Bundeswahlleiter legt Einspruch in sechs Berliner Wahlkreisen ein

Das Chaos bei den Wahlen in Berlin könnte nun doch Folgen haben. Der Bundeswahlleiter hat Einspruch eingelegt. Es sei möglich, dass sich ohne diese Vorkommnisse eine andere Sitzverteilung des Deutschen Bundestages ergeben hätte.

IMAGO / Emmanuele Contini
Wahllokal in Berlin, 26.9.2021

Der Bundeswahlleiter hat heute beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag eingelegt. Der Einspruch bezieht sich auf die Wahlkreise 75 Berlin-Mitte, 76 Berlin-Pankow, 77 Berlin-Reinickendorf, 79 Berlin-Steglitz-Zehlendorf, 80 Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf und 83 Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg – Prenzlauer Berg Ost.

Verfassungsrechtler Rupert Scholz erklärt
Jeder Bundesbürger kann eine Prüfung der Berliner Wahlen einfordern
Bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 (und den zugleich stattfindenden Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus) kam es in einigen Berliner Wahlkreisen aufgrund von fehlenden oder falschen Stimmzetteln zu einer zeitweisen Schließung von Wahlräumen sowie aus anderen organisatorischen Gründen zu Schlangen vor Wahlräumen. Wegen der daraus folgenden sehr langen Wartezeiten konnten viele Wähler nicht von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.

„Aufgrund der Häufung und Schwere von einzelnen Wahlfehlern habe ich Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag in sechs Berliner Wahlkreisen eingelegt. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war auch eine mögliche Mandatsrelevanz. Zudem waren die Fehler organisatorisch vermeidbar. Ich habe die Berliner Landeswahlleitung deshalb darum gebeten, möglichst frühzeitig umfassende Maßnahmen zu ergreifen, um in Zukunft Wahlfehler zu vermeiden“, so Bundeswahlleiter Georg Thiel in einer Pressemitteilung.

Sendung 07.10.2021
Tichys Ausblick Talk: "Erzwingen Pannen in Berlin Neuwahlen?"
Der Bundeswahlleiter ist einspruchsberechtigt und hat daher zur Prüfung der Vorfälle einen Bericht der Berliner Landeswahlleiterin angefordert. Nach allen aktuell vorliegenden Erkenntnissen haben die Vorkommnisse aus Sicht des Bundeswahlleiters wahlrechtliche Vorschriften verletzt und stellen deshalb Wahlfehler dar, die unter anderem den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz beeinträchtigt haben. Zudem können die aufgetretenen Wahlfehler mandatsrelevant gewesen sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ohne diese Vorkommnisse eine andere Sitzverteilung des Deutschen Bundestages ergeben hätte.

Allen Wahlberechtigten sowie den Landeswahlleitungen und dem Bundeswahlleiter steht die Möglichkeit offen, Einspruch gegen die Wahl beim Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages einzureichen. Die Frist hierfür endet am 26. November 2021.

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