„Hass und Hetze“ – Wie ein Kampfbegriff zur Herrschaftstechnik wurde

Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaft, aber auch einzelne Richter hebeln die Meinungsfreiheit aus. Wer sagt, was er denkt, riskiert alles, schreibt der Staatsrechtler Ulrich Vosgerau. Das Rechtsregime der Gesinnungskontrolle erinnere immer mehr an Gesetze aus dem Jahr 1934 – und auch dieser Vergleich kann schon strafbar werden.

IMAGO

Liberty dies by inches, sagt man im Englischen. In Deutschland bildet sich seit der Corona-Zeit schrittweise ein neues Rechtsregime aus, das erkennbar dazu geeignet und bestimmt ist, die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes – die das Bundesverfassungsgericht wiederholt zur tragenden Säule des demokratischen Verfassungsstaates erklärt hat – systematisch leerlaufen zu lassen und den öffentlichen Gebrauch der Meinungsfreiheit durch Bürger für diese zu einem unkalkulierbaren Lebensrisiko zu machen. Während einige dieser Maßnahmen, wie etwa die Einführung des sogenannten Phänomenbereichs „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ im April 2021, schnell öffentliches Aufsehen erregte, blieben andere Neuerungen, so vor allem die zeitgleiche Einführung einer besonders strafbaren „Politikerbeleidigung“ (§ 188 Abs. 1 StGB n.F.), vor dem Auftreten erster spektakulärer Fälle öffentlich zunächst fast unbemerkt.

Den zahlreichen Verschärfungen des Meinungsstrafrechts wie der Verwaltungspraxis und den vor allem seit Anfang 2024 gehäuften, zugleich zunächst diffusen Ankündigungen von künftig noch weiter angestrebten Freiheitsbeschränkungen und Strafandrohungen ist dabei stets gemeinsam, dass sie die für die Demokratie schlechterdings konstituierende Bedeutung der Meinungsfreiheit grundlegend verkennen und öffentliche, zumal politische Äußerungen durch Bürger als eine Art Unsitte ansehen, die seitens der Staatsgewalt künftig nur noch in engen Grenzen hingenommen werden wird.

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Da sich die Veränderung des Rechtsregimes zwar schrittweise, gleichzeitig jedoch mit hohem Tempo vollzieht und vor allem der systematische Charakter der im Elitenkonsens verfolgten „Schubumkehr“ im bisher geltenden System der Meinungs- und Äußerungsfreiheit nicht zu verkennen ist, macht sich inzwischen auch in der angelsächsischen Welt – in der die Anerkennung der Meinungsfreiheit als schlechthinnige Voraussetzung freiheitlicher Verfassungsstaatlichkeit im westlichen Sinne seit Jahrhunderten tradiert ist – Besorgnis breit.

Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates

Dieser neue „Phänomenbereich“ wurde im April 2021 bundesweit in allen Verfassungsschutzbehörden eingeführt, zunächst um Aktivitäten von Coronamaßnahmen- und Impfskeptikern als verfassungsfeindlich hinstellen zu können, obwohl sich diese weder rechts- noch linksextremistisch, noch als islamistisch darstellten. Das zirkelschlüssige Adjektiv „verfassungsschutzrelevant“ (verfassungsschutzrelevant ist offenbar, womit der Verfassungsschutz sich faktisch eben befasst) soll dabei offenbar im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes „erlaubte Kritik am Regierungshandeln“ von „systematischer Verunglimpfung“ der Institutionen des Staates abgrenzen, die keine „Bemühung um Augenmaß“ erkennen lasse und zu dem Eindruck führe, die „demokratische Grundordnung selbst“ sei „untauglich“ – so jedenfalls die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Diese vermeintliche Einschränkung ist aber eben nicht nur zirkelschlüssig, sondern auch grundlegend verfassungswidrig. Denn sie geht erkennbar davon aus, dass

(1) die Regierung und der ihr unterstellte Verfassungsschutz selbst entscheiden könnten, bis zu welchem Grad Kritik an ihr überhaupt erlaubt ist, und

(2) dass Kritik an der vermeintlichen Untauglichkeit der „Grundordnung“ (was immer das auch ist), oder Kritik, die bei Dritten den Eindruck auslösen könnte, nicht nur eine Einzelmaßnahme, sondern auch die „Grundordnung“ sei irgendwie kritikwürdig, von vornherein verboten ist. Keine dieser Annahmen ist irgendwie mit dem Grundgesetz vereinbar.

Politikerbeleidigung (§ 188 Abs. 1 StGB)

Die „üble Nachrede“ bzw. Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, wenn sie aus Beweggründen heraus begangen werden, „die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen“, wurden schon immer mit einer erhöhten Strafandrohung bedroht, dies jedoch nur, wenn die Tat geeignet ist, „sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren“. Im April 2021 wurde dann auch die einfache Beleidigung in die erhöhte Strafandrohung miteinbezogen, unter denselben Voraussetzungen. Bekannt wurde die Rechtsnorm aus § 188 StGB (die bislang ein völliges Schattendasein führte) der breiten Öffentlichkeit nun durch spektakuläre Einzelfälle.

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Für den Fall „David Bendels“ mit der Fotomontage „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ kommt es auf die Einführung der „Politikerbeleidigung“ nicht an, da er wegen „Politikerverleumdung“ verurteilt worden ist, die schon vorher erhöht strafbar war. Nur ist eben die Verurteilung selbst grotesk falsch und erfüllt vermutlich sogar den Tatbestand der Rechtsbeugung. Denn sie stützt sich auf die Erwägung, für den unbefangenen Leser sei „nicht zu erkennen gewesen“, dass an dem Bild von Nancy Faeser „Veränderungen vorgenommen wurden“. Der durchschnittliche Internet-Nutzer habe also geglaubt oder glauben müssen, die Bundesinnenministerin habe tatsächlich eine Tafel mit der Aufschrift „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ hochgehalten, sich fotografieren lassen und das Ganze als eigene Äußerung ins Internet gestellt – meint zumindest das Amtsgericht Bamberg. Die Berufungsinstanz wird das Urteil wohl aufheben.

Für den Fall des pensionierten Bundeswehrsoldaten Stefan Niehoff, gegen den die Staatsanwaltschaft Bamberg wegen Verbreitung des den Bundeswirtschaftsminister Habeck betreffenden „Schwachkopf-Memes“ eine Hausdurchsuchung veranlasst hatte, kam es jedoch – zunächst – schon auf den neuen Tatbestand der Politikerbeleidigung an, da die Hausdurchsuchung ausschließlich mit diesem Tatvorwurf begründet worden war. Inzwischen verfolgt die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf offenbar nicht weiter, sondern hat offenbar stattdessen einen Strafbefehl wegen „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB) beantragt, weil der Ex-Soldat offenbar in einem anderen Tweet die seinerzeitige Aussage der ZDF-Unterhalterin Sarah Bosetti aus dem Jahr 2021 über die „Ungeimpften“ als „Blinddarm“ der Gesellschaft mit einer historischen Aussage eines Nationalsozialisten aus dem Jahr 1940 über die Juden als „vereiterte[r] Blinddarm am Körper Europas“ parallelisiert hatte.

Dass dies natürlich weder der Verherrlichung noch der Verharmlosung der NS-Verbrechen dient, sondern die Unmenschlichkeit der Agitation gegen Impfskeptiker im öffentlich-rechtlichen Fernsehen während der Corona-Zeit anklagen soll, liegt dabei auf der Hand. Und wie dem auch sei: Die seinerzeitige Hausdurchsuchung war klar rechtswidrig. Erstens war der Tatbestand der „Politikerbeleidigung“, trotz Veränderung der Rechtslage, offensichtlich nicht erfüllt, weil nicht zu erkennen ist, inwiefern der Schwachkopf-Tweet geeignet gewesen sein soll, die Amtsführung des Bundeswirtschaftsministers gleich „erheblich“ zu „erschweren“. Es bliebe also allenfalls die einfache Beleidigung (§ 185 StGB) übrig; diese wäre aber ohne Strafantrag (der zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht vorgelegen haben soll) gar nicht verfolgbar gewesen (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB). Selbst bei Vorliegen eines Strafantrages hätte eine Hausdurchsuchung wegen einfacher Beleidigung außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit gelegen, zumal bereits die Erfüllung des Tatbestandes mehr als zweifelhaft war. Und schließlich kam eine Hausdurchsuchung schon deswegen nicht in Betracht, weil ja die „Täterschaft“ nicht zweifelhaft war und der Mann seine Urheberschaft am Tweet niemals bestritten hatte. Welche „Beweise“ wären also aufzufinden und zu sichern gewesen?

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Das heißt, dass es sowohl in den Fällen Bendels wie Niehoff weniger um die geänderte Rechtslage als solche ging, sondern darum, dass geltende Rechtsvorschriften grob sachwidrig angewendet und speziell die Hausdurchsuchung – die eben auch ein Richter absegnen muss – mitsamt der Beschlagnahme aller elektronischen Kommunikationsmittel als freihändige administrative Bestrafungsmaßnahme eingesetzt wird. Im Falle Niehoff war die Direktorin des Amtsgerichts Haßfurt, das jetzt über dessen Einspruch gegen den Strafbefehl verhandeln wird, bis vor kurzem noch Beamtin der Staatsanwaltschaft Bamberg – also derjenigen Behörde, die bereits die offensichtlich rechtswidrige Hausdurchsuchung gegen den Mann veranlasst hatte. Problematisch ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei Meinungsäußerungen im Internet interessierte Politiker und die von ihnen beschäftigten Anwälte bei jeder beliebigen deutschen Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten und Strafanträge stellen können. Die Bamberger Sonderjustiz bei Staatsanwaltschaft und Amtsgericht kann also leicht überregionale Bedeutung gewinnen.

In beiden Fällen, also Niehoff und Bendels, ging die ursprüngliche Denunziation von der Meldestelle „Hessen gegen Hass aus“, die beim hessischen Innenministerium angesiedelt ist und das bayerische Landeskriminalamt – das gewiss nichts Besseres zu tun hat – erst auf die Fälle aufmerksam gemacht hatte. Solche „Meldestellen“ lassen oft das Internet im Allgemeinen und soziale Medien im Besonderen mit Hilfe von „Künstlicher Intelligenz“ rund um die Uhr nach anfechtbaren Meinungsäußerungen durchsuchen. Diese Vorgehensweise bildet zwar keinen Fall der im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 Satz 4) verbotenen Zensur, unter der nur behördliche Vorzensur von Veröffentlichungen zu verstehen ist.

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Gleichwohl bildet die systematische, massenhafte, computergestützte, umfassende und vor allem eigeninitiative Suche nach Straftaten durch Behörden oder deren Beauftragte einen völligen Bruch mit liberalen und rechtsstaatlichen Traditionen, in deren Rahmen Polizei und Staatsanwaltschaft erst bei Vorliegen eines Anfangsverdachts gegenüber einer bestimmten Person überhaupt tätig werden dürfen, niemals jedoch von sich aus aktiv nach Verdachtsmomenten gegen bislang völlig unbescholtene Bürger suchen. Dabei wird die Tätigkeit solcher staatsnahen oder staatsunmittelbaren „Meldestellen“, die strafrechtlich relevante Anfangsverdachte überhaupt erst generieren sollen, ergänzt durch die Einrichtung weiterer, staatlich finanzierter, aber scheinbar durch private NGOs betriebener Meldestellen für politisch unerwünschtes Verhalten „unterhalb der Strafbarkeitsschwelle“, wie sie seit Frühjahr 2025 nun in Nordrhein-Westfalen eingeführt worden sind.

Das Vorhaben war bereits 2022 gleich mit Beginn der schwarz-grünen Koalition beschlossen worden und passt zu Äußerungen der Ministerinnen Faeser und Paus jeweils auf Pressekonferenzen am 13. Februar 2024, sowie des damaligen Bundesverfassungsschutzpräsidenten Haldenwang in einem Artikel in der FAZ am 1. April 2024 (der aber offenbar dennoch ernstgemeint war), nach denen das Kriterium der Strafbarkeit bei der Bekämpfung oppositioneller Äußerungen künftig nicht mehr entscheidend sein dürfe – schließlich wüssten viele kritische Bürger inzwischen genau, was verboten und was erlaubt sei, und würden sich durch bewusste Beschränkung ihrer Äußerungen auf legale Inhalte der staatlichen Verfolgung entziehen, was man ihnen aber aus Gründen des Staatswohls nun nicht mehr durchgehen lassen werde.

Gummiparagraph Volksverhetzung wird zur „lex Höcke“ umgebaut

Der Volksverhetzungsparagraph (§ 130 StGB) ist ebenfalls ein Beispiel für deutsches Sonderwegs-Strafrecht, das merkwürdigerweise – je weiter, jedenfalls nach der Selbstbeschreibung der deutschen Eliten, die Verwestlichung und „Fundamentalliberalisierung“ (Habermas) der Bundesrepublik voranschreitet – immer weiter verschärft wird. Ursprünglich war (seit 1872) die „Anreizung zum Klassenkampf“ verboten, worunter nur die Aufforderung zu Gewalttaten zu verstehen war. 1960 kam die Aufstachelung zum „Hass“ oder zu „Willkürmaßnahmen“ gegen „Teile der Bevölkerung“ hinzu; seit 1975 wurde insofern Freiheitsstrafe obligatorisch. Seit 1994 ist die Holocaustleugnung unter Strafe gestellt, seit 2005 auch die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung „der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“, und seit 2022 sogar auch heutiger, gegenwärtiger Völkermorde, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Was in praktischer Hinsicht bedeutet, dass in Deutschland Amtsrichter, die keinerlei eigene Erkenntnisse über Geschehnisse zum Beispiel im Russland-Ukraine-Konflikt haben und auch kaum eine entsprechende Beweiserhebung durchführen könnten, gegenüber Bürgern, die sich über diese Dinge irgendwie geäußert haben, Entscheidungen treffen müssen, für die an sich der UN-Sicherheitsrat zuständig wäre, der sich aber nicht einig geworden ist.

Spätestens seit 1994 ist die Vorschrift zu einem Willkür- und Gummiparagraphen geworden, nicht nur, weil Historiker nicht mehr wissen, ob sie zum Beispiel die gute Organisation der Müllabfuhr oder das Schwimmbadwesen im Dritten Reich positiv erwähnen dürfen oder inwieweit es erlaubt ist, subjektive Handlungsmotive von Nationalsozialisten nachzuzeichnen, ohne in die Nähe der „Rechtfertigung“ zu kommen. Sondern auch, weil die schreiend ungerechte Anwendung der Vorschrift überall ins Auge fällt: Corona-Skeptiker, die Maßnahmen oder Äußerungen in der Corona-Zeit mit Maßnahmen oder Äußerungen aus dem Dritten Reich vergleichen (wie Stefan Niehoff), um auf gewisse, manchmal nicht zu leugnende Parallelen hinzuweisen, verharmlosen nach Ansicht der Staatsanwaltschaften regelmäßig die Gewalt- und Willkürherrschaft des Dritten Reiches; etablierte Politiker, die mehrmals täglich die AfD mit den historischen Nationalsozialisten gleichsetzen, tun dies aber nie, sondern wehren nur den Anfängen.

Nunmehr ist die Koalition bestrebt, im Sinne einer „lex Höcke“ bei einer zweimaligen Verurteilung wegen „Volksverhetzung“ pauschal das passive Wahlrecht abzuerkennen. Höcke hatte in einer Wahlkampfveranstaltung die angebliche SA-Losung „Alles für Deutschland“ gebraucht und in einer weiteren Wahlkampfveranstaltung dem Publikum geschildert, warum die Staatsanwaltschaft nun eigentlich gegen ihn ermittele – auch das soll dann schon „Volksverhetzung“ sein.

Das „Heimtückegesetz“ wird wieder eingeführt

Aber auch der Tatbestand der Volksverhetzung selber soll ausweislich des Koalitionsvertrages schon wieder verschärft und erweitert werden. Diesmal sollen „Hass und Hetze“ – eine juristisch völlig inhaltlose Vokabel, die insbesondere von „Grünen“ in moralisierend-anklagender Weise Sachargumenten entgegengehalten zu werden pflegt, offenbar noch weitergehend unter Strafe gestellt werden. Noch alarmierender sind Bestrebungen im Koalitionsvertrag (S. 123), künftig die „gezielte Einflussnahme auf Wahlen“ – aber dann müssten ja alle politischen Parteien und alle Medien verboten werden, gemeint ist offenbar nur der Versuch der Einflussnahme durch die Bürger (!) – „sowie Desinformation und Fake News“ staatlich zu bekämpfen. Da die bewusste Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen „durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckt“ sei – stimmt, sehr wohl aber durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) –, soll eine „staatsferne Medienaufsicht“ (?) „auf Basis klarer gesetzlicher Vorgaben“ (also Gummiparagraphen wie eben § 130 StGB) „gegen Informationsmanipulation sowie Hass und Hetze vorgehen können“.

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Diese Vorgaben erinnern dann allerdings fatal an das nationalsozialistische „Heimtückegesetz“ von 20. Dezember 1934. Dessen § 1 stellte bereits das Aufstellen oder Verbreiten von unwahren oder „gröblich entstellten“ Behauptungen unter Strafe, die geeignet sind, „das Ansehen der Reichsregierung oder der NSDAP schwer zu schädigen“. § 2 Verbot „gehässige, hetzerische Äußerungen“ über „leitende Persönlichkeiten des Staates“ oder deren Anordnungen. In der Tat stammt das heute bei Linken und Grünen so beliebte Begriffspaar „Hass und Hetze“ aus dem Dritten Reich; insbesondere bei der Hitlerjugend subsumierte man hierunter undifferenziert die politischen Äußerungen weltanschaulicher Gegner, genau, wie das heute die Linken und die Grünen tun.

Dies alles zeigt, dass die bereits im Februar durch den US-Vizepräsidenten J.D. Vance auf der Münchener Wehrkundetagung geäußerte Kritik an den Entwicklungen in Deutschland nicht neben der Sache lag. Nach dem spektakulären Film aus der Serie „60 Minutes“ im US-Fernsehen über Göttinger Staatsanwälte, die sich über die Beschlagnahme von Endgeräten als schuldunabhängige Administrativbestrafung für obrigkeitskritische Bürger beölen, und nun dem Artikel „The threat to free speech in Germany“ im Economist stellt man sich nicht nur in den USA zunehmend die Frage, ob und wie lange Deutschland eigentlich noch eine freiheitliche Demokratie ist.

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Kommentare ( 33 )

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Peter Pascht
14 Tage her

„Liberty dies by inches“, eine wohlerprobte leninistisch-marxistische Methodik zur Machtergreifung in allen kommunistischen Diktaturen. Finger um Finger, Hand um Hand, dann Auge um Auge. „Die Presse ist ein Waffe, die wir nutzen müssen“ – Lenin Wer die Hegemonie über die Umdeutung von Sprache und Realität hat, der besitzt die Macht in Diktaturen. Umdeutung von Sprache und Realität nun in Deutschland umgesetzt mit der Gewalt von Justtiz und vollziehender Macht, die sich das Grundgseetz zur Beute gemacht haben, mit einem willfährig gemachten Gesetzgeber. „Der Staat soll nicht alles tun können was ihm beliebt, wenn er nur einen willfährigen Gesetgeber gefunden hat“… Mehr

murphy
15 Tage her

Es ist merkwürdig, dass bestimmte Rechtsvorschriften nicht erwähnt werden. Da wäre einmal der §38 im DRiG nachdem jeder Richter das GG zu beachten hat, was er bei Amtsantritt öffentlich schören muss. Und dann gibt es die Grundrechtegarantie im Artikel 19.2 nachdem der Wesensgehalt der Grundrechte nicht verbogen werden darf, wörtlich nicht einmal angetastet werden darf. Das bezieht sich auf die ausdrücklich genannten Eigenschaften der Grundrechte Ein Beispiel ist das Wort „ungehindert“ im Artikel 5.1 . Aber seit Merkel zahlen wir eine „Haushaltsabgabe“. Ein klarer Verstoß von Merkel gegen unseren Verfassungsersatz den dazu noch das BVerfG absegnete!

Nibelung
15 Tage her

Alles Kampfbegriffe schon aus der Bolschewistenzeit, die man herüber gerettet hat und immer aus der Schublande zieht, wenn es durch falsches Handeln brenzlig wird, mal ganz von dem abgesehen, daß Haß und Hetze zum Bestandteil des menschlichen Seins gehört, denn wenn man da anfängt es kanalisieren zu wollen im vermeintlichen Sinne der Ordnung, dann haben sie dabei vergessen, daß unser gesamtes Tun einer höheren Ordnung unterliegt und die kann man nicht reglementieren, will man nicht Gefahr laufen, alle einzusperren, die mit angeblich falschen Gedanken versehen sind, was nun mal so ist und allenfalls bei persönlichen Angriffen im Einzelfall juristisch zu… Mehr

Manfred_Hbg
16 Tage her

Auch wenn ich in jüngeren Jahren nicht immer ein Engel war und die eine oder andere kleinere Bekanntschaft mit der Justiz gemacht hatte, habe ich trotzdem immer an unsere Justiz und besonders an unseren höchsten Gerichtbarkeiten geglaubt. DOCH diese Zeiten waren dann vor allem schon mit Blick auf die letzten 10 bis 15 Jahre am bröckeln und sind nun heute 10 Jahre nach 2015 restlos vorbei. Wobei ich hier nicht auch noch auf dieses undemokratische EU-Brüssel mit seinen grünlinken Pseudodemokraten und den EuGH eingehen will vor denen unsere Gerichtbarkeit auch nur noch am kuschen ist anstatt sich um unser Deutschland… Mehr

pcn
16 Tage her

Vielen Dank, Herr Vosgerau, für diese „Vorlesung“ über die Gefahr staatlicher Übergriffigkeit und Rechtsbeugung im Sinne der Machtsicherung.“ Die Wissenschaft der Juris Prudens birgt offensichtlich die fatale Möglichkeit, sich die Herrschaft über die Begriffsdeutung anzumaßen. In der Mathematik, in den Naturwissenschaften allgemein, wäre das nicht möglich. Allerdings versucht man das in der „Klimawissenschaft“, was man in Diskursen feststellt. Alle Geisteswissenschaften können in der Begriffsdeutung nach anthropogener Vorstellung (Meinung) gewandelt und den ideologischen Linien angepasst werden. In der Soziologie oder Philosophie mag das für den Einzelnen kaum existenzbedrohend sein. Anders in der Rechtsprechung. Danke! Sie haben diese Schwäche in der Rechts-… Mehr

gladius
16 Tage her

Hass und Hetze sind ein zutiefst linkes und grünes Verhalten. Denen fehlt jegliche Toleranz, deshalb wird linke Politik immer in einer Diktatur enden. Wir sind schon weit auf diesem Weg vorangekommen.

rkahn
16 Tage her

So lange ist es doch noch nicht her, das Jahr 1989.
Sollte man den Rechtsbeugern mal Nachhilfe in Geschichte geben!
Auch und insbesondere, da sich diese Herrschaften ja so sicher fühlen.
Spätestens im kommenden Jahr werden diese Leute in Betriebskantinen Kartoffeln schälen, den Hof kehren, im Wachschutz arbeiten oder Versicherungen verkaufen.
Irgend so etwas, aber nicht mehr Unrecht sprechen.

Zack
16 Tage her

Bei diesen Zeilen graust es einem wirklich!
Im Ernst, ohne VPN und Tor würde ich gar nicht mehr wagen irgendetwas kritisches zu schreiben!
Mein Gott! Wie weit sind wir mittlerweile wieder gekommen!

Harald Kampffmeyer
16 Tage her

Kann mir jemand sagen, wo in diesem Staate soetwas wie eine „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ zu finden ist?

Jan
16 Tage her

Die Parallelen zu entsprechenden NS- und DDR-Gesetzen sind offensichtlich. Das muss immer wieder öffentlich betont werden, damit es auch die treuseligste Schlafmütze in Hintertupfingen begreift, die sich ansonsten nur aus RND-Lokalzeitung und Tagesschau informiert.

Es muss auch nochmal herausgearbeitet werden, wer eigentlich die Initiatoren und Antreiber der ganzen Gesetzverschärfungen in den letzten Jahren waren. Leider verschwindet alles in der Anonymität. Die Einführung von §188 geschah völlig unbemerkt.