Wie die Diakonie Parteipolitik über Bürgerrechte stellt

Elf Jahre arbeitete Martina Müller für ein Hospiz der Diakonie – bis ihre AfD-Kandidatur zur fristlosen Kündigung führte. TE liegen Anhörung und Abmahnung exklusiv vor. Öffentlich erklären wollte sich zunächst niemand. Erst etliche TE-Nachfragen über mehrere Ebenen bis an die Spitze der Diakonie zwangen den Fall aus dem Schweigen.

Privat, picture alliance/dpa | L. Asendorpf - Collage: TE

Die Verwaltungsfachkraft Martina Müller wurde von der mission:lebenshaus gGmbH, die zur Inneren Mission Bremen, die wiederum zur Diakonie gehört, fristlos gekündigt. Es dürfte TE gewesen sein, das eine Stellungnahme zu der parteipolitisch motivierten Kündigung, die im Widerspruch zum Grundgesetz steht, erzwungen hat. TE fragte die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der mission:lebenshaus gGmbH zu diesem Vorgang an, die sich aber nicht äußern wollte, sondern auf die PR-Abteilung der Inneren Mission Bremen verwies. Daraufhin fragte TE die PR-Abteilung der Inneren Mission Bremen, die sich trotz wiederholter Aufforderung in ängstliches Schweigen hüllte. Als auch die PR-Abteilung der Inneren Mission Bremen, auf die wir verwiesen wurden, nicht antwortete, schrieben wir an die Diakonie.

Da uns inzwischen exklusiv die „Anhörung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau Martina Müller … Verwaltungsfachkraft, 1. Vorsitzende der MAV und die Abmahnung vorlag, konnten wir im vorherigen Artikel über den Verstoß gegen das Grundgesetz und über die Kündigung konkret berichten.

Von der Diakonie, die sich nun gezwungen sah, sich zu äußern, erhielten wird die folgende Antwort: „hier finden Sie die Stellungnahme der mission:lebenshaus gGmbH: https://www.inneremission-bremen.de/statement-aus-aktuellem-anlass/“ Der aktuelle Anlass dürfte das beharrliche Nachfragen von TE gewesen sein

Offensichtlich herrschte soviel Angst, Unsicherheit oder bei dem einen oder anderen vielleicht doch auch etwas Unrechtsbewusstsein, dass man sich zunächst nicht traute, zur Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin mit unbefristetem Arbeitsvertrag, die sich zudem als Mitarbeitervertreterin für ihr Kollegen ehrenamtlich engagierte, Stellung zu beziehen.

Und wohl auch zu Recht, denn das Statement verdeutlicht nur, dass die Kirche inzwischen, in diesem Fall die evangelische, in Deutschland ein Tendenzbetrieb mit ausgesprochener Tendenz zur Ideologie und Parteipolitik der Grünen ist, eine Tendenz, der sie nachkommt und die sie geschützt wissen möchte.

Die Diakonie behauptet, dass sie als „kirchlich-diakonische Organisation…eine besondere Verantwortung dafür“ trägt, „dass unser Auftrag glaubwürdig wahrgenommen werden kann.“ Wie christlich und humanistische ist es, ältere und teils sehr pflegebedürftige Menschen aus einem Pflegeheim zu drängen, um Platz zu schaffen für die Turbomigration in die deutschen Sozialsysteme? Teilt die Diakonie Menschen in Gruppen ein? Kommen deutsche Bürger für sie an letzter Stelle? Besteht darin die besondere Verantwortung der Diakonie? Oder besteht die besondere Verantwortung der Diakonie darin, eine langjährige Mitarbeiterin zu feuern, weil sie ihr passives Wahlrecht wahrnimmt?

Womit begründet die Diakonie, dass Martina Müller ihrer Verantwortung nicht gerecht würde, womit, dass ihr Handeln „im Widerspruch zu den grundlegenden Werten von Kirche und Diakonie“ stünde. Und muss sie das? Greift hier das besondere Arbeitsrecht der Kirche überhaupt? Doch zuerst zur politischen Relevanz, dann zur juristischen.

„Die mission:lebenshaus gGmbH verhält sich parteipolitisch neutral – aber wir ergreifen Partei, wenn es um genau die Menschen geht, die bei uns entscheidende Unterstützungsleistungen suchen.“ Im Friedel-Orth-Hospiz Jever, wo Martina Müller bis zur Kündigung elf Jahre gearbeitet hatte, werden laut mission:lebenshaus gGmbH „Menschen mit einer schweren Erkrankung und einer begrenzten Lebenszeit von wenigen Tagen, Wochen oder Monaten aufgenommen…Ziel ist es, Menschen jeden Alters und jeder Konfession bis zuletzt ein Leben in Würde zu ermöglichen. Alle Mitarbeiter*innen setzen sich mit aller Kraft dafür ein, dass Menschen, die eine hospizliche-palliative Versorgung benötigen, diese auch erhalten und arbeiten nach einem eigenen Leitbild.“ Wo konkret „grenzte“ Martina Müller Menschen aus, „die bei uns“, also im Hospiz, „entscheidende Unterstützungsleistungen suchen“? Und hatte Martina Müller nicht bis zur abrupten Kündigung, weil sie ihr passives Wahlrecht wahrgenommen hatte, in den 11 Jahren zur Zufriedenheit der mission:lebenshaus gGmbH gearbeitet?

Die Diakonie behauptet, dass sich die mission:lebenshaus gGmbH „parteipolitisch neutral“ verhalte. Das darf man dann wohl, zumindest im Fall von Martina Müller, als falsche Tatsachenbehauptung sehen, denn gleich im nächsten Absatz gibt die mission:lebenshaus gGmbH zu, dass sie „die öffentliche Kandidatur einer betriebszugehörigen Person für die AfD bei den Kommunalwahlen in Niedersachsen geprüft“ habe. Die mission:lebenshaus gGmbH „überprüft“ also die Ausübung des passiven Wahlrechts, also eines Grundrechtes, einer zur Wahl zugelassenen Partei? Und das ist nicht parteipolitisch?

Wie hat denn die mission:lebenshaus gGmbH Martina Müller „überprüft“? Um es kurz zu sagen, gar nicht: „Der niedersächsische Verfassungsschutz stuft den Landesverband der AfD Niedersachsen als gesichert rechtsextremistisch ein. Diese Einstufung wurde auch gerichtlich bestätigt und darf weiterhin öffentlich so bezeichnet werden.“ Und auch diese Aussage ist falsch, man kann sie auch als Fake News sehen, denn die gerichtliche Einstufung ist angefochten, damit nicht rechtskräftig, so dass sie eben nicht öffentlich verwendet werden darf. Dass es um Parteipolitik geht, offenbart die Diakonie weiter, denn es geht gegen die AfD. Übrigens: schuldig bei Mitgliedschaft. Denn nicht eine öffentliche Äußerung von Martina Müller wird zitiert, nicht eine Handlung von ihr, außer den Kandidaturen, wird erwähnt.

Die mission:lebenshaus gGmbH behauptet, dass die „getroffene Entscheidung…das Ergebnis einer sorgfältigen Prüfung auf Grundlage des Grundgesetzes“ sei. Welche Verfassung haben die Bremer Inquisitoren denn gelesen, die der UdSSR oder die der DDR?

Fest steht, es ging eben nicht um Martina Müller, sondern darum, dass sie ihr passives Wahlrecht für eine Partei, die zur Wahl zugelassen ist, wahrnimmt. Nur das Bundesverfassungsgericht darf über die Zulassung einer Partei urteilen, kein Verfassungsschutz, auch keine Diakonie, auch keine mission:lebenshaus gGmbH, obwohl sie sich das Recht anmaßt – und mit dieser Anmaßung auch christliche Werte mit Füßen tritt. Denn wie heißt es doch in der Bergpredigt: „Richtet nicht, damit ihr nicht gerichtet werdet“. Und wie war das nochmal mit dem Splitter und dem Balken im Auge?

Bleiben wir bei menschlichem Recht. Auch wenn manche über einen Tendenzschutz reden, geht es im Kern um das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, darum, dass die Kirchen einige Sonderrechte besitzen, die sich aus dem Artikel 4 und dem Artikel 140 des Grundgesetzes herleiten. Wie man an der Stellungnahme unschwer erkennen kann, stellt die Kirche selbst ihre Sonderrechte in Frage, weil sie mit ihnen unkirchlich und unrechtlich, unredlich sowieso umgeht.

Die Kirchen besitzen zwar das Selbstbestimmungsrecht in eigenen Angelegenheiten. Doch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist nicht unbegrenzt, es findet dort seine Grenzen, wo es an andere Rechte und Grundrechte des Grundgesetzes stößt, nämlich an das Wahlrecht, die Meinungsfreiheit und den Schutz der Demokratie stößt. Der Verfassungsrechtler Boehme-Neßler bringt es auf den Punkt: „Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche kann im säkularen Staat Deutschland nicht absolut sein. Die Hauptrolle spielt natürlich das Grundgesetz. Im Konfliktfall muss abgewogen werden – zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche auf der einen Seite und dem Wahlrecht und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite.“ Die Abwägung muss – betont Boehme-Neßler – sich strikt auf den Einzelfall beziehen und alle Umstände berücksichtigen.

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wiegt im Falle Martina Müllers besonders leicht, weil Martina Müller als Verwaltungsfachfrau in einem Hospiz die Kirche weder nach außen, noch nach innen vertritt. Es hätte viel größeres Gewicht, wenn Müller im Kernbereich der Kirche – Verkündigung, Seelsorge – tätig wäre. Dem stehen in der Abwägung wesentlich stärker die Bürgerrechte der Bürgerin Martina Müller gegenüber, die darin bestehen, dass sie wählen und gewählt werden darf, dass sie das Recht hat, ihre Meinung zu äußern. Sie ist weder in der Seelsorge, noch in der Verkündigung tätig. Sie tritt öffentlich für die Kirchen gar nicht in Erscheinung.

Gerade in der Verkündigung hat die Kirche überhaupt keine Probleme damit, wenn nicht mehr Glauben, sondern Ideologie, und zwar grüne und woke, verkündet wird, weshalb immer mehr Christen aus den Tempeln der grünen und woken Glaubenssätze fliehen. Das Argument trieft also nur so vor Bigotterie.

Aber im Artikel 38 des Grundgesetzes und vergleichbaren Normen geht es nicht nur um das individuelle Wahlrecht, sondern weit aus schärfer noch, um dem Bestands- und Substanzschutz der Demokratie als Ganzes. In den Worten des Bundesverfassungsgerichts: Das Wahlrecht „gewährleistet demokratische Kerngehalte“. Wird das Wahlrecht angegriffen, so wie es die mission:lebenshaus gGmbH hier offenbar unternimmt, so wird die Demokratie als Ganzes angegriffen, so handelt die mission:lebenshaus gGmbH gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

In erpresserischem Ton wird Martina Müller aufgefordert, gegenüber der mission:lebenshaus gGmbH „verbindlich zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen, dass sie Ihre Kandidatur für die genannten Mandate (Kreistag Friesland und Gemeinderat Wangerland) wirksam zurückgezogen habe(n) und hierdurch von einer aktiven, nach außen sichtbaren Unterstützung der AfD Abstand nehme(n). Als Nachweis erwarten wir geeignete Unterlagen (z.B. schriftliche Bestätigung des zuständigen Wahlleiters oder der Partei), aus denen der Rückzug eindeutig hervorgeht……Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgemäß nachkommen oder Ihre Kandidatur aufrechterhalten, behalten wir uns ausdrücklich vor, weitere arbeitsrechtliche Schritte bis hin zu einer außerordentlichen Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zu prüfen und einzuleiten.“ (Fett im Original).

Soweit das Eintreten der Kirche für die Würde und die Rechte der Menschen, soweit zur Unantastbarkeit der Würde jedes Menschen, der Nächstenliebe, des Respekts, der Teilhabe, und der Solidarität. So versteht die Kirche also das Grundgesetz. Das Grundgesetz dürfte sie wohl durch Stalins Brille gelesen haben. Man ist in der evangelischen Kirche überparteilich, nämlich überwiegend für die Partei der Grünen, man ist woke- und grünextrem. Man hat nicht die konkrete, nicht die einzelne Mitarbeiterin im Blick, sondern die Ideologie.

Frei nach Dante könnte man sagen: Trittst du in den Dienst der Kirche, lass alle Grundrechte fahren.

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Kommentare ( 4 )

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Bernd Bueter
14 Minuten her

Beim Finanzamt ist, wenn die selbst es nicht von Amts wegen hinbekommen, ein Antrag auf Entzug des Status der Gemeinnützigkeit (gGmbH) einzureichen:

Denn diese gGmbH bekämpft Satzungswidrig aktiv eine zugelassene Partei.

Last edited 13 Minuten her by Bernd Bueter
lube
17 Minuten her

Es bleibt nur Ekel und Abscheu. Die hatten sich auch schon im 3.Reich gut eingerichtet.

Bernhard J.
19 Minuten her

Das sind Methoden wie in totalitären Staaten. Wenn Arbeitgeber neuerdings den Arbeitsplatz davon abhängig machen, wen man wählt oder in welcher legalen Partei man sich engagiert, dann sind Demokratie und Rechtsstaat am Ende.

Autour
28 Minuten her

Klagen… die Kündigung kann und wird keinen Bestand haben und somit extrem teuer werden für die Diakonie…
Sonst wäre es ja extrem einfach Menschen wegen fadenscheinigsten Gründen zu feuern… Damit haben sie sich keinen Gefallen getan!