Wie Steuergelder den Kampf gegen Bürger finanzieren

„HateAid unterstützt mit staatlichen Mitteln die, die ohne Weiteres selbst zahlen könnten.“ Wegen dieses Satzes geht die HateAid nun juristisch gegen den Leipziger Jura-Professor Tim Drygala vor.

Screenprint via X, IMAGO - Collage: TE

Die stille Zensur in Deutschland hat einen perfiden Trick: Mittels teurer Verfahren zum Äußerungsrecht wird das Sagbare eingeschränkt, bis nichts weiter bleibt als das Huldigen der Mächtigen. Das neueste Opfer dieser Masche ist der Leipziger Jura-Professor Tim Drygala.

HateAid will ihm die Meinungsäußerung verbieten. Selbst, wenn er gewinnt: Freie Meinung braucht in Deutschland tiefe Taschen. Vor allem dann, wenn sie aus konservativer oder liberaler Seite kommt. Links zahlen Stiftungen und Staats-NGOs die Verfahren – rechts und liberal der eigene Geldbeutel.

Der renommierte Medienanwalt Markus Haintz konnte in einem Verfahren gegen Luisa Neubauer / HateAid gewinnen. Tichys Einblick berichtete:

Neubauer klagt gerne und viel: weil sie das Risiko eines Verfahrens nicht selber tragen muss. Die Kosten für gewonnene wie verlorene Prozesse trägt die Promischutzagentur HateAid. In diesem Fall musste HateAid der Gegenseite 5.000 Euro Prozesskostenerstattung überweisen.

Drygala kommentiert daraufhin öffentlich: „HateAid unterstützt mit staatlichen Mitteln die, die ohne Weiteres selbst zahlen könnten.“

Anlass für HateAid, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu schicken. Darin erwidern die Anwälte von HateAid: „Ihre Behauptung ist falsch. Die öffentlichen Fördermittel, die unsere Mandantin erhält, finanzieren die psychosoziale Beratung von Menschen, die digitale Gewalt erleben, sowie die Aufklärungs- und Awarenessarbeit über digitale Gewalt. Die von unserer Mandantin angebotene Prozesskostenfinanzierung ist jedoch vollkommen unabhängig von öffentlichen Mitteln; entsprechende Unterstützung wird ausschließlich durch Spenden und private Förderungen gewährleistet.“

Wenn der Professor nicht Folge leistet, werden im Schreiben „gerichtliche Schritte“ angedroht. Zu diesen kommt es nun, denn Drygala ließ die Unterlassungserklärung unbeantwortet.

Mutige Behauptung

Entscheidend ist, was die Anwälte von HateAid verbieten wollen: nicht die Formulierung „HateAid unterstützt … die, die ohne Weiteres selbst zahlen könnten“. Denn die Mandanten von HateAid sind oft mit tiefen Taschen ausgestattete Politiker und Prominente: Sawsan Chebli, Claudia Roth in ihrer Zeit als Staatsministerin, Renate Künast, Luisa Neubauer. Tatsächlich finanzierte HateAid 2024 (neuere Zahlen liegen nicht vor) nur 143 Strafanzeigen und 49 Zivilklagen.

Doch ganz so einfach ist das nicht. Erstens ist HateAid als gGmbH, also als gemeinwohlorientiertes Unternehmen mit beschränkter Haftung, organisiert. Damit erfährt das Unternehmen Steuervergünstigungen, die normale Unternehmen nicht erhalten. In der Bilanz des Jahres 2024 (spätere liegen noch nicht vor) ist es daher kein Zufall, dass HateAid zwar Erträge von mehr als 5 Millionen Euro ausweist – aber negative Aufwendungen für Steuern.

HateAid möchte suggerieren, dass es das Geld, das der Steuerzahler zur Verfügung stellt, in eigenen Töpfen aufbewahrt und dass der restliche Geschäftsbetrieb HateAids keinerlei Vorteile aus diesen Töpfen genießt.

HateAid beschäftigte im vergangenen Jahr 54 Mitarbeiter, erwarb 2024 Immobilien im Wert von mehr als 700.000 Euro und führt eine überschaubare Zahl von Prozessen. Aus den Erträgen dieser 49 Zivilprozesse, die HateAid führte und nur in manchen Fällen gewann, lässt sich der Kostenapparat HateAid nicht bezahlen – und schon gar nicht die Investition in eine Immobilie (ein Immobilienkredit lässt sich in der Bilanz nebenbei nicht finden; sie ist also aus Eigenmitteln finanziert).

Prozesse sind immer ein Verlustgeschäft: Der Sieger kann vom Verlierer zwar eine Kostenerstattung verlangen aber die gesetzlich erlaubten Erstattungen liegen weit unter den Kosten, die ein Rechtsanwalt wirklich in Rechnung stellt. Trotzdem hat Tichys Einblick nach den Nettogewinnen durch Prozesse bei HateAid angefragt – eine Antwort auf diese und andere Presseanfragen von Tichys Einblick blieb aus. Das Schweigen der sonst so redseligen HateAid ist laut.

Insgesamt machte HateAid 2024 fast eine Million Euro Gewinn, erwirtschaftete aber laut eigenen Angaben nur 212.000 Euro Einnahmen durch Prozesskostengewinne, zugewiesene Geldauflagen und Bildungsangebote.

Die Verwaltung, der Vertrieb und der Gewinn, insgesamt 1,4 Millionen Euro: All das müsste durch Spenden (1,2 Millionen) finanziert werden. Personalkosten für die Mitarbeiter, die HateAid für seine Bildungsangebote, seine Prozessfinanzierung und Ähnliches unterhält, sind damit noch lange nicht finanziert.

Förderungen privater Träger (3 Millionen) und öffentliche Förderung, das heißt Steuern (1,2 Millionen), erhält HateAid auch. Aber dieses Geld ist zweckgebunden. Hier gilt eigentlich: Geld kommt rein, Geld geht für den geförderten Zweck raus. Aber ein aufgeblähter Kosten- und Verwaltungsapparat, Liegenschaften und Weiteres lassen sich durch Fördermittel querfinanzieren. Wie viele Stunden ein Mitarbeiter für den geförderten Zweck arbeitet und wie viele für einen anderen, kontrolliert oft nur der betreffende Verein. Gesellschaftliche Relevanz lässt sich damit auch hervorragend suggerieren: Die „Zivilgesellschaft“ kann große Kampagnen finanzieren, weil sie von der öffentlichen Hand gefördert, Reichweite und Aufmerksamkeit generieren kann, die ohne diese Förderung ausbleiben würde.

Schutzgelderpressung als Geschäftsmodell

Pikant ist auch: HateAid bittet auf seiner Website aktiv darum, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte Bürger dazu bewegen sollen, an HateAid Geld zu zahlen. Wenn Bürgern empfindliche Prozesse wegen angeblicher Hate Speech, Nutzung verfassungsfeindlicher Symbole oder Ähnlichem drohen, kommt oft ein vergiftetes Angebot: Das Verfahren wird gegen eine Geldauflage eingestellt. Die Geldauflage muss an eine Organisation der Wahl des Staatsanwalts oder Richters gezahlt werden. Der Bürger steht vor der Wahl: Zahlt er dieses „Schutzgeld“ klaglos oder geht er das Risiko eines teuren, langen und anstrengenden Prozesses ein? Viele knicken ein und zahlen zum Beispiel 800 Euro an eine Opferhilfe oder ein Frauenhaus oder eben an HateAid, nur um dann von HateAid mit einem zivilrechtlichen Verfahren nochmals um Tausende Euro erleichtert zu werden. So geschehen bei Rico T.:

HateAid ist nur eine Ausprägung des NGO-Komplexes, der die deutsche Zivilgesellschaft gekapert hat. Diese vorgeblichen „Nichtregierungsorganisationen“ haben einen (Schein-)Betrieb, der sich aus privaten Mitteln, Spenden und Förderungen durch andere NGOs am Laufen hält, blähen aber ihren Betrieb und ihre Macht mit kaum kontrollierten öffentlichen Mitteln auf. Damit können teure Prozesse finanziert werden, die der Normalbürger aus der eigenen Tasche bezahlen muss. Im Fall Drygala versucht HateAid nun eine Unterlassung vor Gericht zu erwirken – und setzt dafür einen Streitwert von 10.000 Euro an. 10.000 Euro Streitwert für den Satz „HateAid unterstützt mit staatlichen Mitteln die, die ohne Weiteres selbst zahlen könnten“.

Sollte Drygala vor Gericht verlieren, kostet ihn das dann etwa 2.000 Euro, die an HateAid zu zahlen sind. Dazu kommen die eigenen Anwaltskosten. Einer zahlt aus der eigenen Tasche – der andere ist abgesichert durch Millionenförderung. Aber behaupten Sie bloß nicht, HateAid nutze dafür Steuergelder.

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Kommentare ( 18 )

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18 Comments
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Peter Pascht
8 Tage her

„HateAid unterstützt mit staatlichen Mitteln die, die ohne Weiteres selbst zahlen könnten.“ Das ist nicht Klagefähig, denn es wird damit niemand materiell oder rechtlich geschädigt. Das erfüllt BGB §226 – Schikaneverbot. Das Gericht ist gesetzlich verpflichtet solche Klagen abzuweisen. Ehrverletzung gilt nur für Personen nicht für Organisationen. Diese aktuell moderne „Rechthaberei Klagerei“ überlastet die Justiz, wenn Peronen klagen die keinen materiellen oder rechtlichen Schaden erlitten haben, nur um für ihre „ideologische Weltansicht“ Recht erhalten zu wollen. – Das erfüllt BGB §226 – Schikaneverbot. Deswegen sollten solche Klagen nach dem Scheitern besonders hoch mit Gerichtgebühren belastet werden um Signalwirkung zu erzeugen.… Mehr

Peter Pascht
8 Tage her

Die stille Zensur? in Deutschland – da ist gar nichts mehr still, das schreit zum Himmel und es stinkt bis zum Himmel. „HateAid unterstützt mit staatlichen Mitteln die, die ohne Weiteres selbst zahlen könnten.“ Wegen dieses Satzes geht die HateAid nun juristisch gegen den Leipziger Jura-Professor Tim Drygala vor.“ Schikaneverbot BGB §226 „Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig wenn es nur den Zweck haben kann einem anderen zu schaden“ Ganz einfach – Gegenklage gegen „hateAid“ wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Klage – Meinungsfreiheit ist eine grundlegendes Persönlichkeits recht und Menschenrecht GG Art.1 Geht vor oder will vorgehen? Gibt es… Mehr

Wolfgang Richter
9 Tage her

Daß mit dem Geld der Bürgen von „Staat, Politik und Verwaltung“ gegen genau diesen Bürgen vorgegangen wird, gibts noch auf einer anderen Ebene: Die Kommunen lassen sich bezüglich ihrer „Projekte“ von externen Anwaltskanzleiten „briefen“ und Konzepte erarbeiten, die sodann im Falle des bürgerlichen Widerspruchs auch von genau diesen Anwälten gegen die Bürger vor Gericht vertreten werden. Dabei werden mit Steuergeld bezahlte Stundensätze fällig, die sich der gegen die Verwaltung ins „Gefecht“ ziehende Bürger schlicht nicht leisten kann, er sich also idR mit Anwälten mit entsprechend geringeren „Möglichkeiten“ dagegen stellt. So fällt das Ergebnis oft entsprechend aus.

Schwabenwilli
11 Tage her

Ja, da wurde doch glatt der Staat gekapert, auf unsere Kosten.

Der Ingenieur
1 Monat her

Förderungen privater Träger (3 Millionen) und öffentliche Förderung, das heißt Steuern (1,2 Millionen), erhält HateAid auch.“

„Private Träger“ können vermutlich ebenfalls NGOs sein und damit staatliche Gelder „HateAid“ zuführen.

Chrisamar
1 Monat her

„…Karoline Preisler zum Beispiel: Die FDP-Politikerin sucht bei Demonstrationen, deren Ziele sie nicht teilt, den direkten Kontakt mit Demonstranten und versucht, mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Bekannt wurde sie vor allem durch ihre Präsenz bei pro-palästinensischen Demonstrationen in Berlin, auf denen regelmäßig anti-israelische und antisemitische Parolen gerufen werden. Dort zeigt sie regelmäßig Schilder mit der Aufschrift „Rape is not resistance“, „Believe Israeli Women“ sowie Fotos der beim Terrorangriff der Hamas verschleppten, geschändeten und getöteten Frauen. Sie wird dabei regelmäßig angefeindet, beleidigt, bedrängt, bedroht, angespuckt und geschlagen und muss von der Polizei geschützt werden. Auch online wird sie beleidigt („preisler… Mehr

PaulKehl
1 Monat her
Antworten an  Chrisamar

Als vorgeblich private Organisation ist HateAid zunächst nicht zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes verpflichtet. Diese Klippe kann man allerdings mit einem Urteil des VG Köln überspringen. Es hat den vorgeblich privatrechtlichen Entwicklungshilfe-Konzern GIZ zur Aukunftserteilung über Afghanistan-Gelder verurteilt, weil er öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnimmt. Also müßte Hate Aid den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dies ist juristisch ein langer Weg. Die Zeit arbeitet hier gegen die Vertreter dieser Ansicht. Die Verwaltungsrichter, die noch in der richtigen Bundesrepublik studiert haben, gehen in den Ruhestand. Die Jungen Juristen ab JG. 1990 sind ideologisch völlig verstrahlt. Was soll aus Kindern werden,… Mehr

Chrisamar
1 Monat her
Antworten an  PaulKehl

Übersicht mit KI Eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) unterliegt als juristische Person des Privatrechts dem Grundgesetz (GG), insbesondere im Hinblick auf die Grundrechte.  Wichtige Punkte zur Bindung einer gGmbH an das Grundgesetz: Grundrechtsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 GG): Die gGmbH ist als juristische Person grundrechtsberechtigt, sofern das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Dazu gehören z. B. das Eigentumsrecht (Art. 14 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das Recht auf ein faires Verfahren. Grundrechtsbindung: Zwar ist die gGmbH keine staatliche Stelle (keine unmittelbare Grundrechtsverpflichtung), jedoch ist sie bei ihrem Handeln an die grundgesetzliche Ordnung gebunden. Eigentum verpflichtet (Art. 14 Abs.… Mehr

PaulKehl
29 Tage her
Antworten an  Chrisamar

Ds ist ein bißchen viel Info. Danke. Ich werde Ihren Beitrag später studieren und später antworten.

PaulKehl
29 Tage her
Antworten an  Chrisamar

Interessant ist die Bindung einer gemeinnützigen GmbH an die Grundrechte. Hoffentlich gibt es dazu Urteile und BMF-Schreiben. Auch hat sich RA Steinhöfel schon zur Gemeinnützigkeit einer Bottroper Kaffeeklappe geäußert. Sicherlich gibt es bei den Finanzämtern und bei der Steuerfahndung Leute, die sich schon Klebis in die Akten machen. Es bleibt spannend. Danke für Ihre ausführliche Stellungnahme.

Wolfgang Richter
9 Tage her
Antworten an  Chrisamar

Hat nicht direkt mit dem Thema zu tun: Wer von einer der kommuneeigenen Immobiliengesellschaften, gerne ErschließungsGmbH genannt, Bauland erworben hat, idR. im Kaufvertrag hern mit der Eigenschaft als „Voll erschlossen“ bezeichnet erworben hat, hat nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2010 den im Kaufvertrag für „Erschließung“ enthaltenen Teilbetrag PRIVAT bezahlt, da diese als gemeinnützig eingestuften Gesellschaften Privatwirtschaftlich unterwegs sind. Dh. im Falle einer späteren zN Infrastrukturmaßnahme / Straßensanierung von der Kommune selbst durchgeführt und als „echte Erschließung“ ausgewiesen, werden somit quasi nun echte an die Kommune zu zahlende Erschließungsgebühren nach Baugesetzbuch fällig. Daraus könnten sich Schadensersatzansprüche gegen die „PrivatGmbH“ ergeben,… Mehr

Chrisamar
1 Monat her

Seit dem 01.01.2026, sind Verfahren mit einem Streitwert bis: € 10.000,00 An einem Amtsgericht abhängig. An einem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang. Das bedeutet für „Hate Aid“, dass sich z.B. Herr Drygalla und Frau Neubauer, selbst zu vertreten haben. Selbstverständlich können die beiden personenbezogenen Beispiele noch immer Anwaltlichen Beistand beanspruchen. Allerdings besteht hier kein rechtlicher Zwang und die Verwendung der Mittel aus der gGMBH, entsprechen nicht mehr der Gemeinnützigkeit. Zukünftig wird „Hate Aid“ die Forderung / das negative Interesse, mutmaßlich auf: € 10.050,00 Erhöhen müssen, um einen möglichen Anspruch auf Anwaltszwang zu rechtfertigen. Das Gericht wird dann prüfen müssen, ob der… Mehr

Jens Frisch
1 Monat her

Nach Bärbel Bohleys „Prophezeiung“, man werde die Methoden der Stasi „verfeinern“, kann man wohl mittlerweile konstatieren, daß die moderne Stasi ein privater Abmahnerein mit staatlicher Querfinanzierung ist – zynisch „Nicht-Regierungs-Organisation“ genannt.

verblichene Rose
1 Monat her

Ich frage mich gerade, wie viel Leute diese Einrichtung überhaupt kennen,
oder ob sie tatsächlich ein „Insider-Tip“ ist, wie der jetzt Angemahnte Jurist vermutet…

PaulKehl
1 Monat her

Hate Aid betreibt möglicherweise mit seiner Prozessführung auch SLAPP-Klagen. Dies ist ein strategisches Mittel, um unbedarfte und finanziell nicht gutgestellte Prozessgegner , also nicht Herrn Drygalski, alleine schon durch die Androhung eines Prozesses einzuschüchtern. – Zum Grundstückserwerb, wahrscheinlich aus Eigenmitteln mag sich ein Steuerrechtler äußern.