Lockdown-Absurdität: Großeltern dürfen nur noch ein Enkelkind betreuen

Nach dem jüngsten Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz dürfen Großeltern nur noch ein einzelnes Enkelkind betreuen. Weltfremder kann Politik kaum sein.

Kitas geschlossen, Kindergärten geschlossen, Schulen geschlossen! So wollen es Kanzlerin und Ministerpräsidenten bis mindestens Ende Januar 2021. Was mit den Millionen an Kindern und Jugendlichen, deren Eltern in aller Regel berufstätig sind bzw. sein müssen, in dieser Zeit passiert, scheint der Politik egal zu sein.

Nun kommen auch gesunde und rüstige Großeltern als Betreuer ihrer Enkel kaum noch in Frage. Denn: „Wir werden private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestatten“, betonte Merkel nach den Beratungen. Das heißt: Sonderregelungen für Kinder wie zuletzt gibt es nach dem jüngsten Beschluss  nicht mehr. Von Teilnehmern wird das bestätigt.

„Eine Person“! Was also ist mit Kindern, die nicht in Kita, Kindergarten oder Schule gehen können, die womöglich Kinder von berufstätigen Alleinerziehern sind und für die eine Notbetreuung der Kitas und Schulen nicht ausreicht?

Nehmen wir ein realistisches Beispiel: Ein gesundes und rüstiges Großelternpaar, beide Mitte 60, hat zwei Söhne/Töchter und zweimal zwei Enkel: 2, 6, 10, 11 Jahre alt. Söhne/Töchter bzw. Schwiegersöhne/Schwiegertöchter sind berufstätig, teilweise aushäusig, teilweise im Homeoffice mit festen Präsenzzeiten. Beide Jungfamilien wohnen obendrein in einem Landkreis mit einer Inzidenzrate von mehr als 200 Infizierten gerade eben 16 Kilometer von den Großeltern entfernt. Wohin also mit den Kindern?

Das Beispiel zeigt: Die Corona-Politik wird immer chaotischer. Nichts ist durchdacht. Aktionismus pur ist angesagt, wiewohl man über die Feiertage genug Zeit zum Nachdenken gehabt hätte.

Immerhin scheint man sich nicht in allen deutschen Ländern Merkel’schen Diktaten zu beugen. Das bayerische Kabinett hat am Vormittag des 6. Januar zur „1-Personen-Regelung“ folgenden Beschluss gefasst: „Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.“ Man kann nur hoffen, dass weitere deutsche Länder dem Beispiel folgen.

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