Wissenschaftliche Dienste des Bundestages: Schwere rechtliche Zweifel an Merkels Lockdown-Gesetz

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages beanstanden in einer Analyse mehrere Punkte aus dem neuen Entwurf zum Infektionsschutzgesetz. Das rechtliche Eis wird für die Bundesregierung immer dünner.

imago images/photothek

Die Spanne geht immer weiter auseinander: Während Vertreter der Bundesregierung immer wieder beteuern, sie hätten ihren Entwurf für eine Novellierung des Infektionsschutzgesetzes rechtlich umfassend geprüft, kommen zahlreiche renommierte Verfassungsrechtler zu einer anderen Analyse. Horst Seehofer nennt die Ausgangssperren gegenüber dem Spiegel „ohne jeden Zweifel verfassungsgemäß“. Auch Olaf Scholz gibt sich siegesgewiss. 

Nachdem zuvor bekannt wurde das selbst innerhalb des Kanzleramts hochrangige Juristen anderer Ansicht sind (TE berichtete), schneit nun eine umfassende Analyse der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages hinein, die TE vorliegt (siehe hier). Dort heißt es: „Die Ausgangsbeschränkung in der Nacht ist kritisch zu bewerten. Ob sie einer abschließenden verfassungsgerichtlichen Prüfung standhielte, dürfte zweifelhaft sein.“ Zwar räumt man der Regierung aufgrund der Krisensituation einen großzügigen Gestaltungsspielraum ein und sagt, man müsse auch ein „Recht auf Irrtum“ zubilligen, weist die Ideen der Regierung aber an mehreren Punkten zurück.

Nichtachtung der Justiz
Schwere rechtliche Bedenken zu Merkels neuem Infektionsschutzgesetz: "schießt über alle Verhältnismäßigkeitsgrenzen hinaus"
Vor allem die reine Koppelung der Maßnahmen an den Inzidenzwert wird kritisiert – es werden verschiedene Argumente aufgeführt, u.a. wird die Kritik des Rechtswissenschaftlers Dietrich Murswiek wiedergegeben, nach der ein PCR-Test-Befund nicht alleine ausreiche, um eine Infektiosität festzustellen.

Man kommt zu dem Schluss: „Auf der Stufe der Angemessenheit wirken sich die genannten Bedenken gegen den Inzidenzwert von 100 als Tatbestand der Maßnahme aus. Auf der einen Seite bestehen Bedenken, dass mit dem Inzidenzwert von 100 noch kein hinreichend gewichtiger Tatbestand begründet ist. Auf der anderen Seite ist die Ausgangssperre ein erheblicher Grundrechtseingriff. Der im IfSG-E genannte Schwellenwert dürfte insoweit zu niedrig angesetzt sein.“

Auch auf das Urteil des OVG Lüneburgs wird umfassend Bezug genommen und in der Analyse der Verhältnismäßigkeit eine ähnliche Argumentation aufgezeigt, wie sie die Staatsrechtler Ulrich Vosgerau bereits letzte Woche auf TE vornahm.

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