Das frühere Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ darf nicht mehr behaupten, Christian Ulmen habe Deepfake-Videos seiner Ex-Frau Collien Fernandes hergestellt oder verbreitet. Eine polit-mediale Kampagne fällt zu Asche.
IMAGO / Sven Simon
Der Spiegel hat in einem Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht eine Niederlage erlitten. Das Gericht hat dem Nachrichtenmagazin deutliche Grenzen aufgezeigt. Anders als das Landgericht Hamburg sieht das OLG keinen ausreichenden Tatsachenkern für den Verdacht, Ulmen habe Deepfake-Videos seiner Ex-Frau Collien Fernandes verbreitet. Noch weiter geht die Entscheidung bei einem zweiten Vorwurf: Nach Auffassung des OLG wurde in der Berichterstattung sogar der Verdacht erweckt, Ulmen habe solche Videos selbst hergestellt. Auch hierfür fehle es an hinreichenden Belegen. Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Hamburger Landgerichts hatte Ulmen damit teilweise Erfolg.
Damit korrigiert das Oberlandesgericht die Vorinstanz in zentralen Punkten. Das Landgericht hatte noch einen „Mindestbestand an Beweistatsachen“ angenommen, der eine zulässige Verdachtsberichterstattung rechtfertigen könne. Das OLG kommt nun zum gegenteiligen Ergebnis.
Die Bedeutung dieser Entscheidung reicht über den Einzelfall hinaus. Verdachtsberichterstattung lebt davon, dass Journalisten über ungeklärte Sachverhalte berichten dürfen. Sie lebt aber ebenso davon, dass Verdächtigungen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen. Fehlt diese Grundlage, wird aus Berichterstattung schnell Rufschädigung.
Auch bei der Veröffentlichung von Passagen aus einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger zog das OLG Grenzen. Allerdings nicht deshalb, weil es sich um Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt handelte. Ausschlaggebend war nach Auffassung des Gerichts vielmehr der intime sexuelle Inhalt einzelner Textstellen. Deshalb untersagte das Gericht die Verbreitung bestimmter Passagen, nicht jedoch die Verbreitung der gesamten E-Mail.
Nicht erfolgreich war Ulmen dagegen hinsichtlich eines anderen Teils der Berichterstattung. Das OLG bestätigte, dass der Spiegel über Vorwürfe berichten durfte, Christian Ulmen habe Gewalt gegen Collien Fernandes ausgeübt.
Die Hamburger Richter haben damit weder den gesamten Spiegel-Artikel verworfen noch sämtliche Vorwürfe gegen Ulmen aus der Berichterstattung verbannt. Sie haben jedoch in einem entscheidenden Punkt festgestellt, dass für den Deepfake-Verdacht die erforderliche Tatsachengrundlage fehlt. Für ein Medium, das regelmäßig höchste journalistische Standards für sich reklamiert und auch über die notwendigen Mittel sowie die personelle Ausstattung dafür verfügt, ist das eine bemerkenswerte Niederlage.
Aber die Pleite betrifft auch Justiz-Ministerin Hubig. Sie hatte sich auf die erfundene Kampagne der Krawallschachtel Fernandes drauf gesetzt und eine Reihe unbedingt notwendiger Zensurvorhaben im Internet daraus abgeleitet. Und jetzt? Alles Käse.

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Die Fernandes hat bis heute noch keine zweifelsfreien Beweise für ihre Unterstellungen und Anschuldigungen beigebracht. Deshalb muss im Rechtsstaat jetzt gegen die Fernandes mindesten wegen übler Nachrede ermittelt werden. Üble Nachrede (§ 186 StGB) liegt vor, wenn jemand über eine andere Person Tatsachen behauptet oder verbreitet, die deren Ruf schädigen, deren Wahrheitsgehalt aber nicht bewiesen werden kann. Im Gegensatz zur Beleidigung erfolgt die Aussage dabei gegenüber einem Dritten. Z.B. gegenüber Kollegen, im Internet oder in der Lügenpresse. So was muss Einhalt geboten und ein juristisches Exempel statuiert werden.