Die Stadt Köln hat den mittelalterlichen Pranger in digitaler Form wieder zum Leben erweckt. Doch der moderne „Pranger“ ist im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Von Michael R. Moser
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„Meinungsfreiheit und Meinungspluralität – sowohl für Bürger als auch für Medienschaffende – sind für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend. Sie ermöglichen erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Sie sind in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt.“
Diese berühmten Leitgedanken formulierte das Bundesverfassungsgericht im Lüth-Urteil aus dem Jahr 1958 (BVerfGE 7, 198). Das Gericht betont die doppelfunktionale Struktur der Meinungsfreiheit: Sie ist Grundrecht des Einzelnen und dient seiner Persönlichkeitsentfaltung, zugleich ist sie konstitutives Strukturprinzip der Demokratie, Voraussetzung für freie individuelle und öffentliche Meinungs- und Willensbildung.
Ohne offenen Meinungskampf und Meinungspluralität kann keine echte Demokratie funktionieren. Die Meinungsfreiheit ist damit nicht nur ein Abwehrrecht, sondern „schlechthin konstituierend“ für die freiheitliche demokratische Grundordnung.
Vom pluralistischen Rechtsstaat zurück zum Pranger?
Das war – im Anschluss an Lüth – über Jahrzehnte unbestrittener Konsens in der Gesellschaft, in Rechtsprechung und Literatur. Wann hat sich die Änderung im gesellschaftlichen Miteinander vollzogen? Heute kennen wir „Grenzen des Sagbaren“ weit unterhalb der Strafbarkeitsgrenze.
Jüngst ist die Öffentlichkeit auf die Stadt Köln aufmerksam geworden, die den mittelalterlichen Pranger in digitaler Form wieder zum Leben erweckt hat. Die „Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus“ (MBR Köln) veröffentlicht unter kommunaler Verantwortung Namen von Medienschaffenden, Politikern, Musikern und kritischen Bürgern, die sich zugespitzt, kritisch und auf unterschiedlichstem Niveau mit gesellschaftlichen Vorgängen befassen. Genannt werden etwa Philip Hopf, Roger Beckamp, Yannick Noé, Miró Wolsfeld oder Björn Clemens.
Im Mittelalter stellte die Exekutive die gesellschaftlich Geächteten gefesselt auf den Marktplatz – Hohn, Spott und Verachtung waren systemimmanenter Teil der Strafe. Der Pranger war eine Ehrenstrafe, auf Rufvernichtung angelegt. Genau an diese Logik knüpft eine staatlich oder quasi staatlich verantwortete Liste „extrem rechter Medienaktivisten“ im Internet an, wenn sie Einzelne namentlich heraushebt, negativ etikettiert und gezielt einer breiten Öffentlichkeit exponiert.
Der moderne „Pranger“ im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in seiner Entscheidung vom 28. Juli 2025 (1 BvR 1949/24) mit einem behördlichen „Lebensmittelpranger“ befasst. Eine Behörde wollte auf einer Internetseite Unternehmen mit namentlicher Bezeichnung und konkreten Hygienemängeln veröffentlichen; gesetzliche Grundlage war § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (LFGB).
Das Bundesverfassungsgericht hat – im Kern – Folgendes festgestellt: Die Veröffentlichung auf einer staatlichen Internetplattform begründet einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil sie zielgerichtet die Marktchancen des Unternehmens verschlechtert und das Ansehen in der Öffentlichkeit herabsetzt.
Die Kammer hebt die besondere Eingriffsintensität von Internet-Prangerlisten hervor: Die leicht zugängliche, dauerhafte und weithin einsehbare Veröffentlichung kann zu massiven Reputationsschäden bis hin zur Existenzvernichtung führen. Der Gesetzgeber verlangt deshalb ausdrücklich „unverzügliche“ Veröffentlichung, um wenigstens die Aktualität der Information zu gewährleisten; mit zunehmendem zeitlichen Abstand sinkt der Informationswert und steigt die Grundrechtsbelastung. Das Gericht betont zudem, dass das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ gerade keine starre Frist, sondern eine Einzelfallabwägung verlangt: Je länger der Abstand zwischen Verstoß und Veröffentlichung, desto fraglicher die Rechtfertigung der Eingriffe in Art. 12 GG. Die Fachgerichte dürfen die Grundrechtsbelastung nicht durch eine schematische Berufung auf den Gesetzeszweck ausblenden.
Die Entscheidung bezieht sich zwar auf Unternehmen und Hygienemängel. Die Strukturüberlegung gilt aber erst recht, wenn es – wie bei der Homepage der MBR – um natürliche Personen, ihre politische Kommunikation und ihr öffentliches Ansehen geht. Ein digitaler Pranger, der Personen als „extrem rechts“ oder „radikal rechts“ klassifiziert, wird strukturell mit denselben – eher: mit noch intensiveren – Eingriffsmerkmalen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfasst: personenbezogene, stigmatisierende Information, leicht zugänglich, unbestimmte Dauer, kaum korrigierbar.
„Stoppt Strauß“: Schulische Meinungsunterdrückung als Verfassungsverstoß
Der „Stoppt Strauß“-Fall (Christine Schanderl) bildet einen klassischen Gegenhorizont: Eine Oberstufenschülerin trug im Bundestagswahlkampf 1980 einen Button mit der Aufschrift „Stoppt Strauß“ in der Schule. Auf die Weigerung, den Button abzunehmen, folgten Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Schulverweis.
Grundlage des Verbots einer solchen politischen Meinungskundgabe in der Schule war § 4 der Bayerischen Allgemeinen Schulordnung (ASchO), der „politische Werbung“ im Schulbereich generell untersagte, um den Schulfrieden zu wahren, der durch politischen Meinungskampf gefährdet würde.
Die Verwaltungsgerichte und schließlich der Bayerische Verfassungsgerichtshof erklärten die maßgebliche Schulordnungsregelung jedoch für verfassungswidrig. Die Meinungsfreiheit gelte auch im schulischen Bereich; ein pauschales Verbot politischer Symbole ohne konkrete Störung des Schulfriedens wurde daher nicht als zulässig betrachtet.
Dieser Fall zeigt: Ein so weitreichender Eingriff in die Meinungsfreiheit kann nicht durch eine einfache Ministerialverordnung (Schulordnung), sondern nur durch förmliches Gesetz legitimiert werden (Parlamentsvorbehalt). Der abstrakte Verweis auf den „Schulfrieden“ rechtfertigt kein generelles Totalverbot politischer Äußerungen. Entscheidend ist die konkrete Störung – nicht die bloße Möglichkeit, dass kontroverse Meinungen Unruhe hervorrufen könnten.
Der Fall zeigt paradigmatisch, dass der Staat auch dann gegen Art. 5 GG verstößt, wenn er unter dem Etikett „Neutralität“ oder „Schulfrieden“ unliebsame politische Positionen unterdrückt.
Von „wehrhafter Demokratie“ zur Meinungsregulierung
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt also einerseits Bürger vor Repressalien, denen sie aufgrund ihrer Meinung ausgesetzt sind. Seit etwa 2011 ist jedoch im öffentlichen Diskurs und politischen Leben eine deutliche Verschiebung zu beobachten:
Im Zuge des NSU-Komplexes erfolgt eine Sensibilisierung gegenüber ethnophober Gewalt; Programme wie „Demokratie leben!“ werden aufgesetzt. Mit der Migrationskrise und dem Aufstieg der AfD werden Begriffe wie „Kampf gegen Rechts“ und „Kampf gegen Hass und Hetze“ zu politischen Leitformeln.
Einen weiteren Einschnitt stellt das NetzDG (2017) dar: Die Verantwortung für die Entfernung strafbarer Inhalte verlagert sich auf private Plattformbetreiber. Mit der Verschärfung des § 188 StGB im Jahr 2021 gilt erweiterter strafrechtlicher Schutz von Personen des politischen Lebens vor ehrverletzenden Äußerungen – im Volksmund „Majestätsbeleidigung“.
Aus dem verfassungsrechtlich legitimen Konzept der „wehrhaften Demokratie“ entsteht so schleichend ein „wehrhaftes Meinungsklima“: Unter dem Deckmantel des Kampfes gegen Hass, Hetze und „Rechtsextremismus“ wird faktisch der politische Meinungskampf enger gefasst – insbesondere dort, wo nicht strafbare, aber regierungskritische oder nonkonforme Positionen betroffen sind.
Staatliche Neutralitätspflicht und der Kölner Fall
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur staatlichen Öffentlichkeitsarbeit ist eindeutig: Der Staat darf informieren, warnen, aufklären – aber nur sachlich, aufgabenbezogen und ohne parteiergreifende Verzerrung des politischen Meinungskampfes. Er darf keine „Feindbilder“ erzeugen und keine Bürger oder Gruppen in einer Weise stigmatisieren, die deren Teilnahme am öffentlichen Diskurs faktisch delegitimiert.
Vor diesem Hintergrund ist die Kölner Konstellation besonders brisant, dass die „Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus“ von der Stadt Köln verantwortet wird, vertreten durch den Oberbürgermeister. Damit handelt es sich um staatliche Öffentlichkeitsarbeit.
Die Seite listet namentlich Medienschaffende und andere Personen, ordnet sie „extrem rechts“, „radikal rechts“ oder „rechtslibertär“ zu, und stellt sie in einen Kontext demokratiegefährdender Bestrebungen.
Professor Volker Boehme-Neßler bezeichnet diese Praxis als „selbstverständlich illegal“ und zieht ausdrücklich eine Parallele zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum „Hygienepranger“ (1 BvR 1949/24). Er weist zutreffend darauf hin, dass der Staat zwar sachlich informieren dürfe, aber nicht stigmatisieren, denunzieren oder an den Pranger stellen.
Im Ergebnis liegt eine doppelte Problematik vor: Die Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht im politischen Meinungskampf und ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in die Meinungsfreiheit der Betroffenen (Art. 5 Abs. 1 GG).
Gerade im Lichte von Lüth, der Bayerischen „Stoppt Strauß“-Entscheidung und der jüngsten BVerfG Rechtsprechung zum „Hygienepranger“ erscheint der Kölner „Pranger“ als verfassungsrechtlich hochgradig defizitär.
Meinungskontrolleure als Gefahr für die Demokratie
Die konsequente Linie der Rechtsprechung lautet: Der Staat hat nicht zu entscheiden, welche Meinung „gut“ und welche „schlecht“ ist. Er hat den offenen Wettbewerb der Meinungen zu ermöglichen – und nur dort einzugreifen, wo strafbares Unrecht oder klar verfassungsfeindliche Strukturen vorliegen.
Im Fall der „Stoppt Strauß“-Aktivistin entschieden die Gerichtshöfe zugunsten der Meinungsfreiheit und gegen eine formelhafte Berufung auf „Schulfrieden“, im Fall des „Hygieneprangers“ hat das BVerfG die Prangerwirkung staatlicher Internetveröffentlichungen als grundrechtsintensiven Eingriff qualifiziert und strenge Verhältnismäßigkeitsanforderungen formuliert.
Im Fall des Kölner „Prangers“ ist – bei aller politischen Brisanz – genau dieselbe dogmatische Logik anzuwenden.
Damit wird deutlich: Meinungskontrolleure – auch wenn sie sich „Mobil“ und „gegen Rechtsextremismus“ nennen – schaden der Demokratie, wenn sie die Grenzen staatlicher Neutralität überschreiten und den offenen Meinungskampf verzerren. Nebenbei bemerkt wäre eine Aktion gegen jede Form des Extremismus, gleich ob von rechts oder von links zu bevorzugen.
Schlusswort an den Oberbürgermeister
An den Kölner Oberbürgermeister Torsten Burmester richte ich – unter Berufung auf die in Lüth formulierte Freiheit zur öffentlichen Kritik – meine ganz persönliche Meinung: Herr Oberbürgermeister, Ihr Amtseid aus der Gemeindeordnung NRW (§ 65 Abs. 3 GO NRW) verpflichtet Sie, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen und zu verteidigen – nicht, unliebsame Meinungen mit Methoden aus dem Mittelalter zu verfolgen.
Angesichts der klaren Linie der Rechtsprechung zu Meinungsfreiheit, staatlicher Neutralitätspflicht und Prangerwirkung staatlicher Öffentlichkeitsarbeit erscheint Ihr Kurs als unvereinbar mit Geist und Buchstaben unserer Verfassung. Ein größeres Versagen vor der Verfassung und dem Rechtsstaat ist kaum vorstellbar. Treten Sie zurück!

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Ich finde, wir sollten den Aktivisten „unserer Demokratie“ von ihrer Suppe zu fressen geben. Warum diese Denunzianten-Stellen nicht mal in unserem Sinne so massenhaft nutzen, daß das System wegen Überlastung kollabiert?
Fragen darf man ja wohl noch…?^^
Amtseid… wie war das mit dem Amtseid und Politikern?
Aber ist doch schön, mehr Wahlwerbung gegen das Altparteienkartell kann es doch kaum geben
Das Übliche: Die Betroffenen staatlicher Verläumdung können mal wieder klagen. Der Staat zahlt seine Kosten von unseren Steuern. Die Verläumdeten aber bleiben auf den (oft hohen!) Rechtskosten sitzen, egal wie das Verfahren ausgeht. Die Anklage selbst ist die Bestrafung. Unfassbar würde man sagen, wenn es nicht inzwischen so oft passierte. Haben diese Leute kein Gewissen?
Wenn ich nach „Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus“ google, finde ich welche in Bayern: >>>Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus: LKS Bayern<<< – scheint ein bundesweites Netzwerk zu sein. Damit müssten weit mehr Verantwortliche zurücktreten.
Brisant: „… Alle Beratungsangebote der LKS sind nach KQB (Kundenorientierte Qualitätsentwicklung für Beratungsorganisationen) testiert. …“. Wird damit gewährleistet, dass nordkoreanische Standards der Bespitzelung und der Denunziation eingehalten werden?
Speziell der SPD und den Grünen ist die Verfassung so etwas von egal, dass haben sie immer schon gezeigt. Es muss nur gut für die eigene Ideologie sein. In unserem „Rechtssystem“, ist es ja egal wenn Politiker bewusst gegen die Verfassung verstoßen. Ihnen passiert ja nichts, und bis das BVerfG entschieden hat vergehen Jahre. Wie wäre es mal mit persönlich Haftung? Z.B. Verlust aller Alterssicherungen, wie es auch bei kriminellen Beamten passiert?
Das juckt die Täter nicht die Bohne… Und was dieses “ Gericht“ dazu sagt ist bestenfalls offen.
Das Kaiserreich (1871 – 1918) war in vielfacher Hinsicht liberaler und freier als gegenwärtiger Staat auf einem Bruchteil seines Territoriums, der sich gerne in Sonntagsreden als „bestes Deutschland aller Zeiten“ inszeniert.
…
Auf individuelle Ebene herabgebrochen in den Worten Nicolás Gómez Dávilas:
»Der moderne Mensch ist ein Gefangener, der sich frei vorkommt, weil er darauf verzichtet, die Wände seines Kerkers abzutasten«