Impfpflicht heißt: Der Staat muss haften

Nach Ansicht des Verfassungsrechtlers Ulrich Vosgerau hat die öffentliche Hand bei Schäden durch Vakzine einzuspringen, wenn die Regierung das Impfen gesetzlich vorschreibt. Der Jurist nennt einen besonders problematischen Punkt einer Entschädigungsregelung.

IMAGO / IPON
Wer durch eine Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben war, aufgrund eines Gesetzes angeordnet wurde oder auch nur „von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen wurde“, hat, wenn er einen Impfschaden erleidet, Anspruch „auf Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes“ (§ 60 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, IfSG). Nun könnte man die Frage stellen, ob gesundheitliche Schädigungen, die sich aufgrund der Verabreichung jedenfalls eines der mRNA-Impfstoffe von Pfitzer/Biontech beziehungsweise Moderna einstellen, begrifflich überhaupt „Impfschäden“ sind.

Zeit zum Lesen
„Tichys Einblick“ – so kommt das gedruckte Magazin zu Ihnen
Unbrauchbar, weil offensichtlich unzutreffend ist die Impf-Definition des Dudens. Demnach bedeutet impfen „einen Schutzstoff gegen eine bestimmte gefährliche Krankheit zuführen“ (Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Auflage 2018, Seite 531). Das ist nicht richtig. Bei keiner Impfung wird „ein Schutzstoff“ zugeführt; sondern es wird ein Stoff zugeführt, der per se gerade nicht „schützt“, sondern das Immunsystem anregen soll, seinerseits „Schutzstoffe“, nämlich angepasste Antikörper zu entwickeln und den zugeführten Stoff im „Immungedächtnis“ zu speichern, sodass bei späterem Bedarf die angepassten Antikörper schnell produziert werden können.

Als „klassisch“ darf wohl die alte Definition aus Meyers Enzyklopädischem Lexikon gelten: Impfung sei „das Einbringen von toten oder in ihrer Virulenz abgeschwächten Mikroorganismen oder auch von abgeschwächten Toxinen zur Immunisierung“ (Band 12, 9. Auflage 1974, Seite 488). Das bedeutet nach dem herkömmlichen Sprachsinn „Impfung“; und im Rahmen dieser Definition lässt sich sagen, dass vernünftige Menschen im Allgemeinen „an der prinzipiell segensreichen Wirkung des Impfens nicht zweifeln“ (so Rixen, in: Huster/Kingreen, Handbuch Infektionsschutzrecht [2021], Kapitel 5 Rn. 57).

Die in Deutschland gängige Impfung etwa von Pfitzer/Biontech oder auch Moderna ist aber keine „Impfung“ im herkömmlichen Sinne, sondern eher eine prophylaktische Gentherapie. Bei ihr werden Muskelzellen durch Eingabe einer genetischen Information dergestalt manipuliert, dass sie das sogenannte „Spike-Protein“ des Corona-Virus – und zwar nach wie vor das der ursprünglichen Alpha-Variante, die sich am Ende des Jahres 2019 verbreitete und heute eigentlich nicht mehr vorkommt – herstellen und an ihrer Oberfläche exponieren. Dort kann dieses dann vom körpereigenen Immunsystem als Fremdeiweiß angegriffen werden, das dergestalt den Umgang mit dem Corona-Virus erlernen und üben soll.

Impfpflicht sei verfassungswidrig
„Nie dagewesenes Risikopotential“: Wissenschaftler warnen in offenem Brief vor der Impfpflicht
Rein rechtlich soll dies aber keine Rolle spielen. Denn die Impfstoffdefinition des § 2 Absatz 4 Arzneimittelgesetz (AMG) wurde bereits 2009, als aus Anlass einer vermeintlichen Schweinegrippe-Epidemie auch schon massenhafte Impfungen geplant worden waren, geändert. (Ein seinerzeit teuer beschaffter Impfstoff gegen die Schweinegrippe wurde in Deutschland dann größtenteils vernichtet, in Schweden jedoch weitgehend verimpft, was dort offenbar zumal bei jungen Leuten – denen die Schweinegrippe selbst im Fall ihrer epidemischen Verbreitung meist kaum etwas angehabt hätte – in 1.300 Fällen zum Auftreten einer unheilbaren Narkolepsie führte). Wie dem auch sei, die Vorschrift lautet nun:

„Impfstoffe sind Arzneimittel […], die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und die dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind.“

Mithin sind die mRNA-Impftstoffe von Pfitzer/Biontech bzw. Moderna rechtlich gesehen Impfstoffe im Sinne von § 4 Absatz 4 und gerade keine „Gentherapeutika“ im Sinne von § 4 Absatz 9 AMG. Ein „Impfschaden“ wird in § 2 Nr. 11 IfSG definiert als

„die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“.

Ein „Versorgungsanspruch“ für Geschädigte besteht demnach jedenfalls in einer gesetzlichen Impfpflicht, also der am 15. März 2022 in Kraft getretenen einrichtungsbezogenen Impfpflicht unter anderem für Ärzte und Pfleger, sowie jeder anderen staatlich angeordneten Impfpflicht. Viele wissen gar nicht, dass bereits nach geltendem Recht, gemäß § 20 Absatz 6 und 7 IfSG, das Bundesgesundheitsministerium und die Landesgesundheitsministerien unter bestimmten Voraussetzungen Impfpflichten für „bedrohte Teile der Bevölkerung“, also beispielsweise über 60-Jährige, durch Rechtsverordnung einführen könnten.

Aber auch im Hinblick auf nicht impfpflichtige Geimpfte scheint es offensichtlich zu sein, dass die zuständigen Landesbehörden die Impfung öffentlich befürwortet und zu ihrer Durchführung aufgefordert haben, was für einen „Versorgungsanspruch“ genügt, wenn nur die Impfung zeitlich nach der behördlichen Empfehlung durchgeführt wurde und nicht bereits vorher.

Der dann eintretende „Versorgungsanspruch“ richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), das gemäß § 68 Nr. 7 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB-I) als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches gilt. Man Unterscheidet Geld- und Sachleistungen.

Immer mehr Klarheit durch Studien
Die vorgeschlagene allgemeine Impfpflicht wäre ein Vergehen an den Bürgern
In erster Linie richtet sich der Anspruch auf Sachleistungen wie Heil- und Krankenbehandlung (§§ 10-24a BVG); einige dieser Leistungen sind aber merklich eingeschränkt, wenn der Geschädigte etwa über ein Einkommen verfügt, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt (§ 10 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe a 1. Halbsatz BVG). Ergänzend kommen neben einmaligen Zahlungen Geldleistungen wie kurzfristige Zahlungen als Entgeltersatz oder auch langfristige Leistungen, nämlich Renten, in Betracht, wobei man zwischen einer einkommensunabhängigen Grundrente und einer einkommensabhängigen Rente zum Berufsschadensausgleich unterscheiden muss.

Nun gibt es aber eine interessante Entwicklung: Durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts bereits vom 19. Dezember 2019 – dieses war vor allem in Reaktion auf den Anschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz im Dezember 2016 zustande gekommen – soll das BVG entscheidend modernisiert und ab dem 1. Januar 2024 in das SGB-XIV, also das Vierzehnte Buch des Sozialgesetzbuches, eingegliedert werden. Auch das bereits bestehende SGB-XIV dient der Unterstützung von „Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben“ (§ 1 Abs. 1).

Bisher hatte das Gesetz jedoch dabei vor allem die Folgen beider Weltkriege im Auge. In der Neufassung hingegen geht es um „Gewalttaten“ (wie auf dem Breitscheidplatz), „Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes“ und – Impfschäden. Schon in der geltenden Fassung des SGB-XIV wird Impfgeschädigten ein Anspruch auf „Leistungen der sozialen Entschädigung“ gewährt, der sich auch auf Angehörige und Hinterbliebene erstreckt (§ 24 i.V.m. § 4 SGB-XIV, § 60 Absatz 4 IfSG).

Aber nicht nur das SGB-XIV, auch das immer noch in Kraft befindliche Lastenausgleichsgesetz (LAG) wurde bereits 2019 durch das besagte „Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“ geändert. An eher verdeckter Stelle, in § 292 LAG, wurde das Wort „Kriegsopferfürsorge“, die heute keine Rolle mehr spielt, durch den Begriff „Sozialer Ausgleich“ ersetzt, der eben unter anderem den Opfern von Gewalttaten und Terroranschlägen sowie den Impfgeschädigten zusteht. Auf den ersten Blick ist das nur eine sprachliche Modernisierung, und die genannte Vorschrift regelt nur das Verhältnis der letzten heute noch laufenden Ansprüche auf Kriegsschadensrente zu sonstigen sozialrechtlichen Ansprüchen.

Zwei Experten im Gespräch
Corona-Demoverbote: Wie die Versammlungsfreiheit mit wissenschaftlich unhaltbaren Argumenten ausgehebelt wird
Manche hören allerdings das sprichwörtliche Gras wachsen, und gerade im Hinblick auf Corona-Fragen muss man ja sagen, dass diese, oft als Verschwörungstheoretiker abgetan, nicht immer Unrecht hatten – wenn man etwa an die Frage denkt, ob jemals eine Impfpflicht auch nur angedacht werden könnte. Sie weisen darauf hin, dass hierdurch eine innere Verbindung zwischen dem Recht des Sozialen Ausgleichs (SGB-XIV) – das heißt also hier: dem Recht der Entschädigung für Impfschäden – und dem Lastenausgleichsgesetz geschaffen wurde (auch wenn man stets die systematische Weichenstellung im Blick behalten muss, dass der „Soziale Ausgleich“ Körperschäden zum Gegenstand hat, das Lastenausgleichsrecht hingegen Vermögenssschäden).

Und das Besondere am Lastenausgleichsgesetz ist ja gerade, dass es dem Bürger nicht einfach Ansprüche „gegen den Staat“ einräumt, sondern – schon wegen des enormen Umfangs dieser Ansprüche und der Zahlungsunfähigkeit des Staates nach dem Zweiten Weltkrieg – vor allem dem Staat die Befugnis gibt, anlassbezogen den glücklich besser gestellten Bürgern etwas von ihrem Vermögen wegzunehmen, um daraus die Massen der Geschädigten, Vertriebenen und Entrechteten entschädigen zu können. Knapp zusammengefasst in § 2 LAG:

„Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.“

We owe it to ourselves, lautet ein bekannter Satz eher linker Ökonomen zur Rechtfertigung auch hoher Staatsverschuldung. Könnte es sein, dass dieser Satz demnächst im Hinblick auf eine unter Umständen frappierend hohe Zahl von bislang eher unter die Decke gekehrten Impfschäden gelten wird?

Dann wäre es jedenfalls ein besonderes Gerechtigkeitsproblem, wenn auch die – gegen alle Widerstände und staatlichen Repressalien – bis heute ungeimpft Gebliebenen in den allgemeinen Lastenausgleich zugunsten derjenigen Geimpften einbezogen werden würden, bei denen sich exakt diejenigen Schäden realisiert haben, die die Ungeimpften befürchtet haben, und unter persönlichen Nachteilen zu vermeiden suchten.


Von Dr. Ulrich Vosgerau

Anzeige

Unterstützung
oder

Kommentare ( 121 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

121 Comments
neuste
älteste beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen
Sonny
2 Jahre her

Was soll ich mit einem Impfstoff, der nichts, aber auch gar nichts an den Zahlen von Erkrankungen und/oder Todesfällen aufgrund eines Virus ändert, mich nicht wirklich schützt und auch vor Ansteckungen anderer nicht schützt, nicht langfristig erprobt ist und dessen Nebenwirkungen fast ebenso schlimm sind wie die Infektion selbst? Und was hilft mir eine monatliche Bundesrente im unteren, dreistelligen Bereich, wenn ich schwerst geschädigt oder tot bin? Es gibt doch mittlerweile genügend valide Zahlen, um die Corona-bedingten Maßnahmen der Länder miteinander zu vergleichen. Und wenn beispielsweise Schweden -ganz ohne Freiheitseinschränkungen- dieselben Zahlen aufweist wie Länder mit Lockdowns u.a., dann muss… Mehr

Last edited 2 Jahre her by Sonny
Simrim
2 Jahre her

Aber Leute, vergesst etwas nicht: momentan reden wir von Impfnebenwirkungen aufgrund der stofflichen Gabe der Impfstoffe. Es gab Tierversuche bei denen die gentechnische Veränderung erst nach einem Zeitraum von 3 bis 5 Jahren zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat (Augsburger Frettchenstudie).

Simrim
2 Jahre her

Haben wir momentan nicht die Faktenlage (siehe veröffentlichte Pfizer-Dokumente USA), dass die Herstelle genauestens über ihre Gentherapeutika und deren Folgen Bescheid wussten? Die Verträge zwischen den Herstellern und der EU -bzw. Mitgliedsstaaten- entbinden ja die Hersteller von jeglicher Haftung. Alleine schon nach dem Medizinproduktegesetz besteht Haftung für die Hersteller bzw. für jeden Arzt, der diese Produkte anwendet. Ich sehe auch keinen Grund weshalb Menschen über einen Lastenausgleich für die Taten von Kriminellen zahlen sollen. Wir müssen momentan ja nur die gewaltige Finanz-Umverteilungsmaschine anschauen: das Geld ist ja nicht weg, wir müssen es dann nur an den richtigen Stellen wieder holen.… Mehr

Zacharias Zorngiebel
2 Jahre her

Lieber Gastautor,

Sie hätten sich ihre Ausführungen und Gedankengänge sparen können (das meine ich nicht zynisch oder bösartig). Scheinbar haben wir kollektiv schon wieder vergessen, welche Änderungen die Bundesregierung im Dezember 2019 am Infektionsschutzgesetz vorgenommen hat. Namentlich zB §60 (welcher ab 01.01.2024 ersatzlos gestrichen wird). Aber bitte schauen Sie selbst:

https://www.buzer.de/gesetz/2148/l.htm

https://www.buzer.de/gesetz/13714/a232843.htm

Belehren Sie mich eines Besseren, aber so wie ich die Änderungen verstehe dann haftet nicht der Staat, das Recht vor einem Sozialgericht zu klagen wurde gestrichen und sogar die Definition des „Impfschadens“ entfernt.

MfG

K.Weber
2 Jahre her

Wie viele Kommentatoren schon ausgeführt haben, wird das Einklagen von Schadensersatzansprüchen wegen Impfschäden aufgrund der Beweislage schwierig sein, zumal die Tätergruppen zum Eigenschutz eng zusammen halten werden. Allerdings wird die medizinische Versorgung und die Pflege der Impfgeschädigten unser Gesundheitssystem ruinieren. Es werden enorme Kosten entstehen, die den Bürger über das neu erweiterte Lastenausgleichsgesetz belastet werden. In Praxis heißt das „Enteignung“, speziell der Häuslebauer und Sparer. Es wäre aber eine Ironie, wenn ich als Ungeimpfter nun für die Impffanatiker, die mich jetzt schon seit 2 Jahren diskriminieren, segrieren, ausgrenzen und terrorisieren, zahlen muss, weil die wider besseren Wissen noch auf den… Mehr

kasimir
2 Jahre her
Antworten an  K.Weber

Genau so ist es. Wenn man dann bereits geschädigt ist, ist es fast unmöglich, einen Arzt zu finden, der einem das dann auch attestiert. Und hier wird es schwierig: die meisten Ärzte wollen abends nach Dienstschluß nicht noch Formulare zur Schadensmeldung ausfüllen, das bekommen sie nämlich nicht honoriert. Und wenn es hart auf hart kommt, werden sie evt. noch vor Gericht aussagen müssen. Welcher Arzt würde das schon tun? Dann heißt es lieber: das kann man nicht so genau feststellen, daß die körperlichen Beschwerden wirklich von der Impfung kommen, Sie hatten sicher schon eine Vorerkrankung.“ Also wer da vor den… Mehr

Detlef.Dechant
2 Jahre her

Aber genau in dieser Staatshaftung liegt das Problem! Wer schon einmal sich mit dem „Staat“ wegen Versorgungsfragen auseinandersetzen musste, weiß, wie das funktioniert. Ich selber habe das erlebt. Da braucht man einen langen Atem und noch mehr Kapital, um sich mit Begutachtungen gegen den „Staat“ durchzusetzen. Mir ist damals nicht nur die Luft, sondern auch genau dieses Kapital ausgegangen, um entsprechende Gegengutachten erstellen zu lassen.Es ist zwar grundsätzlich so, dass der Weg zum Sozialgericht kostenlos ist, wenn aber der Richter aus einer Laune heraus einen Prozess für aussichtslos hält, dann heißt es in Vorkasse zu gehen mit zwei Möglichkeiten: Gewinnen… Mehr

Nelson Munz
2 Jahre her

Man muss sich die prinzipielle Frage stellen, was den Gesetzgeber bereits im Dezember 2019 dazu bewogen hat, Impfschäden als Grundlage eines Lastenausgleichs im LAG gesetzlich zu verankern. Negative Erfahrungen mit Impfungen aus der Vergangenheit scheiden aus. Bleibt nur noch die Erwartung von Impfschäden in der Zukunft ! Beim Weiterspinnen dieser Gedanken sollte man sich nicht auf seine Vorstellungskraft verlassen (schließlich konnten wir uns vor 3 Jahren die jetzigen Zustände auch nicht vorstellen !) und sich stattdessen fragen: Zu welchen Schlüssen würde Sherlock Holmes in Anbetracht dieser Fakten gelangen ? Ich wage die Prognose, das die auftretenden Impfschäden im Laufe des… Mehr

Hanno Spiegel
2 Jahre her

Herr Vosgerau hätte sich nach dem Dinner BVG/Merkel zu Wort melden sollen.
Jetzt aus der windstillen Ecke melden ist ein bissl – FEIGE?

Rosenkohl
2 Jahre her
Antworten an  Hanno Spiegel

„Der Verfassungsrechtler Ulrich Vosgerau hält die Begründung des Bundesverfassungsgerichts für ‚denkbar dünn‘, mit der es die Befangenheit der von Merkel zum Abendessen geladenen Richter verneinte“, https://www.tichyseinblick.de/meinungen/duenne-begruendung-bundesverfassungsgericht-erklaert-sich-selbst-fuer-nicht-befangen/

Britsch
2 Jahre her

„Der Staat“, das sind wir Alle.
„Die öffentliche Hand“ Diejenigen, die eine Imopfpflicht beschließen und erlassen sind eigentlich nur die Verwalter.
Jedes muß eigentlich die Verantwortung übernehmen für das was er tut.
Damit müßten eigentlich Diejenigen, die eine Impfpflicht beswchließen und erlasse auch selbst für Impfschhäden haften!

MeHere
2 Jahre her

Jeder Abgeordnete, der die „Impfpflicht“ fordert hat die Funktion derselben in keiner weise verstanden. es ist reiner Aberglaube, dass die Impfung auch vor künftigen Mutationen schützen wird, da es selbige noch gar nicht gibt, bzw. überhaupt Stadien dazu derzeit sieht es so aus, als würde die „Impfung“ gegen die neuen varianten Null, Null Schutz bieten – oder irre ich mich ? Kenne nur kranke geimpfte oder geboosterte Der Bundesgesundheitsminister lag bisher mit allen „Prognosen“ derar daneben, dass man sich fragen muss, warum dieser überhaupt noch eine Führerschein hat, bzw. jemand auf dessen Meinung irgendwas gibt Die ganze Debatte wird durch… Mehr