Rechtsgutachten: Habecks Windradgesetz verfassungswidrig

Rechtswissenschaftler Professor Volker Boehme-Neßler kommt in einem umfangreichen Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in seiner aktuellen Fassung gegen das Grundgesetz und gegen Europarecht verstößt. Dieser § 2 ist Kernstück des Habeck‘schen Werks.

picture alliance/dpa | Frank Molter
Wirtschaftsminister Robert Habeck, Flensburg, 23.12.2024

Der sogenannte „Windkraft-Turbo“ des früheren grünen Ministers Robert Habeck ist verfassungswidrig. Habeck hatte bekanntlich viele Rechte ausgehebelt, damit Anwohner praktisch kaum mehr Einsprüche gegen Windräder erheben können. So wollte er seiner Windindustrie freie Bahn verschaffen, damit die noch schneller Windräder in die Wälder pflanzen und die Profite steigern konnten. Wir haben darüber häufig berichtet.

Jetzt kommt Rechtswissenschaftler Prof Volker Boehme-Neßler in einem umfangreichen Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in seiner aktuellen Fassung gegen das Grundgesetz und gegen Europarecht verstößt. Dieser § 2 ist Kernstück des Habeck‘schen Vorstoßes. Der erklärt den Ausbau erneuerbarer Energien pauschal zum „überragenden öffentlichen Interesse“ und ordnet an, dass erneuerbare Energien bis zur nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung als „vorrangiger Belang“ in alle planerischen Abwägungen einzustellen sind.

Nach der Darlegung von Boehme-Neßler führt § 2 EEG faktisch zur Abschaffung der Abwägung bei Planungs- und Genehmigungsentscheidungen. Da erneuerbare Energien gesetzlich als vorrangiger Belang festgelegt sind, stehe das Ergebnis solcher Verfahren von vornherein fest. Eine echte, ergebnisoffene Abwägung widerstreitender Schutzgüter finde nicht mehr statt.

Dies verstoße gegen zentrale Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. Zudem überschreite der Bund mit § 2 EEG seine Gesetzgebungskompetenz, da die Regelung tief in Bau-, Planungs- und Umweltrecht eingreife, die überwiegend den Ländern zugewiesen seien.
Das Gutachten sieht darüber hinaus erhebliche Grundrechtsverletzungen. Betroffen seien unter anderem das Eigentumsrecht, die Berufsfreiheit, der Gesundheitsschutz sowie der Gleichheitssatz. Besonders problematisch sei die ungleiche Verteilung der Lasten der Energiewende auf wenige Regionen und Betroffene ohne Ausgleichsmechanismen.

Auch die kommunale Planungshoheit werde faktisch entleert. Schließlich verstoße § 2 EEG gegen das Nachhaltigkeitsgebot des Grundgesetzes, da Klimaschutz absolut gesetzt und andere Umweltgüter systematisch verdrängt würden. Selbst nach EU-Recht sei ein solcher Abwägungsausschluss unzulässig, so Volker Boehme-Neßler in seinem Gutachten für den Verein Vernunftkraft Niedersachsen.

Kernproblem: Abschaffung der Abwägung

Zentraler Befund des Gutachtens ist, dass § 2 EEG die verfassungsrechtlich zwingende Abwägung widerstreitender Schutzgüter faktisch abschafft. Die Norm erklärt den Ausbau erneuerbarer Energien pauschal zum „überragenden öffentlichen Interesse“ und ordnet an, dass erneuerbare Energien bis zur nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung als „vorrangiger Belang“ in alle Schutzgüterabwägungen einzustellen sind.

Damit steht das Ergebnis von Planungs- und Genehmigungsverfahren von vornherein fest: In nahezu allen Fällen setzen sich „erneuerbare Energien“ durch. Eine echte, ergebnisoffene Abwägung findet nicht mehr statt. Das widerspricht dem Wesen der Abwägung selbst, die definitionsgemäß offen beginnen muss. Was formal noch als Abwägung bezeichnet wird, ist inhaltlich eine gesetzlich vorentschiedene Rangfolge.

Das Gutachten zeigt detailliert auf, dass diese faktische Abschaffung der Abwägung gegen mehrere tragende Prinzipien des Grundgesetzes verstößt:

Rechtsstaatsprinzip und Demokratieprinzip

Im Rechtsstaat dienen Abwägungen dazu, staatliches Handeln rational, nachvollziehbar und gerichtlich überprüfbar zu machen. Ohne echte Abwägung verlieren Gerichte ihre Kontrollfunktion, Betroffene ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz. Zugleich verlangt der Demokratiegrundsatz, dass staatliche Entscheidungen transparent begründet und konfliktlösungsfähig sind. Eine gesetzlich vorgegebene Ergebnisentscheidung untergräbt beide Prinzipien.

Gesetzgebungskompetenz:
Der Bund stützt § 2 EEG auf seine Kompetenz für das „Recht der Wirtschaft“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Tatsächlich greift die Norm jedoch tief in Bau-, Planungs-, Umwelt- und Naturschutzrecht ein – Bereiche, die überwiegend in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegen. § 2 EEG wirkt damit wie ein kompetenzwidriger „Durchgriff“ des Bundes in fremde Rechtsmaterien.

Massive Grundrechtsverletzungen

Besonders schwer wiegen die grundrechtlichen Auswirkungen der Norm. Der pauschale Vorrang erneuerbarer Energien führt zu strukturellen, mittelbaren Eingriffen in mehrere Grundrechte:

Eigentum (Art. 14 GG):
Grundstückseigentümer werden durch Flächeninanspruchnahmen, Wertverluste, Immissionen und dauerhafte Nutzungsbeschränkungen erheblich belastet. § 2 EEG ignoriert die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung, ob solche Belastungen noch sozialverträglich oder bereits unzumutbare Sonderopfer darstellen.

Berufsfreiheit (Art. 12 GG):
Standortgebundene Berufe – etwa in Land- und Forstwirtschaft, Tourismus oder Gesundheitswirtschaft – werden systematisch zurückgedrängt. Existenzgefährdende Eingriffe werden nicht mehr individuell geprüft, sondern pauschal als hinnehmbar behandelt.

Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG):
Gesundheitsbelange, etwa durch Lärm oder andere Immissionen, werden nicht mehr eigenständig abgewogen. Der Staat verletzt damit seine grundrechtliche Schutzpflicht.

Gleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG):
Die Lasten der Energiewende werden ungleich verteilt. Wenige Regionen und Bürger tragen die Hauptbelastung, während andere verschont bleiben – ohne Ausgleichs- oder Korrekturmechanismen.

Besonders gravierend ist die kumulative Belastungswirkung: Eigentum, Berufsfreiheit und Gesundheit sind häufig gleichzeitig betroffen. Gerade in solchen Konstellationen verlangt das Grundgesetz eine besonders sorgfältige Abwägung – genau diese wird durch § 2 EEG verhindert.

Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung

Auch die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) wird durch § 2 EEG ausgehöhlt. Kommunen haben faktisch keinen Entscheidungsspielraum mehr, da der gesetzliche Vorrang der erneuerbaren Energien alle anderen Belange überlagert. Planung wird zur bloßen Formalie. Zudem verschärft § 2 EEG die ungleiche Belastung einzelner Gemeinden und verstößt damit zusätzlich gegen den Gleichheitssatz.

Verstoß gegen das Nachhaltigkeitsgebot

Art. 20a GG verpflichtet den Staat zu einer ganzheitlichen, nachhaltigen Umweltpolitik. Klimaschutz ist dabei ein wichtiges, aber kein absolutes Ziel. § 2 EEG reduziert Nachhaltigkeit auf CO₂-Vermeidung und verdrängt andere Umweltgüter wie Artenschutz, Landschaftsschutz und Bodenschutz. Das widerspricht ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das auch im Klimabeschluss von 2021 betont hat, dass Klimaschutz stets mit anderen Verfassungsgütern abzuwägen ist.

Europarechtliche Unvereinbarkeit

Schließlich zeigt das Gutachten, dass § 2 EEG auch gegen Unionsrecht verstößt. Die EU-Richtlinien zu erneuerbaren Energien räumen diesen zwar einen hohen Stellenwert ein, verlangen aber ausdrücklich eine Abwägung im Einzelfall. Ein absoluter Vorrang ohne Abwägung ist weder von der Richtlinie gedeckt noch mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar. § 2 EEG geht damit über die europarechtlichen Vorgaben hinaus und ist unionsrechtswidrig unanwendbar.

Das Gutachten kommt zu einem klaren Gesamtergebnis: § 2 EEG ist verfassungswidrig und europarechtswidrig. Die Norm darf trotz ihres Wortlauts keinen absoluten Vorrang erneuerbarer Energien begründen. Planungs- und Genehmigungsbehörden sind verpflichtet, weiterhin eine vollständige, ergebnisoffene Abwägung aller betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen. Gerichte müssen diese Abwägungen weiterhin inhaltlich kontrollieren.

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Kommentare ( 1 )

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Steuernzahlende Kartoffel
1 Stunde her

Das kratzt in einer Linksregierung, sei es mit Exwumms-Olaf, sei es mit Lügen-Merzel, keine S… Es muss nur rechtsstaatlich aussehen… Jetzt sind die Windräder halt da… Weg ist eine sichere und bezahlbare Energieversorgung… Das alles wegen einer Eiskugel-Vision von Schwarzkopf Robby… Wo bleiben die Staatsanwälte wenn man sie mal braucht, wo die Psychiater?