Deutscher Ethikrat: Keine „besonderen Regeln“ für Geimpfte

2,26 Millionen Bürger - eine Quote von 2,8 Prozent sind an Corona erkrankt. 97,2 Prozent stellen aktuell keine Gefahr für ihre Mitmenschen dar. Doch sie alle werden vom Staat dem Entzug ihrer Freiheitsrechte unterworfen. Sie befinden sich quasi in Geiselhaft.

IMAGO / Metodi Popow
Prof. Dr. Dr. Sigrid Graumann, Sprecherin der AG Pandemie des Deutschen Ethikrates, Prof. Dr. Alena Buyx, Vorsitzende Deutscher Ethikrat, Prof. Dr. Dr. h.c. Volker Lipp, Stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Ethikrates, Deutschland am 04.02.2021 in Berlin

Howgh, der Ethikrat hat gesprochen! Keine „besonderen Regeln“ für Corona-Geimpfte – weil ungerecht! Schließlich könne die Rückgabe der im Grundgesetz (GG) verankerten Freiheitsrechte nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe erfolgen, wenn der Rest immer noch unter Corona-Gesetzen sich langsam damit abfindet, dass „Freiheit“ etwas ist, das in der Krise nur auf dem Papier steht.

Das klingt auf den ersten Blick plausibel. Allein schon die Frage, woran man einen Geimpften als solchen erkennt, wenn er in das nur für Geimpfte freigegebene Restaurant geht, findet keine annehmbare Antwort. Die Vorstellung, er hätte beispielsweise ein rotes C mit querliegender Spritze darauf auf der Brust, schließt sich nicht nur wegen der damit verbundenen Assoziationen an die dunkelste Phase deutscher Geschichte grundsätzlich aus. Der Geimpfte müsste also ständig seinen Impfpass bei sich führen, dieser wiederum fälschungssicher und über den Personalausweis zuordnungsfähig sein. Ein recht komplizierter Vorgang vor allem dann, wenn beim Besuch der für Geimpfte freigegeben Diskothek oder der Fußball-Arena der Corona-Privilegierte an der Schlange der frustrierten Ungeimpften vorbeirauscht, um dem Türsteher stolz sein Erlaubter-Eintritt-Dokument unter die Nase zu reiben. Da könnte es rasch zu Unmut und nachfolgenden Unruhen jener Ungeimpften kommen, die in der Prioritätenliste ganz hinten stehen und dank Merkel’scher Deutschland-Zuletzt-Politik trotz Impfwilligkeit ungeschützt sind.

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Also sagt der Ethikrat nein. Schließlich geht der Gleichbehandlungsgrundsatz des GG vor – und überhaupt, so stellte kurz zuvor der Vorsitzende der CDU-Fraktion im Bundestag bei NTV fest: Die ausgewählte Rückgabe von entzogenen Freiheitsrechten stünde eindeutig hinter dem Anspruch auf gesundheitliche Unversehrtheit. Will sagen: Solange Corona irgendwo sein virales Unwesen treibt, können sich die Bürger ihre im GG verbrieften Rechte wo auch immer hinschieben. Also alles paletti in der gerechten Gleichheitsrepublik Deutschand? Niemand wird in Sachen Corona bevorzugt (außer er gehört zu einer Risikogruppe und ist am besten schon über 80 Jahre alt). Wenn niemand bevorzugt wird, dann kann auch niemand benachteiligt werden.

Damit nun ist dem Grundgesetzanspruch vollumfänglich Genüge getan, denn dort ist genau dieses festgeschrieben: Niemand darf bevorzugt oder benachteiligt werden. Wobei: Nähme man den Artikel 3 wörtlich, so könnten wir durchaus Fragen stellen. Beispielsweise jene, weshalb das individuelle Risiko einer Erkrankung überhaupt den Ethikrat bemüht – oder anders: Was hat das GG damit zu tun? Artikel 3(3) GG beschränkt sich nicht auf die an sich vollkommen ausreichende Feststellung, dass der Staat niemanden bevorzugen oder benachteiligen darf. Vielmehr wird sorgsam aufgelistet, aufgrund welcher konkreten Tatsachen der deutsche Staat niemanden bevorzugen oder benachteiligen darf. Was angesichts der Auflistung bedeutet: Eine Bevorzugung oder Benachteiligung aus anderen Motiven ist zulässig, denn wäre sie dieses nicht, wäre die Auflistung überflüssig. Was also sind nun jene verifizierbaren Gründe, aus denen eine Bevorzugung oder Benachteiligung nicht erfolgen darf?

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Im GG stehen in dieser Reihenfolge Geschlecht (gemeint ist das biologische, nicht das erdachte, da sich die „Väter und Mütter“ des GG noch nicht vorstellen konnten, dass irgendwann Menschen sogar eine genbiologisch vorbestimmte Eigenschaft als soziales Konstrukt abtun würden), Abstammung, Rasse (aktuell umstritten, da es, anders als 1949 gedacht, menschliche Rassen nicht gibt), Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauung (wobei das GG nicht erklärt, worin es „Glauben“ und „religiöse Anschauung“ unterscheidet). Von „Gesundheit“ oder „Krankheit“ ist hier nicht die Rede. Im Sinne rechtspositivistischer Betrachtung fällt damit die entsprechende Begründung aufgrund Artikel 3 GG aus. Allerdings haben wir noch Artikel 2(2) GG, der hilfsweise herangezogen werden könnte. Dort wird festgeschrieben: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“

Da Erkrankungen im Allgemeinen jedoch nicht als Folge staatlichen Handels erkannt werden, bedeutet dieses nicht, dass es Staatsaufgabe wäre, den Bürger vor Erkrankung zu schützen. Der Staat wäre auch nicht in der Lage, dieses zu tun – denn ob die regelmäßige Erkältung oder die Zellmutation mit der Bezeichnung Krebs, all dieses entzieht sich staatlichem Handeln allein schon deshalb, weil dem Staat wie der Medizin die Möglichkeiten fehlen, die körperliche Unversehrtheit seines Bürgers gegen solche „natürlichen“ Gefahren zu gewährleisten. In der logischen Konsequenz fiele der Schutz vor einer Pandemie daher nicht in das Aufgabengebiet staatlicher Institutionen.

Er wäre Privatsache – und der Staat greift nur deshalb ein, weil er zum einen sich überfordert sähe, wäre das fälschlich als „Gesundheitswesen“ bezeichnete Krankheitswesen (denn ein Gesunder braucht keine ärztliche Versorgung) unerwartet mit zu vielen schwer erkrankten Personen belastet. Oder der Staat sähe seine Existenz grundsätzlich bedroht, weil beispielsweise durch eine flächendeckende Erkrankung der Leistungsträger Staatsorgane und Wirtschaft nicht mehr in der Lage wären, ihre notwendigen Aufgaben zu erfüllen. Deshalb, und nicht, um den Einzelnen vor der Erkrankung zu schützen, gibt es die Gesetzgebung zum Seuchenschutz einschließlich der damit verbundenen Eingriffe in die grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte.

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Beschränkte sich nun die Beurteilung der Frage nach vorgeblichen Sonderrechten für Geimpfte (Sonderrechte deshalb nur vorgeblich, weil sie faktisch nichts anderes darstellen als die Wiederherstellung der verbrieften Grundrechte, was an sich keine Sonderrechtsstellung sein kann) auf die ausschließliche Bezugnahme auf das Grundgesetz, so müsste, da nicht die Rechteeinschränkung der Normalfall, sondern die Ausnahme ist, die nicht-ausnahmebedingte Behandlung des Geimpften selbst der Normalfall sein. Mit anderen Worten: Wer geimpft ist und als Krankheitsüberträger nicht mehr infrage kommt, müsste automatisch und zwangsläufig wieder in den Zustand der uneingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeit seiner Grundrechte kommen.

Doch halt! So einfach ist es nicht. Denn hätte jeder, der kein Gesundheitsrisiko für andere darstellt, notwendig jedes Recht, ungehindert seine Grundrechte zu leben, dann träfe dieses aktuell auf so ziemlich alle Bürger zu. Gegenwärtig sind rund 2,26 Millionen Bürger an Corona erkrankt. Rund zwei Millionen gelten als genesen und stellen demnach keine Gefahr mehr dar. 2,26 Millionen – das entspricht bei rund 82 Millionen Bürgern einer Quote von 2,8 Prozent. Das wiederum bedeutet: 97,2 Prozent der Deutschen stellen aktuell keine Gefahr für ihre Mitmenschen dar. Doch sie alle werden vom Staat dem Entzug ihrer Freiheitsrechte ebenso unterworfen, wie sie kollektiv maskiert, mobil eingeschränkt oder sonstwie geschurigelt werden. Sie befinden sich quasi in Geiselhaft.

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Damit, und weil durch die Parlamente so abgesegnet, nun allerdings macht das Urteil des Ethikrats, der mit 21 Mitgliedern bei acht Theologen und vier Philosophen eindeutig nicht natur- oder rechtswissenschaftlich dominiert wird, dann doch Sinn. Denn wenn wegen 2,8 Prozent der Bevölkerung 97,2 Prozent in Geiselhaft und dabei die Vernichtung zahlloser Existenzen in Kauf genommen werden, dann kann es tatsächlich keinerlei Begründung dafür geben, das jene, die sich von besagten ursprünglich 97,2 Prozent nur dadurch unterscheiden, dass sie kein individuelles Ansteckungsrisiko mehr mit sich tragen, nun als „Sonderrechte“ wieder uneingeschränkt Gebrauch ihrer verfassungsrechtlich verbrieften Grundrechte machen dürften.

Hier gilt: Mitgegangen, mitgefangen – und da die deutsche Impfpolitik mit Rücksicht auf die EU ohnehin den Tod zahlreicher zu-spät oder nicht-mehr-rechtzeitig Geimpfter in Kauf nimmt, sollten wir den Ethikrat auch nicht rügen, wenn er beim staatlich verordneten Entzug der Grundrechte keine Ausnahme zulassen will.

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Kommentare ( 76 )

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Wolfgang M
3 Jahre her

Man fragt sich, warum der Ethikrat zur Zeit über Erleichterungen von Geimpften nachdenkt. Merkel sprach von Erleichterungen für Geimpfte, wenn alle Deutschen die Chance hatten, geimpft zu werden.
Welche medizinischen Verbesserungen eine Impfung bedeutet, muss noch erforscht werden. Bis zum Herstanfang wird man schlauer sein. Da gibt es die Frage, ob Geimpfte noch ansteckend sind. Der Ethikrat geht bei seiner Empfehlung davon aus, dass Geimpfte weiterhin ansteckend sind.
Insofern redet der Ethikrat über ungelegte Eier und wirbelt damit unnötig Staub auf.

tane
3 Jahre her

Eine Übersterblichkeit gab es in Jahresvergleichen nicht. Die Maßnahmen sind nur durch die Vermeidung der Überlastung der Intensivstationen zu rechtfertigen.
Wenn endlich alle Impfwilligen geimpft sind und die Genesenen die Imunität haben sind Einschränkungen nicht mehr notwendig. Weitere Erkrankte tragen dann eigenverantwortlich ihr Risiko. Überlastung der Intensivstationen ist dann nicht mehr zu erwarten, andere gewollte Eigenrisiken wie Drogen, Genussmittel, Risikosport etc. werden ja auch behandelt.

Korner
3 Jahre her

Diese Hansel werden sich kaum gegen die Wünsche (Befehle) der Merkel stellen. Der Job ist wichtiger, als eine eigene Meinung. Das gehört zum Schmierentheater der Propagandistin.

heinrich-behrens
3 Jahre her

Ist doch kein Problem. Die … werden einfach Aldi und Co einimpfen das die elektronische Einlasse bekommen.
Irgendwann wird man ohne die richtige Chipprogrammierung einfach nicht mehr einkaufen dürfen

MaFiFo
3 Jahre her

Der Deutsche Ethikrat kommt zu den richtigen Schlußfolgerungen. Die Gesellschaft hält das nicht aus, wenn nur für einen Teil der Bevölkerung Grundrechte wieder in Kraft gesetzt werden und der andere Teil unverschuldelt im Lockdown verharrt. Außerdem wären Manipulation und Betrug die Folge. Wie will man das kontrollieren und gegebenenfalls bestrafen?

Kassandra
3 Jahre her
Antworten an  MaFiFo

In muselmanischen Gesellschaften scheint das jedoch von Grund auf so zu sein – dass die einen anders behandelt werden als die anderen. Also Frauen anders als Männer und Gläubige anders als Ungläubige.
Und Grund- oder Menschenrechte, so es sie gibt, werden, wie die Kairoer Erklärung zeigt, der Scharia untergeordnet.

Physis
3 Jahre her
Antworten an  MaFiFo

Der Ethikrat kann mich mal! Ich wurde von meinen Eltern sozialisiert! Was gebrauche ich da irgendwelche eitlen Schwätzer, die mir heute als erwachsener Mann sagen, was gut und was böse ist?
Und dann sind da ausgerechnet auch noch Theologen und Philosophen darunter, die durchaus in der Lage sind, während ihrer „Predigten“ nebenbei Heizdecken zu verkaufen…

Hanno Spiegel
3 Jahre her

Quelle: Statistisches Bundesamt
file:///C:/Users/Werner/AppData/Local/Temp/sonderauswertung-sterbefaelle-pdf.pdf

Hanno Spiegel
3 Jahre her

Die neuesten Zahlenschummeleien sind die Corona-Toten: 59.742.
Das Zählwerk sollte allerding am 31.12.2020 das letzte mal abgelesen werden, da waren es 33.071 Verstorbene für das gesamte Jahr 2020.
Zum Vergleich, Sterbezahlen NRW:
Nur (ü 65Jahre) 2019= 82407
2018= 82937
2017= 80742
2016= 78767

ratio substituo habitus
3 Jahre her

Wer ist dieser Rat? Mir haben diese Menschen nichts zu sagen. Ich empfinde schon die Aussage, mir Freiheitsrechte zurückzugeben! als entwürdigende Unverschämtheit. Freiheit ist ein Grundrecht, dass mir niemand gewährt oder häppchenweise zuteilt! Man kann (und muss bei 80 Mio Einwohner auf in diesem Zusammenhang relativ geringen Raum) sie zum Wohle aller einschränken, aber dafür bedarf es einer sachlichen, auf Tatsachen beruhenden Begründung.
Die Maßnahmen der Regierung halte ich in vielen Punkten schlicht für verfassungswidrig! Das sich jetzt ein durch nichts legitimierter Rat hinstellt und mir vorschreiben will, wie ich zu leben haben, macht mich einfach nur unfassbar wütend!

Kassandra
3 Jahre her

Der Europarat hat in Resolution 2361/2021 am 27.01.2021 beschlossen, dass niemand gegen seinen Willen unter Druck geimpft werden darf.
„Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert darauf hinzuweisen, dass die Impfung nicht verpflichtend ist und dem Nichtgeimpften keine Diskriminierung entstehen darf.“
Gilt uns jetzt das Wort der Frau, des Ehtik- oder des Europarates? Und was haben wef und UN eigentlich dazu zu sagen?

Auchentoshan
3 Jahre her

Nach der Impflogik der ottgleichen und vielen anderen, kann ich also meine Grundrechte nur wieder erlangen, wenn ich gegen Corona geimpft bin. Warum nicht auch gegen Influenza, Hepatitis, TBC und wer weiß was noch? Ach ja, das wollen doch nur die bösen Veranstalter und Unternehmer. Die können schließlich selbst entscheiden, wen sie reinlassen oder mit wem sie Geschäfte machen. Und wenn man die ungeimpften Aussätzigen nicht rein lassen will, unabänderlich. Komisch nur, dass bisher Wirte und Veranstalter große Probleme bekamen, wenn sie Mitglieder der „Partyszene“ den Einlass verwährten.