Der Schweizer Bundesrat baut einen DSA-Klon: Plattformen sollen "mutmaßlich rechtswidrige“ Inhalte löschen – also legale. Dagegen mobilisiert das Bündnis Redefreiheit und organisiert Widerstand im laufenden Vernehmlassungsverfahren bis 16. Februar 2026. Von Andrea Seaman
picture alliance / imageBROKER | Pius Koller
Der Schweizer Bundesrat hat am 29. Oktober 2025 der Meinungsfreiheit des Schweizer Volkes den Krieg erklärt. Konkret handelt es sich um seinen Entwurf einer schweizerischen Version des Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union.
Der Gesetzesentwurf wurde unter der Federführung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erarbeitet und trägt den Titel „Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen“ (KomPG). Es befindet sich bis zum 16. Februar im Vernehmlassungsverfahren. In diesem Rahmen haben Bürger, politische Parteien sowie zivilgesellschaftliche Organisationen die Möglichkeit, gegenüber dem Staat Stellung zu nehmen und ihre Einwände oder Zustimmung zu artikulieren. Nach Abschluss der Vernehmlassung soll der Gesetzesentwurf überarbeitet und anschließend finalisiert werden.
Im Unterschied zum DSA der EU soll das KomPG nur auf große Plattformen und Suchmaschinen Anwendung finden, „die von mindestens 10 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz durchschnittlich mindestens einmal pro Monat, berechnet über einen Zeitraum von sechs Monaten, genutzt werden.“ Betroffen sind damit Unternehmen wie Google, X, Facebook, Instagram und YouTube. Wie beim DSA drohen auch hier gravierende Sanktionen: Unternehmen können mit Bussen von „bis zu 6 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich weltweit erzielten Jahresumsatzes“ belegt werden, sollten sie sich den Vorgaben des Gesetzes nicht fügen. Bei schwerer Missachtung des KomPG kann der Bevölkerung der Zugang zu Plattformen wie X entzogen werden, wie dies bereits zeitweise in Brasilien geschehen ist.
Die zentrale Vorgabe des KomPG verpflichtet die Plattformen dazu, „mutmaßlich rechtswidrige“ Inhalte sowie politische Werbung zu entfernen, also: zu zensieren. Vorgesehen sind nicht nur die Löschung einzelner Beiträge, sondern auch die Entfernung ganzer Profile oder die gezielte Beschränkung ihrer Reichweite. Als Maßstab für die Feststellung der mutmaßlichen Rechtswidrigkeit werden 9 Artikel im Strafrecht genannt. Zu den einschlägigen Normen zählt dabei die Anti-Rassismus-Strafnorm (Art. 261bis StGB), die den Aufruf zu Hass oder zu Diskriminierung gegen Personen oder Gruppen aufgrund von Rasse, Religion, Ethnie oder sexueller Orientierung unter Strafe stellt.
Betrachten wir einmal die despotische Tragweite der Verpflichtung zur Löschung „mutmaßlich rechtswidriger“ Inhalte. Was sind solche Inhalte? Es sind legale Inhalte. Nichts anderes. Denn die mutmaßliche Rechtswidrigkeit eines Beitrags setzt seine Legalität logisch voraus. Die durch die Plattformen gelöschten Beiträge sind nicht illegal, weil die Unschuldsvermutung gilt: Ein Beitrag ist legal, solange kein Gericht seine Illegalität festgestellt hat. Das KomPG verlangt somit, dass Plattformen legale Beiträge von unschuldigen Nutzern zensieren.
Dass legale Beiträge per Gesetz gelöscht werden sollen, ist bereits ein ganzes Theater um nichts, ein Vorgang, der in einem Rechtsstaat gar nicht existieren dürfte. Das KomPG macht jedoch aus diesem Theater eine totalitäre Tragödie, in der dem Nutzer die zum Scheitern verurteilte Hauptrolle aufgezwungen wird.
Denn um die Löschung eines solchen legalen Beitrags anzufechten, sieht das Gesetz ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren vor. Zwar trägt die Plattform die Kosten dieses Verfahrens unabhängig vom Ausgang, doch ist dem Nutzer damit wenig geholfen. Er muss ein gesetzlich legitimiertes Unrecht aktiv bekämpfen und wird realistisch kaum darum herumkommen, erhebliche Zeit, Energie und finanzielle Mittel für juristischen Beistand aufzuwenden, um überhaupt eine minimale Erfolgsaussicht zu haben. Beharrt die Plattform auf der Löschung, aus naheliegender Vorsicht vor staatlichen Bussen von bis zu sechs Prozent des Jahresumsatzes, bleibt dem Nutzer nur eine Wahl: zu resignieren oder den Weg vor ein ordentliches Gericht zu beschreiten.
Welche Argumentation soll der Nutzer also im Streitbeilegungsverfahren oder vor Gericht überhaupt vorbringen? Naheliegend erschiene der Einwand: „Facebook lag falsch, meinen Beitrag als mutmaßlich rechtswidrig einzustufen und zu löschen, weil er legal war.“ Doch genau dieses Argument greift nicht. Die Plattform ist unter dem KomPG dazu verpflichtet, mutmaßlich illegale Inhalte zu zensieren, was (logisch zwingend) nichts anderes als legale Inhalte sind. Die Löschung eines legalen Beitrags stellt daher keinen Fehler dar, sondern ist die zwingende Folge der gesetzlichen Löschpflicht.
Hinzu kommt: Der Streit richtet sich nicht gegen den Staat, sondern gegen eine Plattform. Es handelt sich also nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Zivilverfahren. Der Richter ist dabei gar nicht befugt, die Illegalität eines Beitrags festzustellen. Der Beitrag bleibt somit vom Anfang bis zum Ende unangefochten und gesichert legal.
Damit ist Legalität keine Verteidigung mehr. An diesem Punkt hat der Nutzer faktisch bereits verloren. Um als „mutmaßlich rechtswidrig“ zu gelten, genügt es, dass die Plattform diese Mutmaßung anstellt. Die Plattform kann geltend machen, der Beitrag sei potenziell oder mutmaßlich rechtswidrig, und dieses Argument ist formal nachvollziehbar: Jeder legale Beitrag könnte potenziell illegal sein.
Der Nutzer hingegen hat nichts Entsprechendes vorzubringen. Er muss niemanden davon überzeugen, dass sein Beitrag legal ist, das ist längst unbestritten. Soll er also den Richter davon überzeugen, sein Beitrag sei nicht mutmaßlich rechtswidrig, sondern mutmaßlich legal? Das ist eine widersinnige Argumentation: Ein Beitrag, dessen Legalität unangefochten feststeht, ist schlicht legal; er ist weder potenziell noch mutmaßlich legal.
Der Nutzer kann auch nicht einwenden, sein Beitrag sei nicht illegal, denn gerade das wird ihm nicht vorgeworfen. Ihm wird nicht Rechtswidrigkeit zugeschrieben, sondern lediglich die Möglichkeit derselben. Ebenso wenig kann der Nutzer diese von der Plattform behauptete mutmaßliche Rechtswidrigkeit widerlegen. Eine bloße Potenzialbehauptung ist ihrem Wesen nach unwiderlegbar: Wer jemandem vorhält, er sei potenziell ein Dieb, formuliert einen Vorwurf, den man weder beweisen noch widerlegen kann.
So entsteht eine zutiefst unfaire, strukturelle argumentative Asymmetrie: Auf der einen Seite die scheinbar vernünftige, plausible Argumentation der Plattform. Auf der anderen Seite ein Nutzer, der gezwungen ist, Unsinn zu argumentieren, weil ihm jede rationale Verteidigung genommen wurde.
Die Unwiderlegbarkeit der behaupteten mutmaßlichen Rechtswidrigkeit hat zur Folge, dass der Nutzer den Rechtsstreit von vornherein nicht gewinnen kann. Denn auch das Gericht ist außerstande, eine bloß potenzielle Illegalität zu widerlegen. Dem Richter fehlen damit tragfähige Gründe, der Löschentscheidung der Plattform zu widersprechen. Die Plattform wird auf diese Weise faktisch unfehlbar, sobald sie Inhalte als potenziell rechtswidrig einstuft und entfernt. Mit der Löschung selbst ist der Rechtsschutz des Nutzers erschöpft; ab diesem Zeitpunkt besteht keine realistische Möglichkeit mehr, die Entscheidung erfolgreich anzugreifen.
Es entsteht hier eine Traumwelt mit kafkaesken Verfahren. In ihr wird nicht über Legalität und Illegalität gestritten und entschieden, sondern über mögliche, denkbare, unterstellte Rechtswidrigkeit eines gesichert legalen Posts. Die Frage der tatsächlichen Illegalität wird niemals entschieden. Das ist nicht nur frustrierend, sondern strukturell unbefriedigend. Es gleicht einem absichtlich unterbrochenen Orgasmus. Am Ende dieses Spiels steht stets ein Schaden für den Nutzer durch Zensur und Prozesskosten. Die Willkür dieses Systems wird offenkundig, weil jeder legale Beitrag als „mutmaßlich rechtswidrig“ eingestuft werden kann. Damit lässt sich alles zensieren. Das Erlaubte wird gerade deshalb angreifbar, weil es erlaubt ist.
Bereits der Begriff „mutmaßlich rechtswidrig“ ist irreführend. Er suggeriert, dass das geltende Strafrecht den Maßstab dafür bilde, was als „mutmaßlich illegal“ gilt. Damit sind die im KomPG aufgeführten strafrechtlichen Tatbestände gemeint, etwa die Antirassismus-Strafnorm. Wird jedoch das Strafrecht zum Referenzmaßstab dessen erklärt, was als mutmaßlich rechtswidriger Inhalt einzustufen ist, während mutmaßlich rechtswidrige Inhalte genau legale Inhalte sind, gerät das System in einen fundamentalen Widerspruch. Denn damit würde das Strafrecht funktional dazu verwendet, legale Aussagen zu zensieren.
Damit schafft man den Rechtsstaat ab. Das Strafrecht dient nämlich dazu, Illegalität zu definieren, nicht aber dazu, das Erlaubte zu verbieten. Es trifft keinerlei Aussagen über die Rechtmäßigkeit legaler Inhalte, sondern ausschließlich über die Voraussetzungen und Definitionen strafbarer Rechtsverletzungen. Die Heranziehung des Strafrechts als Maßstab zur Identifikation und Entfernung legaler Inhalte ist unsinnig. Folglich können Plattformen, wenn sie legale Inhalte als „mutmaßlich rechtswidrig“ einstufen, unmöglich das Strafrecht als Referenzmaßstab verwenden. Die Qualifizierung als „mutmaßlich rechtswidrig“ muss sich daher notwendig auf andere, außerhalb des Strafrechts liegende Kriterien stützen, da das Strafrecht als Referenz vollständig verlassen wird.
Für einen solchen Ersatzmaßstab hat das UVEK bereits gesorgt. Ein Blick in den erläuternden Bericht zum KomPG zeigt unmissverständlich, welcher neue Standard an seine Stelle tritt: die sogenannte Hassrede. Sie wird als “mutmaßlich rechtswidriger” Inhalt aufgefasst. Der Bericht räumt jedoch selbst ein, dass Hassrede in der Schweiz kein Straftatbestand ist.
Damit ist der entscheidende Punkt entlarvt: Wo das Recht keinen Tatbestand kennt, kann es auch keine Rechtswidrigkeit geben, die man unter Berufung auf diesen nichtexistierenden Tatbestand überhaupt mutmaßen könnte. Nach dem Strafrecht kann eine Äußerung nur dann als möglicherweise illegal in Betracht kommen, wenn sie unter tatsächlich normierte Delikte fällt, also unter Tatbestände, die das Gesetz objektiv definiert, etwa Verleumdung, Gewaltdarstellungen oder Aufrufe zu Hass beziehungsweise Diskriminierung im Sinne der einschlägigen Strafnormen.
Folglich kann ein Inhalt nicht schon deshalb als „potenziell rechtswidrig“ gelten, weil er als Hassrede etikettiert wird. Wenn Hassrede überhaupt potenziell rechtswidrig sein kann, dann nicht als Hassrede, sondern nur als etwas anderes, das das Strafrecht tatsächlich kennt: etwa als Verleumdung oder als Aufruf zu Diskriminierung. Genau das aber will der Bundesrat umgehen: Er will Hassrede zensieren, weil sie Hassrede ist, und zugleich mit dem Ausdruck “mutmaßlich rechtswidrig” den Anschein erwecken, er orientiere sich am Maßstab des Strafrechts, obwohl dieses Hassrede weder kennt noch verbietet.
Hassrede wird im erläuternden Bericht wie folgt definiert: “alle Arten von Äußerungen, die zu Gewalt, Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen aufstacheln, sie fördern, verbreiten oder rechtfertigen, oder die sie aufgrund ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen persönlichen Merkmale oder ihres Status verunglimpfen, wie z. B. Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Nationalität, nationale oder ethnische Herkunft, Alter, Behinderung, Geschlecht, Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung.”
Diese Definition ist derart vage und weit gefasst, dass potenziell jede auch nur ansatzweise kontroverse Äußerung in sozialen Medien als Hassrede qualifiziert werden kann. Die im Bericht genannten geschützten Merkmale (wie etwa Behinderung, Geschlecht oder Alter) werden ausdrücklich nur beispielhaft aufgeführt. Damit ist die Liste der relevanten Merkmale prinzipiell offen und beliebig erweiterbar.
Die im KomPG als Referenz herangezogene Anti-Rassismus-Strafnorm hingegen erfasst ausschließlich Aufrufe zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Religion, Rasse, Ethnie und sexueller Orientierung. Andere Merkmale wie Geschlecht, Geschlechtsidentität, Nationalität, Alter oder weitere denkbare Eigenschaften werden vom geltenden Strafrecht gerade nicht geschützt. Gleichwohl sollen nach der Vorstellung des Bundesrates auch kritische oder kontroverse Äußerungen, die sich auf diese ungeschützten Merkmale beziehen, in sozialen Medien entfernt werden.
Damit werden Plattformen verpflichtet, Inhalte zu löschen, die als Hassrede aufgrund von Alter, Behinderung, Sprache, Nationalität, Geschlecht, Geschlechtsidentität oder einer Unzahl weiterer, nicht näher bestimmter Merkmale eingestuft werden, obwohl solche Inhalte nach schweizerischem Recht nicht als Hassrede strafbar sein können. Das ist aber für den Bundesrat kein Problem. Im Gegenteil. Das KompDG zielt nicht auf die Durchsetzung objektiven Strafrechts, sondern auf die Entfernung legaler Inhalte. Diese Inhalte sollen gerade deshalb entfernt werden, weil die Plattform oder der Richter mutmaßt, sie seien illegal.
Auf diese Weise wird das objektive Strafrecht bewusst ignoriert und durch den subjektiven, inhaltlich offenen Maßstab der Hassrede ersetzt. Äußerungen, die nicht einmal rechtswidrig sind, werden als „mutmaßlich rechtswidrig“ etikettiert. In einer solchen Ordnung des Scheinrechts lässt sich letztlich alles verbieten, was rechtlich erlaubt ist. Eine weitergehende, totalitärere Aushöhlung rechtsstaatlicher Garantien ist kaum vorstellbar.
Man könnte nun noch darauf eingehen, dass das KomPG plant, einen industriellen Zensurkomplex zu schaffen, der dem deutschen Modell gleicht. Es ist vorgesehen, dass externe Organisationen, wie universitäre Forschungseinrichtungen und zivilgesellschaftliche Organisationen, die Plattformen mithilfe von Evaluationsberichten überwachen. Die Empfehlungen dieser Berichte sollen für die Plattformen verbindlich sein. Damit rollt eine Welle aus Pseudowissenschaft und identitätspolitischer Empathieverwaltung auf das Land zu. „Gründe“ für weitere Eingriffe werden sich ebenso mühelos finden lassen wie Experten, die sie bestätigen. Zensur wird so nicht mehr demokratisch geprüft, sondern technokratisch durch unsere Vormünder organisiert.
Die vorgesehene Zensur legaler Inhalte soll, so der erläuternde Bericht des UVEK, dem Schutz der Meinungsfreiheit dienen. Die Logik dahinter ist einfach. Wird Hassrede geäußert, etwa wenn ich sage, Männer könnten nicht zu Frauen werden, dann schüchtert das Transaktivisten derart ein, dass sie verstummen. Laut Bericht erleiden sie dann „Stress, Angst- oder Panikattacken, Konzentrationsstörungen und Depressionen,“ die sie am Sprechen hindern. Meine Worte zensieren sie also. Folglich muss man mich zensieren, um ihre Redefreiheit wiederherzustellen.
Zensur ist damit Meinungsfreiheit, und Meinungsfreiheit ist Zensur. In Orwellscher Klarheit gilt nun auch hier: Freiheit ist Sklaverei. Diese Logik kennt keine Obergrenze der Zensur. Overblocking ist darin ausgeschlossen, weil jede zusätzliche Entfernung von Inhalten als Zugewinn an Meinungsfreiheit verstanden wird.
In Deutschland ist der Digital Services Act der EU bereits in Kraft. Er verursacht und verkörpert jene Probleme, die oben beschrieben wurden. Gegen die Plattformen erfolgreich vorzugehen, gelingt nur selten, und wenn, dann meist nur mit außerordentlichen Anwälten wie Ralf Höcker und Joachim Steinhöfel, die auch dort noch durchdringen, wo andere längst scheitern, und dabei bisweilen das scheinbar Unmögliche möglich machen. Weil die Argumente dieses Artikels ebenso auf den DSA der EU anwendbar sind, ist Deutschland dieser totalitären Logik längst unterworfen.
Der Schweizer Bundesrat übernimmt nun diese Logik, erklärt so der Meinungsfreiheit des Schweizer Volkes den Krieg und zielt auf ein zensiertes Internet, in dem nicht einmal das Legale verschont bleibt. Für alle Schweizer Bürger bedeutet dies, dass Widerstand notwendig ist. Die Schweizer Version des DSA muss in seiner Totalität verworfen werden und gehört auf den Müllhaufen der Geschichte.
Andrea Seaman ist Geschäftsführer von Bündnis Redefreiheit Schweiz.
Das Bündnis Redefreiheit arbeitet gezielt an der Verhinderung des Schweizer KomPG und bekämpft Zensur auch in Deutschland.






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