Das strafbewehrte Mandat in Sachsen-Anhalt …

Wie frei ein Mandat bleibt, wenn alle zusehen, und warum ein Verfassungsrichter in Reserve mit Appellen vorsichtig sein sollte. Ein Kommentar

picture alliance / dts-Agentur | dts Nachrichtenagentur GmbH

Am 6. Oktober 2026 wählte der Landtag von Sachsen-Anhalt in Magdeburg Tobias Rausch von der Alternative für Deutschland (AfD) zum Landtagspräsidenten. Der Landtag hat 83 Abgeordnete, die erforderliche Mehrheit beträgt also 42 Stimmen. Die Fraktionsspitze der CDU hatte ihren 15 Abgeordneten empfohlen, sich zu enthalten. Laut Berichten werden fünf Enthaltungen gezählt; Rausch erhält 48 Stimmen im ersten Wahlgang – vier Stimmen mehr, als AfD und BSW mit zusammen 44 Abgeordneten aufbringen. Wer wie gestimmt hat, weiß niemand. Das nennt die Verfassung «geheime Wahl».

Die CDU verfällt in einen Panikmodus und wähnt «Überläufer» in den eigenen Reihen. Eine Suche nach den Schuldigen beginnt.

Das Ehrenwort mit Vertragsstrafe

Am 10. Oktober fordert der Würzburger Rechtsanwalt Chan-jo Jun auf der Plattform X, die CDU-Abgeordneten sollten eine Ehrenerklärung, ein Ehrenwort mit einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ abgeben, im Dezember keine Koalition mit der AfD einzugehen. Jun ist seit 2022 stellvertretendes nichtberufsrichterliches Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, gewählt auf Vorschlag der Grünen-Fraktion. Am Tag darauf relativiert er: Das Wahlgeheimnis dürfe geheim bleiben, aber wer sich äußere, müsse an seiner «Wahrhaftigkeit» messbar sein.

Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LVerf) sagt in Art. 41 Abs. 2: „Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Das kennen wir auch aus Artikel 38 des Grundgesetzes – eine tragende Säule des Parlamentarismus – das sogenannte «Freie Mandat».

Dass sich Abgeordnete über ihr Wahlverhalten erklären müssen, verletzt diesen Grundsatz und den Grundsatz einer geheimen Wahl. Schon eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, auf eine Frage nach dem Abstimmungsverhalten nicht lügen zu dürfen, stellt einen eklatanten Verstoß dar.

Das ist wie mit den «verbotenen Fragen» im Arbeitsrecht. Sie können eine Mitarbeiterin zwar fragen, ob sie schwanger ist oder schwanger werden will, sie muss darauf nicht antworten und darf den Arbeitgeber straflos anlügen – weil die Frage in den Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung eingreift.

Genauso ist es mit einer Frage nach dem Wahlverhalten von Abgeordneten. Schon diese Frage greift in den Kernbereich des freien Mandats ein. Die Frage ist bereits offensichtlich verfassungswidrig. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Lüge auf die verbotene Frage unter (Vertrags-) Strafe stellt, ist der Versuch, das verfassungsrechtlich Evidente auf den Kopf zu stellen. Es ist der untaugliche Versuch, mit den Mitteln des Zivilrechts ein ehernes Gesetz des Verfassungsrechts zu brechen: Ein Abgeordneter unterliegt keiner Erklärungspflicht für sein Wahlverhalten. Bei Abstimmungen mag die politische Kontrolle höher sein, dafür gibt es auch die «namentliche Abstimmung», nicht jedoch bei geheimen Wahlen, die den Kernbereich des demokratischen Legitimationsprozesses darstellen. Wahlen müssen geheim sein und bleiben. Punkt.

Warum diskutieren Grüne, Linke und die CDU dieses Thema überhaupt? Sie haben Angst, dass auch der neue Ministerpräsident in Sachsen-Anhalt mit Stimmen aus den eigenen Reihen, durch sogenannte «Abweichler» gewählt werden könnte. Der Ministerpräsident wird nach Art. 65 Abs. 1 LVerf ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Wer die Stimme nicht sehen kann, kann auch keinen Verstoß gegen die sogenannte «Fraktionsdisziplin» beweisen.

Die CDU will den Saal verlassen?

Die CDU-Fraktion hat inzwischen reagiert. Am 13. Oktober beschließt sie mit 14 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung, vor der Ministerpräsidentenwahl im Dezember in den ersten beiden Wahlgängen geschlossen den Saal zu verlassen.

Damit begibt sich die CDU auf historisch kontaminierten Boden:

Im Februar 1931 verließ die Fraktion der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) zusammen mit Abgeordneten der DKP, DNVP und Landvolkpartei an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Reichstag unter Protest, unter anderem im Zusammenhang mit der damals beschlossenen Änderung der Geschäftsordnung. Das Reichstagsprotokoll vom 9. Februar 1931 vermerkt auf Seite 827: «Die Nationalsozialisten verlassen singend den Saal».

Die CDU wird in Magdeburg wohl nicht singen, die äußere Form jedoch ist dieselbe: Eine Fraktion geht geschlossen hinaus.

Die rechtliche Frage bleibt, ob ein Auszug der gesamten Fraktion unter dem «Fraktionszwang» zur Vermeidung einer mittelalterlichen «peinlichen Befragung» nach der Wahl die Abgeordneten nicht auch in ihrem verfassungsrechtlichen Recht auf Teilnahme behindert?

Das Recht auf Teilnahme und Abstimmung

Bei der Ministerpräsidentenwahl braucht ein Kandidat die Mehrheit der Mitglieder, also mindestens 42 Stimmen. Die AfD alleine hat nur 39 Stimmen, es fehlen also drei. Das BSW hat angekündigt, sich enthalten zu wollen.

Erst im dritten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 65 Abs. 2 LVerf). Ob es zu einem dritten Wahlgang kommt, ist offen. Ulrich Siegmund hat das bisher ausgeschlossen.

Artikel 56 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt schreibt in seinem Absatz 4 vor:

«Die Mitglieder des Landtages haben das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen sowie bei Wahlen oder Beschlüssen ihre Stimme abzugeben.»

Wenn eine Fraktion ihre Mitglieder zwingt, von der Wahl fernzubleiben, ist dieses Recht offensichtlich verletzt. Gibt es eine Rechtfertigung dafür?

Das Wahlgeheimnis im engen Sinn bleibt gewahrt, auch wenn eine Fraktion aus dem Landtag auszieht, denn der Landtag verhandelt öffentlich (Art. 50 Abs. 1 LVerf). Wer im Saal sitzt, ist sichtbar, wen er oder sie wählt, nicht. Aber der Auszug verschiebt das Risiko: Wer bleiben will, steht plötzlich allein im Raum und wird gesehen. Das Stimmrecht ist ein Recht des einzelnen Abgeordneten (Art. 56 Abs. 4 LVerf), kein Recht der Fraktion über ihre Mitglieder.

Willst Du wieder in das Parlament?

Politischer Druck geschieht in solchen Fällen in Vier-Augen-Gesprächen. Die Eindrücklichkeit ist hoch, die Beweisbarkeit gering. Wenn ein Abgeordneter noch eine Chance auf Wiederwahl haben will, auf eine Nominierung im Wahlkreis, oder einen Listenplatz dazu braucht es die Partei. Nicht ganz fernliegend ist die Vermutung, dass der Druck, der auf die Abgeordneten ausgeübt werden könnte, mehr ist, als der eines eindrücklichen Gesprächs mit dem Fraktionsvorsitzenden. Wird die Frage nach dem «Du willst doch wieder gewählt werden» im Zusammenhang mit der Wahl eines Ministerpräsidenten gestellt, könnte man über Nötigung nachdenken.

Wer ein Mitglied eines Gesetzgebungsorgans „rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben“, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Schon der Versuch ist strafbar, das regelt § 106 Strafgesetzbuch.

Ein Fraktionsbeschluss, den Saal zu verlassen, ist noch keine Gewalt und keine Drohung. Wer will, kann sitzenbleiben.

Eine Nichtnominierung als «innerparteiliche Sanktion» ist als Mittel für sich rechtmäßig, die Parteien entscheiden frei über ihre Kandidaten. Strafbar kann die Ankündigung nur werden, wenn sie im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB als verwerflich anzusehen ist, also wenn Mittel und Zweck zusammen unerträglich sind. Der Bundesgerichtshof verlangt bei politisch veranlassten Handlungen eine Prüfung im Licht der Grundrechte (Beschluss vom 25. Februar 2021, 3 StR 204/20). Eine persönlich adressierte Ankündigung, die auf genau diese eine Abstimmung zielt, käme der Schwelle ziemlich nahe.

Bisher ist aus Magdeburg nichts bekannt, was über zulässige Fraktionsdisziplin hinausgeht. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags halten Fraktionszwang für unvereinbar mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, Fraktionsdisziplin dagegen für zulässig.

Ein Verteidiger «unserer Demokratie»

Der Anwaltskollege aus Würzburg und Reserverichter am Verfassungsgerichtshof hat seine persönliche Meinung geäußert, auch wenn ich die Idee einer «strafbewehrten Unterlassungserklärung» in Bezug auf das Abstimmungsverhalten von Abgeordneten als in höchstem Maße abwegig finde. Es zeigt, dass die selbsternannten Verteidiger «unserer Demokratie» am Ende sind. Sie bestehen den Praxistest nicht, weil sie ganz normale parlamentarische Vorgänge, wie die Wahl eines Parlamentspräsidenten oder einer Landesregierung mit dem Untergang des Abendlandes gleichstellen, wenn «die anderen» gewählt werden. Dabei vergessen sie, dass der Wähler, der Souverän, dem Landtag genau diesen Auftrag erteilt hat und dass Demokratie «Macht auf Zeit» bedeutet. Die Koalitionen «alle gegen einen» und die Brandmauer entstellen sich damit endgültig in ihrer Verfassungsfeindlichkeit.

Das freie Mandat braucht keine Unterlassungserklärungen. Es braucht Abgeordnete, die es ausüben, und Beobachter, die es ihnen lassen.

Anzeige

Unterstützung
oder €

Kommentare ( 0 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

0 Comments
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen