Wie geht’s von der Stimmabgabe zum amtlichen Wahlergebnis?

Die Rechte und Pflichten der Kreiswahlausschüsse bei jeder Wahl sind bisher weitgehend unbekannt – den Wahlbürgern, Medien und Journalisten, selbst den Mitgliedern der Wahlausschüsse. Kenner der wirklichen Abläufe schildern sie hier.

picture alliance/dpa | Matthias Bein
Symbolbild

Kenner der wirklichen Abläufe der Ermittlung der Stimmergebnisse und ihres Weges bis in die Feststellung des vorläufigen amtlichen Wahlergebnisses haben ein fiktives, aber beim Umfragen-Durchschnitt mögliches, amtliches Ergebnis als Ausgangspunkt für ihre Schilderung des Geschehens genommen. Hier ist es.

Sachsen-Anhalt hat 41 Wahlkreise. Im fiktiven Fall gibt es keine Überhangmandate für die AfD und Ausgleichsmandate für die anderen Parteien. Der Landtag hätte die in Sachsen-Anhalt gesetzlich festgelegte Mindestgröße von 83 Sitzen.

Drei Anmerkungen: Jeder sieht hier erstens, wie wichtig es ist, ob SPD und/oder Grüne in den Landtag kommen. Zweitens versteht jeder, warum Sven Schulze zur Briefwahl aufruft, und drittens, weshalb Medien behaupten, Briefwahlen seien fälschungssicher.

Die ersten „Ergebnisse“ am Wahlabend stützen sich auf „repräsentative“ Nachwahlbefragungen, die direkt vor den Wahllokalen stattfinden. Diese nochmaligen „Wahlen“ werden gegen 15.00 Uhr abgeschlossen und anschließend bis 18.00 Uhr von den Wahlforschern auf Grund früherer Befragungen und ihrer Erfahrungen bearbeitet. Wer Kontakte zu diesem Personenkreis hat, weiß gegen 16.00 Uhr, was die erste Prognose sein wird.

Um 18.00 Uhr beginnen die Auszählungen der Stimmzettel in den Wahllokalen und Auszählungsorten für die Briefwahlstimmen. Die „Zähler“ dort können sich sofort über diese Ergebnisse per Smartphone informieren. Danach trudeln nach und nach in den Medien Hochrechnungen auf immer breiterer Basis ein. Am späten Abend verkündet die Landeswahlleitung ein vorläufiges amtliches Wahlergebnis. Die Möglichkeit eines anderen endgültigen amtlichen Wahlergebnisses bliebe. Aller Erfahrung nach bleibt es bei dem am Wahlabend verkündeten – vielleicht mit Promillevarianten.

Die Rolle der 41 Wahlkreisausschüsse

In Sachsen-Anhalt gibt es wie fast überall bei Landtagswahlen für jeden Wahlkreis einen Wahlkreisausschuss. Er beschließt das Ergebnis der Wahl nach Beratung ein paar Tage nach der Wahl in einer öffentlichen Sitzung. Die „Öffentlichkeit“ braucht nur einen Aushang an der Tür des Sitzungssaales. Folglich fanden diese Sitzungen überall ohne Öffentlichkeit statt. Die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit den niedersächsischen Kommunalwahlen lassen vermuten, dass Sitzungen der Wahlkreisausschüsse nach der Wahl in Sachsen-Anhalt öffentlicher werden könnten.

Die Wahlkreisausschüsse sind ein reines Instrument der Exekutive. Die Mitglieder werden von der Wahlkreisleitung berufen. Die Wahlkreisleitung besteht aus Wahlleiter und Stellvertreter. Es handelt sich um ein Ehrenamt ohne eigenen Mitarbeiterstab. Hauptberuflich sind die Kreiswahlleiter Angestellte oder Beamte der Städte oder Landkreise. Die Wahlkreisleiter berufen nicht nur die Mitglieder der Wahlkreisausschüsse, sondern sind deren Vorsitzende mit Stimmrecht.

Die Wahlkreisleiter werden in Sachsen-Anhalt von der dortigen Landeswahlleiterin berufen. Auch die übt das Amt nebenberuflich aus und wird vom Innenminister berufen. Sie verkündet am Wahlabend das vorläufige amtliche Wahlergebnis auf Grund der fernmündlichen Durchsagen aus den Wahllokalen. Gleiches geschieht schon vorher durch die Wahlkreisleitung. Sie hat aber dazu noch kein Mandat des Wahlkreisausschusses.

Was die Wahlleiter sowohl auf Landesebene als auch auf Wahlkreisebene am Wahlabend melden, ist nichts anderes als deren „amtliche Prognose“. Denn die Wahlkreisausschüsse durften zu diesem Zeitpunkt noch nichts liefern. Sie dürfen die Wahlergebnisse nicht auf Grund der summierten telefonischen Durchsagen aus allen Auszähllokalen am Wahlabend, sondern erst auf Grund der Wahlniederschriften aus den Auszähllokalen in einer Sitzung bald nach dem Wahltag beschließen.

Jedes Mitglied eines Wahlkreisausschusses hat das Recht, vor der Sitzung des Wahlkreisausschusses zumindest stichprobenweise Einsicht in die Wahlniederschriften zu verlangen.
Das bedeutet: nicht nur zu prüfen, ob die Wahlergebnisse auf den Wahlniederschriften aus den Stimmbezirken mit den von der Kreiswahlleitung veröffentlichten vorläufigen amtlichen Wahlergebnissen übereinstimmen, sondern sich auch die manchmal sehr interessanten Anlagen zu den Wahlniederschriften anzusehen.

Geheim: zurückgewiesene Wahlbriefe

In den Anlagen zu den Wahlniederschriften aus den Briefwahlbezirken befindet sich, was geheim genannt werden kann. Ihre Zahl wird in den Wahlniederschriften erfasst, bei der telefonischen Durchsage der Wahlergebnisse aus den Auszähllokalen nicht angegeben und erscheinen weder in den vorläufigen noch in den endgültigen amtlichen Wahlergebnissen. Sie verschwinden statistisch spurlos in der großen Zahl der Nichtwähler – so wie Wahlbriefe, die unterwegs zu den Gemeinden verloren gingen.

Die einzige Chance, auffällig viel zurückgewiesene Wahlbriefe in Briefwahlbezirken zu entdecken, haben die einzelnen Mitglieder der Wahlkreisausschüsse. Werden dabei in den geöffneten Wahlbriefen auch geöffnete Stimmzettelcouverts entdeckt, ist das ein schwerer Fall von Wahlbetrug, weil das Wahlgeheimnis verletzt wurde.

Zurück zum endgültigen amtlichen Wahlergebnis in einem Wahlkreis. Die telefonisch übermittelten Wahlergebnisse werden in der EDV von Gemeindemitarbeitern im Auftrag der Kreiswahlleitung erfasst und sofort an die Landeswahlleitung weitergeleitet. Diese Ergebnisse aus den Wahlniederschriften werden dann nicht mehr gesondert erfasst und zusammengezählt, sondern die vorläufigen amtlichen Ergebnisse werden in der EDV fortgeschrieben. Fallen merkwürdige vorläufige amtliche Wahlergebnisse auf, haben die Kreiswahlleiter zwei Möglichkeiten einer Korrektur, wenn sich Differenzen zwischen den Ergebnissen ergeben:

  • Eine legale: Maßgeblich sind die Ergebnisse aus den Wahlniederschriften. Entsprechend werden die betreffenden EDV-Zahlen geändert und die Änderungsprotokolle den Mitgliedern Wahlkreisausschusses vor der Beschlussfassung schriftlich vorgelegt.
  • Eine illegale Praxis: Die Ergebnisse werden in den Wahlniederschriften den vorläufigen Ergebnissen angepasst. Die Mitglieder der Wahlkreisausschüsse erfahren in der Sitzung davon nichts. Die handschriftlichen Korrekturen sind auf den Wahlniederschriften zu finden, wenn von Wahlausschuss-Mitgliedern konkret danach gesucht wird.

Das nun bekannt gemachte Wissen, dass vor allem bei „Verdachtsfällen“ vor der Sitzung von Wahlausschussmitgliedern stichprobenweise in Wahlniederschriften geschaut werden kann, könnte die meistens illegalen Änderungen verhindern. Die beschriebene legale Möglichkeit der Korrektur kann jedoch dann in der Summe der 41 Wahlkreise zu einem anderen Ergebnis im Hinblick auf die Sitzverteilung im Landtag von Sachsen-Anhalt führen.

Werte Bürger: Die Rechte und Pflichten der Kreiswahlausschüsse bei jeder Wahl in Deutschland sind bisher weitgehend unbekannt, den Wahlbürgern, den Medien, selbst den Mitgliedern der Wahlausschüsse.

Wenn die Kreiswahlausschüsse mit Unterschrift jeden Mitglieds das Wahlergebnis beschließen, erklären sie damit, dass sie die Wahlergebnisse für korrekt ermittelt halten. „Blindes Vertrauen“ in das, was die Kreiswahlleiter in öffentlicher Sitzung als Wahlergebnisse vortragen, ist nicht nur mangelnde Wahrnehmung von Rechten, sondern möglicherweise auch eine Pflichtverletzung.

Wer das nicht glaubt und es besser wissen will, sollte eine der öffentlichen Sitzungen der 41 Wahlkreisausschüsse in Sachsen-Anhalt ein paar Tage nach der Wahl besuchen, in denen das endgültige amtliche Wahlergebnis des Wahlkreises für die Landtagswahl beraten und beschlossen wird und uns die gemachten Erfahrungen dann mitteilen.


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