Fünf Anzeigen liegen gegen einen unbescholtenen Bürger vor, nur von vieren kennt er den Inhalt. Wegen Volksverhetzung soll er in einem Fall 13.500 Euro bezahlen. Zu Unrecht, findet er – und legt Berufung ein. Doch den Tanz durch die Instanzen muss man sich leisten können.
Bei einer Verkehrskontrolle erfährt Toni A. (Name von der Redaktion geändert), dass eine Anzeige gegen ihn wegen eines Posts vorliegt. Da zeigt der Kalender das Jahr 2022. Drei Jahre lang passiert dann erst einmal: nichts.
Erst im Juli 2025 lädt ihn die Münchner Polizei zu einer Anhörung vor. Er geht hin, es ist August. Dann vergeht erneut ein halbes Jahr. Im Januar 2026 flattert ihm schließlich eine Strafanzeige in den Briefkasten. Unser Mann beauftragt die Kölner Anwaltskanzlei Haintz legal und legt Einspruch ein.
Im März 2026 kommt es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht München. Nach gerade einmal 40 Minuten wird Toni A. zu 90 Tagessätzen à 150 Euro verurteilt: wegen Volksverhetzung. Das sind 13.500 Euro, sehr viel Geld. Was hat er für diese Summe verbrochen? In 2022 hat er auf der Plattform X, die damals noch Twitter hieß, unter einem Artikel des „Soester Anzeigers“ einen Kommentar gepostet:
„‘Dort sieht es jede Nacht aus wie Weihnachten‘: Flüchtlingsunterkunft bleibt auch nachts hell erleuchtet!!! Illegale Wirtschaftsmigranten/Goldstücke/Fachkräfte für unfreiwillige Eigentumsübertragung und Vergewaltigung!!“
Das wird als Volksverhetzung im Sinne des Strafgesetzbuchs (§ 130 StGB) gewertet.
Fünf Anzeigen, kaum Beweise: ein juristisches Durcheinander
Erst in der Verhandlung erfährt Toni A., dass insgesamt fünf Anzeigen gegen ihn vorliegen. Zwei davon haben sich inzwischen erledigt, weil die Ermittlungen eingestellt wurden. Aber er kann nur raten, um welche Anzeigen es sich dabei handelt. Denn alle Vorgänge sind in nur einer einzigen Akte zusammengefasst. Die ist 120 Seiten dick – angeblich. Genau weiß er das nicht, denn er konnte die Mega-Akte bisher nicht einsehen. Den Einspruch seiner Anwälte dagegen habe er „nur überflogen“, soll der Richter während der Verhandlung bemerkt haben. Dem Staatsanwalt ist sowohl der Einspruch als auch die Begründung wohl sogar gänzlich unbekannt.
Bei der schon erwähnten polizeilichen Anhörung im Juli 2025 ging es darum, dass Toni A. unter einem Beitrag der bayerischen Grünen-Abgeordneten Katharina Schulze angeblich ein Foto von Hitler mit drei Kindern auf dem Schoß gepostet hat. Nur: Auf welcher Plattform das passiert sein soll, kann man ihm nicht sagen. Auch der Kontext ist nicht mehr klar.
Immerhin: Dieses Verfahren soll wegen Geringfügigkeit eingestellt worden sein.
Eine andere Anzeige betrifft einen X-Post des EU-Abgeordneten Michael Bloss (B‘90/Grüne) zur Energie- und Klimapolitik. „Dumm, dümmer, Bloss“ hat Toni A. darunter kommentiert. Deshalb hat Bloss ihn wegen Beleidigung angezeigt. Aber Beweise, z. B. Screenshots, zeigen ihm die Ermittler auch hier nicht.
Die vierte Anzeige betrifft einen längeren Kommentar zur muslimischen Kultur. Deshalb wird ihm ebenfalls Volksverhetzung vorgeworfen. Auf welcher Plattform er den Text gepostet haben soll, wird ihm erneut nicht mitgeteilt.
Auch dieses Verfahren ist aber inzwischen offenbar eingestellt.
Insgesamt sind Toni A. vier angezeigte Posts bekannt. Wogegen sich die fünfte Anzeige richtet oder ob er in einem Vorgang Fall doppelt angezeigt wurde, weiß er nicht.
Für den Post über Wirtschaftsmigranten kommt es zu besagter Gerichtsverhandlung. Im Strafbefehl wie im Urteil wird als Vorwurf jeweils das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ angegeben. Das ist im Strafgesetzbuch in § 86a StGB geregelt.
Verurteilt wird Toni A. dann aber wegen Volksverhetzung. Das ist § 130 StGB. Warum? Wie kommt das, wie kann das sein? Niemand weiß es.
13.500 Euro für einen unauffindbaren Post
Den Post hatte seit 2022 fast niemand gelesen. Auf die Frage, wie oft er aufgerufen wurde, antwortet ein Polizist in der Verhandlung: „eine Zahl im unteren zweistelligen Bereich“. Toni A. hatte damals nur 47 Follower. Wie oft der Post gelesen wurde, kann niemand sagen: Die Funktion auf Twitter, die zeigt, wie oft ein Post angeklickt wird, gab es damals noch gar nicht.
Auch sonst ist die Beweislast dünn bis zur Unkenntlichkeit. Den Account von Toni A. gibt es schon längst nicht mehr. Der Post lasse sich im Netz nicht mehr finden, sagt der Polizist, der Toni A. im vergangenen August vernommen hat.
Auch im Urteil heißt es dann, dass es den Account zu dem Zeitpunkt, als die polizeilichen Ermittlungen durchgeführt wurden, gar nicht mehr gab. Wörtlich schreibt der Richter: „Das Posting existierte somit auch nicht mehr. Ein anderer Beitrag dieser Art wurde zudem in der Folge nicht mehr festgestellt, der dem Angeklagten zugeordnet werden konnte.“
Trotzdem lautet das Urteil: schuldig. Der Angeklagte habe wissentlich pauschal alle Flüchtlinge als Vergewaltiger bezeichnet. Dies gelte als Volksverhetzung, sagt der Richter, und ist strafbar nach § 130 im StGB. Trotz eines bisher komplett straffreien Lebens muss unser Mann 90 Tagessätze à 150 Euro zahlen – für einen nicht mehr existenten Post.
Der Betrag orientiert sich am Einkommen des Angeklagten, laut dem Urteil hat dieser keine Angaben dazu getätigt. So nimmt das Gericht ein geschätztes Einkommen aufgrund seines Berufs in der Finanzbranche an. Hinzu kommen Anwaltskosten von über 2.000 Euro und die Verfahrenskosten. Toni A. kostet das Verfahren also bereits jetzt 15.500 Euro.
Gummiparagraf 130 StGB
Die Vorschrift regelt die Strafe für Handlungen, die den öffentlichen Frieden stören könnten, indem sie „gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert“ oder die Menschenwürde von Einzelnen oder von Gruppen herabwürdigt.
Das Strafmaß: Geldstrafe oder Gefängnis – von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Seit 1989 wurde der Paragraf immer wieder verändert und ausgebaut. Er engt den Raum des Sagbaren immer weiter ein. Dabei lässt sich eine politische Schlagseite ausmachen, hat Rechtsanwalt Markus Haintz im TE-Interview erläutert: Teilweise stünde explizit in der Ablehnung einer Anzeige wegen Volksverhetzung, dass der Angeklagte dem linken Spektrum zugerechnet werde und daher keine Gefährdung bestünde. So sei eine Anzeige in erster Instanz abgewiesen worden, als ein Journalist der Süddeutschen Zeitung ein „Sieg Heil, liebe CDU“ twitterte. Erst in zweiter Instanz wurde das Verfahren angenommen.
Umgekehrt wird bei Äußerungen, die dem rechten Lager zugeordnet werden, aber nur eine sehr geringe Reichweite haben, selten solche Nachsicht gezeigt.
Teurer Tanz durch die Instanzen
Rechtsanwalt Haintz ist in vielen solcher Fälle tätig. In Fällen von Volksverhetzung, sagt er, sei es fast normal, in erster Instanz zu verlieren. Die unteren Instanzen urteilen inzwischen im Zweifel gegen die Meinungsfreiheit. Die Chancen auf Freispruch oder Einstellung des Verfahrens würden erheblich steigen, wenn ein Betroffener damit bis zur zweiten oder sogar bis zur dritten Instanz ginge.
Toni A. tut jetzt genau das: Er ist in Berufung gegangen. Ein neuer Gerichtstermin steht noch nicht fest.
Aber das kann sich nicht jeder leisten: TE hat über den Fall eines Bürgers berichtet, der seinen Widerspruch zurückzog und aus finanziellen Gründen das Urteil und die Geldstrafe akzeptierte. In einem anderen Fall geht der Verurteilte nun sogar ins Gefängnis: Der Widerspruch des betroffenen Rentners gegen eine verhängte Geldstrafe wurde in der ersten Instanz abgewiesen. Der Mann kann sich nicht einmal die Geldstrafe leisten, geschweige denn ein weiteres teures Verfahren führen.
Der Prozess des Bloggers Hadmut Dahnisch gegen die Grüne Ricarda Lang – die durch die berüchtigte Agentur HateAid vertreten wird – kostet bereits 30.000 Euro. Und auch für den Leipziger Juraprofessor Tim Drygala wird es teuer, vor Gericht für sein Recht zu kämpfen, weiter seine Meinung frei äußern zu können.
Das Strafgesetzbuch hat mit dem § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), § 130 (Volksverhetzung) und § 185 (Beleidigung) in den vergangenen Jahren einem regelrechten neuen Geschäftsmodell die Tore geöffnet.
NGOs wie „Respect!“ und „HateAid“ und andere Akteure durchforsten das Internet, zeigen (vermeintliche) Gesetzesverstöße an und beschäftigen damit die Gerichte. Können sie das Verfahren für sich entscheiden, verdienen sie an einem Fall oft mehrere Tausend Euro. Anwälte verdienen ebenfalls an diesem ausufernden Anzeigenwahn. Politiker beauftragen mit der Durchsetzung ihrer Interessen oft Organisationen, die teilweise sogar die Kosten des Verfahrens für sie übernehmen.
Benachteiligt sind die Bürger, die für eine (wenn auch manchmal geschmacklose) Meinungsäußerung wie Kriminelle behandelt und bestraft werden. Wollen sie dennoch ihr Recht auf Meinungsfreiheit geltend machen, benötigen sie vor allem eins:
Geld.
MEME: Gegen die Denunzianten
MEME – die „Meldestelle für Meldestellen“ – ist die Gegenwehr gegen ein ausuferndes System aus Denunziation, Meldestellen und politisch aufgeladenen Strafverfahren, das immer häufiger normale Bürger wegen ihrer Meinungen ins Visier nimmt. Das Projekt von Tichys Einblick macht sichtbar, wie ein enges Netzwerk aus staatlichen Stellen, NGOs und „Trusted Flaggern“ Kritik überwacht, meldet und sanktioniert – und berichtet über jene, die plötzlich mit Anzeigen, Vorladungen oder Hausdurchsuchungen konfrontiert sind. Wer betroffen ist, soll nicht allein bleiben: Melden Sie sich mit Ihrem Fall bei meme@tichyseinblick.de und helfen Sie mit, dieses System ans Licht zu bringen.


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