Die ewigen AfD-Verbotsprüfer und ihr Mangel an Argumenten

Jetzt soll eine „Arbeitsgruppe“ ein Verfahren gegen die Oppositionspartei vorbereiten. Warum eigentlich? Angeblich existieren doch genügend Belege für deren Verfassungsfeindlichkeit. In Wirklichkeit scheut die Politik den Gang nach Karlsruhe aus guten Gründen.

picture alliance / dts-Agentur | -

Ein Phantom geht um in Deutschland, in dem die AfD mittlerweile in Umfragen bei 30,5 Prozent steht, während die Union mit 17,5 ihren tiefsten jemals gemessenen Punkt erreicht: das sogenannte Prüfverfahren gegen die AfD. „Soll das Bundesverfassungsgericht die AfD überprüfen?“, fragte der Bayerische Rundfunk am 12. September, um fortzufahren: „Das will die Initiative PRÜF. Allein in München demonstrierten 12.000 Menschen dafür.“ Als vor einiger Zeit die selbsterklärte „Politökonomin“ Maja Göpel mit dem nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Hendrik Wüst in Berlin auf der Bühne saß, erklärte Göpel – keine Juristin, schon gar nicht Kennerin des Verfassungsrechts –, der Begriff „verbieten“ sei in Bezug auf die AfD „das falsche Vokabular“, vielmehr ginge es nur „um eine rechtliche Prüfung, wie wir unsere Verfassung schützen mit der Gerichtsbarkeit“. Wüst, selbst Jurist, pflichtete ihr bei: „Das hätte ich nicht schöner sagen können.“

Die Initiative „AfD prüfen“, gegründet unter anderem von der Antifa-nahen Linksparteipolitikerin Martina Renner und dem früheren CDU-Bundestagsabgeordneten Marco Wanderwitz, vermeidet mit ihrer Formulierung genauso wie die ARD, Göpel und Wüst den Begriff „Verbot“, der zu sehr nach dem klingt, worum es tatsächlich geht: die Beseitigung eines politischen Konkurrenten. Die Suggestion, man wolle durch die Bundesverfassungsrichter nur „prüfen“ lassen, ob die AfD verfassungswidrig sei, hört sich erstens neutral an, so als ginge es darum, ergebnisoffen zu untersuchen, etwa so, wie der TÜV die Tragfähigkeit einer Brücke in den Blick nimmt.

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Zweitens schiebt die Wortwahl dem Bundesverfassungsgericht die gesamte Verantwortung zu: Sollte es die AfD am Ende doch nicht verbieten, dann könnten Politiker argumentieren, dieses Ergebnis müsste man leider akzeptieren – aber die Träger der roten Roben hätten dann womöglich nicht gründlich genug geprüft. Nur: Ein solches neutrales Prüfverfahren kennt das Grundgesetz nicht. Die drei nach Artikel 21 Grundgesetz antragsberechtigten Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung können dem 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts eben nicht den Auftrag erteilen, die Verfassungsmäßigkeit einer Partei bitteschön zu prüfen, und sich dabei das Für und Wider selbst zusammenzusuchen. Die Grundgesetzkommentierung, das Bundesinnenministerium, die Bundeszentrale für politische Bildung und auch das Bundesverfassungsgericht selbst sprechen einhellig von einem „Verbotsverfahren“ beziehungsweise „Parteienverbot“. Denn genau darin liegt der Zweck des entsprechenden Antrags. Und es unterliegt auch keinem Zweifel, dass der oder die Antragsteller Argumente dafür vortragen müssen.

Genau hier liegt die Antwort auf die Frage, warum nicht schon längst ein Verfahren in Karlsruhe läuft. Denn ein Verfassungsschutzgutachten von über tausend Seiten, das die Gefährlichkeit der Partei beschwört, liegt seit 2025 vor. Darin spielt die Programmatik der Partei so gut wie keine Rolle. Stattdessen sammelt das Dossier Aussagen einzelner Mitglieder – viele davon wiederum völlig banal –, behauptet und unterstellt. Alles in allem: ein handwerklich grottenschlechtes Papier. Aber diejenigen, die ein AfD-Verbot anstreben, halten es für solide. Und sie betonen auch sonst bei jeder Gelegenheit, dass für sie keinerlei Zweifel an der Verbotswürdigkeit der blauen Partei besteht.

Cemal Bozoğlu etwa, Sprecher der grünen Landtagsfraktion in Bayern „für Strategien gegen Rechtsextremismus“, greift zur Begründung eines AfD-Verbots auf die längst dutzendfach auch gerichtlich widerlegte „Correctiv“-Geschichte von der angeblich geplanten „Deportation“ Hunderttausender zurück: „Die Belege sind längst erdrückend: Die AfD agiert zunehmend als parlamentarischer Arm einer breit gefächerten und teilweise auch gewaltorientierten rechtsextremen Szene. Mit ihrem sogenannten Vorfeld verfolgt sie das Ziel, Millionen Menschen aus diesem Land zu vertreiben. Das sind Pläne, die unsere Gesellschaft spalten und den inneren Frieden gefährden.“

Angesichts der nach Meinung der AfD-Verbotsfront so reichlich vorhandenen „erdrückenden Beweise“ erschließt es sich nicht, was die „Bund-Länder-Arbeitsgruppe“ zur Vorbereitung eines Verbotsverfahrens überhaupt noch tun soll. Diese Arbeitsgruppe fordern Grüne und SPD seit langem; in seinem oben erwähnten Gespräch mit Göpel schloss sich nun auch Wüst dieser Forderung an, und zwar, wie er betonte, als „erster CDU-Mensch“.

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Aber noch einmal zurück zu dem Argumentationsmuster, es handle sich erstens gar nicht um ein Verbots-, sondern nur um ein „Prüfverfahren“, und zweitens müsste der Antrag nach Artikel 21 des Grundgesetzes auch gar nicht ausführlich begründet sein – denn am Bundesverfassungsgericht gelte schließlich der Untersuchungsgrundsatz. Soll heißen: Das Gericht kann dann ruhig selbst Gründe suchen und finden. Tatsächlich steht in Artikel 21 an keiner Stelle das Wort „Verbot“. Und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz definiert in den Paragrafen 26 bis 29 das Recht des Gerichts, selbst Beweise zu erheben und Sachverhalte zu erforschen.

Das „Verbotsverfahren“ heißt nicht so, weil der Begriff in dem Verfassungstext vorkäme – sondern weil sich der entsprechende Antrag genau darauf richtet. Es geht eben nicht nur um die Feststellung der Verfassungswidrigkeit, sondern um die vollständige Beseitigung einer Partei aus dem politischen Leben. Der Antrag des Bundesrates im zweiten NPD-Verbotsverfahren, das 2017 erfolglos endete, begann mit der folgenden Formulierung:

„Es wird festgestellt, dass die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) verfassungswidrig ist. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) wird aufgelöst.
Es wird das Verbot ausgesprochen, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen. Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) wird zugunsten gemeinnütziger Zwecke eingezogen.“

Genau so würde – bis auf den Parteinamen – auch der entsprechende Antrag zum AfD-Verbot lauten. Und wie steht es mit der angeblichen Verantwortung des Gerichts, im Verfahren selbst die rechtliche Argumentation zur Entlastung der Antragsteller zu übernehmen? Es gebe zwar bei einem Parteiverbotsverfahren keine formale Entscheidung, ob der Antrag zulässig sei, so der Verfassungsjurist Ulrich Vosgerau im Gespräch mit TE: „Hier kommt es im Wesentlichen nur darauf an, dass die Antragssteller auch antragsberechtigt sind. Darüber hinaus existieren keine weiteren Hürden, es gibt also keine Frist oder eine besondere Prüfung der Antragsbefugnis.“

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Das heiße aber nicht, dass sich der oder die Antragssteller die Begründung sparen oder nur Behauptungen auftischen könnten: „Vor dem Bundesverfassungsgericht“, so Vosgerau, der selbst mehrere Verfahren in Karlsruhe führte, „gilt faktisch eben nicht der Grundsatz ‚iura novit curia‘, also ‚das Gericht kennt das Recht‘, was bedeutet, dass man nur Sachverhalte präsentieren müsste. Im Gegenteil, das Bundesverfassungsgericht stellt sehr hohe Ansprüche an die rechtlichen Darlegungen der Antragsteller, die sich insbesondere sorgfältig mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen müssen – ansonsten werden sie als ‚unsubstantiiert‘ eingestuft. Das Gericht hat schon mehrfach Klagen, in denen sehr penibel juristisch argumentiert wurde, vom Tisch gewischt, beispielsweise mit der Begründung, es sei nach dem Klägervortrag überhaupt nicht ersichtlich, wodurch die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers verletzt sein sollen.“ In der Praxis seien also die Darlegungslasten und Argumentationsanforderungen in Karlsruhe noch einmal deutlich höher als bereits vor den Verwaltungsgerichten, bei denen ebenfalls der „Untersuchungsgrundsatz“ herrscht; sprich, dass der Kläger, anders als beim Zivilgericht, nicht formell Beweis für seine Behauptungen anbieten muss. Er muss allerdings in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht den behaupteten Rechtsverstoß eingehend und lückenlos darlegen. Dies nimmt ihm das Gericht auch bei öffentlich-rechtlichen Sachverhalten keineswegs ab.

Der Erste Senat könnte in einem Verbotsverfahren all diese Grundsätze zwar umstoßen – aber das wäre dann offene Willkür. In einem rechtsförmigen Verfahren müssten sich die Robenträger außerdem an die Setzungen des Bundesverfassungsgerichts aus den bisherigen vier Verbotsverfahren halten: Äußerungen einzelner Parteimitglieder taugen nicht zur Verbotsbegründung, vielmehr muss die Partei als Ganzes und in ihrer Programmatik darauf ausgehen, die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ zu beseitigen. Diese ist weder mit dem Grundgesetz als solchem identisch noch mit den „Grundsätzen des Grundgesetzes“ aus Artikel 79 Abs. 3 GG, die einer Änderung selbst durch den verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so Ulrich Vosgerau, besteht die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ aus drei Komponenten: dem Menschenwürdeprinzip als solchem, dem Rechtsstaatsprinzip als solchem und dem Demokratieprinzip als solchem. „Eine Partei müsste also einer Gruppe von Menschen ohne Rücksicht auf den Einzelfall generell die Grundrechte absprechen, sie müsste die Abschaffung einer gerichtlichen Kontrolle hoheitlichen Handelns fordern oder freie Wahlen zugunsten des Führerprinzips abschaffen. Davon kann bei der AfD nicht einmal ansatzweise die Rede sein.“

Damit beantwortet sich auch die Frage, warum seit mindestens drei Jahren in Parlamenten, linken NGOs, Debattenzirkeln und in vielen Medien die Forderung nach einem AfD-Verbot in Dauerschleife läuft, und angeblich „erdrückende Beweise“ vorliegen – und trotzdem bis heute kein einziges der drei antragsberechtigten Verfassungsorgane auch nur konkrete Schritte für einen Verbotsantrag unternommen hat. Denn das, was in dem 1000-Seiten-Gutachten des Verfassungsschutzes steht, besitzt nicht einmal annähernd das Argumentationsgewicht, das ein solcher Antrag besitzen müsste, zumal es sich, wie erwähnt, mit der AfD-Programmatik nicht auseinandersetzt.

Das sogenannte „Gutachten“ der „Gesellschaft für Freiheitsrechte“, einer linksaktivistischen NGO, bleibt selbst hinter dem Verfassungsschutzpapier noch weit zurück. Teilweise liest sich das mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellte Werk wie eine Parodie auf die Verbotseiferer. Dort heißt es beispielsweise: „Das Politikkonzept der AfD ist außerdem auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende rechtliche Abwertung von Ausländer*in-nen, Deutschen mit ‚Migrationsgeschichte‘, Muslim*innen und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet: So möchte die Partei ausschließlich Musliminnen durch ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen aus dem öffentlichen Leben ausgrenzen und ausschließlich den Islam durch Minarettbau-, Muezzinruf- und teilweise Moscheebauverbote zurückdrängen; das verletzt Muslim*innen in ihrer Menschenwürde in der Ausprägung der elementaren Rechtsgleichheit.“

Die Behauptung, die Partei wolle „ausschließlich Muslim*innen“ durch ein Kopftuchverbot in öffentlichen Gebäuden diskriminieren, darf man unter unfreiwillige Komik verbuchen: Erstens geht es bei dieser politischen Forderung eben um das Kleidungsstuck selbst und nicht um die Religion der Trägerin. Und zweitens: in welchen nichtmuslimischen Bevölkerungsgruppen tragen die Frauen denn auch ein Tuch um den Kopf? Ein Verbot, öffentliche Gebäude verschleiert zu betreten, herrschte lange Zeit in der kemalistischen Türkei, ein Minarettverbot besteht nebenan in der Schweiz. Nirgends lässt sich aus dem Grundgesetz ein Recht auf Minarettbau und Muezzinruf ableiten – denn die Ausübung der muslimischen Religion, siehe Schweiz, ist offensichtlich auch ohne diese Elemente möglich. In dem Dossier der „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ heißt es an anderer Stelle sogar, schon die Behauptung, es gebe nur zwei biologische Geschlechter, verstoße gegen die Menschenwürde. Nach dieser Logik müsste dann das gesamte Fach Biologie an Schulen und Universitäten gleich mitverboten werden.

DER PODCAST AM MORGEN
AfD-Verbot: Staatsrechtler Vosgerau zerpflückt Experten-Anhörung im Thüringer Landtag - TE-Wecker am 3. Oktober 2026
Auch die Anhörung im Thüringer Landtag zu einem AfD-Verbotsverfahren, beantragt von der linksextremen Linkspartei, brachte in dieser Woche vor allem eine Erkenntnis: Die Verbotsantragsbefürworter reden zwar gern und ausschweifend, tragen aber nichts vor, was zumindest nach normalen Maßstäben in Karlsruhe überzeugen kann. Eine Sachverständige meinte etwa, wenn der rechtspolitische Sprecher der AfD Stephan Brandner das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Nicht-Wahl von AfD-Kandidaten in das Bundestagspräsidium kritisiere, betreibe er damit eine „Delegitimierung“ des Rechtsstaats. In Wirklichkeit kann natürlich jeder Bürger jedes Gerichtsurteil und auch jede politische Entscheidung kritisieren, so viel er will, auch polemisch und zugespitzt. Genau das stellte das Bundesverfassungsgericht in dem berühmten Lüth-Urteil von 1958 und mehreren folgenden Urteilen fest. Eine Gesellschaftsordnung, in der Kritik an Urteilen und politischen Entscheidungen stark eingeschränkt wäre, käme übrigens genau dem autoritären Verständnis nahe, das AfD-Gegner der Partei gern unterstellen.

Im Auftrag von TE untersuchte das Meinungsforschungsinstitut INSA Consulere, wie sich ein Verbotsverfahren gegen die AfD auf den Zuspruch der Wähler auswirken würde. Das Ergebnis, so INSA-Chef Hermann Binkert: Die Einreichung einer Klage in Karlsruhe brächte der Partei einen Stimmenzuwachs. Ginge das Verfahren mit einer Abweisung des Verbotsantrags aus, dann würde die AfD im Bund wahrscheinlich in die 40-Prozent-Region vorstoßen.

In seinem Gespräch mit Göpel meinte Hendrik Wüst, am Ende der Sitzungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe könnte ein Verbotsantrag gegen die AfD stehen, „es kann aber auch etwas anderes sein“. Was er meinen könnte, dazu gibt es einen Hinweis in Artikel 21 Grundgesetz: Das Bundesverfassungsgericht kann statt eines Verbots auch entscheiden, eine Partei für eine bestimmte Frist von der staatlichen Parteienfinanzierung abzuschneiden, also vor allem von der Wahlkampfkostenerstattung. Womöglich lautet das Kalkül des CDU-Politikers und anderer, für dieses „kleine Parteiverbot“ wäre weniger Argumentationsarbeit nötig. Aber abgesehen von dieser Frage lauert hier die Möglichkeit einer noch größeren Blamage für die AfD-Gegner als im Fall eines Nicht-Verbots. Es könnte nämlich passieren, dass das Bundesverfassungsgericht tatsächlich einen Finanzierungsstopp für die AfD verkündet – und sich dann an Wahlergebnissen aber überhaupt nichts ändert.

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