Mit einem Beschluss stoppt Karlsruhe die Selbstherrlichkeit eines Machtapparats, der sich über dem Gesetz wähnt. Während von der Leyens EU ganz Europa über Demokratie und Rechtsstaatlichkeit belehren will, sabotierten das deutsche Außenamt und ein willfähriger Gerichtspräsident jahrelang eine Klage gegen Brüssel.
picture alliance / Hans Lucas | Martin Bertrand
Es gibt Vorgänge, die offenbaren mit einer geradezu entwaffnenden Deutlichkeit, was die politischen „Eliten“ dieses Landes noch unter Rechtsstaatlichkeit verstehen, sobald ihre eigenen Interessen berührt sind. Ein Bürger will gegen eine staatliche Institution klagen. Ein Richter ordnet an, dass die Klage zugestellt wird. Doch die Bundesregierung möchte das Verfahren aus außenpolitischen Gründen verhindern. Also verweigert der Präsident des zuständigen Gerichts die Zustellung. Fast drei Jahre lang bleibt der Rechtsweg so blockiert.
Was nach einer völlig grotesken Geschichte aus einem autoritären Bananen-Staat klingt, hat sich in Hamburg abgespielt. Die Bundesregierung unter Olaf Scholz, das Auswärtige Amt unter Annalena Baerbock und ein willfähriger Gerichtspräsident haben dabei ein Zusammenspiel vorgeführt, das eines Rechtsstaats absolut unwürdig ist. Erst der Bundesgerichtshof hat diesem Treiben mit seinem Beschluss vom 21. Oktober 2026 nun ein Ende gesetzt. Die Weigerung des Hamburger Gerichtspräsidenten, eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union zustellen zu lassen, war rechtswidrig. Der Kläger wurde dadurch in seinen Rechten verletzt. Die Welt hatte über den Fall berichtet.
Das ist nicht mehr und nicht weniger ein absoluter politischer Skandal. In einem Land, dessen Regierung anderen Staaten unablässig Belehrungen über unabhängige Justiz, Gewaltenteilung und die Herrschaft des Rechts erteilt, musste das höchste deutsche Zivilgericht zunächst einmal klarstellen, dass ein Gerichtspräsident die Entscheidungen seiner Richter nicht nach den politischen Wünschen der Bundesregierung außer Kraft setzen darf.
Wenn das Außenministerium bestimmt, wer klagen darf
Der Vorgang betrifft den russisch-usbekischen Unternehmer Alischer Usmanow, den die Europäische Union im Februar 2022 auf ihre Sanktionsliste setzte. Seine Vermögenswerte wurden eingefroren, Geschäftsbeziehungen untersagt und seine Reisefreiheit erheblich eingeschränkt. Usmanow ging juristisch gegen verschiedene Behauptungen vor, mit denen Brüssel die Sanktionen begründete. Unter anderem warf ihm der Rat der Europäischen Union vor, als Strohmann für Wladimir Putin aufgetreten zu sein und dessen geschäftliche Probleme gelöst zu haben.
Die Quelle dieser schwerwiegenden Anschuldigung war ein Artikel des amerikanischen Wirtschaftsmagazins Forbes. Dessen Beweiswert erwies sich vor dem Landgericht Hamburg dann jedoch als ausgesprochen bescheiden: das Magazin konnte weder einen konkreten Fall der behaupteten Strohmanntätigkeit benennen noch den angeblichen Experten präsentieren, auf den es seine Darstellung gestützt hatte. Im Januar 2024 untersagte das Gericht Forbes dann die entsprechende Behauptung.
Für den EU-Rat war dies offenbar kein Grund, den Vorwurf vollständig fallen zu lassen. Die Formulierung wurde verändert, der belastende Kern blieb einfach erhalten. Usmanow erhob deshalb im Dezember 2023 vor dem Landgericht Hamburg Unterlassungsklage gegen den Rat der Europäischen Union. Er verlangte, die Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Behauptungen zu unterlassen. Dabei ging es ausdrücklich um den Inhalt der veröffentlichten Sanktionsbegründung und um seinen Persönlichkeitsschutz, nicht um die Aufhebung des Sanktionsbeschlusses selbst.
Der zuständige Richter ordnete am 29. Dezember 2023 die Zustellung der Klage nach Brüssel an. Eigentlich hätte das Verfahren damit seinen gewöhnlichen rechtsstaatlichen Gang nehmen müssen. Doch offenbar war der Bundesregierung schon die Vorstellung unerträglich, dass ein deutsches Gericht die öffentlichen Behauptungen eines EU-Organs auch nur überprüfen könnte.
Das Auswärtige Amt schaltete sich hiernach ein. Über das Bundesamt für Justiz gelangten seine Bedenken an das Hamburger Landgericht; dessen Präsident verweigerte am 4. März 2024 die Zustellung der Klage, obwohl der zuständige Richter sie angeordnet hatte.
Baerbocks Außenamt und die Angst vor unabhängigen Gerichten
Wie unfassbar unverfroren die damalige Bundesregierung vorging, belegt auch ein schriftlicher Austausch zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Bundesamt für Justiz. Ein Beamter des Außenministeriums erklärte am 3. November 2023: „Wir wollen nicht, bzw. es wäre mit dem supranationalen Charakter dieser Maßnahmen nicht vereinbar, daß sie durch nationale Gerichte der Mitgliedstaaten beeinflußt oder gar überprüft werden.“
Man muss sich zweimal die Augen reiben über das, was man da gerade gelesen hat. Die Bundesregierung entscheidet, dass bestimmte Maßnahmen der Europäischen Union möglichst keiner Überprüfung durch nationale Gerichte ausgesetzt werden sollen. Der zuständige Beamte begründet dies mit einem „erheblichen außenpolitischen Interesse“. Die außenpolitischen Interessen der Bundesregierung sollten darüber bestimmen, ob ein Kläger sein Recht vor einem deutschen Gericht überhaupt verfolgen kann.
Absolut grotesk mutet dabei die Rechtfertigung an, mit der das Bundesamt für Justiz seine Haltung gegenüber dem Hamburger Landgericht erläuterte. Eine Zustellung widerspreche dem außenpolitischen Interesse an der „Wahrung der regelbasierten internationalen Ordnung“. Die sogenannte regelbasierte Ordnung muss inzwischen also sogar dafür herhalten, einem Kläger den Zugang zum Gericht zu erschweren. Wer die Regeln aufstellt, möchte sich deren gerichtliche Überprüfung offenbar möglichst ersparen.
Dass eine derartig verschrobene Argumentation aus dem Ministerium der damaligen grünen Außenministerin Annalena Baerbock stammt, fügt sich nahtlos in eine Politik, die immer wieder moralischen Anspruch mit politischer Selbstermächtigung verwechselte.
Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte die Zustellungsverweigerung im Januar 2025 zunächst auch noch. Der Kläger musste sich bis zum Bundesgerichtshof durchkämpfen, um überhaupt eine entscheidende Verfahrenshürde zu überwinden.
Karlsruhe kassiert die politische Justizblockade
Der Bundesgerichtshof hat diese Konstruktion nun zerlegt. In seinem Beschluss vom 21. Oktober 2026 stellt er fest: „Die Ablehnung der Zustellung durch den Antragsgegner ist rechtswidrig […] und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.“
Die Entscheidung ist von beträchtlicher Bedeutung. Über die Zustellung einer Klage hat das zuständige Prozessgericht zu befinden. Empfehlungen des Bundesamts für Justiz, mögen sie auch mit dem Auswärtigen Amt abgestimmt sein, sind dafür nicht bindend. Der Präsident eines Landgerichts besitzt keine Befugnis, eine richterliche Anordnung auf diese Weise aus politischen Gründen zu vereiteln.
Usmanows Anwalt Joachim Steinhöfel formuliert das Prinzip in einer Deutlichkeit, die offensichtlich wieder notwendig geworden ist: „Ein Gerichtspräsident nimmt keine Weisungen vom Auswärtigen Amt entgegen. Das nennt man Gewaltenteilung.“ Dass der Bundesgerichtshof im Jahr 2026 einen deutschen Gerichtspräsidenten überhaupt noch an diesen elementaren Grundsatz der Gewaltenteilung erinnern muss, zeigt, wie weit die Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipien inzwischen reicht.
Karlsruhe hat damit weder Usmanows Unschuld festgestellt noch die EU-Sanktionen insgesamt verworfen. Auch über die Wahrheit der beanstandeten Behauptungen wurde in diesem Verfahren noch nicht abschließend entschieden. Der Beschluss betrifft die rechtswidrige Verweigerung der Klagezustellung. Der weitere Zustellungsweg muss nun geklärt werden.
Usmanow wurde am 22. September 2026 im Zuge einer politischen Einigung der EU-Mitgliedstaaten von der Sanktionsliste gestrichen. Die gegen ihn veröffentlichten Vorwürfe sind damit allerdings nicht automatisch verschwunden. Die ursprünglichen Begründungen bleiben in amtlichen Veröffentlichungen dokumentiert.
Deshalb besteht auch sein Interesse an einer gerichtlichen Klärung fort.
Brüssels Moralanspruch endet vor der eigenen Haustür
Der Fall wirft zugleich ein grelles Licht auf die hochumstrittene Sanktionspraxis der EU. Auf den einschlägigen Listen stehen Tausende Personen und Organisationen. Die Maßnahmen können die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen massivst beeinträchtigen. Wer mit einem Eintrag belegt wird, muss erhebliche Eingriffe in sein Eigentum, seine Bewegungsfreiheit und seine geschäftlichen Möglichkeiten hinnehmen.
Längst trifft dieses Instrument auch Journalisten, Publizisten und Wissenschaftler, deren Veröffentlichungen Brüssel als russische Einflussnahme einstuft. Im Dezember 2025 setzte die EU den ehemaligen Schweizer Geheimdienstanalysten und Oberst Jacques Baud auf die Sanktionsliste. Seine Verfehlung besteht nach der offiziellen Begründung darin, in prorussischen Medien aufzutreten, russische Propaganda zu verbreiten und verschwörungstheoretische Darstellungen über den Ukrainekrieg zu vertreten. Dafür werden ihm drastische Vermögenssperren und Reisebeschränkungen auferlegt. Auch der französische Publizist und frühere Offizier Xavier Moreau wurde mit vergleichbarer Begründung sanktioniert.
Noch drastischer zeigt sich die Brüsseler Praxis am deutsch-türkischen Journalisten Hüseyin Doğru, der mit seiner Familie in Berlin lebt. Er wurde bereits im Mai 2025 auf die Sanktionsliste gesetzt. Die EU wirft ihm vor, über sein Medienprojekt „Red“ mit russischen Propagandaorganisationen zusammenzuarbeiten und gezielt Falschinformationen zu verbreiten. Das Auswärtige Amt beruft sich auf Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden, deren Belege allerdings nicht öffentlich zugänglich sind. Doğru bestreitet die Vorwürfe. Seine Konten sind eingefroren, sogar die Bankkarten seiner Frau wurden gesperrt. Nach seinen Angaben darf er monatlich lediglich 506 Euro seines Arbeitslosengeldes verwenden. Will er darüber hinaus Geld für seinen Lebensunterhalt ausgeben, muss er eine entsprechende Genehmigung der Bundesbank einholen. Ein deutscher Staatsbürger muss sich damit von einer Behörde genehmigen lassen, über welche Mittel er im Alltag verfügen darf.
Da haben sie halt Pech gehabt
Mit welcher Selbstverständlichkeit die Bundesregierung diese Praxis verteidigt, zeigte eine Regierungspressekonferenz im Dezember 2025. Auf kritische Nachfragen zur Sanktionierung von Jacques Baud erklärte ein Sprecher des Auswärtigen Amts, solche Maßnahmen werde es auch weiterhin geben. Wer sich auf diesem Feld betätige, müsse damit rechnen, ebenfalls sanktioniert zu werden. Der Tonfall einer Behörde, die existenzvernichtende Maßnahmen gegen Publizisten als einen ganz gewöhnlichen Verwaltungsakt behandelt.
Die absolute Ungeheuerlichkeit liegt in der Macht, die sich Brüssel damit gegenüber Einzelpersonen herausnimmt. Ein politisches Gremium entscheidet über schwerste Eingriffe in deren Lebensverhältnisse, und die Betroffenen müssen anschließend selbst vor europäischen Gerichten darum kämpfen, wieder über ihr Eigentum verfügen und ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die EU stellt ihre eigenen Bewertungen zunächst durch Verwaltungsbeschluss verbindlich. Bis ein Gericht darüber befindet, können viele Jahre vergehen. Die finanziellen Mittel für einen solchen jahrelangen Rechtsstreit muss der Betroffene allerdings erst einmal aufbringen – ironischerweise ausgerechnet dann, wenn Brüssel sein Vermögen eingefroren und ihm damit die wirtschaftliche Grundlage für seine Verteidigung entzogen hat. Ausgerechnet diese Union, die sich unter Ursula von der Leyen bei jeder Gelegenheit zur obersten Lehrmeisterin der Rechtsstaatlichkeit erhebt, hat damit ein Instrument etabliert, dessen Anwendung dringende Fragen nach Verhältnismäßigkeit, Beweismaßstäben und Grundrechtsschutz aufwirft.
Nach Recherchen von Politico stützten sich zahlreiche Sanktionsbegründungen auf zusammengetragene Presseartikel, Internetquellen und Äußerungen aus sozialen Netzwerken. Eine Behauptung kann auf diesem Weg von einer journalistischen Veröffentlichung in ein amtliches Dokument wandern und dort den Anschein gesicherter Erkenntnis erhalten. Die Betroffenen können ihre Aufnahme auf die Sanktionsliste vor den zuständigen EU-Gerichten anfechten. Das löst allerdings nicht jede Frage des Persönlichkeitsschutzes, die sich aus der öffentlichen Verbreitung möglicherweise falscher Tatsachenbehauptungen ergibt. Eben diese Lücke steht im Mittelpunkt des Hamburger Verfahrens.
Dass ein solcher Rechtsstreit überhaupt auf den Widerstand der deutschen Bundesregierung stieß, ist absolut alarmierend, aber auch bezeichnend für ein politisches Denken, das institutionelle Macht zunehmend mit der Berechtigung verwechselt, ihre Grenzen selbst festzulegen.
Welchen Wert haben die großen Bekenntnisse zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, wenn diejenigen, die sie am lautesten vortragen, unabhängige gerichtliche Kontrolle nur noch als politisches Hindernis betrachten?
Das ist die Frage, die weit über den Fall Usmanow hinausreicht.



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