Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Feuerwerksverbot ist rechtswidrig

In Niedersachsen ist das Böllerverbot für Silvester durch eine Gerichtsentscheidung aufgehoben. Feuerwerkskörper dürfen verkauft und privat gezündet werden. Das Verbot an öffentlichen Orten bleibt möglich.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 (Az: 13 MN 568/20) entschieden, dass das im Rahmen einer Landesverordnung erlassene Verbot privater Feuerwerke an Silvester „vorläufig außer Vollzug gesetzt wird“. Das Verbot sei, so heißt es im Urteil „keine notwendige Schutzmaßnahme“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Geklagt hatte ein Anwalt der Kanzlei KWR in Hamburg, die nach eigenen Angaben schon mehrfach erfolgreich gegen Quarantäneregelungen im Rahmen der Pandemie-Maßnahmen geklagt hat.

Im Urteil des 13. Senates des Oberverwaltungsgerichts heißt es zur Begründung: „Der Staat darf mithin nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektions-schutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind“. Das Gericht stellte klar, dass die „schlichte Verhinderung allein subjektiv zu beurteilender Vergnügungen (…) kein legitimes Ziel staatlichen Handelns“ sei.

Die Entscheidung in einem Eilverfahren ist unanfechtbar und gilt nicht nur für den Antragsteller, sondern für alle von der Regelung potenziell betroffenen Personen in Niedersachsen. Privates Feuerwerk kann daher in Niedersachsen erworben und auch legal abgebrannt werden. Punktuelle Feuerwerksverbote, z.B. an stark frequentierten öffentlichen Plätzen bleiben aber zulässig.

Die Rechtsanwaltskanzlei KWR kündigte in einer Pressemitteilung an: „Verfahren in weiteren Bundesländern werden (sofern auch dort ein pauschales Böllerverbot angeordnet wurde) aller Voraussicht nach kurzfristig folgen, sodass mit weiteren gleichlautenden Entscheidungen zu rechnen ist.“

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