Zwischen Paragraf 188, politischer Empfindlichkeit und neuen Urteilen stellt sich die Frage: Schützt der Rechtsstaat noch Bürger oder schon nur mehr die Mächtigen?
picture alliance/dpa | Uli Deck
Im Januar 2026 verstarb Stefan Niehoff. Bekannt wurde der Familienvater dadurch, dass er im Frühjahr auf X ein Meme weiterleitete, das Habeck unter satirischen Bezug auf die „Haarkosmetik-Marke Schwarzkopf Professional“ als Schwachkopf verspottete. Nun sollte in Deutschland jeder wissen, dass Politiker inzwischen höhere Wesen sind, die sich, sind sie Abgeordnete, in Abständen immer höhere Gehälter beschließen, und sich zudem durch den Paragraphen 188 StGB „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ vor Kritik durch den gemeinen Pöbel schützen, in dem Gutenpolitikerschutzvorkritikgesetz heißt es nämlich: „(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“ Und Habeck fühlte sich durch die Satire, die Stefan Niehoff weiterleitete, beleidigt.
Die von dem CDU-Politiker Beuth 2020 eingerichtete Meldestelle HessenGegenHetze im hessischen Innenministerium, die aufgrund von starkem Protest Ende 2025 neu ausgerichtet und zu einer „Anlauf- und Beratungsstelle bei Hass und Hetze im Netz“ umgewandelt wurde, denunzierte den harmlosen Post des Rentners an das BKA, das wiederum nichts Besseres zu tun hatte, als die Denunziation über das Landeskriminalamt Bayern an die Kriminalinspektion Schweinfurt und die Staatsanwaltschaft Bamberg weiterzuleiten. Es ist im Übrigen nicht bekannt, dass die Meldestelle HessenGegenHetze einmal gegen Böhmermann vorgegangen wäre, weil Böhmermanns Häme plötzlich von der Kunstfreiheit gedeckt als Satire galt, während die Satire, die der Rentner nur weitergepostet hatte, plötzlich Hass sein soll. Man muss das Schwachkopf Meme zu Habeck nicht besonders lustig finden, lustiger als alles, was Böhmermann zwangsgebührenfinanziert in seinem Hämestadel so bringt, war es schon.
Aber Habeck ist Politiker unserer Demokratie und da gilt der Paragraf 188 – und nur für sie, denn Alice Weidel eine ‚Nazischlampe‘ zu nennen, wird von der Meinungsfreiheit gedeckt, Habeck einen Schwachkopf zu nennen, nicht. Reißerisch wurde der Durchsuchungsbeschluss mit „Volksverhetzung“ überschrieben. Habeck stellt auf Befragung Strafanzeige. Der Rentner starb mit 65 Jahren, Habeck erfreut sich des Lebens, hält Vorlesungen an der Habeck Universität, oder heißt sie doch Harvard, oder spart dem Berliner Ensemble wohl eine Inszenierung, weil es die Farce von Friedman und Habeck auch tut.
Der Generalstaatsanwaltschaft von Berlin lag eine Anzeige gegen Wolfram Weimer von einer Münchner Anwaltskanzlei vor. Die Generalstaatsanwaltschaft antwortete der Kanzlei: „Den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.“ Klar, Weimer steht dem Kanzler nahe und was dem Scholz damals recht, sollte dem Weimer heute billig sein. Politiker unserer Demokratie sind nun einmal höhere Wesen.
Was also ist mit dem Recht und der Justiz in Deutschland los? Die Hoffnung und der Glauben daran, in einem Rechtsstaat zu leben, reduzieren sich. Doch in den letzten Tagen wurden Urteile und Beschlüsse gefällt, die ein wenig Grund zur Hoffnung geben, dass es noch Juristen gibt, die nicht dem Glauben anhängen, dass das Recht eine Variable ist, die sich dem politischen Willen oder der rotgrünen Gesinnung anzupassen hat.
Für Furore sorgte der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln im Eilantrag der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz. In der Pressemitteilung des VG Köln heißt es: „Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Alternative für Deutschland (AfD) bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Hauptsacheverfahrens in erster Instanz nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Auch die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung muss das BfV vorläufig unterlassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag (26. Februar 2026) entschieden und damit einem Eilantrag der AfD im Wesentlichen stattgegeben.“
Wolfgang Kubicki meinte Bild gegenüber, dass „unsere grünen, sozialdemokratischen und linken Freunde“, die ein Verbotsverfahren wollen, „mit dem Rechtsstaat nichts am Hut“ hätten und nur „ihrem politischen Willen Ausdruck verleihen“ wollen. Dobrindt, der am Sinn eines Verbotsverfahrens zweifelt, traf den Nagel auf dem Kopf, als er sagte: „Die AfD muss man wegregieren und nicht wegverbieten wollen.“ Setzt voraus, dass man das kann. Aufgrund des Desasters, das die Brandmauerpolitik anstellt, wollen Rote und Grüne die AfD eben verbieten, weil man sie nicht wegregieren kann.
Doch das Bundesverfassungsgericht entschied sich, wie durch die Pressemitteilung vom 25. Februar 2026 bekannt wurde, in zwei Fällen für die Meinungsfreiheit, wohlgemerkt der 1. Senat, nicht der zweite, dem Kaufhold und Emmenegger angehören. Beide Fälle reichen in Merkels Pandemiediktatur zurück. Aufgrund der an der Schule durchgeführten Testungen auf das SARS-CoV-2 Virus kam es im ersten Fall zwischen einem Vater zu einem Streit mit dem Schulleiter, der dem Sohn den Zugang zum Unterricht nur nach Testung gestattete.
Im Beschluss heißt es zur Darstellung des Vorgangs: „In einer an die Poststelle des Gymnasiums übermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021, die der Beschwerdeführer mit der Anredeformel „Sehr geehrte Damen und Herren“ einleitete, bemängelte er unter anderem den Ausschluss seines Sohnes vom Präsenzunterricht an der Schule. Er führte in der Nachricht zudem aus, er werde sich dafür einsetzen, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz gefordert, widersetzt, sondern diese unterstützt haben, persönlich zur Rechenschaft gezogen werden.“
Der Schulleiter antwortete dem Vater, dass laut Corona-VO Schule vom 13. September 2021 eine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht bestehe, woraufhin der Vater am 14. September 2021 in einer E-Mail „an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter (…) versehen war“, zurückschrieb. Der Vater entgegnete dem Direktor, „dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Dieser sei nämlich nicht bereit, an freiwilligen Maßnahmen – wie medizinischen Testungen – mitzuwirken, sodass für ihn nach der geltenden Corona-VO Schule ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bestehe.“ Außerdem werde sich sein Sohn einem „faschistischen System und dessen Handlangern nicht beugen“.
Schließlich endete der Vater mit den Worten: „Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden, dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitäre Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden“.
Der Direktor zeigte den Vater an, das Landgericht verurteilte den Vater wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 Euro. Die eingereichte Berufung verwarf das Landgericht und das Oberlandesgericht die Revision. Daraufhin legte der Vater Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht hob beide Urteile zugunsten der Meinungsfreiheit auf, mag sie auch heftig geäußert sein. Wichtig und interessant sind einige Begründungen des Gerichts. Das Verfassungsgericht verdeutlichte, was vielfach inzwischen und auch im Falle des Stefan Niehoff vergessen wird und wurde, welch außerordentlich hohen Rang die freie Meinungsäußerung hat, wenn es sagt: „Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert“ „Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (…) impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung – die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (…) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit“, denn „die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer geäußerten Machtkritik“ hänge nicht davon ab, „ob es hierfür auch weniger drastische Ausdrucksformen gegeben hätte.“ Welch schwache Ausdrucksform ist Schwachkopf doch im Vergleich zu Handlanger eines „faschistischen Systems“.
Okay, ein Schuldirektor ist kein demokratischer Politiker und erst recht kein hyperdemokratischer Politiker der Grünen. Mehr noch, das Verfassungsgericht wirft den beiden Gerichten vor, dass „das Urteil des Landgerichts und der die Revision des Beschwerdeführers verwerfende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. April 2025… auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit“ beruhen. Der wichtigste Satz des Beschlusses lautet daher – und man lese ihn langsam und in Gänze: „Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (…). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden.“
So wie im Fall des Rentners geschehen. Das Verfassungsgericht sagt klar und deutlich: „Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (…) Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen.“ Wie passt das aber zum Paragraphen 188, der dringend abgeschafft gehört? Denn er behindert das grundgesetzlich geschützte Recht zur Machtkritik, dass Bürger die „als verantwortlich angesehenen Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können“, „auch in einer überzogenen, völlig unverhältnismäßigen oder sogar ausfälligen Kritik“. Doch wenn der Genosse Miersch von Bürgern als vom „rechten Mob“ spricht und dessen Genosse Steinmeier von Bürgern als von „extremistischen Rattenfängern“, stellt sich inzwischen die Frage, ob nicht Politiker vor Äußerungen von Bürgern, sondern Bürger vor Äußerungen von Politikern geschützt werden sollten?
Zu guter Letzt hat auch TE im Prozess gegen Pro Asyl gesiegt. Das Landgericht Frankfurt am Main hebt die einstweilige Verfügung gegen TE auf und stärkt damit die Meinungs- und Pressefreiheit, die Pro Asyl ein Dorn im Auge zu sein schien. Pro Asyl wollte die Kritik an seiner Einbindung in ein staatlich finanziertes Netzwerk untersagen lassen. Das Gericht stellt nun klar: „Die Einordnung als Teil einer „alimentierten Asyl-Lobby“ ist von Art. 5 GG gedeckt. „Am Vorliegen einer dem Schutz des Art. 5 I GG unterstehenden Meinung bestehen keine Zweifel.“ Denn: „Die angegriffene Meinung ist rechtmäßig.“ Schließlich: „Bringen insofern wesentliche Kooperationspartner von „Pro Asyl“ aus einer öffentlichen Finanzierung erhaltene Ressourcen in gemeinsame Kampagnen, Publikationen und Projekte ein, ist es ein nicht zu untersagender Schluss des Autors, in der geschehenen Weise von einer „Alimentierung“ zu sprechen.“ Das Gericht kommt zu dem Schluss: „Die in der Äußerung mitschwingende Wertung, „Pro Asyl“ sei nicht unabhängig, kann nicht juristisch untersagt werden. Ihr ist im politischen Meinungskampf zu begegnen.“
Doch mittlerweile fragt man sich, ob für Institutionen, die über üppige Finanzen verfügen, nicht auch ein Ziel darin besteht, den Gegner unabhängig vom Ausgang des Prozesses finanziell extrem zu schädigen? Deshalb schreibt Felix W. Zimmermann zurecht auf der Legal Tribune Online: „Den Kampf um die Meinungsfreiheit muss man sich in Deutschland leisten können. Wer als Bürger, Journalist oder Medium nach einer Abmahnung nicht kleinbeigibt, sondern die angegriffenen Aussagen vor Gericht verteidigen will, sollte Geld zurücklegen. Viel Geld. … Die aktuelle Anti-SLAPP-Debatte zur Verhinderung von „Einschüchterungsklagen“ übersieht vollständig, dass meist nicht die Klage an sich, sondern erst die staatlich festgesetzten Verfahrenskosten die Einschüchterungswirkung verursachen.“
Der Kampf für die Meinungs- und Pressefreiheit geht weiter, denn die Brandmauereinheitsparteien und viele NGOs fürchten sich nicht nur vor Kritik, sondern auch vor Transparenz, sie wechseln vom Argument zum Anwalt, von der Kritik zur Klage, von der Freiheit zum Verbot.


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Die Gerichte haben, wie viele Staatsbüttel eine falsche Selbstwahrnehmung, die durch das uralte, nicht angepaßte Beamtenrecht generiert wird, welches den historischen Wechsel des Souveräns ignoriert. Das Beamtenrecht behandelt den heutigen Souverän immer noch, wie Untertanen eines einstigen Fürsten, Königs oder Kaisers. Der König konnte als Souverän jeden seiner Beamtenbüttel beleidigen & es gab die Beamtenbeleidigung als Vertreter des königlichen Souveräns. Da aber wir jetzt als Volk, der jeweilige Teil-Souverän sind, können wir unsere Büttel in öffentlicher Funktion beleidigen, wie wir lustig sind, man darf nur uns, als Souverän nicht beleidigen. Aber ein Richter (nicht der Bürger) steht als unser Büttel… Mehr
,,Die Justiz ist die Hure der Politik.“ (Machiavelli) Mehr Argumente braucht es nicht.
„Aber Habeck ist Politiker unserer Demokratie und da gilt der Paragraf 188 – und nur für sie, denn Alice Weidel eine ‚Nazischlampe‘ zu nennen, wird von der Meinungsfreiheit gedeckt, Habeck einen Schwachkopf zu nennen, nicht.“
Wenn schon, sollten Sie auch sauber recherchieren.
Die Beleidigung von Fr. Weidel war 2017, der §188 wurde aber erst 2021 eingeführt! Heute würde Fr. Weidel den Prozess gewinnen.
Die Recherche dauerte 5 Minuten.
Abgesehen davon, dass jede Option zur einfachgesetzlichen Relativierung die geeignete Vorlage für Machthaber in sich trägt, eine im Falle Schlands natürlich so gewollte, denn dem bösen Lümmel ist nicht zu trauen, für die Justiz an G.Büchner zu denken ist, leidet das System in Schland an unter anderem einen Kardinalfehler. Hier auch zutreffend kommentiert. Der Glaube nämlich , dass Machthaber niemals, zu keiner Zeit , auch nicht nach Jahren an der Macht, auf “ interessante“ Ideen kommen und diese umsetzen wollen. Solange der Michel nicht kapiert oder akzeptiert, dass er permanent mit dem Machtwechselknüppel winken muss und diesen vor allem zur… Mehr
Die Anwalts- und Gerichtskosten sind ein Anschlag auf die Gleichheit vor dem Recht. Als Milliardär kann ich mein Recht durchsetzen – als Normalbürger machen mich die Anwalts- und Gerichtskosten fertig. Wenn ich mich mit dem Finanzamt streite, zahle ich Zinsen auf die eingeforderte Summe wenn ich verliere … verliert das Finanamt zahlt es keine Zinsen auf meine verauslagten Anwalts- und Gerichtskosten. Nur bestimmte Klientel können kostenlos klagen mit anwaltlicher Hilfe … der Normalbürger nicht.
Zumal bei Prozessgewinn die Anwaltskosten nur zu einem geringen Mindestsatz erstattet werden. Die meist deutlich höheren Stundensätze – erst recht bei „guten“ Anwälten – trägt trotzdem der Prozessgewinner. Das kann einen in den Offenbarungseid treiben.
Zitat: „Wolfgang Kubicki meinte Bild gegenüber, dass „unsere grünen, sozialdemokratischen und linken Freunde“, die ein Verbotsverfahren wollen, „mit dem Rechtsstaat nichts am Hut“ hätten und nur „ihrem politischen Willen Ausdruck verleihen“ wollen“ > Wo man hier Wolfgang Kubicki (FDP) ja erst mal nur zustimmen kann. – Allerdings scheint mir W. Kubicki hier aber auch zu „vergessen“, dass doch „seine“ FDP und er mit ihren politischen Verhalten, genau auch diese „grünen, sozialdemokratischen und linken Freunde“ am unterstützen sind und somit auch die FDP und er höchstselbst für das vielfache Elend im Land mitverantwortlich sind (s.u. hierzu auch den grad aktuellen TE-Artikel… Mehr
Kubicki war/ist auch einer, der gerne ganz doll rechts blinkt um dann (wieder) links abzubiegen. Wer einmal lügt…
Ich bin ja so etwas wie ein Kommunalpolitiker mit extrem gefährlichen sicherheitspolitischen Schwerpunkten. Mir hilft StGB §188 überhaupt nicht. Mir helfen nur StGB §§ 32-35. Ich werde wegen meiner Aussagen im Netz bisweilen von Trollen auf X genervt. Das „Zentrum für politische Schönheit“ hat mich mittlerweile wohl auch auf dem Kieker und packt da meine Aussagen im Netz in totaler Unwissenheit worum es da geht eigentlich geht in einen Kontext, in den sie gar nicht reingehören. An dem was die da von mir zitieren ist nichts verfassungswidrig. Wer damit ein Problem hat, kann mich gerne anzeigen. Aber der öffentliche Pranger… Mehr
Der von den 68ern angestossene Bildungsnotstand hat bei seinem „Marsch durch die Institutionen“ die obersten Ebenen erreicht.
Man sieht es an der „Elite“ aus Politik und Ämtern, dass wir in dem Strauss-schen „Narrenschiff Utopia“ angelangt sind.
Der „Schiffbruch“ ist nur eine Frage der Zeit. Der Irankrieg sendet schon heftige Schockwellen aus.
Danke für die Infos!
Sorgen allerdings mach ich mir – wie es im Artikel ja auch anklingt – wegen des gewissen Urteils des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Das Thema ist also noch nicht lange nicht „ausgestanden“.
Wäre interessant zu erfahren, was hinter den Mauern des Bundsverfassungsgerichts unter den Fachleuten so diskutiert wird … leider wohl utopisch diese Hoffnung. –
Dieser Beschluss des BVerfG ist in der Tat berichtswürdig. Er macht die vom gleichen Senat verantwortete, wahrhaft furchtbare Klima- und Coronarechtsprechung nicht ungeschehen. Aber er dürfte Fanatikern bei Instanzgerichten und Staatsanwaltschaften etwa in Göttingen oder Bamberg noch mal in Erinnerung rufen, dass sie ihr Unwesen gegen den Bürger nicht völlig ungehindert treiben können, sondern ggf. mit der Schmach rechnen müssen, aus Karlsruhe als Verfassungsbrecher stigmatisiert zu werden. Das kann dämpfende Wirkung auf ihren Aktivismus haben. Eines der am Kammerbeschluss des BVerfG beteiligten Senatsmitglieder hat nach Wikipedia seine ersten 18 Lebensjahre in der DDR verbracht. Vielleicht lehren derartige Erfahrungen, die Meinungsfreiheit… Mehr