souverän jeden seiner Beamtenbüttel beleidigen & es gab die Beamtenbeleidigung als Vertreter des königlichen Souveräns. Da aber wir jetzt als Volk, der jeweilige Teil-Souverän sind, können wir unsere Büttel in öffentlicher Funktion beleidigen, wie wir lustig sind, man darf nur uns, als Souverän nicht beleidigen. Aber ein Richter (nicht der Bürger) steht als unser Büttel… Mehr