Sippenhaft in Zeiten der EU-Sanktionen – Meinungsfreiheit oder Mittelalter?

Im Fall des sanktionierten Berliner Journalisten Hüseyin Doğru trifft es nach der Ehefrau jetzt auch seine Mutter. Ihre Ersparnisse bei der Bank sind offenbar eingefroren worden. Es bestehe ein „Kontrollverhältnis“ des Sohnes über ihre Gelder. Dieser Gummibegriff entscheidet darüber, ob das Vermögen einer nicht gelisteten Person in das Sanktionsregime hineingezogen wird oder nicht.

Bild: X/@hussedogru

Die Sanktionspraxis der Europäischen Union trifft längst nicht mehr nur die gelisteten Personen selbst, sondern greift zunehmend in das Privatleben ihrer Angehörigen ein. Der Fall des Berliner Journalisten Hüseyin Doğru macht dies auf drastische Weise deutlich: Nach der Sperrung seines eigenen Kontos und der zeitweisen Blockade der Konten seiner Ehefrau sind nun offenbar auch die Ersparnisse seiner pensionierten Mutter eingefroren worden, das berichtete Dogru auf seinem X-Account.

Dabei scheint es sich nicht um eine behördliche Maßnahme zu handeln, sondern um überschießenden Eifer der Comdirekt Bank, denn wie Dogru selbst auf X schreibt, läge der Mutter kein behördliches Schreiben vor, das auf eine Umsetzung einer Sanktionierung durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS, Köln) hinweise.

Die Sanktionierung von Journalisten

Während die EU ihre Sanktionen formal als Maßnahme gegen „Desinformation“ und „Propaganda“ rechtfertigt, erleben Betroffene und ihre Familien das Sanktionsregime als eine Form der wirtschaftlichen Existenzvernichtung – ohne Strafverfahren, ohne Anklage, ohne Urteil.

Sanktionen waren einst ein Instrument gegen autoritäre Regime und deren Führungseliten. Heute wendet der Rat der Europäischen Union diese Mittel auf Journalisten an, denen vorgeworfen wird, durch ihre Berichterstattung „ethnische, politische und religiöse Zwietracht“ zu schüren und damit „destabilisierende Aktivitäten Russlands“ zu unterstützen.

Hüseyin Doğru, Berliner Journalist, steht seit Mai 2025 auf einer EU-Sanktionsliste. Sein Bankkonto wurde eingefroren, Geld- und Sachspenden an ihn sind rechtlich als Sanktionsumgehung verboten. Mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank bleiben ihm monatlich 506 Euro zur Bestreitung des Lebensunterhalts – ein Betrag, der nach seinen Angaben nicht ausreicht, um eine fünfköpfige Familie zu ernähren. Mahnungen, Inkassoverfahren und die drohende Obdachlosigkeit seien die unmittelbaren Folgen.

Die Sanktionswirkungen beschränken sich aber längst nicht mehr auf ihn: Bereits im März 2026 wurde das Konto seiner Ehefrau zeitweise gesperrt. Die zuständige ZfS begründete dies mit dem Vorwurf der Sanktionsumgehung. Nun berichtet die Berliner Zeitung über den nächsten Schritt: Die Bank Comdirect habe auch das Konto seiner pensionierten Mutter gesperrt, weil angeblich ein „Kontrollverhältnis“ des Sohnes über ihre Gelder bestehe. Damit ist der Übergang von der individuellen Sanktion zur faktischen familienbezogenen Kollektivhaftung vollzogen.

„Kontrollverhältnis“: Ein Gummibegriff als Türöffner

Nach dem der Berliner Zeitung vorliegenden Schreiben der Comdirect heißt es, die Gelder auf den Konten der Mutter seien „aufgrund eines bestehenden Kontrollverhältnisses über die Gelder durch Ihren Sohn, Herrn Hüseyin Dogru, eingefroren“. Verfügungen über Konto und Wertpapierdepot seien nur noch möglich, wenn die Deutsche Bundesbank im Einzelfall eine Freigabe erteile.

Bemerkenswert ist dabei zweierlei:

1. Die Mutter ist selbst nicht gelistet. Sie ist lediglich die Mutter eines sanktionierten Journalisten.
2. Nach ihren Angaben hat sie keinerlei behördliche Mitteilung erhalten – keine Anklage, kein Bescheid einer deutschen Behörde, kein gerichtliches Verfahren. Die Sperre trifft die Ersparnisse der Pensionärin ohne jedes erkennbar rechtsstaatlich strukturierte Verfahren.

Doğru spricht von „Deutschlands kollektiver Bestrafung meiner Familie“ und bezeichnet die Vorgänge als „außergerichtliche finanzielle Zerstörung“, deren „einziger ‚Beweis‘“ offenbar darin liege, dass es sich um Familienangehörige handelt.

Der Begriff des „Kontrollverhältnisses“ wird damit zum Dreh- und Angelpunkt: Er entscheidet darüber, ob das Vermögen einer nicht gelisteten Person in das Sanktionsregime hineingezogen wird oder nicht.

Rechtlicher Rahmen: Wann darf Vermögen von Angehörigen eingefroren werden?

Die einschlägige Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024/2642. Sie sieht vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz gelisteter Personen oder der mit ihnen „in Verbindung stehenden“ Personen sind, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.

Zugleich verbietet Art. 2 Abs. 2 der Verordnung, gelisteten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen „zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen“. Auf dieser Grundlage wird der Vorwurf der Sanktionsumgehung konstruiert – insbesondere gegenüber Angehörigen.

Das deutsche Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) ermächtigt die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sicherzustellen, um die Einhaltung der EU-Verordnungen abzusichern (§ 3 Abs. 1 SanktDG). Es knüpft dabei gerade an das Vorliegen einer Verfügungsbeschränkung nach der EU-Verordnung an – also an die Frage, ob das Vermögen „gehalten oder kontrolliert“ wird oder ob ein Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot droht.

Damit steht im Mittelpunkt: Wann genau liegt eine „Kontrolle“ des gelisteten Angehörigen über das Konto eines Familienmitglieds vor?

Das Verwaltungsgericht Köln: Familienbeziehung ist keine Kontrolle

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hat dieser Frage Konturen gegeben. Mit Beschluss vom 2. April 2026 (1 L 746/26) hob das Gericht Sicherstellungsanordnungen der ZfS gegen mehrere Konten der Ehefrau eines gelisteten Journalisten im Eilverfahren faktisch auf, indem es die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anordnete.

Die Kernaussagen sind bemerkenswert:

Kontrolle ist kein Automatismus: Das Gericht betont, dass weder die Tatsache, dass die Ehefrau Dogru mit dem sanktionierten Journalisten verheiratet ist, noch die fortbestehende Nähebeziehung oder das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung ausreichen, um eine Kontrolle des gelisteten Ehegatten über ihre Konten anzunehmen.

Frühere Sanktionsumgehung begründet keine Generalvermutung: In einem früheren Fall hatte die Ehefrau unmittelbar nach der Listung Gelder ihres Mannes übernommen und versucht, einen vergleichbaren Betrag in bar abzuheben – ein klassischer Umgehungsverdacht. Dies war Gegenstand eines bestandskräftigen Bescheids. Dennoch stellte das Gericht klar, dass daraus nicht folgt, der gelistete Ehegatte habe Kontrolle über sämtliche Konten seiner Ehefrau oder deren gesamte Vermögenswerte.

Ehe und Alltagshandlungen sind alltäglich, nicht strafindizierend: Selbst die Übernahme der Kosten für das bisher gemeinsam genutzte Fahrzeug und die Übertragung der Schadensfreiheitsklasse des Mannes wertete das Gericht als lebensnahes Verhalten nach Eintritt der Sanktion – nicht als Indiz eines „Strohfrau“-Modells oder einer umfassenden Kontrolle über ihre Konten.

Keine Beweise – keine Sanktionserweiterung: Das Gericht sah „ernstliche Zweifel“ daran, dass der gelistete Ehegatte die Konten seiner Frau kontrolliert oder dass ein konkreter Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot droht. Konkrete Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Zuwendung der eigenen Vermögenswerte der Ehefrau an den Mann waren nicht ersichtlich.

Damit macht das Verwaltungsgericht deutlich: Familiennähe ersetzt keinen Beweis. Wer das Konto eines nicht gelisteten Angehörigen einfrieren will, muss darlegen, dass der gelistete Betroffene tatsächlich rechtlich oder faktisch über diese Gelder verfügen kann – oder dass der Angehörige konkret dabei ist, seine eigenen Vermögenswerte dem Gelisteten zugutekommen zu lassen.

Die Mutter als nächste Stufe: Übertragung der Kölner Linie

Überträgt man die Maßstäbe des Verwaltungsgerichts Köln auf die Kontosperre der Mutter Doğru, drängen sich Fragen auf:

  • Gibt es Belege dafür, dass Hüseyin Doğru über eine Kontovollmacht verfügt oder in der Praxis über das Konto der Mutter verfügt?
  • Sind Vermögenswerte von Doğru nach seiner Listung auf das Konto der Mutter verschoben worden – wie dies im früheren Fall der Ehefrau zeitweise der Fall war?
  • Gibt es konkrete Transaktionen, die darauf hindeuten, dass die Mutter ihre eigenen Ersparnisse zur Finanzierung seines Lebensunterhalts oder zur Umgehung der Sanktionen verwendet?

Nach dem Bericht der Berliner Zeitung lautet die Antwort auf diese Fragen «nein». Dort wird kein einziges solches Indiz erwähnt. Stattdessen findet sich lediglich die pauschale Aussage der Bank, es bestehe ein „Kontrollverhältnis“ – ohne nähere Begründung.

Nach der Logik der Kölner Entscheidung reicht das nicht. Die bloße Tatsache, Mutter eines gelisteten Journalisten zu sein, genügt nicht, um die eigenen Altersersparnisse in den Bannkreis der Sanktionsverordnung hineinzuziehen. Tut man es doch, setzt man sich dem Vorwurf aus, aus einem Instrument gezielter restriktiver Maßnahmen ein System kollektiver finanzieller Haftung nach Verwandtschaftsgrad zu machen – ohne differenzierte Prüfung der individuellen Rolle.

Ein Blick nach Frankfurt: Strenge gegen den Gelisteten, Schweigen zu den Angehörigen

Eine weitere Facette des Falles stammt aus Frankfurt: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat im März 2026 einen Eilantrag Doğrus gegen die Einschränkung seines eigenen Bankkontos abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass Kreditinstitute an das unmittelbar geltende EU-Sanktionsrecht gebunden seien; eingefrorene Gelder dürften grundsätzlich nicht freigegeben werden – selbst dann nicht, wenn dies existenzbedrohende Folgen habe.

Doğru darf, gestützt auf eine Freigabe der Bundesbank, monatlich 506 Euro zur Deckung „grundlegender Bedürfnisse“ nutzen; darüber hinausgehende Zahlungen werden nicht freigegeben.

Diese Entscheidung steht jedoch auf einer anderen Ebene:

  • Sie betrifft den gelisteten Betroffenen selbst.
  • Sie beantwortet nicht die Frage, ob und wann das Vermögen unbeteiligter Angehöriger rechtlich wie Vermögen des Gelisteten behandelt und eingefroren werden darf.

Die Kölner Entscheidung füllt genau diese Lücke – und setzt eine Grenze: Nicht jede familiäre Nähe, nicht jede finanzielle Rücksichtnahme im Familienverbund darf als Sanktionsumgehung etikettiert werden.

Angriff auf rechtsstaatliche Prinzipien

Der Fall Doğru hat zu erheblichen Reaktionen in der Öffentlichkeit geführt. Juristen und Bürgerrechtler kritisieren, dass Sanktionen ohne strafrechtliches Verfahren und ohne gerichtliche Verurteilung nicht nur den Betroffenen selbst, sondern in wachsendem Umfang auch Angehörige treffen. Eine internationale Solidaritätskampagne, unterstützt u.a. von Künstlern, Schriftstellern und Politikern, spricht von einem „Angriff auf Pressefreiheit und Rechtsstaatlichkeit“.

Ein juristisches Gutachten der ehemaligen EuGH-Richterin Ninon Colneric und der Rechtswissenschaftlerin Alina Miron sieht sogar Anhaltspunkte dafür, dass die EU-Sanktionen gegen geltendes europäisches Recht verstoßen könnten, wie auch dieser Autor bereits vermutete.

Die Sperre des Kontos einer pensionierten Mutter – ohne Anklage, ohne behördliche Mitteilung, allein unter Berufung auf ein unkonkretisiertes „Kontrollverhältnis“ – fügt dieser Debatte eine neue Eskalationsstufe hinzu. Sie wirft die Frage auf, ob das Sanktionsregime noch in dem rechtsstaatlichen Rahmen bleibt, den es vorgibt zu schützen.

Exekutive ohne Rücksicht – Systemtreue Bank im Übereifer

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zeigt, dass es in der deutschen Justiz noch Instanzen gibt, die exekutives Handeln an rechtstaatlichen Mindeststandards messen.

Überträgt man diese Maßstäbe auf die Kontosperre der Mutter Doğru, wird deutlich: Ohne belastbare Tatsachen zu einer tatsächlichen Verfügungsgewalt oder konkreten Umgehungshandlungen dürfte eine solche Maßnahme rechtlich nicht zu halten sein.

Der Fall ist damit mehr als eine weitere Episode im persönlichen Drama einer Journalistenfamilie. Eine augenscheinlich übereifrige, systemtreue Bank leistet vorauseilenden Vollstreckungsgehorsam gegen die Mutter des Journalisten.

Die Kontensperre der Mutter Doğru könnte damit zum nächsten juristischen und politischen Präzedenzfall werden.

Die EU entpuppt sich derweil als das, was sie ist: wo Institutionen besonders viel Stahl und Glas brauchen, um Transparenz vorzugaukeln, geht es hinter verschlossenen Türen düster zu.

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