„Heul‘ leise, du Lappen.“ Diesen Post auf der Plattform X empfand der grüne Bundestagsabgeordnete Janosch Dahmen als schlimme Beleidigung und zog vor Gericht. In der Revision hat er jetzt mit Pauken und Trompeten verloren.
picture alliance/dpa | Kay Nietfeld
Es gibt sie doch noch, die guten Nachrichten aus deutschen Gerichtssälen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat Daniel Kindl freigesprochen. Das ist der Niedersachse, der sich über einen wehleidigen Tweet von Janosch Dahmen aufgeregt hatte.
Der gesundheitspolitische Sprecher von Bündnis‘90/Grüne im Bundestag hatte den angeblichen „Angriff“ auf den damaligen grünen Wirtschaftsminister Robert Habeck in Schlüttsiel kommentiert. Am 4. Januar 2024 schrieb der Abgeordnete auf X: „Ich mag mir die Sorgen von Robert #Habeck seiner Familie & den Sicherheitsbehörden angesichts solcher Situationen nicht ausmalen. Derartige Versuche, sich mit Lautstärke & Einschüchterung in unserer Demokratie durchzusetzen, müssen aufhören!“
Der „Angriff“ erwies sich dann ja schnell als Luftnummer. Kindl ging der Hut hoch. „Ich wohne in einem Dorf in der Nähe von Hannover, hier gibt es viele Bauern, die unter der aktuellen Politik leiden“, erklärte er. „Zu jenem Zeitpunkt wurde bereits berichtet, dass der Angriff auf Habeck nicht in der von den Grünen verbreiteten Form stattgefunden hatte, sondern dass die Bauern lediglich protestiert und ihren Unmut kundgetan hatten. Mit meinem Tweet wollte ich deutlich machen, dass wir Menschen vom Land uns auch in Zukunft gegen die Bauern-feindliche Politik wehren werden.“
In seinem Ärger schrieb Kindl unter den Beitrag von Dahmen: „Heul‘ leise, du Lappen. Das ist erst der Anfang.“
Drei Instanzen bis zur Gerechtigkeit
Dafür verurteilte das Amtsgericht Springe unseren Mann zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 60 Euro – wegen „einfacher Beleidigung“ (§ 185 StGB). Kindl, vertreten durch die Anwälte Viktoria Dannenmaier und Markus Haintz von der Kölner Kanzlei Haintz legal, ging in die Berufung.
Die 16. kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover folgte der Entscheidung des Amtsgerichts auf bemerkenswerte Weise.
Die Verteidigung beantragte in der Hauptverhandlung, Dahmen als Zeugen zu laden – weil es, wie in diesen Fällen mittlerweile beinahe schon üblich, Unstimmigkeiten bei der Stellung des Strafantrages gab. Insbesondere war völlig unklar, ob der Grünen-Politiker von der Äußerung überhaupt Kenntnis erlangt hatte. Obwohl sogar die Staatsanwaltschaft zumindest die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Bundestagsabgeordneten für erforderlich hielt, weigerte sich das Landgericht, Dahmen zu laden.
Der Vorsitzende Richter am Landgericht Joseph führte in der Hauptverhandlung nach der Urteilsverkündung aus, dass es sich bei der Äußerung sogar um eine (in jedem Kontext strafbare) Formalbeleidigung handeln würde. Diese Rechtsauffassung kann bestenfalls als abstrus bezeichnet werden. Das erkannte das Landgericht dann später wohl auch selbst; jedenfalls wurde diese offenkundige Falscheinschätzung in der schriftlichen Urteilsbegründung geflissentlich nicht mehr erwähnt. Unabhängig davon kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass es sich um keine zulässige Machtkritik handeln würde und Kindls Kommentar somit strafbar sei.
Haintz legal legte Revision ein. Und siehe da: Mit Beschluss vom 29. Juli 2026 – also zweieinhalb Jahre (!) nach dem Wortgefecht auf X – hat das Oberlandesgericht Celle das Urteil des Landgerichts Hannover aufgehoben und Daniel Kindl freigesprochen (Az. 2 ORs 73/26).
Der Richterspruch des OLG liest sich wie eine einzige Abrechnung mit dem Landgericht. Das habe schlicht keine hinreichende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit vorgenommen:
„Das Landgericht ist ohne hinreichende Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG von einer Beleidigung ausgegangen. Dies verfehlt die verfassungsrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Meinungsäußerungen, wonach eine Abwägung nur dann ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn es sich bei der von dem Angeklagten getätigten Äußerung um Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt.“
Rumms. Das ist eine Urteilsbegründung wie in der Schule, wo der Klassenlehrer dem Schüler (hier: dem Richter Joseph) die verpatzte Klassenarbeit zurückgibt und sagt: Setzen. Sechs.
Offenbar war dem OLG auch Richter Josephs mündliche Anmerkung zu Ohren gekommen, bei Kindls Äußerung handele es sich sogar um eine Formalbeleidigung. Jedenfalls schreibt es:
„Aus den Feststellungen ergibt sich auch keine Formalbeleidigung. (…) Die Bezeichnung des Geschädigten als ‚Lappen‘ stellt ersichtlich weder eine gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit dar noch fällt sie in den Bereich der ‚Fäkalsprache‘.“
Insgesamt stellt das OLG Celle nach Abwägung aller Aspekte fest, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit hier überwiegt und Kindls Post nicht strafbar ist.
Noch ein Prozess
Trotzdem ist die Sache noch nicht vorbei: Es läuft noch ein Zivilverfahren. Janosch Dahmen hatte Daniel Kindl auch zur Unterlassung der Äußerungen aufgefordert.
Deshalb hat Haintz legal eine sogenannte „negative Feststellungsklage“ erhoben. Im Juni 2026 erließ das Landgericht Hamburg ein Versäumnisurteil gegen den grünen Bundestagsabgeordneten, der sich während der Corona-Zeit besonders lautstark für eine allgemeine Impfpflicht ab 18 Jahren ausgesprochen hatte. Dahmen legte Einspruch ein. Jetzt gibt es im kommenden September die nächste mündliche Verhandlung.
Die Hamburger Richter haben aber schon bei der Verhandlung im Juni klar durchblicken lassen, dass auch sie den „Lappen“-Kommentar als zulässige Meinungsäußerung sehen. Es ist also wohl damit zu rechnen, dass auch der Zivilprozess zugunsten von Daniel Kindl ausgeht.
In diesem Fall trägt nicht die Staatskasse die Kosten des Verfahrens – sondern Janosch Dahmen.


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